LADUNGSSICHERUNG. Innerbetrieblicher Transport
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- Nelly Färber
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1 LADUNGSSICHERUNG Innerbetrieblicher Transport Verfasser: ÖAMTC Fahrerakademie Datum: 06/2012
2 Alltag in Österreich
3 300 Kisten Cola kaputt 1 beschädigter Cayenne 1 beschädigter LKW 4 Stunden Sperre Abfahrt Hall West
4 Von der Straße in den Betrieb
5 Zeitverlust
6 Beschädigung Infrastruktur
7 Beschädigung Ware
8 Tödliche Verletzungen Beim Ausweichen vor einem Hindernis wurde Vater vom Sohn getötet Kanthölzer fielen vom Stapler diese waren lose aufgeschlichtet
9 Vergleich - Gesetze Straße StVO 20, 61, 58 KFG 101, 101 1a, 102, 103 FSG ADR, GGBG AÖTB, CMR, KHVG, AKKB, DHG ASchG VbVG Lenker, Belader Zulassungsbesitzer Innerbetrieblich ASchG AM-VO ADR, GGBG StVO 20, 61 Lenker Belader?? Zulassungsbesitzer??
10 Innerbetrieblich AM-VO AM-VO (Arbeitsmittel Verordnung) verpflichtet Betrieb zur Evaluierung des Arbeitsvorganges Unterweisung Erstellung von innerbetrieblichen Betriebsanweisungen für die sichere Verwendung und das Beladen von Fahrzeugen die Lasthandhabung (Aufnehmen, Be- und Entladen, Transport, Absetzen, Ladungssicherung), der Fahrbetrieb (allgemeine und betriebsspezifische Verkehrsregeln - StVO, Verkehrstafeln)
11 Innerbetrieblich AschG Verhalten im Verkehr im Werksgelände - Verkehr so abzuwickeln, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet - Vorschriften der StVO sinngemäß anwenden - Ausnahme: betriebliche Notwendigkeiten erfordern Abweichung Abweichungen sind bekannt zu machen Verkehrswege, sonstige Stellen, Einrichtungen im Freien so gestalten und erhalten, dass - sicher begangen oder befahren - in der Nähe beschäftigte Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. AschG und AM-VO Ladungssicherung auch innerbetrieblich notwendig WIE?? entspr. dem Stand der Technik = gem. Normen und Richtlinien
12 Innerbetrieblich StVO StVO (Strassenverkehrsordnung) ist sinngemäß anzuwenden insbes. Beladung 20 Geschwindigkeit 58 Lenker-Befähigung 61 Beladung für Straßen mit öffentlichem Verkehr Im Einzelfall zu ermitteln Wenn Strassenerhalter nichts anderes bestimmen ALLERDINGS KEINE Befugnisse der Behörden
13 Innerbetrieblich KFG KFG (Kraftfahrgesetz) Lt. 1 Abs. 2 ausgenommen: - Kraftfahrzeuge < 10 km/h - Transportkarren - selbstfahrende Arbeitsmaschinen - Anhänger-Arbeitsmaschinen - Sonderkraftfahrzeuge mit denen befahren werden: Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert ganz kurze Strecken als Baustelle gekennzeichnete Strecken
14
15 Strassen ohne öffentlichen Verkehr Strassenerhalter - dürfen Straßenverkehrszeichen, Bodenmarkierungen und sonstige Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verwenden Behörden - keine Verkehrsregelung Straßenaufsichtsorgane - Keine Beanstandungen durch selbst wenn Straßenverkehrsvorschriften verletzt wurden ABER Amtshandlungen der Strafjustiz sind möglich Einziges Kontrollorgan: Arbeitsinspektor
16 LANGSAME FAHRT! - Schritttempo - Sicherheitsabstand zu anderen sicherstellen - Begleitung, damit Notbremsungen vermieden werden
17 Gefahr erkennbar machen! Umrisskanten ERKENNBAR machen!
18 Sicherungsmittel sinnvoll einsetzen!
19 Spezielle Fahrzeuge für spezielle Ladungen Transportstrecke unter 500 m Stark kippgefährdet Sicherung mit 2-3 Handgriffen
20 Ladeeinheit: Kipptest
21 Verpackung
22 Verpackung
23 Beschädigte Paletten innerbetrieblich! DÜRFEN SO NICHT - angehoben LAGERUNG? Verbringen im Betrieb? - verladen werden! Zustand / Tragfähigkeit der Palette?!
24 Beschädigte Paletten außerbetrieblich! Fertig zum TRANSPORT??
25 Fragen! Ing. Konrad Rainer für die Aufmerksamkeit
26 Verladeanweisung Seite: 1 von 1 ARBEITSPLATZ: Transport mit Traktor TÄTIGKEIT: Verladung Anwendungsbereich Vorschriften Traktorentransport Hänger (ausgenommen Gestelle und Drahtbünde) Problempunkte Gefahren Verladehöhe zu hoch Unkenntnis Zeitdruck Ladung steht in Fahrtrichtung frei Bei starker Bremsung Beschädigung Ladung Fahrzeug Infrastruktur/Anlagen Verletzung von Personen Holzunterleger unbrauchbar Verwendung von beschädigten Fahrzeug (Runge) Richtige Maßnahmen bearbeitetes Material (glatte Oberflächen): Verwendung einer Stirnwand bzw. gedeckte Hänger oder entsprechende Ladegutsicherung (z.b. Gurte) und immer max. Fahrgeschwindigkeit beachten bei unbearbeiteten Material ist wegen der Oberflächenrauigkeit eine Stirnwand nicht erforderlich, wenn zusätzliche Sicherung (Bünde abbinden) erfolgt Immer formschlüssig und an den Rungen anliegend laden. Maximale Geschwindigkeit: Schwarzmaterial von 30 km/h Blankmaterial von 15 km/h bzw. je nach Beladung entsprechend reduzieren Beschädigungen sind unverzüglich Transportabteilung zu melden Holzunterleger funktionsfähig Ladegut ist vor Fahrtantritt zu kontrollieren und Geschwindigkeit anzupassen! erstellt: geprüft: freigegeben:
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