Aktuelle Informationen zum Marktstammdatenregister
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- Hedwig Schumacher
- vor 5 Jahren
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1 Aktuelle Informationen zum Marktstammdatenregister November 2018 Informationsveranstaltung für Netzbetreiber
2 Es wird Ernst 2 Die ersten Gedanken zum MaStR gab es im Sommer Damals wurde die vorvorvorletzte EEG-Novelle vorbereitet, mit der das Anlagenregister eingeführt wurde. Seitdem ist viel passiert Gefühlte 700 Konsultations- und Abstimmungsrunden Zwei Versionen der Marktstammdatenregisterverordnung Eine große Verschiebung des Starts um anderthalb Jahre. Optimierung der Software und der Verwaltungsprozesse. Jetzt ist das MaStR so gut wie fertig. Es kann losgehen. Nach wie vor: Die wichtigsten Nutzer des MaStR sind die Netzbetreiber.
3 Neu: Gestufter GoLive 3 Start für die Netzbetreiber: Umstellung des Wirksystems auf den GoLive-Stand der Software Zusätzlich: Exklusiver Testzugang für alle Netzbetreiber zum Erproben der Funktionen. (Informationen dazu werden noch bereitgestellt.) Big Bang: Eine gestufte Vorgehensweise war auch 2017 vorgesehen. Für die Öffentlichkeit bedeutet der gestufte GoLive eine Verschiebung des Starts des Webportals um zwei Monate. Hintergrund des gestuften GoLive Vermeidung besonders hoher Last in den Weihnachtsferien Öffentlicher Start nach dem Stichtag vieler Netzübergänge Nutzung der zwei Monate für weitere Optimierungen der Verwaltung des Massenandrangs und für die Vorbereitung der Netzbetreiber.
4 4 Versand des Infoschreibens an die Anlagenbetreiber 4
5 Mitwirkung bei schonender Inbetriebnahme 5 2 Millionen Anlagen in 2 Jahren Die Bestandsanlagen müssen in der zweijährigen Übergangsfrist ins MaStR integriert werden. Das MaStR ist ein Massenprozess: Im Durchschnitt kommen Anlagen pro Arbeitstag ins System. Wenn davon 10 % zum Telefon greifen Ungleichverteilung ist für die BNetzA, für den Server bei Regiocom und für die Netzbetreiber zu vermeiden. Instrument für die Steuerung der Aktivität der Anlagenbetreiber: Zeitlich gestaffelter Versand des Infoschreibens Das Schreiben ist zweigeteilt: Kurzes Anschreiben, beigelegter Flyer. Der Versand des Flyer ist freiwillig. Schreiben und Flyer werden den Netzbetreibern in Kürze als druckbare Dateien übermittelt.
6 Versand Info-Schreiben 6 Geschlossene Verteilernetze Die Förderung von EEG-Anlagen zahlt der Betreiber eines Netzes der öffentlichen Versorgung aus. Verschickt er auch das Info-Schreiben? Zeitplan zum Versand des Info-Schreibens Mit den großen Netzbetreibern wurden bereits Fahrpläne mit der BNetzA vorabgestimmt: Viele beginnen mit dem Versands nach der Jahresendabrechnung Gestaffelte Versandaktionen (vgl. Grafik nächste Folie) Alle anderen Netzbetreiber (auch ganz kleine) werden gebeten, den Versand der Infoschreiben zeitlich zu strecken: Evtl. auch erst nach Abschluss der Jahresendabrechnung beginnen? Jeden Monat 1/12 der Anlagenbetreiber. Denkbare Reihenfolgen: Gebietsweise vorgehen: Nachbarn werden gleichzeitig erreicht Nach Inbetriebnahme sortieren: Zuerst die jungen Anlagen: Deren Unterlagen und Kenntnisse sind jünger und aktueller.
7 Mitwirkung bei schonender Inbetriebnahme 7 Stand der Absprachen zum Versand-Fahrplan Der neue Zeitplan ist noch nicht berücksichtigt! In der Spitze: Schreiben in einer Woche Orange: 1/12 der Anlagen bei kleinen Netzbetreibern = optimistisch?
8 8 Novelle der Marktstammdatenregister- Verordnung 8
9 MaStR-Verordnung 9 Die Novelle der MaStR-Verordnung wird in wenigen Tagen in Kraft treten. Neu ist: Die Fristen beginnen, sobald die die Bundesnetzagentur den Start des Webportals im Internet und in ihrem Amtsblatt bekanntgegeben hat. Für Bestandsanlagen wird aufgrund der Vertraulichkeits-Anforderungen ein andere, wie bisher angekündigter, Registrierungs-Weg gewählt. Wer sich und seine Anlage bereits nach der ersten MaStRV registriert hat, wird gebeten, sich erneut zu registrieren. Datenschutz: Anlagenstandorte < 30 kw werden nicht veröffentlicht. Bei Stromlieferanten wurde die Registrierungspflicht auf diejenigen begrenzt, die Strom über das Netz liefern. (Das ändert nichts daran, dass viele Lieferanten z.b. in Kundenanlagen aktiv sind.) In der Anlage zur Verordnung ( Datenkranz ) sind Fehler behoben und die Pflichten der Netzbetreiber realistischer gefasst.
10 MaStR-Verordnung 10 Das meiste in der Novelle ist nicht neu: Registrierungspflicht für alle Akteure des Strom- und Gasmarktes Registrierungspflicht für alle Strom- und Gas-Erzeugungseinheiten und für Verbrauchseinheiten an Hoch- und Höchstspannung und Fernleitung Netzbetreiberprüfung für alle registrierten Anlagen. Bei Bestandsanlagen ist diese Aufgabe etwas einfacher geworden, weil die Prüfung der Zuordnung entfällt. Die Begrifflichkeiten Einheit und Anlage : Die Einheit ist die kleinste registrierungsverpflichtete Gegebenheit (bei Stromerzeugung: der Generator ) Die Anlage ist eine Zusammenfassung von Einheiten (z.b. Biomasse) Die Registrierungs- und Prüfungs-Fristen wurden auf den Stand der ersten MastRV gebracht und zugunsten der Netzbetreiber verlängert.
11 Fristen nach der MaStR-Verordnung 11 Registrierung von Einheiten/Anlagen Inbetriebnahmedatum Einheiten von EEG/KWK- Anlagen Einheiten zu sonstigen Anlagen Leistungsänderung vor Monate 24 Monate 24 Monate bis ab Monate (zur Ergänzung der Daten) 6 Monate nach Start des Portals; danach 1 Monat 1 Monat 6 Monate nach Start des Portals; danach 1 Monat 6 Monate nach Start des Portals; danach 1 Monat 6 Monate nach Start des Portals; danach 1 Monat
12 Fristen nach der MaStR-Verordnung 12 Registrierung von Marktakteuren Netzbetreiber (SNB und GNB) Anlagenbetreiber (ABR) sonstige Marktakteure unverzüglich wie Einheit/Anlage 24 Monate Netzbetreiberprüfung Ein Monat nach Aufforderung durch die BNetzA; aber in den ersten 24 Monaten des Webportals beträgt die Frist 6 Monate nach der Aufforderung durch die BNetzA. Bei EE-Anlagen gilt dauerhaft: Fristbeginn der Netzbetreiberprüfung bei Vorlage des Inbetriebnahmeprotokolls, spätestens aber nach 6 Monaten Versand des Netzbetreiberschreibens: Innerhalb von 18 Monaten nach Start des Webportals (mit der Bitte zur zeitlichen Gleichverteilung, s.o.)
13 13 Qualitätssicherung der Daten im MaStR 13
14 Qualitätssicherung 14 Qualität ist entscheidend: Nur wenn das MaStR zutreffende und vollständige Daten enthält, kann es seine Aufgabe erfüllen. BNetzA-MaStR-QS Plausibilitätsprüfung und Duplikatenprüfung Legitimierung einiger Marktakteure (vor allem von Netzbetreibern) Hotline Hilfeseiten auf mit Checklisten, Leitfäden und FAQs Netzbetreiberprüfung Abgleich der MaStR-Daten mit den eigenen Daten Aufforderung zur Datenkorrektur Hinweise auf Falsch-Registrierung Anzeige im Webportal Netzbetreiberprüfung: geprüft am
15 Qualitätssicherung 15 Rückfragen zum MaStR können an verschiedenen Stellen im Registrierungsprozess auftreten. Der Großteil der Rückfragen wird bei der BNetzA eingehen. Rückfragen werden bei den Netzbetreibern eingehen. Anlässe für Nutzer-Fragen Information aus Presse, Funk und Fernsehen und Internet-Foren Erhalt des Netzbetreiberschreibens Registrierungsversuch bzw. Ich habe kein Internet Netzbetreiberprüfung Aufforderung zur Datenkorrektur und aktive Klärung durch Netzbetreiber Zahlungsende (ggf. vorsorgliche Ankündigung?) Selbst bei optimistischer Schätzung der Fallzahlen ist die Übergangszeit eine Herausforderung.
16 16 Papier-Registrierung 16
17 Papier-Registrierung 17 Ein Teil der Anlagenbetreiber erledigt die Registrierung nicht im Internet. MaStR-Verordnung: Anlagenbetreiber, die natürliche Personen sind, können Formulare nutzen. Die Registrierungs-Formulare einschließlich Anforderungsformular sind vorbereitet. Einzelfallbezogener Versand der Formulare (kein Formular-Download) Das Risiko des Fristverzehrs bei schwer lesbarer Schrift etc. liegt beim Anlagenbetreiber. Die Papierregistrierung ist für den Anlagenbetreiber nachteilig und für die BNetzA aufwändig Gemeinsame Anstrengungen, die Zahl der Papierregistrierer gering zu halten. Hinweis auf die Möglichkeit einer stellvertretenden Registrierung durch Enkel, Installateur etc.
18 18 Integration der Netzbetreiber 18
19 Integration in Netzbetreiber-Prozesse 19 Das MaStR ist in die Prozesse der Netzbetreiber zu integrieren Mit der Verwendung von MaStR-Daten soll sofort begonnen werden. Die volle Nutzbarkeit entwickelt sich mit der Füllung des Registers. Das MaStR soll zur zentralen Referenz der Stammdaten aller im eigenen Netz aktiven Akteure werden. Datenaustausch zu Anlagen und Anlagenbetreibern unter Nutzung der MaStR-Daten und Nummern. Keine Fälligkeit der Förderung nach Ende der Übergangszeit Die Auszahlung von Förderungen nach EEG und KWKG wird gehemmt, wenn eine Anlage nicht fristgerecht im MaStR registriert ist. Die Fälligkeitsregel tritt 2 Jahre nach dem Start des Webportals in Kraft. Ausnahme: Das MaStR ist am gestartet. Wer eine Anlage nach diesem Datum registriert hat, erleidet keine Fälligkeitseinschränkung, wenn er die Anlage nicht im Webprotal registriert.
20 Das Wichtigste 20 Es gibt ein Logo für das MaStR Und das ist nicht mehr der wundervolle Baumstamm
21 21
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