Bewilligung zum Beladen von Kraftfahrzeugen und Anhängern gem. 101 Abs. 5 KFG. 1967

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1 AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG Abteilung 7 Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur Betreff: Bewilligungen nach dem KFG Firma Gruber Logistics S.P.A Via Nazionale Auer (BZ) Italien p. A. Karsten Meierjuergen Breite Werl Salzkotten Deutschland Datum: 7. August 2013 Zahl: 07-V-SOT-19/ (Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) Auskünfte: Karin Miessenböck Telefon: Fax: sondertransporte.kaernten@ktn.gv.at BESCHEID Aufgrund der Anträge vom ergeht nachstehender SPRUCH: Der Landeshauptmann von Kärnten als Kraftfahrbehörde gibt den Anträgen vom statt und erteilt is 40 Abs. 4 KFG 1967, idgf, der Firma Gruber Logistics S.P.A unter der Voraussetzung, dass nach Art der Verwendung der Fahrzeuge die Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben ist und der mitzuführende Gewichtsnachweis, der von der Transportbegleitung bei Fahrtantritt zu kontrollieren ist, das angegebene Ladungsgewicht nicht überschreitet sowie unter Einhaltung der nachstehenden Auflagen die Bewilligung zum Beladen von Kraftfahrzeugen und Anhängern gem. 101 Abs. 5 KFG Bewilligung zum Ziehen von Anhängern mit Kraftfahrzeugen oder zum Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen gem. 104 Abs. 9 KFG Bewilligung zur Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen gem. 82 Abs. 5 KFG 1967 für eine Fahrt zur Beförderung einer unteilbaren Ladung von bis Klagenfurt am Wörthersee, Mießtaler Straße 1 - DVR Internet: Eine Telefonische Terminvereinbarung erspart Ihnen bei Vorsprachen Wartezeiten Amtsstunden (Parteienverkehr): Montag - Donnerstag Uhr; Freitag Uhr Bankverbindung: HYPO Alpe-Adria-Bank AG, BLZ: 52000, KtoNr:

2 Sattelzugfahrzeug amtl. Kennzeichen: SI-GL999 Fahrg.Nr.: WMA86XZZ69L Type: MAN TGX 8x4 Länge: 7,60m Breite: 2,55m Höhe: 4,00m Eigengewicht: kg Anzahl der Achsen: 4 Achsabstände: 1x2,6 + 1x1,45 + 1x1,4m Sattelanhänger amtl. Kennzeichen: AD Fahrg.Nr.: YA9TL Type: FAYMONVILLE ST Länge: 23,70m - 30,70 m Breite: 2,55m Höhe: 2,80m Eigengewicht: kg Anzahl der Achsen: 8 Achsabstände: 2x1,5 + 1x19,87 + 4x1,36m Ladung besteht aus: Gasturbine Länge: 15,50 m Breite: 4,10 m Höhe: 3,92 m Gewicht: kg Gesamtabmessungen Lastfahrt: Länge: 38,46 m Breite: 4,10 m Höhe: absenkbar: 4,40 m 4,35 m Gewicht: kg Achslasten kg: x Seite 2

3 Die max. Achslasten von 12,00 t dürfen nicht überschritten werden. Überstand der Ladung: links: 0,78 m rechts: 0,78 m hinten: kein Überstand erlaubt Der Abstand letzte Achse Zugfahrzeug - erste Achse Anhänger muss 2,60 m betragen. Die Organe der Transportbegleitung haben die Einhaltung der Bescheidauflagen zu überwachen. STANDARDAUFLAGEN TRANSPORTBEWILLIGUNG Dieser Bescheid ist im ORIGINALTEXT vom Lenker mitzuführen und dem Begleitorgan vor Fahrtantritt sowie auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen. Mit Einschränkungen aufgrund von Baustellenerfordernissen oder mit Tunnelsperren muss gerechnet werden.vor Antritt jeder Fahrt hat sich der Antragsteller (der Transportverantwortliche) zu vergewissern, ob die gesamte Transportroute für die Durchführung der Fahrt bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich geeignet ist (Engstellen, überbreiter Gegenverkehr, Baustellenbereiche usw.) und gefahrlos befahren werden kann und ob die erforderliche Durchfahrtshöhe (Kreuzungen mit elektrifizierten Bahnen), Durchfahrtsbreite und die erforderlichen Kurvenradien entlang der gesamten Route gegeben sind. Verkehrsbeschränkungen, die nach Erlassen dieses Bescheides eingetreten sind und durch Verkehrszeichen kundgemacht wurden, werden durch diesen Bescheid nicht berührt. Abweichende Anordnungen der Straßenaufsichtsorgane sind zu befolgen. Es ist ein entsprechender Gewichtsnachweis für das Ladegut (z.b. Typenblatt, Wiegenachweis, Bestätigung des Erzeugers) mitzuführen. Beim Transport sind mindestens zwei typengenehmigte WARNLEUCHTEN mit gelbrotem Licht gemäß 20 Abs. 1 Zif. 6 KFG 1967 so anzubringen und einzuschalten, dass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist. Falls auch Fahrten während der Nacht bewilligt worden sind und das Transportfahrzeug eine Länge von 6 m überschreitet, so müssen auch Seitenmarkierungsleuchten angebracht werden. Die Fahrt darf, sofern in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist, nur bei GUTEN STRASSEN- und SICHTVERHÄLTNISSEN (Sichtweite mindestens 200 m) durchgeführt werden. Wenn die Breite des Ladegutes die Breite der Ladefläche des Fahrzeuges überschreitet, muss die seitliche Begrenzung des Ladegutes nach vorne und hinten Seite 3

4 durch ausreichend große, deutlich sichtbare, rot und weiß (bzw. schwarz und gelb) schraffierte Flächen (ca. 50 x 30 cm oder ca. 40 x 40) rückstrahlend gekennzeichnet sein. Bei Nachtfahrt sind auf dem Fahrzeug oder der Ladung seitlich vorne und hinten je 2 Lampen, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen, so anzubringen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Überbreite genau erkennen können Die über das Fahrzeug hinausragenden Teile sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Vorstehende Teile und Kanten müssen durch geeignete SCHUTZVORRICHTUNGEN abgedeckt sein. Für einen verkehrssicheren Ablauf des Transportes ist vorzusorgen. Zur Durchführung sind besonders geeignete Bedienstete zu beauftragen und diese auf die Einhaltung der Auflagen dieses Bescheides hinzuweisen. Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit (sofern im Bescheid nicht anders festgelegt): Autobahn, Autostraße, Schnellstraße:70 km/h Freilandstraße: 50 km/h Ortsgebiet: 30 km/h Werden andere als Bundes- oder Landesstraßen befahren (wie z.b. Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen oder öffentliche Privatstraßen) so muss vor Antritt der Fahrt die Zustimmung des Straßenerhalters eingeholt werden. Der Transport darf, sofern in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist, mit anderen überbreiten Transporten oder Langguttransporten nicht im Konvoi geführt werden. Da einer Gewichtsüberschreitung nur für den Transport einer unteilbaren Ladung zugestimmt wird, darf bei einem Gesamtgewicht, das den gesetzlichen Grenzwert übersteigt, nur ein unteilbarer Teil oder ein unteilbares Ladungsstück transportiert werden. Sollten bei der Transportdurchführung a) Verunreinigungen oder Beschädigungen der Straße entstanden sein, b) Verkehrszeichen oder Verkehrsleiteinrichtungen entfernt, verstellt, beschädigt oder zerstört werden, c) straßenbauliche Anlagen beschädigt oder zerstört werden, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes unverzüglich zu veranlassen und es ist die zuständige Straßenmeisterei unverzüglich zu verständigen. TRANSPORTBEGLEITUNG, soweit vorgeschrieben: Seite 4

5 Transportbegleitungen müssen folgende Vorraussetzungen erfüllen bzw. folgende Ausstattung aufweisen, sofern die entsprechende Transportbegleitung bei den Speziellen Auflagen des jeweiligen Bundeslandes vorgeschrieben ist. Die höherstufige Begleitung ersetzt bei Einhaltung der Anzahl der vorgeschriebenen Begleitungen jeweils die niederstufige Begleitung: Die Einhaltung der Auflagen muss gewährleistet sein. Wenn es auf Grund besonderer Umstände für einzelne örtliche Bereiche (z.b. Brücken, Fahrbahnverengungen, Anhaltung des Gegenverkehrs, Tunnelsperren usw.) erforderlich ist, ist/sind nach den Umständen des Einzelfalles zuzüglich zur vorgeschriebenen Begleitung - ein oder zwei Organe der Straßenaufsicht gemäß 97 Abs. 2 StVO 1960 (entsprechend den Umständen mit oder ohne Begleitfahrzeug) und/oder - die Assistenz der Exekutive *) anzufordern - und der Transport bis dahin an einer geeigneten Straßenstelle abzustellen. *) Für solche Fälle ist mindestens 24 Stunden vor Antritt der Transportfahrt das positive Einvernehmen mit der/den im jeweiligen Bundesland angeführten Exekutivdienststelle/n herzustellen und der genaue Ablauf der Transportfahrt und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Stufe 3: Zwei vereidigte Straßenaufsichtsorgane: Die Transportabsicherung muss durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht gemäß 97 Abs 2 StVO 1960 mit zwei entsprechend ausgerüsteten Begleitfahrzeugen erfolgen.die Begleitung ist rechtzeitig (mind. 24 Stunden vorher) zu bestellen. Die Kosten für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen. Bei besonderen Gefahrenstellen (z.b. Kreuzungsbereiche, Anhaltung des Gegenverkehrs, Gegenverkehrsbereiche, Brücken) besteht die Ermächtigung, Blaulicht unter der Voraussetzung, dass das vereidigte Organ über einen Ausweis der Stufe 4 verfügt, im Zuge der Transportabsicherung punktuell zu verwenden. Nach Passieren der Gefahrenstelle ist dieses wieder auszuschalten bzw. nach Beendigung der Transportabsicherung wieder zu entfernen. (Dieser Absatz gilt nicht für die Bundesländer Vorarlberg und Steiermark.) Ausstattung des StA-Organes: (gilt für die Begleitstufen 2, 3 und 4) Gültiger Dienstausweis der zu befahrenden Bundesländer, Schutzkleidung (leuchtend rote Warnjacke oder rotes Poloshirt mit Dienstabzeichen, rückstrahlenden Streifen, Aufschrift Organ der Straßenaufsicht an Brust und Oberarm und zusätzlich der Aufschrift Straßenaufsicht am Rücken), Winkerkelle beleuchtet ( rot/grün ), Anhaltestab. mit Begleitkraftwagen und folgender Ausrüstung: weißer oder gelber Personenkraftwagen Seite 5

6 das Fahrzeug darf keine verblechten Fenster haben, sondern muss freie Sicht in alle Richtungen ermöglichen (Rundumsicht) Aufschrift SONDERTRANSPORT in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem oder rotem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist nach Beendigung der Transportabsicherung zu entfernen 2 gelb/rote Dreh- oder Blitzleuchten ( 20 Abs. 7 KFG 1967 der Kat. 1-3) zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten, a) auf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder b) die, falls die Erlaubnis erteilt wird, bei Verkehrsanhaltungen etwas Anderes als gelb/rotes Licht zu benutzen, in Verwendung kommen. Elektronische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach, Abmessungen: 100cm x 70 cm, Ausführung: Glasfaseroptik oder LED Technik. Diese muss über folgende Leuchtsymbole verfügen: nach vorne: mindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung, mind. 135 Lichtpunkte, aufbauend oder blinkend Andere Gefahr mit mind. 130 Lichtpunkten, blinkend, nach hinten: mindestens drei Pfeile nach links weisend, mind. 135 Lichtpunkte, aufbauend oder blinkend mindestens drei Pfeile nach rechts weisend, mind. 135 Lichtpunkte, aufbauend oder blinkend Andere Gefahr, mind. 130 Lichtpunkte, blinkend;kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale überwachen kann. Die Warneinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden. Telefon, Funkgerät fix eingebaut, mobiles Funkgerät (Handfunkgerät) Maßband mind. 35 m Länge, Messlatte mit mind. 5 m Länge (Teleskopmeter); Absicherungsmaterial: Zwei Verkehrszeichen andere Gefahr mind. 1 m hoch und als Dreifuß ausgebildet, mind. 4 Leitkegel, Höhe mind. 50 cm, 4 weiß/rot schraffierte Tafeln. K Ä R N T E N Lastfahrt: Fahrtstrecke: Stgr. Arnoldstein A2 Lgr. Steiermark Transportbegleitung: Stufe 3 Kontaktadresse/n Assistenz: Landespolizeidirektion für Kärnten, Landesverkehrsabteilung, Hauptstraße 193, 9201 Krumpendorf, Telefon: Seite 6

7 Auflagen für die gesamte Fahrtstrecke: 1. Dieser Bescheid berechtigt nur zur Verwendung des/der im Spruch gekennzeichneten Fahrzeuge/s nach den Bestimmungen des KFG. Sollten für die Durchführung des Transportes Ausnahmebewilligungen nach anderen Gesetzen erforderlich sein (z.b. Ausnahme vom Wochenendfahrverbot nach der StVO 1960), so sind diese vom Antragsteller bei der jeweils zuständigen Behörde gesondert zu beantragen Wenn das Ladegut in Gegenverkehrsbereiche hineinragt, sind diese für den Gegenverkehr zu sperren. Baustellen- und Engstellenbereiche sind im Einvernehmen mit der Exekutive zu befahren. Keine Konvoifahrten: ausgenommen sind Straßenstücke, bei denen Verkehrszeichen etc. für die Durchfahrt des überdimensionalen Transportes entfernt werden müssen. Vorher und nachher hat der jeweilige Transport wieder einzeln, mit der dafür vorgeschriebenen vollständigen Transportbegleitung, zu fahren. Ab Begleitstufe 2 gilt: Die Fahrt ist durch den Transportführer unmittelbar vor Antritt bzw. Einreise in das Bundesland Kärnten bei der Verkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Kärnten,Telefon: , unter Angabe der wesentlichen Bescheid- und Transportdaten anzumelden. Fahrzeiten: Montag bis Freitag in der Zeit von 0.00 Uhr bis Uhr sowie Samstag von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist kein Transport erlaubt. Die Tragfähigkeit der Bereifung ist den Achslasten anzupassen. Auflagen auf den Autobahnen der ASFiNAG Region Kärnten: Für das Land Kärnten gilt: Für die Lastfahrt gilt: Für das Befahren von Brücken gilt generell 41 Die Brücken sind mit möglichst konstanter Geschwindigkeit, ohne Bremsen und Beschleunigen zu befahren. Seite 7

8 42 Bei Stau auf einer Brücke, bei unfallbedingten Querschnittseinschränkungen oder wenn sich ein anderer Sondertransport, Autokran oder Brückeninspektionsgerät auf einer Brücke befindet, dürfen Brücken grundsätzlich nicht befahren werden. 43 Bei Befahren von Brücken im Alleingang ist die Anhaltung des Gegenverkehrs rechtzeitig zu veranlassen und entsprechend zu organisieren. Für das Befahren von Baustellen gilt generell 45 Das Befahren von Baustellen ist mindestens 24h vor Transportbeginn unter Angabe der Durchfahrtszeit, Transportabmessung, Route und der Geschäftszahl bei den zuständigen Autobahnmeistereien per Fax oder anzumelden. Das Befahren von Brücken hat möglichst nahe der Fahrbahntrennung zu erfolgen. Für das Befahren von Tunneln gilt generell 46 Das Befahren von Tunneln ist mindestens 24h vor Fahrtantritt per Telefax oder bei der Tunnelzentrale anzumelden. Das Eintreffen des Transportes ist rechtzeitig vor Ankunft bei der Höhenkontrolle entweder per Telefon oder über eine der nächsten Notrufsäulen bekannt zu geben. Eventuelle Vorgaben der Tunnelwarte sind einzuhalten. 47 Hierbei sind der Name des Tunnels, die Daten des Bescheids, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, die Namen des Transporteurs und des Begleitunternehmens, die zu befahrende Autobahn oder Schnellstraße, die Fahrtrichtung, die gemessene größte Höhe und Breite des Transportes und eine Rückrufnummer der Transportbegleitung zu nennen. 48 Bei Auslösung der Höhenkontrolle oder Beschädigung einer Kunstbauteneinrichtung ist sofort der Kontakt zur Überwachungszentrale herzustellen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Um ungewollte Auslösungen der Höhenkontrollen durch Planen und die damit verbundene Tunnelsperre zu vermeiden, haben die Lenker des Transports für eine ordnungsgemäße Verzurrung der Planen zu sorgen. Für Brücken mit zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen - im Normalbetrieb gilt 4.21 Das Befahren von Brücken hat im Alleingang in Brückenmitte zu erfolgen. Freie Vorschreibung für Baustellen Für den Baustellenbereich A2 Süd Autobahn Pack-Twimberg 2.2 von ca. km 236,610 bis ca. km 244,455 im Zeitraum vom bis zum und vom bis zum (bzw. bis Ende der Bauarbeiten) gilt: Das Befahren von Brücken hat mit einer Geschwindigkeit von max. 10 km/h, im Alleingang, möglichst nahe der Fahrbahntrennung zu erfolgen. Für den Baustellenbereich A2 Süd Autobahn, RFB Italien und Wien, V38 Unterführung L51 und ÖBB, von km 361,909 bis km 362,927 in der Zeit vom , 16:01 Uhr bis zum Seite 8

9 , 16:00 Uhr (bzw. bis Ende der Bauarbeiten) gilt: Das Befahren der Brücke hat mit einer Geschwindigkeit von max. 5 km/h, im Alleingang, in der Mitte der zwei in eine Richtung führenden Fahrspuren zu erfolgen. Verkehrsmanagement KEINE Durchführung des Transports zu folgenden Zeiten: Montag-Donnerstag: 06:00-08:00 und 16:00-19:00 Freitag: 06:00-08:00 und 14:00-20:00 Samstag 06:00 bis Sonntag 22:00 Einschränkung vor Feiertagen: Am KEINE Durchführung des Transports von 16:00 bis 20:00. Ferienregelung: Im Zeitraum von bis KEINE Durchführung des Transports An allen Freitagen von 12:00 bis 22:00 An allen Samstagen ab 05:00 bis Sonntag 22:00 Ergänzungen Anmeldung regionale Verkehrsmanagementzentrale Klagenfurt: Für das Befahren von Engstellenbereichen (z.b. Baustellen, Tunnels, usw?) hat der Transportverantwortliche den Sondertransport unter Bekanntgabe der Transportdaten und der betreffenden Sotra-Nummer bis spätestens 24 Stunden vor Durchführung bei der regionalen VMZ Klagenfurt (Telefon / Fax: / ) per Fax anzumelden (Auf der ASFiNAG-Homepage wird dafür ein Anmeldeformular zur Verfügung gestellt. Wird ein eigenes Formular verwendet, bitte die Daten entsprechend der ASFiNAG Vorlage anführen.). Um Beschädigungen zu vermeiden, müssen Sondertransporte mit einer Breite von über 3,00m beim Befahren von Engstellen prinzipiell in Fahrbahnmitte fahren. Für Schäden die dieser Transport verursacht ist der Transportverantwortliche (Fahrer / ggf. Begleiter) zuständig und hat die Kosten zu tragen. Sollten bereits angemeldete Transporte aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt werden, so müssen diese rechtzeitig vor dem geplanten Fahrantritt, telefonisch abgemeldet werden. Den Anweisungen des zuständigen Betriebspersonals ist Folge zu leisten. Diese Anmeldung ist zwecks Koordinierung mit anderen Sondertransporten unumgänglich. Wartezeiten sind einzukalkulieren. Eine Besichtigung vor Ort ist vor Durchführung des Sondertransportes unbedingt erforderlich. Demontagearbeiten müssen gesondert und rechtzeitig bei der regionalen VMZ Klagenfurt beantragt werden. Sämtliche mit dem Sondertransport in Verbindung stehenden Demontagen bzw. sonstige zusätzliche Arbeiten und Aufwendungen sind vom Seite 9

10 Transportverantwortlichen zu bezahlen. Das genaue Ausmaß der Demontagearbeiten und die Zahlungsmodalitäten werden je Einzelfall gesondert festgelegt. S T E I E R M A R K Hauptroute: Landesgrenze Kärnten - A 2 - A 9 - Landesgrenze Oberösterreich Ausweichroute bei baustellenbedingten Behinderungen auf der Hauptroute:... - AS Kalwang - B AS Treglwang -... Alternativroute: A 2 im Bundesland Steiermark Begleitung: Stufe 3 Auflagen und Ausstattung: Siehe Standardauflagen Kontaktadresse/n Assistenz: Landespolizeikommando für Steiermark, Landesverkehrsabteilung, Tel Nr Stadtpolizeikommando Graz, Verkehrsinspektion 3, Tel Nr gilt für die Hauptroute Fahrzeiten (Hauptroute + Alternativroute): Die gesamte Fahrtroute darf (vorausgesetzt gute Straßen- und Sichtverhältnisse) auch bei Dunkelheit bis längstens Samstag Uhr befahren werden. Ergeben sich aus den anderen Auflagen (zb Auflagen der ASFINAG, Befahren von Baustellen, Tunnelschleusezeiten usw) zusätzliche Einschränkungen der Fahrzeiten, so sind diese einzuhalten. Seite 10

11 Fahrzeiten (Ausweichroute): Die gesamte Fahrtroute darf (vorausgesetzt gute Straßen- und Sichtverhältnisse) in der Zeit zwischen Uhr und Uhr bzw Uhr und Uhr befahren werden (Samstags längstens bis Uhr). Ergeben sich aus den anderen Auflagen (zb Befahren von Baustellen, Tunnelschleusezeiten usw) zusätzliche Einschränkungen der Fahrzeiten, so sind diese einzuhalten. Sonstiges: Für die Einhaltung der Auflagen und des Kraftfahrgesetzes ist der Transportverantwortliche neben dem gemäß 9 Abs 1 VStG Verantwortlichen haft- und strafbar. Unmittelbar vor Durchführung des Transportes ist vom Transportverantwortlichen sicherzustellen, ob die Fahrt möglich ist. Umleitungsstrecken dürfen nicht befahren werden. Ein Abweichen von der genehmigten Fahrtroute ist nicht zulässig. Mindestens einen Werktag vor Transportbeginn ist nachweislich das Einvernehmen mit den zuständigen Autobahn- und Straßenmeistereien bezüglich baustellenbedingter Behinderungen sicherzustellen, zu dokumentieren und auf Verlagen des Landeshauptmannes von Steiermark diese Dokumentation innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Berücksichtigung von Baustellen auf Bundesstraßen A: Prinzipiell sind aktuelle Durchfahrtsbreiten, Geschwindigkeitsbeschränkungen und Tonnagen aufgrund laufender Veränderungen direkt (vor Antritt der Fahrt) dem Online-Servicedienst der ASFINAG zu entnehmen: Der Transport darf mit anderen überbreiten Transporten oder Langguttransporten nicht im Konvoi geführt werden. Die nachfolgenden Auflagen gelten nur für Landesstrassen B & L im Bundesland Steiermark: Umleitungsstrecke Lastfahrt:1.23 Das Befahren von Brücken hat mit einer Geschwindigkeit von max. 5 km/h im Alleingang in Brückenmitte zu erfolgen. Die Brücken sind mit möglichst konstanter Geschwindigkeit, ohne Bremsen und Beschleunigen zu befahren. Seite 11

12 Bei Stau auf einer Brücke, bei unfallbedingten Querschnittseinschränkungen oder wenn sich ein anderer Sondertransport, Autokran oder Brückeninspektionsgerät auf einer Brücke befindet, dürfen Brücken grundsätzlich nicht befahren werden. Bei Befahren von Brücken im Alleingang ist die Anhaltung des Gegenverkehrs rechtzeitig zu veranlassen und entsprechend zu organisieren. Das Befahren von Baustellen ist mindestens 24h vor Transportbeginn unter Angabe der Durchfahrtszeit, Transportabmessung, Route und der SOTRA Nummer bei den zuständigen Straßenmeistereien per Fax oder anzumelden. Der Transport darf nur unter Verwendung einer Fahrzeugkombination mit einem Abstand zwischen 2 Achsgruppen von mind. 19,87 m Länge durchgeführt werden. Mindestens zwei Werktage vor Transportbeginn ist der Transport unter Angabe der Durchführzeit, Transportabmessungen, Route und der SOTRA Nummer bei der Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst, bei Hr. Tomberger Rudolf (unter rudolf.tomberger@stmk.gv.at) oder Hr. Reiter Peter (unter peter.reiter@stmk.gv.at) oder per Fax (unter Tel.Nr. 0316/ ) anzumelden. Bei Nichtdurchführung des Transportes muss unter Angabe der SOTRA Nummer bis spätestens zum Ablauf des beantragten Transportzeitraumes schriftlich bei der Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst bei Hr. Tomberger Rudolf (unter rudolf.tomberger@stmk.gv.at) oder Hr. Reiter Peter (unter peter.reiter@stmk.gv.at) oder per Fax (unter Tel.Nr. 0316/ ) eine Stornierung erfolgen. Der Transport auf Landesstraßen B & L ist durch die zuständige Straßenmeisterei Leoben zu begleiten (zeitgerechte Voranmeldung - mindesten zwei Werktage vor Transportbeginn unter Angabe der Durchführzeit, Transportabmessungen, Route und der SOTRA Nummer). Die Kosten hiefür sind vom Bescheidadressat zu tragen und werden diesem in Rechnung gestellt. Achtung: Die Umleitungsstrecke darf nur bei baustellenbedingten Behinderungen auf der Hauptroute befahren werden. Auflagen der ASFINAG Service GmbH für Bundesstraßen A: Für das Land Steiermark gilt: Für die Lastfahrt gilt: Für das Befahren von Brücken gilt generell 41 Die Brücken sind mit möglichst konstanter Geschwindigkeit, ohne Bremsen und Beschleunigen zu befahren. 42 Bei Stau auf einer Brücke, bei unfallbedingten Querschnittseinschränkungen oder wenn sich ein anderer Sondertransport, Autokran oder Brückeninspektionsgerät auf einer Brücke befindet, dürfen Brücken grundsätzlich nicht befahren werden. 43 Bei Befahren von Brücken im Alleingang ist die Anhaltung des Gegenverkehrs rechtzeitig Seite 12

13 zu veranlassen und entsprechend zu organisieren. Für das Befahren von Baustellen gilt generell 45 Das Befahren von Baustellen ist mindestens 24h vor Transportbeginn unter Angabe der Durchfahrtszeit, Transportabmessung, Route und der Geschäftszahl bei den zuständigen Autobahnmeistereien per Fax oder anzumelden. Das Befahren von Brücken hat möglichst nahe der Fahrbahntrennung zu erfolgen. Für das Befahren von Tunneln gilt generell 46 Das Befahren von Tunneln ist mindestens 24h vor Fahrtantritt per Telefax oder bei der Tunnelzentrale anzumelden. Das Eintreffen des Transportes ist rechtzeitig vor Ankunft bei der Höhenkontrolle entweder per Telefon oder über eine der nächsten Notrufsäulen bekannt zu geben. Eventuelle Vorgaben der Tunnelwarte sind einzuhalten. 47 Hierbei sind der Name des Tunnels, die Daten des Bescheids, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, die Namen des Transporteurs und des Begleitunternehmens, die zu befahrende Autobahn oder Schnellstraße, die Fahrtrichtung, die gemessene größte Höhe und Breite des Transportes und eine Rückrufnummer der Transportbegleitung zu nennen. 48 Bei Auslösung der Höhenkontrolle oder Beschädigung einer Kunstbauteneinrichtung ist sofort der Kontakt zur Überwachungszentrale herzustellen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Um ungewollte Auslösungen der Höhenkontrollen durch Planen und die damit verbundene Tunnelsperre zu vermeiden, haben die Lenker des Transports für eine ordnungsgemäße Verzurrung der Planen zu sorgen. Für Brücken mit mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung - im Normalbetrieb gilt 2.21b Das Befahren von Brücken hat im Alleingang möglichst nahe der Fahrbahntrennung zu erfolgen. Der Verkehr in der Gegenrichtung ist anzuhalten. Für Brücken mit zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen - im Normalbetrieb gilt 4.21 Das Befahren von Brücken hat im Alleingang in Brückenmitte zu erfolgen. Für Brücken mit einstreifiger Verkehrsführung oder beschränkter Benutzbarkeit gilt 6.21 Das Befahren von Brücken hat im Alleingang zu erfolgen. Freie Vorschreibung für Brücken A 2: A02_L km /6326 Für nachstehende Brückenobjekte auf der A2 Süd Autobahn gilt: Seite 13

14 Nachstehendes Brückenobjekt auf der A2 Süd Autobahn darf nur mit max. 5 km/h im Alleingang in Brückenmitte und wenn möglich ohne zu bremsen bzw. ohne zu beschleunigen befahren werden. G52 Spur 200: Objekt G52 Spur 200 Km 185,951 A 2: A02_L km /7175 Zusätzliche Bestimmungen für das Befahren der P44 auf der A2 Süd Autobahn in RFB Wien A02-km 225,00: Das Befahren des Brückenobjektes hat am 2. Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von max. 5km/h zu erfolgen, wobei zum voranfahrenden und nachfolgenden Verkehr ein Mindestabstand von 70m einzuhalten ist. Freie Vorschreibung für Tunnel Breite auf den Autobahnen und Schnellstraßen der ASFINAG Region Steiermark: Für das Befahren von Tunnel und/oder Engstellenbereichen (zb Baustellen): Die jeweiligen Tunnel (ohne Gegenverkehr) sind in der Tunnelmitte zu befahren um Beschädigungen zu vermeiden. Für Schäden, die dieser Transport verursacht, ist der Bewilligungsinhaber verantwortlich und hat die Kosten zu tragen. Der Transportunternehmer hat den Sondertransport bis spätestens 24 Stunden vor Durchführung bei der jeweils zuständigen Überwachungszentrale mittels Fax, unter Anschluss der ersten zwei Seiten des Bescheides anzumelden. Autobahn von KM bis KM Zuständige Überwachungszentrale A9 Phyrn km 25,00 km 94,00 Ardning: TEL:+43 (0) FAX: NST A9 Pyhrn km 94,00 km 169,00 Gleinalm: TEL:+43 (0) FAX: NST A9 Pyhrn km 69,00 km 230,00 Plabutsch: TEL:+43 (0) FAX: NST A2 Süd km 111,07 km 230,00 Plabutsch: TEL:+43 (0) FAX: NST S6 Semmering Schnellstraße km 16,00 km 61,00 NST Mürzzuschlag: TEL:+43 (0) FAX: Seite 14

15 S6 Semmering Schnellstraße km 61,00 km 98,30 Bruck: TEL:+43 (0) FAX:NST S6 Semmering Schnellstraße km 98,30 km 104,90 Gleinalm: TEL:+43 (0) FAX:NST. S35 Brucker Schnellstraße km 0,00 km 36,42 Bruck: TEL:+43 (0) FAX:NST S36 Murtal Schnellstraße km 0,00 km 37,40 Gleinalm: TEL:+43 (0) FAX:NST Sollten bereits angemeldete Transporte (nur wo Tunnelsperre erforderlich) aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt werden, so müssen diese rechtzeitig vor dem geplanten Fahrantritt telefonisch abgemeldet werden. Breite auf den Autobahnen und Schnellstraßen der ASFINAG Region Steiermark: Den Anweisungen des zuständigen Betriebspersonals ist Folge zu leisten. Diese Anmeldung ist zwecks Koordinierung mit anderen Sondertransporten unumgänglich. Wartezeiten sind einzukalkulieren. Eine Besichtigung vor Ort ist vor Durchführung des Sondertransportes unbedingt erforderlich. Demontagearbeiten müssen gesondert und rechtzeitig bei den jeweils zuständigen Überwachungszentralen beantragt werden. Sämtliche mit dem Sondertransport in Verbindung stehenden Demontagen, sonstige zusätzliche Arbeiten, Tunnelschleusungen und Aufwendungen sind vom Transportbegleiter zu bezahlen. Das genaue Ausmaß der Demontagearbeiten und die Zahlungsmodalitäten werden je Einzelfall gesondert festgelegt. Freie Vorschreibung für Baustellen Zusätzliche Bestimmungen für die Dauer der Bautätigkeit auf der A2 Süd Autobahn Generalsanierung Steinberg Unterwald, A2-km 208, ,000: Transporte ab 100,01to Gesamtgewicht sind im Alleingang in Ihrer Fahrtrichtung mit max. 30 km/h in Fahrbahnmitte zu führen. Ein gleichzeitiges Befahren der Brückenobjekte mit Schwerverkehr auf der Gegenfahrbahn ist unzulässig. Zusätzliche Bestimmungen für die Dauer der Bautätigkeit auf der A02 Süd Autobahn Seite 15

16 Generalsanierung Knoten Graz Ost, A02-km 179, ,700: Dauer der Baustelle: vom Transporte ab 50to Gesamtgewicht sind im Alleingang auf deren Fahrspur mit max. 5 km/h nahe der Fahrbahntrennung bzw. so weit wie möglich in Brückenmitte zu führen. Ein gleichzeitiges Befahren der Brückenobjekte mit Schwerverkehr auf der Gegenfahrbahn ist unzulässig. Zusätzliche Bestimmungen für die Dauer der Bautätigkeit auf der A2 Süd Autobahn Generalsanierung Modriach - Packsattel, A2-km 223, ,000: Dauer der Baustelle: vom bis Transporte ab 100,01to Gesamtgewicht sind im Alleingang in Ihrer Fahrtrichtung mit max. 30 km/h in nahe der Fahrbahntrennung bzw. so weit wie möglich in Brückenmitte zu führen. Ein gleichzeitiges Befahren der Brückenobjekte mit Schwerverkehr auf der Gegenfahrbahn ist unzulässig. Zusätzliche Bestimmungen für die Dauer der Bautätigkeit auf der A9 Pyhrn Autobahn Generalsanierung Treglwang - Wald, A9-km 95, ,800: Dauer der Baustelle: vom bis Der Sondertransport ist über die Anschlussstelle Ast Treglwang - B113 - Ast Kalwang (und retour) umzuleiten. Die Baustelle darf nicht befahren werden. Verkehrsmanagement KEINE Durchführung des Transports zu folgenden Zeiten: Montag-Donnerstag: 06:00-08:00 und 16:00-19:00 Freitag: 06:00-08:00 und 14:00-20:00 Samstag 06:00 bis Sonntag 22:00 Einschränkung vor Feiertagen: Am KEINE Durchführung des Transports von 16:00 bis 20:00. Ferienregelung: Im Zeitraum von bis KEINE Durchführung des Transports An allen Freitagen von 12:00 bis 22:00 An allen Samstagen ab 05:00 bis Sonntag 22:00 Seite 16

17 Auflagen für die Sperre des Gleinalmtunnels - Hauptroute: FahrtrichtunMontag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag g Nord 12: Süd 13: Nord : Süd :00 01:00 01:00 01:00 01:00 Die angeführten Zeiten sind Fixzeiten! Der Kostenersatz für eine Sperre des Gleinalmtunnel ist mit 150,00 festgelegt. (Tarifänderung vorbehalten). Sämtliche mit dem Sondertransport in Verbindung stehenden Demontagen, sonstige zusätzliche Arbeiten, Tunnelschleusungen und Aufwendungen sind vom Transportbegleiter zu bezahlen. Die Ankündigung des Transportes hat mindestens am Tag vor dem Befahren, mit Angabe der voraussichtlichen Durchfahrtszeit ausschließlich mittels ASFINAG/SG Anmeldeformular per Fax an die Überwachungszentrale Bruck, Fax-Nummer , zu erfolgen. Transporte in den Nachtstunden: Durchfahrten können nur zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen. Wird der Termin nicht eingehalten, kann erst beim nächsten Fixtermin gefahren werden. Transporte bei Tag: Auch hier gilt, sollte eine Terminfahrt zeitlich nicht eingehalten werden, muss bis zum nächsten Fixtermin gewartet werden. Die Sperre des Tunnels darf nur im Einvernehmen mit den Bediensteten derasfinag erfolgen. Bei Tunnelsperren sind zwei Begleitfahrzeuge hinter dem Transport zu situieren,wobei eines (mit beeideten Straßenaufsichtsorganen) die Stauabsicherungübernehmen muss. Die Stauabsicherung in der Gegenrichtung wird von Bediensteten der ABMGuggenbach gegen Kostenersatz übernommen. Wenn das Verkehrsaufkommen stark erhöht ist, obliegt es den Überwachungs-zentralen die Schleusezeiten nach hinten zu verschieben. Jede Zeitverschiebung wird mit der Überwachungszentrale Bosrucktunnel abgestimmt. Auflagen für die Sperre des Bosrucktunnels: Fahrtrichtung Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Nord 14:00 14:00 14:00 14:00 13:00* Seite 17

18 Süd 11:00 11:00 11:00 11:00 12:00* Nord 21:00** 21:00** 21:00** 21:00** 23:00 23:00 23:00 23:00 Montag 04:00 04:00 04:00 04:00 03:00** Süd 20:00** 20:00** 20:00** 20:00** 22:30 22:30 22:30 22:30 Montag 01:00** 01:00** 01:00** 01:00** 01:00** * Diese Schleusungen entfallen während der Ferienzeiten. Geltungszeitraum Ferienzeiten siehe Unterlagen für Sondertransporte auf Einheitliche Sperrzeiten SOTRA.pdf. Informationen dazu können bei der Anmeldung bei der ÜZ erfragt werden. Verpflichtende Begleitung durch die ABM Ardning auf Grund der Fahrzeughöhe: ** Muss der Transport laut Auflage im Bescheid bei der Schleusung durch den Bosrucktunnel von ASFINAG Mitarbeitern verpflichtend begleitet werden, ist zu diesen Zeiten KEINE Schleusung möglich.(rfb Nord KEINE Schleusung um 21:00, RFB Süd KEINE Schleusung um 20:00 und um 01:00; zu anderen Schleuszeiten ist eine Begleitung möglich.) Die angeführten Zeiten sind Fixzeiten! Der Kostenersatz für eine Begleitung durch die ABM Ardning ist mit 150,00 festgelegt. (Tarifänderung vorbehalten). Sämtliche mit dem Sondertransport in Verbindung stehenden Demontagen, sonstige zusätzliche Arbeiten und Aufwendungen sind vom Transportbegleiter zu bezahlen. Das genaue Ausmaß der Demontagearbeiten und die Zahlungsmodalitäten werden je Einzelfall gesondert festgelegt. Die Ankündigung des Transportes hat mindestens am Tag vor dem Befahren, mit Angabe der voraussichtlichen Durchfahrtszeit ausschließlich mittels ASFINAG/SG Anmeldeformular per Fax an die Überwachungszentrale Bosruck, Fax-Nummer , zu erfolgen. Transporte in den Nachtstunden: Durchfahrten können nur zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen. Wird der Termin nicht eingehalten, kann erst beim nächsten Fixtermin gefahren werden. Transporte bei Tag: Auch hier gilt, sollte eine Terminfahrt zeitlich nicht eingehalten werden, muss bis zum nächsten Fixtermin gewartet werden. Die Sperre des Tunnels darf nur im Einvernehmen mit den Bediensteten derasfinag erfolgen. Bei Tunnelsperren sind zwei Begleitfahrzeuge hinter dem Transport zu situieren,wobei eines (mit beeideten Straßenaufsichtsorganen) die Seite 18

19 Stauabsicherungübernehmen muss. O B E R Ö S T E R R E I C H: FAHRTROUTE: Lastfahrt: Landesgrenze Steiermark (Bosrucktunnel) - A9 - ASt St. Pankraz - B138 - ASt Klaus - A9 - A8 - Staatsgrenze Suben Alternativroute: Landesgrenze Niederösterreich bei Enns - A1 - A25 - A8 - Staatsgrenze Suben. Hinweis Baustellen: Informationen über aktuelle und geplante Baustellen/Einschränkungen für Landesstraßen (Bezeichnung B und L) sind im Internet unter und einsehbar. Da eine vollständige Erfassung der Baustellen nicht gewährleistet werden kann, ist es notwendig, dass sich der Bescheidinhaber bzw. Transportverantwortliche rechtzeitig (mind. 24h vor Transportbeginn) bei der zuständigen Straßenmeisterei über die Befahrbarkeit der Landesstraßen informiert. Die Zuständigkeitsbereiche und Kontaktdaten der einzelnen Straßenmeistereien in OÖ. sind in der dafür eingerichteten Übersichtskarte abgebildet. Informationen über aktuelle und geplante Baustellen/Einschränkungen auf den Autobahnen und Schnellstraßen sind unter einsehbar. SPEZIELLE AUFLAGEN: Lastfahrt: Begleitung: Stufe 3 Auflagen und Ausstattung : Siehe Standardauflagen Seite 19

20 Kontaktadresse/n Assistenz: Landespolizeidirektion Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung,Liebigstraße 30, 4021 Linz, Tel.: / Fahrzeiten: Bundesstraßen A dürfen in der Zeit von Uhr bis Uhr (ausgenommen Samstags nur bis Uhr) befahren werden. Fahrtrouten abseits der Bundesstraßen A dürfen nur in der Zeit von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr (Samstags nur bis Uhr) befahren werden. Ergeben sich aus den anderen Auflagen (z.b. Auflagen der ASFINAG, Befahren von Baustellen, Tunnelschleusezeiten usw.) zusätzliche Einschränkungen der Fahrzeiten, so sind diese einzuhalten. Sonstiges: Wegen der erheblichen Übermaße des Transportes wird auf die Gefahr der Beschädigung von Verkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Baustellenabsicherungen, Straßenbeleuchtungen, Signalauslegern u. dgl. besonders hingewiesen. Derartige Objekte sind mit besonderer Vorsicht, gegebenenfalls im abgesenktem Zustand zu passieren bzw. entsprechend auszuweichen. Sollte infolge der örtlichen Gegebenheiten die Demontage derartiger Einrichtungen erforderlich sein, so ist nach Überprüfung der Route das Einvernehmen mit der zuständigen Straßenmeisterei bzw. Autobahnmeisterei herzustellen. Brücken: Für den Zuständigkeitsbereich der Landesstraßenverwaltung (Straßen mit der Bezeichnung B und L) gilt: Für das Befahren von Brücken gilt: Die Brücken sind mit möglichst konstanter Geschwindigkeit, ohne Bremsen und Beschleunigen zu befahren. Seite 20

21 Bei Stau auf einer Brücke, bei unfallbedingten Querschnittseinschränkungen oder wenn sich ein anderer Sondertransport, Autokran oder Brückeninspektionsgerät auf einer Brücke befindet, dürfen Brücken grundsätzlich nicht befahren werden. Bei Befahren von Brücken im Alleingang ist die Anhaltung des Gegenverkehrs rechtzeitig zu veranlassen und entsprechend zu organisieren. Für das Befahren von Baustellen gilt: Brückenobjekte, bei denen zum Zeitpunkt des Transportes eine Sanierungsmaßnahme unter einer teilweisen/halbseitigen Sperre des Tragwerks erfolgt, dürfen nicht befahren werden. Für Brücken der Landesstraßenverwaltung (B und L-Straßen) gilt: a.) Für unbeschränkte Brücken gilt: 1.21 Das Befahren von Brücken hat im Alleingang in Brückenmitte zu erfolgen. Zusatzvorschreibung: Notbrücken (Behelfsbrücken) dürfen während einer Brückenbaustelle nicht befahren werden. ASFINAG: Seite 21

22 Für das Land Oberösterreich gilt: Für die Lastfahrt gilt: Für das Befahren von Brücken gilt generell 41 Die Brücken sind mit möglichst konstanter Geschwindigkeit, ohne Bremsen und Beschleunigen zu befahren. 42 Bei Stau auf einer Brücke, bei unfallbedingten Querschnittseinschränkungen oder wenn sich ein anderer Sondertransport, Autokran oder Brückeninspektionsgerät auf einer Brücke befindet, dürfen Brücken grundsätzlich nicht befahren werden. 43 Bei Befahren von Brücken im Alleingang ist die Anhaltung des Gegenverkehrs rechtzeitig zu veranlassen und entsprechend zu organisieren. Für das Befahren von Baustellen gilt generell 45 Das Befahren von Baustellen ist mindestens 24h vor Transportbeginn unter Angabe der Durchfahrtszeit, Transportabmessung, Route und der Geschäftszahl bei den zuständigen Autobahnmeistereien per Fax oder anzumelden. Das Befahren von Brücken hat möglichst nahe der Fahrbahntrennung zu erfolgen. Für das Befahren von Tunneln gilt generell 46 Das Befahren von Tunneln ist mindestens 24h vor Fahrtantritt per Telefax oder bei der Tunnelzentrale anzumelden. Das Eintreffen des Transportes ist rechtzeitig vor Ankunft bei der Höhenkontrolle entweder per Telefon oder über eine der nächsten Notrufsäulen bekannt zu geben. Eventuelle Vorgaben der Tunnelwarte sind einzuhalten. 47 Hierbei sind der Name des Tunnels, die Daten des Bescheids, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, die Namen des Transporteurs und des Begleitunternehmens, die zu befahrende Autobahn oder Schnellstraße, die Fahrtrichtung, die gemessene größte Höhe und Breite des Transportes und eine Rückrufnummer der Transportbegleitung zu nennen. 48 Bei Auslösung der Höhenkontrolle oder Beschädigung einer Kunstbauteneinrichtung ist sofort der Kontakt zur Überwachungszentrale herzustellen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Um ungewollte Auslösungen der Höhenkontrollen durch Planen und die damit verbundene Tunnelsperre zu vermeiden, haben die Lenker des Transports für eine ordnungsgemäße Verzurrung der Planen zu sorgen. Für Brücken mit mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung - im Normalbetrieb gilt 2.21b Das Befahren von Brücken hat im Alleingang möglichst nahe der Fahrbahntrennung zu erfolgen. Der Verkehr in der Gegenrichtung ist anzuhalten. Seite 22

23 Für Brücken mit zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen - im Normalbetrieb gilt 4.21 Das Befahren von Brücken hat im Alleingang in Brückenmitte zu erfolgen. Freie Vorschreibung für Tunnel A 9: A09_L km A /2 A 9: A09_L km A /2 A 9: A09_L km A /2 A 9: A09_L km A /2 A 9: A09_L km A /2 A 9: A09_L km A /2 ÜZ = Überwachungszentrale Wels Überwachungszentrale Wels, Albrechtstraße 66, 4600 Wels, Telefax: +43(0) , Telefon: +43(0) Für die A9 Pyhrn Autobahn von der Anschlussstelle Ried/Traunkreis bis zur Anschlussstelle Klaus und umgekehrt: Im Zuge von Erhaltungsarbeiten werden fallweise in den Tunnelbereichen die 2 vorhandenen Fahrstreifen auf 1 Fahrstreifen eingeengt. Zur Koordinierung der Erhaltungsarbeiten mit der Durchführung des Sondertransportes sind alle Sondertransporte ab einer Transportbreite von 3,51 m mindestens 24 Stunden vor Fahrtantritt per Telefax mit dem beiliegenden Anmeldeformular bei der ÜZ Wels anzumelden. Eventuelle Vorgaben der Tunnelwarte sind einzuhalten. Für die A9 gilt: Breite auf den Autobahnen und Schnellstraßen der ASFINAG Region Oberösterreich: Für das Befahren von Tunnel und/oder Engstellenbereichen (zb Baustellen): Die jeweiligen Tunnel (ohne Gegenverkehr) sind in der Tunnelmitte zu befahren um Beschädigungen zu vermeiden. Für Schäden, die dieser Transport verursacht, ist der Bewilligungsinhaber verantwortlich und hat die Kosten zu tragen. Der Transportunternehmer hat den Sondertransport bis spätestens 24 Stunden vor Durchführung bei der jeweils zuständigen Überwachungszentrale mittels Fax, unter Anschluss der ersten zwei Seiten des Bescheides anzumelden. Autobahn von KM bis KM Zuständige Überwachungszentrale A9 Phyrn km 25,00 km 94,00 Ardning: TEL:+43 (0) FAX: NST Sollten bereits angemeldete Transporte (nur wo Tunnelsperre erforderlich) aus irgendwelchen Gründen nicht durchgeführt werden, so müssen diese rechtzeitig vor dem geplanten Fahrantritt telefonisch abgemeldet werden. Breite auf den Autobahnen und Schnellstraßen der ASFINAG Region Oberösterreich: Den Anweisungen des zuständigen Betriebspersonals ist Folge zu leisten. Diese Anmeldung ist zwecks Koordinierung mit anderen Sondertransporten unumgänglich. Wartezeiten sind einzukalkulieren. Seite 23

24 Eine Besichtigung vor Ort ist vor Durchführung des Sondertransportes unbedingt erforderlich. Demontagearbeiten müssen gesondert und rechtzeitig bei den jeweils zuständigen Überwachungszentralen beantragt werden. Sämtliche mit dem Sondertransport in Verbindung stehenden Demontagen bzw. sonstige zusätzliche Arbeiten und Aufwendungen sind vom Bewilligungsinhaber zu bezahlen. Das genaue Ausmaß der Demontagearbeiten und die Zahlungsmodalitäten werden je Einzelfall gesondert festgelegt. Für die A8 gilt: A 8: A08_R km A /J126-R A 8: A08_R km A /J121-R ÜZ = Überwachungszentrale Wels Überwachungszentrale Wels, Albrechtstraße 66, 4600 Wels, Telefax: +43(0) , Telefon: +43(0) Für die A8 Innkreis Autobahn vom Knoten Voralpenkreuz bis zur Anschlussstelle Wels-West (Tunnel im Bereich der Westspange Wels) und umgekehrt: Im Zuge von Erhaltungsarbeiten werden fallweise in den Tunnelbereichen die 2 vorhandenen Fahrstreifen auf 1 Fahrstreifen eingeengt. Zur Koordinierung der Erhaltungsarbeiten mit der Durchführung des Sondertransportes sind alle Sondertransporte ab einer Transportbreite von 3,51 m mindestens 24 Stunden vor Fahrtantritt per Telefax mit dem beiliegenden Anmeldeformular bei der ÜZ Wels anzumelden. Eventuelle Vorgaben der Tunnelwarte sind einzuhalten. Verkehrsmanagement KEINE Durchführung des Transports zu folgenden Zeiten: Montag-Donnerstag: 06:00-08:00 und 16:00-19:00 Freitag: 06:00-08:00 und 14:00-20:00 Samstag 06:00 bis Sonntag 22:00 Einschränkung vor Feiertagen: Am KEINE Durchführung des Transports von 16:00 bis 20:00. Ferienregelung: Im Zeitraum von bis KEINE Durchführung des Transports An allen Freitagen von 12:00 bis 22:00 An allen Samstagen ab 05:00 bis Sonntag 22:00 AUSNAHME für A8 Fahrtrichtung Deutschland/Suben im Bereich Ast. Meggenhofen (km 31) bis Staatsgrenze Suben: Der Transport darf von Montag bis Donnerstag in diesem Streckenabschnitt auch im Zeitraum von 16:00 bis 17:00 durchgeführt werden (Gilt NICHT an Tagen vor Feiertagen). Ergänzungen Seite 24

25 Für den Zuständigkeitsbereich der ASFINAG Servicegesellschaft Nord (A1 West Autobahn, A7 Mühlkreis Autobahn, A8 Innkreis Autobahn, A9 Pyhrn Autobahn vom Knoten Voralpenkreuz bis zur Anschlussstelle Klaus und umgekehrt, A25 Linzer Autobahn bzw. den in der oben angeführten Fahrtroute bewilligten Teilabschnitten) gilt: Ab einer Transportbreite von 4,01 m ist mindestens 24 Stunden vor Fahrtantritt der Transport per Telefax mit Angabe der Gesamtabmessungen an die nachstehend angeführten Autobahnmeistereien anzukündigen. Telefax: Telefon: Ansfelden: +43 (0) (0) Wels: +43 (0) (0) Ried/Ikr. +43 (0) (0) Burgenland: FAHRTROUTE Lastfahrt: A 2 Südautobahn. ZUSÄTZLICHE AUFLAGEN LASTFAHRT: Begleitung: 3. Stufe: zwei beeidete Straßenaufsichtsorgane mit je einem Begleitfahrzeug der Stufe 2. Kontaktadresse/n Assistenz: Landespolizeikommando Burgenland, Landesverkehrsabteilung, Tel Nr ; Fax: Bei Begleitstufe 3: Der Informationsdienst eines Autofahrerklubs ist vor der Durchführung der Transporte unter Anführung der genauen Transportstrecke zu verständigen. Fahrzeuge der Massenbeförderungsmittel (Kraftfahrlinien) sind bevorzugt an den Transporten vorbeizuleiten. Bei besonderen Gefahrenstellen (z.b. Kreuzungsbereiche, Anhaltung des Gegenverkehrs, Gegenverkehrsbereiche) ist im Bedarfsfall von einem beeideten privaten Straßenaufsichtsorgan, das zur Begleitung von Transporten der Stufe 4 berechtigt sein muss, Blaulicht zu verwenden und nach Wegfall des Erfordernissen auszuschalten. Nach Beendigung des Transportes ist das Blaulicht zu entfernen. Seite 25

26 Das beeidete Straßenaufsichtsorgan hat mindestens 3 Werktage vor Antritt der Fahrt das Landespolizeikommando Burgenland, Landesverkehrsabteilung,(Tel DW. 4444; FAX: 4009), über die Transportdurchführung in Kenntnis zu setzen und die Abwicklung der Fahrt den tatsächlichen Straßen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen. ASFINAG: Für das Land Burgenland gilt: Für die Lastfahrt gilt: Für das Befahren von Brücken gilt generell 41 Die Brücken sind mit möglichst konstanter Geschwindigkeit, ohne Bremsen und Beschleunigen zu befahren. 42 Bei Stau auf einer Brücke, bei unfallbedingten Querschnittseinschränkungen oder wenn sich ein anderer Sondertransport, Autokran oder Brückeninspektionsgerät auf einer Brücke befindet, dürfen Brücken grundsätzlich nicht befahren werden. 43 Bei Befahren von Brücken im Alleingang ist die Anhaltung des Gegenverkehrs rechtzeitig zu veranlassen und entsprechend zu organisieren. Für das Befahren von Baustellen gilt generell 45 Das Befahren von Baustellen ist mindestens 24h vor Transportbeginn unter Angabe der Durchfahrtszeit, Transportabmessung, Route und der Geschäftszahl bei den zuständigen Autobahnmeistereien per Fax oder anzumelden. Das Befahren von Brücken hat möglichst nahe der Fahrbahntrennung zu erfolgen. Für das Befahren von Tunneln gilt generell 46 Das Befahren von Tunneln ist mindestens 24h vor Fahrtantritt per Telefax oder bei der Tunnelzentrale anzumelden. Das Eintreffen des Transportes ist rechtzeitig vor Ankunft bei der Höhenkontrolle entweder per Telefon oder über eine der nächsten Notrufsäulen bekannt zu geben. Eventuelle Vorgaben der Tunnelwarte sind einzuhalten. 47 Hierbei sind der Name des Tunnels, die Daten des Bescheids, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, die Namen des Transporteurs und des Begleitunternehmens, die zu befahrende Autobahn oder Schnellstraße, die Fahrtrichtung, die Seite 26

27 gemessene größte Höhe und Breite des Transportes und eine Rückrufnummer der Transportbegleitung zu nennen. 48 Bei Auslösung der Höhenkontrolle oder Beschädigung einer Kunstbauteneinrichtung ist sofort der Kontakt zur Überwachungszentrale herzustellen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Um ungewollte Auslösungen der Höhenkontrollen durch Planen und die damit verbundene Tunnelsperre zu vermeiden, haben die Lenker des Transports für eine ordnungsgemäße Verzurrung der Planen zu sorgen. Für Brücken mit zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen - im Normalbetrieb gilt 4.12 Das Befahren von Brücken hat mit einer Geschwindigkeit von max. 30 km/h zu erfolgen, wobei zum voranfahrenden und nachfolgenden Verkehr ein Mindestabstand von 70 m einzuhalten ist. A 2: A02_L km /R 4.21 Das Befahren von Brücken hat im Alleingang in Brückenmitte zu erfolgen. Verkehrsmanagement KEINE Durchführung des Transports zu folgenden Zeiten: Montag-Donnerstag: 06:00-09:00 und 15:00-19:00 Freitag: 06:00-09:00 und 12:00-20:00 Samstag 06:00 bis Sonntag 22:00 (AUSNAHME-Auf den folgenden Streckenabschnitten darf der Transport an Freitagen auch im Zeitraum von 12:00-14:00 durchgeführt werden: A3 Fahrtrichtung Wien; S4-beide Fahrtrichtungen; S31-beide Fahrtrichtungen) Einschränkung vor Feiertagen: Am KEINE Durchführung des Transports von 15:00 bis 20:00. Ferienregelung: Im Zeitraum von bis KEINE Durchführung des Transports An allen Freitagen von 12:00 bis 22:00 An allen Samstagen ab 05:00 bis Sonntag 22:00 Ergänzungen ABM Markt Allhau: Fax Mindestens 24 h vor Transportbeginn ist der Sondertransport unter Angabe der Durchführungszeit, Transportabmessung, Route und der Geschäftszahl, bei den angeführten zuständigen Autobahnmeistereien per Fax anzumelden. Seite 27

28 N I E D E R Ö S T E R R E I C H: FAHRTROUTE: Lastfahrt: Landesgrenze Steiermark - A2 - A21 - A1 - Landesgrenze Oberösterreich Auflagen Autobahnen und Schnellstraßen (A+S): Hinweis: Informationen über aktuelle und geplante Baustellen sind in der Homepage des Landes Niederösterreich unter und in der Homepage der ASFINAG unter einsehbar. Bei Auskunft betreffend S 1 Ost, S 1 West und A 5 ist die ÜZ Bonaventura ( 02245/ ) zu kontaktieren. Begleitung: Stufe 3 Zwei vereidigte Straßenaufsichtsorgane Kontaktadresse/n Assistenz: Landespolizeikommando für Niederösterreich, Landesleitzentrale, Tel.: / Seite 28

29 Für die Lastfahrt gilt: Für das Befahren von Brücken gilt generell 41 Die Brücken sind mit möglichst konstanter Geschwindigkeit, ohne Bremsen und Beschleunigen zu befahren. 42 Bei Stau auf einer Brücke, bei unfallbedingten Querschnittseinschränkungen oder wenn sich ein anderer Sondertransport, Autokran oder Brückeninspektionsgerät auf einer Brücke befindet, dürfen Brücken grundsätzlich nicht befahren werden. 43 Bei Befahren von Brücken im Alleingang ist die Anhaltung des Gegenverkehrs rechtzeitig zu veranlassen und entsprechend zu organisieren. Für das Befahren von Baustellen gilt generell 45 Das Befahren von Baustellen ist mindestens 24h vor Transportbeginn unter Angabe der Durchfahrtszeit, Transportabmessung, Route und der Geschäftszahl bei den zuständigen Autobahnmeistereien per Fax oder anzumelden. Das Befahren von Brücken hat möglichst nahe der Fahrbahntrennung zu erfolgen. Für das Befahren von Tunneln gilt generell 46 Das Befahren von Tunneln ist mindestens 24h vor Fahrtantritt per Telefax oder bei der Tunnelzentrale anzumelden. Das Eintreffen des Transportes ist rechtzeitig vor Ankunft bei der Höhenkontrolle entweder per Telefon oder über eine der nächsten Notrufsäulen bekannt zu geben. Eventuelle Vorgaben der Tunnelwarte sind einzuhalten. 47 Hierbei sind der Name des Tunnels, die Daten des Bescheids, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, die Namen des Transporteurs und des Begleitunternehmens, die zu befahrende Autobahn oder Schnellstraße, die Fahrtrichtung, die gemessene größte Höhe und Breite des Transportes und eine Rückrufnummer der Transportbegleitung zu nennen. 48 Bei Auslösung der Höhenkontrolle oder Beschädigung einer Kunstbauteneinrichtung ist sofort der Kontakt zur Überwachungszentrale herzustellen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Um ungewollte Auslösungen der Höhenkontrollen durch Planen und die damit verbundene Tunnelsperre zu vermeiden, haben die Lenker des Transports für eine ordnungsgemäße Verzurrung der Planen zu sorgen. Für Brücken mit zwei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen - im Normalbetrieb gilt 4.21 Das Befahren von Brücken hat im Alleingang in Brückenmitte zu erfolgen. Für Brücken/Tunnel mit beschränktem Lichtraum gilt Für die A1 Fahrtrichtung Linz bei km 151,97 (Objekt A1.U34) gilt am rechtem Fahrstreifen Seite 29

30 eine max. Durchfahrtshöhe von 4,35m. Das Überführungsobjekt A1.U34 ist in Fahrtrichtung Linz am linken Fahrbahnrand zu durchfahren. Freie Vorschreibung für Baustellen Für das Überführungsobjekt A1.U08 im Baustellenbereich der A1 bei km 44 gilt im Zeitraum von bis eine maximale Durchfahrtshöhe von 4,45m. Das Überführungsobjekte ist aufgrund von Bauarbeiten im abgesenkten Zustand in Schrittgeschwindigkeit zu durchfahren. Für das Überführungsobjekt A1.U15 im Baustellenbereich der A1 bei km 76,2 gilt im Zeitraum von bis eine maximale Durchfahrtshöhe von 4,45m. Das Überführungsobjekte ist aufgrund von Bauarbeiten im abgesenkten Zustand in Schrittgeschwindigkeit zu durchfahren. Für das Überführungsobjekt A21.U08 auf der A21 bei km 36,127 gilt im Zeitraum von bis eine maximale Durchfahrtshöhe von 4,55m. Die Überführungsobjekte sind aufgrund von Bauarbeiten im abgesenkten Zustand in Schrittgeschwindigkeit zu durchfahren. "Für die A1 in Fahrtrichtung Salzburg von km 46,8 bis km 59,65 gilt eine max. Durchfahrtsbreite von 3,50 m. Die Breitenbeschränkung in der Wanderbaustelle mit unterschiedlichen Verkehrsführungen gilt voraussichtlich vom bis jeweils täglich von Uhr bis Uhr nächsten Tag. Sondertransporte die zu diesem Zeitabschnitt durchgeführt werden sollen, können nur nach Koordination mit nachfolgender Stelle und nur mit deren Zustimmung durch den Baustellenbereich geführt werden. Der genaue Sondertransporttermin und Zeitpunkt ist mindestens 48 Stunden vorher bei der Autobahnmeisterei St.Pölten telefonisch ( während der Bürozeiten ) unter 50108/31700 anzumelden. Bezüglich des genauen Baustellenablaufes wird auf den Baustellenführer der ASFINAG im Internet hingewiesen. " Verkehrsmanagement KEINE Durchführung des Transports zu folgenden Zeiten: Montag-Donnerstag: 06:00-09:00 und 15:00-19:00 Freitag: 06:00-09:00 und 12:00-20:00 Samstag 06:00 bis Sonntag 22:00 (AUSNAHME-Auf den folgenden Streckenabschnitten darf der Transport an Freitagen auch im Zeitraum von 12:00-14:00 durchgeführt werden: A1 KN Steinhäusl bis Landesgrenze Oberösterreich-beide Fahrtrichtungen; A2 KN Wiener Neustadt bis Landesgrenze Steiermark-beide Fahrtrichtungen; A3 Fahrtrichtung Wien; A5 Fahrtrichtung Wien; A21 Fahrtrichtung Wien bis km 20 (Parkplatz für Sondertransporte); S3-beide Fahrtrichtungen; Seite 30

31 S4-beide Fahrtrichtungen; S5-beide Fahrtrichtungen; S6 KN Seebenstein bis Landesgrenze Steiermark-beide Fahrtrichtungen; S33-beide Fahrtrichtungen) Einschränkung vor Feiertagen: Am KEINE Durchführung des Transports von 15:00 bis 20:00. Ferienregelung: Im Zeitraum von bis KEINE Durchführung des Transports An allen Freitagen von 12:00 bis 22:00 An allen Samstagen ab 05:00 bis Sonntag 22:00 Ergänzungen ABM Alland: Fax ABM Pressbaum: Fax ABM Warth: Fax ABM Ybbs: Fax ABM St. Pölten: Fax ABM Haag: Fax ABM Oeynhausen: Fax Mindestens 24 h vor Transportbeginn ist der Sondertransport unter Angabe der Durchführungszeit, Transportabmessung, Route und der Geschäftszahl, bei den angeführten zuständigen Autobahnmeistereien per Fax anzumelden. ABM Inzersdorf: Fax Sonstiges: Unmittelbar vor Durchführung des Transportes ist die genehmigte Transportroute von einer fachkundigen Person dahingehend zu prüfen, ob in Hinblick auf eventuelle Unterführungen, Engstellen, Baustellen, Kreisverkehre, Straßenrückbauten, Kurvenradien, Straßenzustand etc. unter Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des übrigen Verkehrs die Durchführung des Transportes möglich ist. Seite 31

32 K o s t e n : Bundesverwaltungsabgabe: Für die gegenständlichen Bewilligungen ist gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24, idgf, die nachstehend detailliert aufgeschlüsselte Bundesverwaltungsabgabe zu entrichten: 82 Abs. 5 ausländ. Kennzeichen 104 Abs. 9 ausländ. Kennzeichen 101 Abs. 5 ausländ. Kennzeichen Bundesverwaltungsabgabe gesamt 304,00 Hinweis zur Gebührenpflicht: Neben der Verwaltungsabgabepflicht entsteht auf Grund des Gebührengesetzes 1957, idgf, mit der Zustellung dieses Bescheides nachstehende Gebührenschuld: Feste Gebühr gesamt 61,10 Der ausgewiesene offene Betrag von insgesamt 365,10 wird vom Amt der Kärntner Landesregierung abgebucht. RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Amt der Kärntner Landesregierung schriftlich, telegrafisch, per Telefax oder das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen (Zahl, Datum, erlassende Behörde) und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. BEGRÜNDUNG: Über den gegenständlichen Parteiantrag wurde (im Einvernehmen mit den vom Verfahren berührten Landeshauptleuten) bei Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt, nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren entschieden. Die Auflagen sowie die zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit wurden zur Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, mit Bedacht auf die örtlichen Gegebenheiten, vorgeschrieben. Seite 32

33 Ergeht an: Gruber Logistics S.P.A Via Nazionale Auer (BZ) Bescheidzustellung an: Meierjuergen Breite Werl Salzkotten Für den Landeshauptmann Karin Miessenböck Unterzeichner Datum/Zeit-UTC Dieses Dokument wurde amtssigniert. Land Kärnten T08:24:27Z Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: Der Ausdruck dieses Dokuments kann durch schriftliche, persönliche oder telefonische Rückfrage bei der erledigenden Stelle auf seine Echtheit geprüft werden. Die erledigende Stelle ist während der Amtsstunden unter ihrer Adresse bzw. Telefonnummer erreichbar. Seite 33

Betreff: Sondertransporte; Änderungen des Erlasses vom 10. September 2003

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