Elisabeth Kössler (KL-Büroservice) KFZ - Prüfstelle

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1 Elisabeth Kössler (KL-Büroservice) KFZ - Prüfstelle Angerleweg Obsteig Österreich Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum 573-4/Sotra Nr Betreff Bewilligung für Schwertransporte bzw. Transporte mit Überdimensionen Karolingerstraße 34 Postfach Salzburg Fax sondertransporte@salzburg.gv.at Telefon DW 5331, 5332, 5333, 5334 BESCHEID: Über Ansuchen vom ergeht vom Landeshauptmann von Salzburg als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung im Einvernehmen mit den betroffenen Landeshauptleuten folgender SPRUCH: Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wird der Fa. Gruber Logistics S.P.A, Auer (BZ), Italien, vertreten durch die Fa. Elisabeth Kössler (KL-Büroservice), 6416 Obsteig, Österreich, die für den Zeitraum von bis befristete, jederzeit widerrufliche Bewilligung zum Beladen von Kraftfahrzeugen und Anhängern gem. 101 Abs. 5 KFG Bewilligung zum Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen oder zum Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen gem. 104 Abs. 9 KFG Bewilligung zur Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Amt der Salzburger Landesregierung KFZ-Prüfstelle Postfach Salzburg Österreich Telefon * post@salzburg.gv.at DVR Salzburger Landeshypothekenbank BIC SLHYAT2S IBAN AT UID ATU

2 Kennzeichen gem. 82 Abs. 5 KFG 1967 auf nachstehend angeführten Straßen mit öffentlichem Verkehr - bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen - für eine Fahrt erteilt: VERWENDETE FAHRZEUGE: Sattelzugfahrzeug Kennzeichen: EX-884 BK Fahrzeug-Identifizierungsnummer: YS2R6X Achsanzahl: 3 Radstand (Achsabstand): (m) 1x2,9 + 1x1,36 Eigengewicht: (kg) Sattelanhänger Kennzeichen: XA-478FG Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ZDA4T62FUGBS06976 Achsanzahl: 4 Radstand (Achsabstand): (m) 3x1,36 Eigengewicht: (kg) Ladung: (unteilbare Ladung gem. 2 Pkt. 45 KFG. 1967) Schlackenkübel Bewilligte Gesamtabmessungen - einschließlich Ladung - bei Lastfahrt: Maximale Länge: (m) 17,50 Maximale Breite: (m) 4,40 Maximale Höhe: (m) 4,00 Höhe: absenkbar auf (m) - Maximaler Überstand der Ladung (m) nach vorne: 0,00 nach hinten: 0,00 Seite 2

3 nach links: 0,93 nach rechts: 0,93 Maximales Gesamtgewicht: (kg) Maximale Achslasten: (kg) Zugfahrzeug: 7.500, , , Anhänger: , , , , Radstand (Achsabstand): (m) Mindest-Abstand hinterste Zugfahrzeugachse zur vordersten (Sattel)-Anhängerachse: (m) 5,37 Anhänger: -, 1,36, 1,36, 1,36, STANDARDAUFLAGEN - TRANSPORTBEWILLIGUNG: Dieser Bescheid ist im Originaltext vom Lenker mitzuführen und dem Begleitorgan vor Fahrtantritt sowie auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen. Mit Einschränkungen aufgrund von Baustellenerfordernissen oder mit Tunnelsperren muss gerechnet werden. Vor Antritt der Fahrt hat sich der Antragsteller (der Transportverantwortliche) zu vergewissern, ob die gesamte Transportroute für die Durchführung der Fahrt bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich geeignet ist (Engstellen, überbreiter Gegenverkehr, Baustellenbereiche usw.) und gefahrlos befahren werden kann und ob die erforderliche Durchfahrtshöhe (Kreuzungen mit elektrifizierten Bahnen), Durchfahrtsbreite und die erforderlichen Kurvenradien entlang der gesamten Route gegeben sind. Verkehrsbeschränkungen, die nach Erlassen dieses Bescheides eingetreten sind und durch Verkehrszeichen kundgemacht wurden, werden durch diesen Bescheid nicht berührt. Abweichende Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane sind zu befolgen. Es ist ein entsprechender Gewichtsnachweis für das Ladegut (z.b. Typenblatt, Wiegenachweis, Bestätigung des Erzeugers) mitzuführen. Beim Transport ist zumindest das ABBLENDLICHT zu verwenden. Außerdem sind mindestens zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gemäß 20 Abs. 1 Z 6 KFG so anzubringen und einzuschalten, dass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist. Falls auch Fahrten während der Nacht bewilligt worden sind und das Seite 3

4 Transportfahrzeug eine Länge von 6 m überschreitet, so müssen auch Seitenmarkierungsleuchten angebracht werden Die Fahrt darf, sofern in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist, nur bei GUTEN STRASSEN- und SICHTVERHÄLTNISSEN (Sichtweite mindestens 200 m) durchgeführt werden. Wenn die Breite des Ladegutes die Breite der Ladefläche des Fahrzeuges überschreitet, muss die seitliche Begrenzung des Ladegutes nach vorne und hinten durch ausreichend große, deutlich sichtbare, rot und weiß (bzw. schwarz und gelb) schraffierte Flächen (ca. 50 x 30 cm oder ca. 40 x 40 cm) rückstrahlend gekennzeichnet sein. Bei Nachtfahrt und bei Tunneldurchfahrten sind auf dem Fahrzeug oder der Ladung seitlich vorne und hinten je 2 Lampen, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen, so anzubringen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Überbreite genau erkennen können. Die über das Fahrzeug hinausragenden Teile sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Vorstehende Teile und Kanten müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt sein. Für einen verkehrssicheren Ablauf des Transportes ist vorzusorgen. Zur Durchführung sind besonders geeignete Bedienstete zu beauftragen und diese auf die Einhaltung der Auflagen dieses Bescheides hinzuweisen. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (sofern im Bescheid oder anderen Rechtsvorschriften nicht anders festgelegt):. Autobahn, Autostraße, Schnellstraße: Freilandstraße: Ortsgebiet: 80 km/h, Langgutfuhre 70 km/h 50 km/h 30 km/h Werden andere als Bundes- oder Landesstraßen befahren (wie z.b. Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen ), so muss vor Antritt der Fahrt für die jeweilige Route unter Vorlage des Genehmigungsbescheides die schriftliche Zustimmung des Straßenerhalters eingeholt werden. Der Transport darf, sofern in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist, mit anderen überbreiten Transporten oder Langguttransporten nicht im Konvoi geführt werden (Brückenauflagen dürfen jedoch nicht abgeändert werden). 12. Da einer Gewichtsüberschreitung nur für den Transport einer unteilbaren Ladung Seite 4

5 zugestimmt wird, darf bei einem Gesamtgewicht das den gesetzlichen Grenzwert übersteigt, nur ein unteilbarer Teil oder ein unteilbares Ladungsstück transportiert werden. 13. Sollten bei der Transportdurchführung a) Verunreinigungen oder Beschädigungen der Straße entstanden sein, b) Verkehrszeichen oder Verkehrsleiteinrichtungen entfernt, verstellt, beschädigt oder zerstört werden, c) straßenbauliche Anlagen beschädigt oder zerstört werden, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unverzüglich zu veranlassen und es ist die zuständige Straßenmeisterei unverzüglich zu verständigen. STANDARDAUFLAGEN - TRANSPORTBEGLEITUNG: Transportbegleitungen müssen folgende Vorraussetzungen erfüllen bzw. folgende Ausstattung aufweisen, sofern die entsprechende Transportbegleitung bei den Speziellen Auflagen des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben ist. Die höherstufige Begleitung ersetzt bei Einhaltung der Anzahl der vorgeschriebenen Begleitungen jeweils die niederstufige Begleitung. An Begleitfahrzeugen sind generell keine Anhänger zulässig. Die Einhaltung der Auflagen muss gewährleistet sein. Wenn es auf Grund besonderer Umstände für einzelne örtliche Bereiche (z.b. Brücken, Fahrbahnverengungen, Anhaltung des Gegenverkehrs, Tunnelsperren usw.) erforderlich ist, ist/sind nach den Umständen des Einzelfalles zuzüglich zur vorgeschriebenen Begleitung - ein oder zwei Organe der Straßenaufsicht gemäß 97 Abs. 2 StVO 1960 (entsprechend den Umständen mit oder ohne Begleitfahrzeug) und/oder - die Assistenz der Exekutive *) anzufordern - und der Transport bis dahin an einer geeigneten Straßenstelle abzustellen. *) Für solche Fälle ist mindestens 24 Stunden vor Antritt der Transportfahrt das positive Einvernehmen mit der/den im jeweiligen Bundesland angeführten Exekutivdienststelle/n herzustellen und der genaue Ablauf der Transportfahrt und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Die Organe der Straßenaufsicht dürfen während der bescheidmäßig vorgeschriebenen Begleitung von Sondertransporten im Bedarfsfall durch Anbringung der Straßenverkehrszeichen gemäß 52 Z. 4a und 4c StVO an dem hinter dem Sondertransport fahrenden Begleitfahrzeug Fahrzeuglenkern das Überholen verbieten. Seite 5

6 Stufe 1: Eigenbegleitung: Der Transport ist durch geeignetes Personal in einem dem Transport vor bzw. auf Autobahnen hinter dem Transport (in Gegenverkehrsbereichen davor) fahrenden mehrspurigen Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als kg zu begleiten und den Anforderungen entsprechend zu sichern. Der Lenker muss die deutsche Sprache beherrschen, über genaue Ortskenntnisse verfügen und über den Inhalt des Bescheides informiert sein. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen. Ausrüstung des Begleitfahrzeuges: - 2 gelbrote Warnleuchten - Aufschrift Sondertransport in Blockbuchstaben, Mindesthöhe 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem oder rotem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist nach Beendigung der Transportabsicherung zu entfernen (sonst keine weiteren Aufschriften) - Funkverbindung zu Transportfahrzeug - Absicherungsmaterial: Verkehrszeichen "Andere Gefahren" mit Seitenlänge von mind. 900 mm und als Dreifuß ausgebildet, mind. 4 Leitkegel, Höhe: mind. 50 cm Stufe 2: Vereidigtes Straßenaufsichtsorgan: Die Transportabsicherung muss durch ein vereidigtes Organ der Straßenaufsicht gemäß 97 Abs. 2 StVO 1960 mit entsprechend ausgerüstetem Begleitfahrzeug erfolgen. Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen. Bei besonderen Gefahrenstellen (z.b. Kreuzungsbereiche, Anhaltung des Gegenverkehrs, Gegenverkehrsbereiche, Brücken) besteht die Ermächtigung, Blaulicht unter der Voraussetzung, dass das vereidigte Organ über einen Ausweis der Stufe 4 verfügt, im Zuge der Transportabsicherung punktuell zu verwenden. Nach Passieren der Gefahrenstelle ist dieses wieder auszuschalten bzw. nach Beendigung der Transportabsicherung wieder zu entfernen. (Dieser Absatz gilt nicht für das Bundesland Vorarlberg). Stufe 3: Zwei vereidigte Straßenaufsichtsorgane: Die Transportabsicherung muss durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß 97 Abs. 2 StVO 1960 mit zwei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen erfolgen. Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen. Seite 6

7 Bei besonderen Gefahrenstellen (z.b. Kreuzungsbereiche, Anhaltung des Gegenverkehrs, Gegenverkehrsbereiche, Brücken) besteht die Ermächtigung, Blaulicht unter der Voraussetzung, dass das vereidigte Organ über einen Ausweis der Stufe 4 verfügt, im Zuge der Transportabsicherung punktuell zu verwenden. Nach Passieren der Gefahrenstelle ist dieses wieder auszuschalten bzw. nach Beendigung der Transportabsicherung wieder zu entfernen. (Dieser Absatz gilt nicht für das Bundesland Vorarlberg). Stufe 4: Drei vereidigte Straßenaufsichtsorgane + Eigenbegleitung: Die Transportabsicherung muss durch mindestens drei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß 97 Abs. 2 StVO 1960 mit drei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen und Stufe 1 -Eigenbegleitung erfolgen. Die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen. Das hauptverantwortliche und für die Leitung der Begleitstufe 4 befähigte Straßenaufsichtsorgan (siehe Ausweis) ist ermächtigt, im Zuge der Transportabsicherung durchgehend Blaulicht zu verwenden. Nach Beendigung der Transportabsicherung ist dieses wieder zu entfernen. Ausstattung des StA-Organes: (gilt für die Begleitstufen 2, 3 und/oder 4) Gültiger Dienstausweis der zu befahrenden Bundesländer, Schutzkleidung (leuchtend rote Warnjacke oder rotes Poloshirt mit Dienstabzeichen, rückstrahlenden Streifen, Aufschrift Organ der Straßenaufsicht an Brust und Oberarm und zusätzlich der Aufschrift Straßenaufsicht am Rücken), Winkerkelle beleuchtet ( rot/grün ), Anhaltestab. mit Begleitkraftwagen und folgender Ausrüstung: - weißer oder gelber Personenkraftwagen - das Fahrzeug darf keine verblechten Fenster haben, sondern muss freie Sicht in alle Richtungen ermöglichen (Rundumsicht) - Aufschrift SONDERTRANSPORT in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem oder rotem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist nach Beendigung der Transportabsicherung zu entfernen (sonst keine weiteren Aufschriften) - 2 gelb/rote Dreh- oder Blitzleuchten ( 20 Abs. 1 Z 6 KFG. 1967) - zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten, a) auf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder b) die, falls die Erlaubnis erteilt wird, bei Verkehrsanhaltungen etwas Anderes als gelb/rotes Licht zu benutzen, in Verwendung kommen. - Elektronische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach, Abmessungen: 100 cm x 70 cm Seite 7

8 Ausführung: Glasfaseroptik oder LED Technik Diese muss über folgende Leuchtsymbole verfügen: - nach vorne: mindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung, mind. 135 Lichtpunkte, aufbauend oder blinkend Andere Gefahren mit mind. 130 Lichtpunkten, blinkend, - nach hinten: mindestens drei Pfeile nach links weisend, mind. 135 Lichtpunkte, aufbauend oder blinkend mindest. drei Pfeile nach rechts weisend, mind. 135 Lichtpunkte, aufbauend oder blinkend Andere Gefahr, mind. 130 Lichtpunkte, blinkend; Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale überwachen kann. Die Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung ) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden. - Telefon, Funkgerät fix eingebaut, mobiles Funkgerät (Handfunkgerät) - Maßband mind. 35 m Länge, Messlatte mit mind. 5 m Länge (Teleskopmeter); - Absicherungsmaterial: Zwei Verkehrszeichen Andere Gefahren mit Seitenlänge von mind. 900 mm und als Dreifuß ausgebildet, mind. 4 Leitkegel, Höhe mind. 50 cm, 4 weiß/rot schraffierte Tafeln. STANDARD-BRÜCKENAUFLAGEN ALLER STRASSENERHALTER: Für das Befahren von Brücken gilt 0.01 Die Brücken sind mit möglichst konstanter Geschwindigkeit, ohne Bremsen und Beschleunigen zu befahren Bei Stau auf einer Brücke, bei unfallbedingten Querschnittseinschränkungen oder wenn sich ein anderer Sondertransport, Autokran oder Brückeninspektionsgerät auf einer Brücke befindet, dürfen Brücken nicht befahren werden Bei Befahren von Brücken im Alleingang ist die Anhaltung des Gegenverkehrs rechtzeitig zu veranlassen und entsprechend zu organisieren. Für das Befahren von Baustellen im Zuge von Landesstraßen B + L gilt: 0.04 Das Befahren von Baustellen ist mindestens 24h vor Transportbeginn unter Angabe der Durchfahrtszeit, Transportabmessung, Route und der SOTRA-Nummer bei den zuständigen Straßenmeistereien per Fax oder anzumelden. STANDARDAUFLAGEN FÜR DAS AUTOBAHNEN- UND Seite 8

9 SCHNELLSTRASSENNETZ: Für das Befahren von Baustellen am A+S-Netz gilt Das Befahren von Baustellen ist ab einer Transportbreite von 3,51 m mindestens 24h vor Transportbeginn unter Angabe der Durchfahrtszeit, Transportabmessung, Route und der SOTRA-Nummer bei den zuständigen Autobahnmeistereien per Fax oder anzumelden. Für Transporte ab einer Breite von 3,51m gilt: Im genehmigten Fahrtzeitraum kann die durchgängige Befahrbarkeit der angesuchten Fahrtroute über den gesamten Fahrtzeitraum nicht gewährleistet werden. Für diese Transporte hat sich der Bescheidinhaber zeitgerecht vor jeder Fahrt über die Befahrbarkeit der Route zu informieren. Informationen über aktuelle und geplante Baustellen/Einschränkungen sind auf der Homepage der ASFINAG unter einsehbar. Entsprechend der Standardauflagen der Transportbewilligung ist die Befahrbarkeit der Strecke vor Fahrtantritt durch den Transporteur/Bescheidinhaber und den Sotra-Begleiter sicherzustellen. Für Auskunft betreffend die Strecken S1 von km 36,1 bis km 58,7, S2 von km 2,9 bis km 7,4 und A 5 von km 0,0 bis km 23,7 kann die ÜZ Eibesbrunn (Bonaventura) kontaktiert werden. Ist für die Durchführung des Transports ein Abbau (und die Wiederherstellung) von Verkehrsleiteinrichtungen in den Bescheidauflagen für eine Baustelle berücksichtigt, ist dieser unmittelbar vor bzw. nach der Befahrung des Sondertransportes vom Transportverantwortlichen zu veranlassen und Bescheid gemäß durchzuführen. Für das Befahren von Tunnel gilt Das Befahren von Tunnel ist in Abhängigkeit der länderspezifischen Höhen- und Breitenbeschränkungen (siehe Verpflichtende Anmeldungen ASFINAG ) mindestens 24h vor Fahrtantritt per Telefax oder bei der regionalen Verkehrsmanagementzentrale (VMZ) anzumelden. Das Eintreffen des Transportes ist rechtzeitig vor Ankunft bei der Höhenkontrolle entweder per Telefon oder über eine der nächsten Notrufsäulen bekannt zu geben. Eventuelle Vorgaben der VMZ sind einzuhalten. Bei der Transportanmeldung sind folgende Daten bekanntzugeben: Fahrtstrecke und betroffene Tunnel; die SOTRA-Nummer (des Bescheids); die Transportabmessungen lt. Bescheid inkl. der amtlichen Kennzeichen und Länderkennungen der beteiligten Seite 9

10 Fahrzeuge; die Namen des Transporteurs und des Begleitunternehmens sowie eine telefonische Kontaktmöglichkeit. Sollten bereits angemeldete Transporte (nur wo Tunnelsperre erforderlich) nicht durchgeführt werden, so müssen diese rechtzeitig vor dem geplanten Fahrtantritt telefonisch abgemeldet werden. Sämtliche mit dem Sondertransport in Verbindung stehende Tunnelschleusungen, Tunnelsperren sowie sämtliche sonstige zusätzliche Arbeiten und Aufwendungen bzw. Demontagen sind vom Begleitunternehmen (als Beauftragter des Bescheidinhabers bzw. des Transportunternehmens) zu bezahlen. Wenn Demontagearbeiten notwendig sind, die nicht in den Bescheidauflagen geregelt sind, sind diese gesondert bei der ASFINAG anzusuchen und freigeben zu lassen. Bei Auslösung der Höhenkontrolle oder Beschädigung von Straßenausrüstungen ist sofort der Kontakt zur VMZ herzustellen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Um ungewollte Auslösungen der Höhenkontrollen durch Planen und die damit verbundene Tunnelsperre zu vermeiden, haben die Lenker des Transports für eine ordnungsgemäße Verzurrung der Planen zu sorgen. Kontaktnummern Verkehrsmanagementzentralen: ASFINAG: VMZ Ardning: Tel: Fax: DW VMZ Wien: Tel: Fax: DW VMZ Klagenfurt: Tel: Fax: DW VMZ Plabutsch: Tel: Fax: DW VMZ Wels: Tel: Fax: DW VMZ Bruck/Mur: Tel: Fax: DW VMZ St.Michael: Tel: Fax: DW VMZ St.Jakob: Tel: Fax: DW VMZ Hohenems: Tel: Fax: DW Nationale VMZ - Wien Inzersdorf: Tel: Bonaventura (Zuständigkeitsbereich: S1 von km 36,1 bis km 58,7, S2 von km 2,9 bis km Seite 10

11 7,4 und A 5 von km 0,0 bis km 23,7): ÜZ Eibesbrunn: Tel: uezeibesbrunn@y-trasse.at Bundesländerspezifische FAHRTROUTE und AUFLAGEN: S A L Z B U R G: FAHRTROUTE: Lastfahrt: Stgr. Walserberg A1 - A10 - Erhaltungsgrenze Katschbergtunnel Südportal SPEZIELLE AUFLAGEN: Begleitung: STUFE 2 Kontaktadresse/n Assistenz: - Landespolizeikommando für Salzburg, Verkehrsabteilung, 5020 Salzburg, Alpenstr. 88, Tel.: , lpd-s-lva@polizei.gv.at Fahrzeiten: Bundesstraßen A (Autobahnen): 00:00 bis 24:00 Uhr Allfällige Einschränkungen der Fahrzeiten siehe Auflagen Asfinag! Seite 11

12 ASFINAG: Für Transporte ab 3,51m Breite gilt: KEINE Durchführung zu folgenden Zeiten: (Gilt in den Bundesländern Nö, Bgld, Stmk, Ktn, Sbg, Oö) Jeden Montag: 06:00 bis 08:00, in NÖ und Bgld 06:00 bis 09:00 Jeden Freitag: 14:00 bis 20:00 An Tagen vor Feiertagen von 16:00 bis 20:00, in NÖ und Bgld 15:00 bis 20:00 Ferienregelung - Gilt für die gesamte Dauer der angeführten Ferien*: An allen Freitagen von 12:00 bis 22:00 An allen Samstagen ab 05:00 bis Sonntag 22:00 * Weihnachtsferien 2016/17: Von Freitag bis Samstag Semesterferien 2017: Von Freitag bis Samstag Osterferien 2017: Von Freitag bis Samstag Pfingstferien 2017: Freitag, und Samstag Sommerferien 2017: Von Freitag, bis Sonntag Weihnachtsferien 2017/18: Von Freitag bis Samstag Brücken: Für Brücken mit einem Fahrstreifen je Richtung gilt: 1.12 Das Befahren von Brücken hat mit einer Geschwindigkeit von max. 30 km/h zu erfolgen, wobei zum voran fahrenden und nachfolgenden Verkehr ein Mindestabstand von 70 m einzuhalten ist. Für Brücken mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung im Normalbetrieb gilt: 2.11a Das Befahren von Brücken hat möglichst nahe der Fahrbahntrennung zu erfolgen, wobei zum voran fahrenden und nachfolgenden Verkehr ein Mindestabstand von 70 m einzuhalten ist. Für Brücken mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung im Baustellenbetrieb gilt: 3.12 Das Befahren von Brücken hat mit einer Geschwindigkeit von max. 30 km/h zu erfolgen, wobei zum voran fahrenden und nachfolgenden Verkehr ein Mindestabstand von 70 m einzuhalten ist. Für Brücken mit zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen im Normalbetrieb gilt: Seite 12

13 4.11 Beim Befahren von Brücken ist zum voranfahrenden und nachfolgenden Verkehr ein Mindestabstand von 70 m einzuhalten. Für Brücken mit zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen im Baustellenbetrieb gilt: 5.11 Das Befahren von Brücken hat möglichst nahe der Fahrbahntrennung zu erfolgen, wobei zum voranfahrenden und nachfolgenden Verkehr ein Mindestabstand von 70 m einzuhalten ist. Verpflichtende Anmeldungen ASFINAG: Ab einer Transportbreite von 3,51 m und/oder ab einer Höhe von 4,31 m ist mindestens 24 Stunden vor Fahrtantritt der Transport per Telefax mit Angabe der Gesamtabmessungen bei den nachstehend angeführten Verkehrsmanagementzentralen anzumelden: VMZ St. Michael: Tel: Fax: DW VMZ.StMichael@asfinag.at Zuständigkeitsbereich: Sämtliche Autobahnen und Schnellstraßen in Salzburg. K Ä R N T E N: Lastfahrt: Fahrtstrecke: Erhaltungsgrenze Katschbergtunnel Südportal (km 112,100) A10 - A2 Stgr. Arnoldstein Umleitungsstrecke Oswaldibergtunnel, voraussichtlich vom bis : AS Villach West B100 - B94 AS Villach Ossiacher See Die Umleitungsstrecke darf nur bei baustellenbedingten Behinderungen auf der Hauptroute befahren werden! Transportbegleitung: Stufe 2 auf A Stufe 3 auf allen anderen Straßen Seite 13

14 Kontaktadresse/n Assistenz: Landespolizeidirektion für Kärnten, Landesverkehrsabteilung, Hauptstraße 193, 9201 Krumpendorf, Telefon: Auflagen für die gesamte Fahrtstrecke: Wenn das Ladegut in Gegenverkehrsbereiche hineinragt, sind diese für den Gegenverkehr zu sperren. Keine Konvoifahrten: - ausgenommen aus den Auflagen für Autobahnen ergibt sich die Zulässigkeit für Konvoifahrten. - ausgenommen sind Straßenstücke, bei denen Verkehrszeichen etc. für die Durchfahrt des überdimensionalen Transportes entfernt werden müssen. Vorher und nachher hat der jeweilige Transport wieder einzeln, mit der dafür vorgeschriebenen vollständigen Transportbegleitung, zu fahren. Ab Begleitstufe 3 gilt: Die Fahrt ist unmittelbar vor Antritt bzw. Einreise in das Bundesland Kärnten bei der Verkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Kärnten,Telefon: , unter Angabe der wesentlichen Bescheid- und Transportdaten anzumelden. Fahrzeiten: - Montag bis Freitag in der Zeit von 0.00 Uhr bis Uhr sowie Samstag von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr. - Ergeben sich aus den anderen Auflagen (z.b. Auflagen der ASFINAG, Befahren von Baustellen, Tunnelschleusezeiten usw.) weitergehende Einschränkungen der Fahrzeiten, so sind diese einzuhalten. Auflagen auf den Autobahnen der ASFiNAG Region Kärnten: Für die Lastfahrt gilt: Für Brücken mit zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen - im Normalbetrieb gilt Seite 14

15 4.04 Beim Befahren von Brücken ist zum voranfahrenden Verkehr ein Mindestabstand von 70 m einzuhalten ist. Besondere Vorschreibungen für Brücken Für den Bereich A10 Tauern Autobahn bei km 137,340 L43 Talübergang Steinbrückenbach gilt: Das Befahren der Brücke hat mit einer Geschwindigkeit von max. 30 km/h über der speziellen Punktmarkierung im 1. Fahrstreifen zu erfolgen. D.h. die Fahrzeugmitte (=Fahrzeuglängsachse) ist während der Überfahrt mittig über der Punktmarkierung zu positionieren. Diese Position ist unbedingt einzuhalten. Zum voran fahrenden und nachfolgenden Verkehr ist ein Mindestabstand von 70 m einzuhalten. Die erforderlichen Verkehrsanhaltungen und Stauabsicherungen sind durch die Transportbegleitungen durchzuführen. Die im Antrag auf Bewilligung des Sondertransportes angeführten Achsabstände sowie die Verteilung der Gesamtlast auf die einzelnen Achsen (max. 12,00 t) sind unbedingt einzuhalten. Besondere Vorschreibungen für Baustellen Für den Baustellenbereich A10 Tauern Autobahn RFB Villach und Salzburg,?Oswaldibergtunnel?, von ca. km 172,330 bis ca. km 179,460 in der Zeit vom bis voraussichtlich bzw. bis Ende der Bauarbeiten gilt: Es ist mit dieser Fahrzeugbreite im oben angeführten Zeitraum keine Durchfahrt in Richtung Villach und Salzburg möglich. Max. Durchfahrtsbreite Richtung Villach und Richtung Salzburg: 3,50m. Verkehrsmanagement KEINE Durchführung zu folgenden Zeiten: (Gilt in den Bundesländern Nö, Bgld, Stmk, Ktn, Sbg, Oö) Jeden Montag: 06:00 bis 08:00, in NÖ und Bgld 06:00 bis 09:00 Jeden Freitag: 14:00 bis 20:00 An Tagen vor Feiertagen von 16:00 bis 20:00, in NÖ und Bgld 15:00 bis 20:00 Ferienregelung - Gilt für die gesamte Dauer der angeführten Ferien*: An allen Freitagen von 12:00 bis 22:00 An allen Samstagen ab 05:00 bis Sonntag 22:00 * Weihnachtsferien 2016/17: Von Freitag bis Samstag Semesterferien 2017: Von Freitag bis Samstag Seite 15

16 Osterferien 2017: Von Freitag bis Samstag Pfingstferien 2017: Freitag, und Samstag Sommerferien 2017: Von Freitag, bis Sonntag Weihnachtsferien 2017/18: Von Freitag bis Samstag Ergänzungen Ab einer Transportbreite von 3,51 m ist mindestens 24 Stunden vor Fahrtantritt der Transport per Telefax mit Angabe der Gesamtabmessungen bei den nachstehend angeführten regionalen Verkehrsmanagementzentrale (VMZ) anzumelden: Zuständigkeitsbereich VMZ Klagenfurt: A02 km 231,000 bis km 380,856 A10 km 132,037 bis km 183,490 A11 km 0,000 bis km 21,247 Tel: Fax: DW VMZ.Klagenfurt@asfinag.at Ab einer Transportbreite von 3,51 m ist mindestens 24 Stunden vor Fahrtantritt der Transport per Telefax mit Angabe der Gesamtabmessungen bei den nachstehend angeführten regionalen Verkehrsmanagementzentrale (VMZ) anzumelden: Zuständigkeitsbereich VMZ St. Michael: A10 von der Landesgrenze Salzburg / Kärnten bis km 132,037 Tel: Fax: DW VMZ.StMichael@asfinag.at Vorschreibungen auf Landesstraßen B + L: Die Brücken im Zuge der Landesstraßen B und L sind im Alleingang in Brückenmitte (Achsabstand max. +/- 50 cm) mit max. 20 km/h zu befahren und es darf sich gleichzeitig mit dem Transport kein Fahrzeug über 3,5 t auf der Brücke befinden dies gilt auch sinngemäß für, aus welchen Gründen immer, auf der Brücke abgestellten LKW s. Befindet sich auf einer Brücke ein Brückeninspektionsgerät, ist der Transport vor der Brücke anzuhalten und mit der Bedienungsmannschaft Kontakt aufzunehmen und die nächste Arbeitspause abzuwarten (bis max. 2,5 h). Bei dringenden Fällen kann, gegen Kostenersatz (Pauschal MWst.), die Brücke auch sofort geräumt werden. Sollten auf Grund des Erhaltungszustandes etc. einzelner Brücken oder Straßenzüge Seite 16

17 Gewichtsbeschränkungen notwendig werden (durch Verbotstafeln gekennzeichnet), so tritt diese Bewilligung zum Befahren des betreffenden Straßenzuges für die Dauer des Verbotes außer Kraft Die Lenker von Schwertransporten und von Fahrzeugen mit Maßüberschreitungen haben sich vor Antritt der Fahrt von der Befahrbarkeit der gewählten Route zu überzeugen. Die Wegunterführung St. Ruprecht in km 48,6 auf der B94 Ossiacher Straße ist im Alleingang in Brückenmitte (Achsabstand max. +/- 50 cm) mit max. 5 km/h zu befahren und es darf sich gleichzeitig mit dem Transport kein Fahrzeug auf der Brücke befinden. Die Draubrücke Villach Nord in km 2,0 auf der B100 Drautal Straße ist im Alleingang in Fahrbahnmitte mit einer maximalen Exzentrizität von max. 2,0 m in beiden Richtungen (siehe Anlage) mit max. 5 km/h zu befahren und es darf sich gleichzeitig mit dem Transport kein Fahrzeug auf der Brücke befinden. Die Unterführung Villacherstraße B86 in km 2,7auf der B100 Drautal Straße ist im Alleingang in Brückenmitte (Achsabstand max. +/- 50 cm) mit max. 5 km/h zu befahren und es darf sich gleichzeitig mit dem Transport kein Fahrzeug auf der Brücke befinden. In den, von Sondertransportfirmen beantragten Zeiträumen ist auf den Fahrtstrecken jederzeit mit Baustelleneinrichtungen jeglicher Art zu rechnen. Mit Breiten-, Tonnagen-, Höhen- und Längeneinschränkungen muß gerechnet werden. Die Antragsteller haben sich vor Antritt der Fahrt von der Befahrbarkeit der gewählten Route zu überzeugen. Informationen über Baustellen auf den Landesstraßen B und L sind auf der Homepage des Landes Kärnten: ersichtlich. Für die Umleitungsstrecke ist eine Bewilligung gemäß der STVO beim Magistrat Villach gesondert zu beantragen. Kontaktadresse: strassenrecht@villach.at RECHTSGRUNDLAGE: Zum Bescheid: 101 Abs. 5 Seite 17

18 104 Abs Abs. 5 Kraftfahrgesetz Zum Kostenbescheid: Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBL. Nr. 24 i.d.g.f. Tarifpost 101 Abs. 5 ausländ. Kennzeichen 326 II a) 104 Abs. 9 ausländ. Kennzeichen 327 II a) 82 Abs. 5 ausländ. Kennzeichen 325 II a) Gemäß Gebührengesetz 1957 i.d.g.f. BEGRÜNDUNG: Über den gegenständlichen Parteiantrag wurde (im Einvernehmen mit den vom Verfahren berührten Landeshauptleuten) bei Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren entschieden. Die Auflagen sowie die zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit wurden zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, mit Bedacht auf die örtlichen Gegebenheiten, vorgeschrieben. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung beim Amt der Landesregierung schriftlich, telegrafisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde hat zu enthalten: Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Bei der Eingabe der Beschwerde ist - abgesehen von einer allfälligen Gebührenbefreiung - eine Gebühr von 30,00 Euro zu entrichten. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT , BIC: BUNDATWW) zu entrichten, wobei als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Seite 18

19 Bescheides) anzugeben ist. Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen. Für den Landeshauptmann: Christian Klein Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter Seite 19

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