Elternunterhalt. Wenn Kinder für Eltern zahlen müssen was bleibt für mich und meine Familie übrig

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1 Elternunterhalt Wenn Kinder für Eltern zahlen müssen was bleibt für mich und meine Familie übrig I. Unterhaltsberechtigung 1. Wer ist unterhaltsberechtigt? Nach 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie ( 1589 Abs. 1 BGB) verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Diese Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich auf alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandter, das sind Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder. Gegenüber Geschwistern und verschwägerten besteht keine Unterhaltsverpflichtung. 2. Unterhaltsberechtigte Unterhaltsberechtigt ist derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Gibt es mehrere, die eines Unterhalts bedürfen, gibt es eine Regelung der Rangfolge in 1609 BGB. Danach sind vorrangig vor den Eltern zu beachten: - die unverheirateten minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder - der Ehegatte, auch bei Scheidung und Aufhebung der Ehe ( 1609 Abs. 2 S. 2 BGB) - die nach 1615 l Abs. 3/4 BGB benannten Unterhaltsberechtigten, d.h. die unverheiratete Mutter mit minderjährigen zu erziehenden Kindern. - auch volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung sind ( 1609 Abs. 1, 2 BGB) Daran zeigt sich, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Das bedeutet, dass z.b. ein minderjähriges Kind und auch ein volljähriges in der Ausbildung befindliches Kind zuerst berücksichtigt werden 1

2 müssen, erst wenn alle Ansprüche der vorrangig Berechtigten Berücksichtigung gefunden haben, ist zu prüfen, ob noch Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt besteht. Bevor die oben genannten Verwandten z.b. Kinder für die Eltern bezahlen müssen, haftet der Ehegatte, auch wenn die Ehe geschieden ist. 3. Unterhaltsverzicht gegenüber dem Ehegatten ( 1585 c BGB) Problematisch ist folgende Situation. Die geschiedene Ehefrau hat gegenüber ihrem geschiedenen Ehegatten wirksam auf Unterhalt verzichtet. Sie kommt ins Pflegeheim und ihre eigenen Einkünfte reichen zur Finanzierung nicht aus. Grundsätzlich wäre der geschiedene Ehemann verpflichtet Unterhalt zu bezahlen. Da die geschiedenen Eheleute jedoch auf Unterhalt verzichtet haben, kann der geschiedene Ehemann nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Fall sind dann die Kinder zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob der Verzicht bewusst oder erkennbar zu Lasten Dritter gehen sollte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Sozialhilfeträger. Wenn vorauszusehen war, dass dieser Unterhaltsverzicht zwangsläufig zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen führt, ist dieser unwirksam und unbeachtlich. II. Unterhaltsbedarf 1. Der unterhaltsrechtliche Bedarf der Eltern umfasst alles, was den täglichen Lebensbedarf angeht. Maßgeblich ist hierbei die eigene Lebensstellung der Eltern. Aber auch bei einkommens- und vermögenslosen Personen mit einer Lebensstellung einfachster Art, ist ein Mindestbedarf anzusetzen. Dieser 2

3 ist in der Regel der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen und beträgt derzeit 1.080,00 Euro bei Erwerbstätigen und bei 880,00 Euro bei nicht Erwerbstätigen. Mehrbedarf, der entsteht durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ist ein Unterhaltsbedarf der zu berücksichtigen ist. Die Aufwendungen für die Heimunterbringung gehören zum Lebensunterhalt. Den unterhaltsberechtigen Elternteil trifft jedoch die Pflicht, die Notwendigkeit einer Heimunterbringung darzulegen und die Kosten der Heimunterbringung im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten. Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit durch den vielfachen Mangel an Heimpflege überhaupt eine Wahlmöglichkeit für den Elternteil besteht. 2. Bedürftigkeit Die Eltern, die Unterhalt geltend machen, sind verpflichtet zuerst ihren Unterhaltsbedarf durch eigenes Einkommen und Vermögen zu decken. Kommt dabei eigenes verwertbares Vermögen des den Unterhaltbegehrenden in Betracht. Das Vermögen des Elternteils ist grundsätzlich voll umfänglich zu verwerten. Auch die Verwertung eines selbstgenutzten Hauses wird regelmäßig verlangt werden können, wenn es von den Eltern wegen der anderweitigen Unterbringung nicht mehr bewohnt wird. Hat der unterhaltsbegehrende Elternteil bewusst Vermögen in Kenntnis der künftig oder bestehenden Unterhaltsbedürftigkeit unvernünftig verbraucht, kommt eine fiktive Vermögensansrechnung in Betracht. Kleine Kapitalreserven hingegen schließen die Unterhaltsbedürftigkeit nicht aus. Diese Notgroschen sind den Eltern zu belassen. Das Schonvermögen ist je nach Einzelfall zu bewerten? Für Fälle plötzlichen Sonderbedarfs. Diese Notgroschen entsprechen dem sozialrechtlichen Schonvermögen nach 90 Abs. 2 Nr. 9 STBG i.v. mit DVO (2.600,00 Euro ab 60. Jahren bzw ,00 Euro bei Bezug von Sozialhilfe). 3

4 3. Sterbegeldversicherung in der Praxis In der Praxis spielen Sterbegeldversicherungen häufig eine Rolle. Viele ältere Menschen haben eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Oft bestehen Sozialhilfeträger bei der Bewilligung der Hilfe auf dem Standpunkt, dass die Rücklage in der Sterbegeldversicherung das sozialhilferechtliche Schonvermögen übersteige und daher die Sterbegeldversicherung in Höhe des Schonvermögens übersteigenden Betrags verwerten müsse. Es gibt gerichtliche Entscheidungen, wonach die Sterbegeldversicherung zusätzlich zu dem sonstigen Schonvermögen behalten werden darf. Wenn dieses Vermögen aber als schutzwürdig anerkannt wird, führt dies natürlich auch zu einem früher einsetzenden Sozialhilfeanspruchs des unterhaltsberechtigen Elternteils und damit auch zu einer früheren Inanspruchnahme der Kinder. 4. Ansprüche gegen Dritte Haben Eltern zu Lebzeiten den Kindern Eigentum übertragen oder Schenkungen gemacht, so besteht die Möglichkeit, dass die Schenkung zurückgefordert werden kann wegen Verarmung des Schenkers oder auch wegen groben Undanks. Der bedürftige Elternteil muss seine Bedürftigkeit darlegen, somit alles offen legen, was er an Einkommen und Vermögen hat, an verschenkten Vermögen hat und muss auch darlegen, ob es Unterhaltansprüche anderer vorrangiger Unterhaltsberechtigter gibt. 5. Grundsicherung im Alter Nachdem Grundsicherungsgesetz haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Deutschland ( 41 Abs. 1 SGB XIII) die das 65. Lebens- 4

5 jahr vollendet haben, einen Anspruch nach dem Grundsicherungsgesetz. Dabei handelt es sich nicht um eine subsidiäre Sozialleistung, d.h. das Sozialamt kann die Kinder nicht auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Grundsätzlich ist dieses Einkommen anzurechnen als eigenes Einkommen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kinder kein Jahreseinkommen von ,00 Euro (Bruttoeinkommen) haben. Da in der Regel jedoch die Grundsicherung den Unterhaltsbedarf auf Grund der Pflegebedürftigkeit nicht abdecken kann, bleibt in der Regel einen Unterhaltsverpflichtung der Kinder infolge der Heimunterbringung weitestgehend bestehen. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs sind daher sämtliche Renten, Versorgungsbezüge, Pflegeversicherung auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Dies ist nur bei der Sozialhilfe nicht der Fall, da sei eine dem Unterhalt nachrangige Leistung ist. III. Leistungsfähigkeit des Kindes 1. Grundsätzlich ist bei der Berechnung des zu zahlenden Elternunterhalts das gesamte Einkommen der Kinder zu berücksichtigen. Hierzu zählt das Arbeitseinkommen einschließlich Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Spesen usw. Bei Einkünften aus einer nichtselbständigen Tätigkeit ist auf das Durchschnittseinkommen des zurückliegenden Jahres abzustellen. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb ist auf einen Durchschnitt von drei Jahren abzustellen. 5

6 Auch Einkünfte aus Steuererstattung, Kapital, Vermietung und Verpachtung sind zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind jedoch auch bei Vermietung und Verpachtung die mit der Vermietung und Verpachtung verbundenen Ausgaben, wie Zins- und Tilgung, Instandhaltungskosten usw. 2. Einkommensabzüge Besonders bedeutsam für das unterhaltsverpflichtete Kind sind die Abzugsposten, die beim Elternunterhalt anders als beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt sind. 3. Altersvorsorge Die eigene Altersvorsorge geht dem Elternunterhalt grundsätzlich vor und ist in Abzug zu bringen. Das unterhaltsverpflichtete Kind hat seine Vorsorgeaufwendungen konkret darzulegen. Der BGH hatte im Jahr 2013 nachfolgenden Fall zu entscheiden (BGH FamRZ 2013, 1554). In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte dieser zu klären, inwieweit Altersvorsorge des Kindes zu berücksichtigen ist und eine selbstgenutzte Immobilie zu veräußern ist. Der BGH hatte folgenden Fall zu entscheiden. Der Sohn der in einem Heim lebenden Mutter hatte zwar kein Einkommen, das nach Abzug der regelmäßigen Kosten den Selbstbehalt überstieg. Er verfügte jedoch über eine selbstgenutzte Eigentumswohnung und ein Sparguthaben in Höhe von 6.500,00 Euro. Außerdem hatte er drei Lebensversicherungen im Wert von ,00 Euro. Er war mit seiner Schwester Miteigentümer eines Ferienhauses in Italien und hatte eine der Lebensversicherungen aufgelöst, um Verbindlichkeiten für das Haus in Italien zu bezahlen. 6

7 Der BGH hat wiederholt entschieden, dass sich der Wert des Wohnens in der eigenen Immobilie nicht nach der erzielbaren objektiven Marktmiete richtet, sondern nach einer ersparten Miete, wobei die Einkommensverhältnisse in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. Es ist demnach zu prüfen, was das betreffende Kind im Hinblick auf sein Einkommen für eine angemessene Mietwohnung bezahlen würde. Dieser Betrag wird dem Einkommen des Kindes hinzugerechnet. Der so ermittelte Wohnwert wird um die Zins- und Tilgungsleistungen bereinigt. Beispiel I: Der subjektive Wohnwert entspricht bei den Eheleuten Schulz 640,00 Euro. Die monatlichen Zins- und Tilgungslasten belaufen sich auf 940,00 Euro. Somit übersteigen die Belastungen den Wohnwert um 300,00 Euro, so dass 300,00 Euro in Abzug zu bringen sind von dem anzurechnenden Einkommen des Kindes. Beispiel II: Der subjektive Wohnwert der Familie Schulz beläuft sich auf 640,00 Euro. Familie Schulz muss für Zins- und Tilgungsleistungen aber nur noch 340,00 Euro aufwenden. Somit übersteigt der subjektive Wohnwert die Belastungen um 300,00 Euro. Um diesen Betrag wird das Einkommen entsprechend erhöht. Diese Berechnung hat der BGH im oben genannten Fall bestätigt. Der BGH ist somit der Meinung, dass von der subjektiven Miete die Zinsund Tilgungen in Abzug zu bringen sind, jedoch nicht die umlagefähigen Wohnnebenkosten nach der Betriebskostenverordnung, wie Grundsteuer, Versicherungen usw. Der BGH a.a.o. hat bei der Verwertung einer Immobilie folgende Grundsätze festgehalten. 7

8 Eine Verwertung der eigenen Immobilie zur Bedienung des Anspruchs der Eltern auf Zahlung von Unterhalt ist dann nicht erforderlich, wenn der unterhaltspflichtige angesichts seiner Altersversorgung den Wohnvorteil benötigt, um seinen Lebensstandard zu sichern. Die selbst genutzte Immobilie zählt zum Altersvorsorgeschonvermögen und ist nicht zu veräußern. Sofern die Immobilie im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten steht, wird dem unterhaltspflichtigen Teil nur die Hälfte des Wohnwertes angerechnet. Zu prüfen war auch noch, wie das Altersvorsorgevermögen (z.b. Lebensversicherung) des Sohnes zu berücksichtigen ist. Der BGH hat in dieser Entscheidung die Meinung vertreten, dass das Vermögen unberücksichtigt bleiben kann, da es der Sicherstellung einer angemessenen Altersversorgung dient. Dieses hat der BGH so errechnet, dass er dem Sohn von Beginn seiner Berufstätigkeit, in diesem Fall eine Lebensarbeitszeit von 35 Jahren, eine Rücklage von 5 % seines Bruttoeinkommens zugestanden hat. Dabei ist der BGH bei der Berechnung vom letzten Bruttoeinkommen ausgegangen. Es hat diesen Betrag mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 4% (heute wohl zu hoch) angenommen. Auf diese Weise hat der BGH in dem vorliegenden Fall einen Betrag von ,00 Euro errechnet, die er dem tatsächlichen Vermögen gegenüber gestellt hat. In vorliegendem Fall hat der BGH auf diesem Weg einen Betrag von ,00 Euro errechnet, da das tatsächliche Vermögen des Sohnes unter Berücksichtigung auch der Immobilien auch nicht über ,00 Euro lag, war das Vermögen nicht zu berücksichtigen. Der BGH hatte sich in dieser Entscheidung auch mit der Frage beschäftigt, in welcher Höhe ein sogenannter Notgroschen geschützt ist, der ei- 8

9 nem unterhaltspflichtigem Kind bei der Inanspruchnahme von Elternunterhalt verbleiben darf. Der BGH sagt, dass ein großzügiger Maßstab zu berücksichtigen ist und die Höhe des Freibetrags von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist. In den anderen Entscheidungen hat der BGH einen Notgroschen oder Freibetrag in Höhe dreier Nettomonatsgehälter oder zwischen ,00 und ,00 Euro akzeptiert. Der BGH hat auch Altersversorge gebilligt, die berücksichtigungsfähig ist durch Erwerb von Immobilien, auch Lebens- und Rentenversicherungen oder auch Wertpapiervermögen. In Abzug zu bringen sind auch Vorsorgeaufwendungen gegen Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit, für Kranken- und Pflegevorsorge. Umstritten ist die Berücksichtigung einer Krankenzusatzversicherung. Nach überwiegender Rechtsmeinung ist diese zu berücksichtigen, soweit sie schon vor dem Entstehen der Unterhaltspflicht abgeschlossen war. Auch berufsbedingte Aufwendungen können in Abzug gebracht werden, wie Fahrtkosten, Arbeitskleidung usw. Sie müssen jedoch im Einzelnen dargelegt werden. Grundsätzlich wurde ein Abzug von 5% des Nettoeinkommens. 4. Kredite Hat das Kind Kreditverträge abgeschlossen, bevor ihm die Unterhaltsverpflichtung bekannt wurde, sind diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Nachträglich eingegangene Verbindlichkeiten sind insoweit berücksichtigungsfähig, als sie nach Art und Umfang notwendig waren (z.b. Hausreparaturen neue Heizung). 9

10 5. Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen Unterhaltsansprüche, die vorrangig sind, so z.b. Kindesunterhaltsansprüche, können ebenfalls vorab abgezogen werden. 6. Sonstige besondere Belastungen Auch krankheitsbedingter Mehraufwand kann Berücksichtigung finden oder aber auch besonderer Unterhaltsbedarf der Kinder, wie z.b. Nachhilfekosten. Auch wenn ein Kind dem pflegebedürftigen, im Heim lebenden, Elternteil zusätzlich u.a. Wäsche, Geschenke für Pflegepersonal bezahlt, kann dies Berücksichtigung finden. Jedoch sind derartige Aufwendungen darzulegen und nachzuweisen. Festzuhalten ist somit, dass zwar grundsätzlich das unterhaltspflichtige Kind auch beim Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhaltes einzusetzen hat. Jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, inwieweit das unterhaltspflichtige Kind sein Vermögen unter Einbeziehung seiner Erwerbsmöglichkeiten bis zu einem voraussichtlichen Lebensende für seinen eigenen Unterhalt oder die Alterssicherung benötigt. So hat das Oberlandesgericht München bereits im Jahr 2004 einem ledigen 49jährigen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von EUR 1.300,00, das somit unterhalb des Selbstbehalts von derzeit 1.800,00 Euro liegt, einen Vermögensfreibetrag von EUR ,00 zugebilligt zzgl. ca. EUR ,00 aus Kapitallebensversicherungen als Altersvorsorge und weitere ca. EUR ,00 zur Anschaffung eines Pkws belassen. Abschließend ist festzuhalten, dass das unterhaltsverpflichtete Kind je nach den Umständen des Einzelfalls ein Recht hat auf ein angemesse- 10

11 nes Vermögen zur seiner eigenen Alterssicherung, wobei der Bundesgerichtshof als Richtschnur, wie oben ausgeführt, von 5 % des Bruttoeinkommens des Unterhaltsschuldners ausgegangen ist, diesen Betrag auf 35 Jahre Berufsleben umgelegt hat und eine Verzinsung von 4 % zugrundegelegt hat. Dies kann als individuelle Schongrenze für ein Altersvorsorgevermögen des Unterhaltsschuldners angesehen werden. Umstritten ist es in der Rechtsprechung, in welchem Umfang die Gerichte neben der Vermögensbildung, die der zusätzlichen Altersvorsorge dient, dem Unterhaltspflichtigen ein weiteres Schonvermögen für andere Anschaffungen und Reparaturen zubilligt, so z.b. Rücklagen für die notwendige Anschaffung eines Pkws. In dem entschiedenen Fall besaß das unterhaltspflichtige Kind einen mehr als 10 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von km. Er hatte zur Neuanschaffung einen Betrag von EUR ,00 angespart hat. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass dieser Betrag nicht zu Unterhaltszwecken zur Finanzierung des Elternunterhaltes zur Verfügung zu stellen ist. Es besteht auch für das unterhaltspflichtige Kind die Möglichkeit, Rücklagen zu bilden für sonstige Unwägbarkeiten, Reparaturen oder Neubeschaffung notwendiger Gebrauchsgüter oder auch veranlasste Rücklagen für Krankheit. 7. Darlehensaufnahme Das unterhaltsverpflichtete Kind ist auch nicht verpflichtet, ein Darlehen aufzunehmen, das ihm das Sozialamt anbietet, um Unterhaltsleistungen erbringen zu können. Diese Frage ist vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden (FamRZ 2005, 1051). Das Bundesverfassungsgericht sah die Darlehensgewährung durch den Sozialhilfeträger an das unterhaltsverpflichtete Kind nicht als taugliches Finanzierungselement an. 11

12 8. Selbstbehalt Bei der Berechnung des Elternunterhaltes ist ein Selbstbehalt der unterhaltsverpflichteten Kinder zu berücksichtigen. Die Freibeträge bzw. Selbstbehalte für Elternunterhalt wurden ab dem angehoben. Bisher waren es EUR 1.600,00 für Alleinstehende und für das verheiratete unterhaltspflichtige Kind und den Ehepartner EUR 1.280,00, somit für beide EUR 2.880,00. Ab dem ist der Betrag für Alleinstehende EUR 1.800,00 und EUR 1.440,00 für den Ehegatten, das bedeutet, dass der Familiensockelselbstbehalt bei EUR 3.240,00 liegt. Die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten haben sich ebenfalls erhöht. Es sind nunmehr EUR 480,00 für Alleinstehende und EUR 380,00 für den Ehepartner. Die Wohnkosten von Ehepartnern sind daher auf EUR 860,00 begrenzt. Dieser Selbstbehalt ist immer bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. IV. Wie ist der Unterhalt zu berechnen, wenn der auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Ehegatte über geringere Einkünfte verfügt als der andere? Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom (BGH FamRZ 2014, 538) den Fall entschieden, wie der Elternunterhalt zu berechnen ist, wenn es eine erhebliche Einkommensdifferenz zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinem Ehegatten gibt. Die Ehefrau hat aufgrund nachfolgender Beispielberechnung für ihre im Heim befindliche Mutter folgenden Elternunterhalt zu bezahlen: Einkommen unterhaltspflichtige Ehefrau: EUR 1.600,00 zzgl. Einkommen Ehemann EUR 4.000,00 12

13 insgesamt Familieneinkommen EUR 5.600,00 abzgl. aktueller Familienselbstbehalt EUR 3.240,00 verbleiben EUR 2.360,00 abzgl. 10 % Haushaltsersparnis, verbleiben EUR 2.124,00 : 2 = EUR 1.062,00 (zusätzlicher ½ Familienselbstbehalt) ergibt individueller Familienbedarf EUR 4.302,00 Anteil Antragsgegnerin: EUR1.600,00 : EUR 5.600,00 x 100 = 29 % = EUR 1.250,00 Einkommen Ehefrau EUR 1.600,00 für Elternunterhalt einsetzbar EUR 350,00 1. Einsatz des Taschengeldes - Einkommensloses unterhaltsverpflichtetes Kind Wenn das unterhaltsverpflichtete Kind selbst kein Einkommen hat, ist es in der Regel nicht verpflichtet, Barunterhaltsleistungen zu erbringen, da der Ehegatte des Kindes nicht verpflichtet, Unterhalt für die Schwiegereltern zu leisten. Auch das Wirtschafts- und Haushaltsgeld steht der Familie des Kindes zu und dient den eigenen Bedürfnissen der Familie. Lediglich das Taschengeld kommt zur Berücksichtigung in Betracht. Das Taschengeld beträgt in der Regel 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens der Familie. Dieses Taschengeld ist vom unterhaltspflichtigen Kind zum Elternunterhalt einzusetzen, sofern der Unterhalt ansonsten gesichert ist. Der Bundesgerichtshof hat dem einkommenslosen unterhaltsverpflichteten Ehegatten einen Anteil von 50 % zugebilligt (BGH FamRZ 2004,93; BGH vom , FamRZ 2014, 1543; BGH FamRZ 2014, 1990). Berechnung: Einkommen Ehemann EUR 5.000,00 13

14 Anspruch auf Taschengeld EUR 250,00 abzgl. 5 % des Familienselbstbehaltes EUR 3.240,00 x 5 % = EUR 162,00 Differenz EUR 250,00 zu EUR 162,00, davon ½ EUR 44,00. Dieser Betrag steht für den Elternunterhalt zur Verfügung. 2. Korrektur Steuerklasse Der Bundesgerichtshof hat bei der Rechnung des Einkommens, das der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen ist, die einbehaltene Lohnsteuer korrigiert unter Berücksichtigung der mit einer Steuerklasseneinstufung verbundenen Verschiebung der Steuerbelastung. Hat der Ehemann das höhere Einkommen und wird er nach Steuerklasse 3 versteuert und die Ehefrau ein geringeres Einkommen und nach Steuerklasse 5 versteuert wird, so wird bei der Ermittlung des Einkommens auf beiden Seiten Steuerklasse 4 zugrundegelegt. Damit steigt das Einkommen des weniger Verdienenden und das Einkommen des mehr Verdienenden wird geringer. 3. Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt Der Anspruch auf Elternunterhalt kann verwirkt werden, d.h. er entfällt aufgrund bestimmter Gründe ( 1611 Abs. 1 BGB). Der Unterhaltsanspruch kann in Wegfall kommen, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil durch ein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind - dem nunmehr in Anspruch genommenen Kind - gröblich vernachlässigt hat, d.h. Unterhalt nicht bezahlt hat, obwohl er hätte bezahlen können und müssen. Der Unterhaltsanspruch kann auch entfallen, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder seinen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat. 14

15 Diese Norm ist jedoch eine Ausnahmeregelung und kommt nur in seltenen Fällen zur Anwendung. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2014 mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Die Eltern des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Sohnes wurden geschieden, als dieser 18 Jahre alt war. Der Sohn blieb bei der Kindesmutter. Nach dem Abitur brach der Kontakt zu seinem Vater ab. Der Vater errichtete später ein Testament, mit dem er das Kind auf den Pflichtteil setzte. Der Bundesgerichtshof lehnte in diesem Fall eine schwere Verfehlung des Vaters ab, auch wenn die Kontaktverweigerung ein Verstoß gegen seine elterliche Verpflichtung gewesen sei. 4. Auskunftsansprüche Um den Elternunterhalt berechnen zu können, hat der Gesetzgeber Auskunftsansprüche gesetzlich festgehalten. In 1605 BGB ist festgehalten, dass Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet sind, Auskünfte über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte können Belege gefordert werden. Hieraus folgt, dass das unterhaltsverpflichtete Kind bzw. die Kinder auf entsprechende Anforderung Auskunft über ihr laufendes Einkommen und ihr Vermögen erteilen müssen. Da mehrere Kinder auf Elternunterhalt entsprechend der Höhe ihres Einkommens und Vermögens anteilig haften, haben nach der Rechtsprechung auch die Geschwister untereinander einen Anspruch auf Auskunft über Einkommen und Vermögen ( 242 BGB). 15

16 Kein Auskunftsanspruch besteht gegenüber dem nicht unterhaltsverpflichteten Ehegatten der Geschwister. Von den unterhaltsverpflichteten Geschwistern kann allerdings verlangt werden, dass diese zusätzlich Angaben über die Angaben ihrer Ehegatten machen, jedenfalls soweit es erforderlich ist, um deren Anteil am Familienunterhalt zu berechnen. 5. Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers Wenn ein Elternteil Sozialhilfe erhält, so steht auch dem Sozialhilfeträger ein Auskunftsanspruch zu. Er kann auch verlangen, dass Beweisurkunden vorgelegt werden. Gem. 117 Abs. 1 SGBXII haben die unterhaltsverpflichteten Kinder als auch ihre Ehegatten oder Lebenspartner dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommen und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit erforderlich zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Dem Träger der Sozialhilfe sind auch Unterlagen zu Einkommen und Vermögen vorzulegen. Das Auskunftsersuchen der Behörden kann mit Hilfe entsprechender Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich ein Anspruch auf Elternunterhalt gegenüber dem Kind besteht. Wie bereits ausgeführt, haften mehrere Kinder gegenüber den Eltern anteilig ihrem Einkommen und Vermögen. Sofern anstelle der Eltern der Sozialhilfeträger diesen Auskunftsanspruch, der gem. 94 SGBXII übergegangen ist, von einem der Kinder Unterhalt verlangt, so ist das Sozialamt auch verpflichtet, gegenüber diesem Kind darzulegen, in welcher Höhe die anderen Geschwister leistungsfähig sind. 16

17 Dafür reicht es nicht aus, wenn der Sozialhilfeträger pauschal vorträgt, die anderen Geschwister seien aufgrund ihres Einkommens und Vermögens nicht leistungsfähig. Diese Hinweise sind nicht ausreichend. Der Sozialhilfeträger muss das Ergebnis seiner Ermittlungen bei den anderen Geschwistern dem in Anspruch genommenen Kind mitteilen, somit zugleich auch das Einkommen und Vermögen der Geschwister offenlegen. Solange der Sozialhilfeträger dies nicht darlegt, kann das Unterhaltsverlangen zurückgewiesen werden. 17

Leitfaden zum Elternunterhalt

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