FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG NACH DEM ÖSTERREICHISCHEN ASYLGESETZ

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1 FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG NACH DEM ÖSTERREICHISCHEN ASYLGESETZ Die folgenden Informationen gelten für Menschen, die in Österreich Subsidiär Schutzberechtigt und volljährig sind, deren Familie sich außerhalb der Europäischen Union befindet und in Österreich zusammengeführt werden sollen. VORAUSSETZUNGEN Im Österreichischen Asylgesetz sind Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung verankert: Zur Familie werden nur Ehepartner/innen und minderjährige, ledige Kinder mit denen die Bezugsperson in Österreich VOR der Flucht ein Familienleben geführt hat, gezählt. Seit kann Ihre Familie frühestens drei Jahre nach Ihrer rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einen Antrag auf Familienzusammenführung gem. 35 AsylG an einer Österreichischen Botschaft stellen. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Achtung: Diese Zahlen gelten nur fürs Jahr 2017! 1. Einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft (Mietvertrag) 2. Krankenversicherung 3. Sie müssen ein festes und regelmäßiges Einkommen haben. Dieses Einkommen darf nicht aus Sozialleistungen stammen die Höhe des verlangten (netto) Einkommens hängt sowohl von der Anzahl Ihrer Familienmitglieder ab, als auch von der Höhe Ihrer Miete und Ihren anderen finanziellen Verpflichtungen ab. Da jede Familiensituation anders ist, raten wir Ihnen dringend, sich an eine Beratungsstelle zu wenden. Wenn Sie nur Ihre/n Ehepartner/in nach Österreich bringen wollen, sollten Sie: 1.334,17 Euro LANDESVERBAND SALZBURG Suchdienst & Familienzusammenführung

2 pro Monat zur Verfügung haben. Für jedes Kind Ihrer Familie müssen Sie zusätzlich: 137,30 Euro dazurechnen. Ihre monatlichen Kosten (z.b. Miete) müssen Sie auch dazurechnen wenn diese höher sind als 284,32 Euro (Wert der Freien Station). Beispiel: Sie möchten Ihre/n Ehepartner/in und zwei Kinder nach Österreich bringen dann müssen Sie von 1874,45 pro Monat zur Verfügung haben. Das erforderliche Einkommen für Ehepartner/in und zwei Kinder ist 1608,77 pro Monat (1.334,17+137,30+137,30). Falls Ihre Miete 550,00- pro Monat beträgt, müssen Sie den Betrag 265,68 Euro dazurechnen (550,00 Miete Wert der Freien Station). Sie müssen daher das Einkommen von 1874,45 pro Monat zur Verfügung (1608, ,68) haben und der Behörde nachweisen. Falls Sie die erforderlichen Einkommensvoraussetzungen nicht erfüllen, wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle. VERFAHREN Antragstellung Wenn Sie und Ihre Familie die Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Antragstellung an einer Österreichischen Botschaft. Da Ihre Familie zweimal an der Botschaft vorsprechen muss, empfehlen wir, dass Ihre Familie sich über die Erreichbarkeit der nächsten Österreichischen Botschaft vorab informiert. In den meisten Fällen muss sich die Familie für die Antragstellung einen Termin an der Botschaft ausmachen müssen (per Mail oder Onlinereservierungssystem). Zur Antragstellung muss die Familie die ausgefüllten Antragsformulare, Passfotos, Reisepässe, Geburtsurkunden, Familienbuch, Familienfotos, Übersetzungen der Dokumente, Ihren positiven Asylbescheid, Meldezettel, letzten drei Lohnzettel, e-card und Reisepasskopie mitnehmen und bei der Österreichischen Botschaft abgeben. Vorsicht: Falls Ihre Familienmitglieder Verfolgungen ausgesetzt sind, ist es wichtig, dass Sie an diese im Antragsformular schon angeben! Die Einreiseanträge werden von der Österreichischen Vertretungsbehörde nach Österreich zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Kurierpost geschickt. Es dauert 4-8 Wochen 2/5

3 bevor die Anträge Österreich erreichen, sie kommen zur selben Regionaldirektion des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, die über Ihren Asylantrag entschieden hat. Überprüfung der AnträgeEs ist die Aufgabe der Referent*innen festzustellen, ob Sie und Ihre Familie allen in Österreich rechtlich relevanten Vorgaben für eine Familienzusammenführung entsprechen. Die Referent/innen prüfen in diesem Rahmen, welche Angaben Sie über Ihre Familie im Asylverfahren getätigt haben und vergleichen diese mit den Angaben, die Ihre Familie bei der Antragstellung an der Österreichischen Vertretungsbehörde gemacht haben. Sie werden auch überprüfen, ob Ihr Einkommen ausreicht und ob Ihre Mietwohnung groß genug ist. In den vielen Fällen werden Sie zu einem Interview beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geladen. Achtung: Leiten Sie bitte der Regionaldirektion immer Ihren aktuellen Meldezettel weiter, damit Sie erreichbar bleiben! Falls die Behörden Ihre Familieneigenschaft anzweifeln, muss Ihnen die Möglichkeit (bei einer Familie mit Kindern) gegeben werden, eine DNA-Analyse vorzunehmen. Bei Familien ohne Kinder empfehlen wir, im Vorhinein möglichst viele Beweise des gemeinsamen Familienlebens im Herkunftsstaat bei der Antragstellung vorzulegen. Insgesamt sollten Sie mit einer Verfahrensdauer von 3-12 Monaten rechnen. Positive Entscheidung Wenn die Behörde über die Anträge positiv entscheidet, werden die Namen Ihrer Familienmitglieder für eine Routineüberprüfung zum Innenministerium weitergeleitet. Dieser Vorgang dauert 2-4 Wochen. Erst dann wird die positive Entscheidung an die Österreichische Botschaft geschickt. Diese kontaktiert Ihre Familie und lädt sie zur Visaabholung ein. Die Visa für Österreich sind vier Monate gültig, innerhalb dieser vier Monate kann die Familie einreisen. Falls Familienmitglieder keine Reisepässe haben, wird dieser Umstand die Ausreise und die Visaausstellung verzögern. Diese Fälle werden erneut an das Österreichische Innenministerium weitergeleitet, da die Botschaften ohne eindeutige Identitätsdokumente der Antragsteller*innen keine Visa ausstellen dürfen. Die Abklärung der Einreise Ihrer Familie ohne Reisepässe kann weitere Wochen oder auch Monate in Anspruch nehmen. Da jede Familiensituation unterschiedlich ist, empfehlen wir Ihnen sich an eine Beratungsstelle zu wenden. 3/5

4 Negative Entscheidung Falls das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung kommt, dass die Familieneigenschaft festgestellt werden kann, wird sie der Österreichischen Vertretungsbehörde eine negative Mitteilung schicken. Der Familie kann dann von der Österreichischen Botschaft kein Visum ausgestellt werden. In diesen Fällen wenden Sie sich so schnell wie möglich an uns oder eine asylrechtliche Beratungsstelle oder eine*n Anwältin*Anwalt Ihres Vertrauens. Vorab sollte es Ihrer Familie die Möglichkeit gegeben haben eine Stellungnahme einzubringen. Falls die Botschaft darauf einen negativen Bescheid ausstellt, kann innerhalb einer 4-wöchigen Frist ein Rechtsmittel eingelegt werden. UNTERSTÜTZUNG Was kann das Rote Kreuz machen? Information: Wir können Sie bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen und aktuellen Anforderungen im Familienverfahren beraten. Monitoring: Wir überprüfen durch Anfragen an Vertretungsbehörden und Bundesämtern den aktuellen Verfahrensstand bei Fällen mit einer überdurchschnittlich hohen Bearbeitungszeit. Rechtliches: Falls Familiensituationen kompliziert sind, schreiben wir Stellungnahmen und ergreifen Rechtmittel. Was kann das Rote Kreuz nicht machen? Wir haben leider keine Möglichkeit das Familienverfahren zu beschleunigen oder die Entscheidung außerrechtlich zu beeinflussen. Wir können keine Personen aus Krisengebieten oder über Grenzen transportieren. NACH DER ANKUNFT IN ÖSTERREICH Sobald die Familie in Österreich ist, sind einige Behördengänge zu bewältigen: Falls Sie für Ihre Familie eine Wohnung vorbereiten konnten, sollte die Familie sich einen Meldezettel ausstellen lassen. Falls Ihre Familie keinen Wohnplatz hat, ist eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung möglich. Die Familie sollte ihren Asylantrag einbringen und eine Zuweisung für die Grundversorgung in das Bundesland Ihres Wohnsitzes bekommen. Falls Ihre Familie eigene Asylgründe hat und sollte sie diese Gründe schon auf dem Antragsformular für die Botschaft angegeben haben, muss sie dies bei der Asylantragstellung nochmal klar darstellen und auf dem Protokoll dokumentieren lassen. Bitte kontaktieren Sie dann eine Asylberatungsstelle 4/5

5 um Unterstützung zu bekommen! Die Asylgründe der Familienmitglieder sollten beim BFA Beachtung finden. Sie sollten sich zwecks Krankenversicherung an die zuständige Grundversorgungsstelle wenden. Kinder müssen bald in Kindergärten und Schulen angemeldet werden. Ihre Familie sollte nach einiger Bearbeitungszeit die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt bekommen. Falls Ihre Familie eigene Asylgründe hatte, sollten Sie sich an eine asylrechtliche Beratungsstelle wenden. Sobald Ihre Familie die subsidiäre Schutzberechtigung hat, sollen Sie sich beim AMS arbeitssuchend melden etc. Bitte beachten Sie, dass eine Familienzusammenführung zu großen finanziellen Aufwendungen führen kann. Die Unterstützung Ihrer Familie im Ausland, die Beschaffung von Dokumenten, die Reisekosten zu einer Österreichischen Botschaft und die Flüge sind nur die vorrangigen Kosten: Die Zeitspanne, die Sie und Ihre Familie bis zur Asylbescheid Ausstellung überbrücken müssen kann einige Monate dauern. Zudem sind die Kosten für die Beziehung einer gemeinsamen Wohnung sehr hoch. Wir empfehlen dies früh genug zu berücksichtigen. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Tel: Web: 5/5

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