Alfred Kroll Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht Schwerpunkt: Recht für behinderte Menschen

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1 Alfred Kroll Rechtsanwalt Fachanwalt für Sozialrecht Schwerpunkt: Recht für behinderte Menschen RA Kroll Haarenfeld 52 c Oldenburg vorab per Fax: / Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Uelzener Str Lüneburg A l f r e d K r o l l Recht sanwalt Fachanwalt für Sozialrecht Haarenfeld 52 c Oldenburg Tel: Fax: kontakt@rechtsanwalt-kroll.de Internet: Ihr Zeichen: Mein Zeichen: Geschrieben von: Datum: 2 LA 7/08 056/ März 2008 In dem Rechtsstreit, Nico./. Landesschulbehörde Niedersachsen wird die Antragsschrift auf Zulassung der Berufung nachfolgend begründet. I. Der am.. geborene mdj. Kläger hat ausweislich des hier in Kopie übersandten Protokolls seiner Eltern gem. Anlage 1, dessen Inhalt sich der Unterzeichner an dieser Stelle zu eigen macht, gegenüber seiner damaligen Grundschule sowie gegenüber der Beklagten wiederholt aber vergeblich darauf hingewiesen, dass er in der Vergangenheit im Hinblick auf eine angemessene Schulbildung angesichts eines unerkannten, unbehandelten Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS) erheblich beeinträchtigt gewesen war. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte elterliche Stellungnahme hat der Kläger gegenüber den Prüfgremien der Beklagten mehrfach, aber vergeblich darauf hingewiesen, dass die von der Landesschulbehörde mit angefochtenem Bescheid vom erfolgte Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über seinen weiteren Schulbesuch unter Außerachtlassung seines später gutachterlich diagnostizierten Aufmerksamkeitsstörung (DSM- IV:314.00) bzw. einer Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ICD10-10:f90.0) geschah. Mit hier in Kopie beiliegendem Bescheid des Landkreises Oldenburg vom /Anlage 3 sowie eines hier in Kopie beigefügten Aktenvermerkes des Landkreis Oldenburg vom /Anlage 2 wurde dem Kläger vom Jugendamt bestätigt, dass er angesichts der vorge- Bürozeiten: Mo - Fr 9:00-13:00 Uhr Mo, Di, Do 15:00-18:00 Uhr Parkplatz vor dem Haus USt-IdNr.: DE Bankverbindung: Landessparkasse zu Oldenburg BLZ Konto

2 Seite 2 des Schreibens von Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg vom 23. Mai 2008 nannten Diagnosen seelisch behindert im Sinne des 35a SGB VIII ist und Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer speziellen therapeutischen, ambulanten Maßnahme hat. Im Rahmen des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens hat der Kläger vergeblich gerügt, dass im Hinblick auf eine angemessene Schulbildung, die behinderten Kindern im Falle einer hier vorliegenden seelischen Behinderung gem. 35a SGB VIII i. V. m. den 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII garantiert wird, die Prüf- und Entscheidungsgremien der Beklagten lediglich eine Entscheidung nach dem Niedersächsischen Schulgesetz getroffen und den öffentlichen Jugendhilfeträger nicht (notwendig) hinzugezogen haben. Im Rahmen der vom Verwaltungsgericht Oldenburg anberaumten zwei Termine zur mündlichen Verhandlung wurde offenkundig, dass die Landesschulbehörde und der öffentliche Jugendhilfeträger in Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art nicht dem verfassungsrechtlich garantierten Kindeswohl entsprechend und unter Verstoß von Artikel 2 Grundgesetz (Persönlichkeitsrechtentwicklung) sowie Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Hinblick auf eine angemessene Schulbildung nicht zusammenarbeiten, sondern jede Behörde für sich isolierte Entscheidungen trifft. Der Unterzeichner, der im Behindertenrecht schwerpunktmäßig ist, hat in den zurückliegenden Jahren wiederholt feststellen müssen, dass seelisch behinderte Kinder, die wie der Kläger an ADS leiden, ohne Not und ohne Grund im Falle des Vorliegens von größeren Schulproblemen vorrangig an Förderschulen abgeschoben werden und keine gemeinsame Entscheidung zwischen Schulbehörde und Jugendhilfeträger sozusagen unter einem Dach erfolgt. Da die gegenwärtige Gesetzeslage offensichtlich nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, soll der hier vorliegende Fall auch zum Anlass genommen wurde, Veränderungen für Kinder mit einer seelischen Behinderung gem. 35 a SGB VIII (z. B. Lese- Rechtschreibschwäche, Dyskalkulie, Autismus) herbeizuführen. II. Die erstinstanzliche Entscheidung steht mit Bundesrecht gem. 124 Abs. 2 VWGO nicht im Einklang. Hierzu im Einzelnen: 1. Bei der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen ärztliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. 124 Abs. 2 Nr. 1 VWGO. Das erstinstanzliche Urteil hat die vom Kläger gerügte Zuweisungsentscheidung zu einer Förderschule für rechtmäßig erachtet und sich diesbezüglich in den Entscheidungsgründen auf die Feststellungen des Beklagten im angefochtenen Bescheid vom dahingehend gestützt, dass beim Kläger erheblicher sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Zudem stützt das erstinstanzliche Gericht die vom Kläger zwischenzeitlich gerügte Schulzuweisung auf das gerichtlicherseits eingeholte Sachverständigengutachten und führt in diesem Zusammenhang aus, dass beim Kläger gutachterlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegen würde. Zunächst wird seitens des Kläger hervorgehoben und festgestellt, dass der Gerichtsgutachter - entgegen der Auffassung der Beklagten und des erstinstanzlichen Gerichts beim Kläger keinen erheblichen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat. Soweit das erstin-

3 Seite 3 des Schreibens von Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg vom 23. Mai 2008 stanzliche Gericht die vom Kläger angefochtene Entscheidung darauf stützt, dass der Gerichtsgutachter eine Beschulung des Klägers an einer allgemeinen Grundschule nach Beendigung der eingangs erwähnten, fachspezifischen Therapiemaßnahme für möglich erachtet, kann hieraus nach Auffassung des Klägers gerichtlicherseits nicht der unmittelbare Schluss gezogen werden, dass die von der Beklagten vorgehaltene Förderschule für den Kläger geeignet sei. Insbesondere hat es das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der Beweiserhebung versäumt, dem Gutachter die klärungsbedürftige Frage vorzulegen, ob dem Kläger auch in der vorgehaltenen Förderschule eine angemessene Schulbildung vor Abschluss der fachspezifischen Fördertherapie, wie vom Gutachter für notwendig erachtet, möglich ist bzw. die Förderschule für den Kläger geeignet ist. In diesem Zusammenhang wäre mit Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom , 1 BVR 1308/96, Juris, hervorzuheben, dass das Niedersächsische Schulgesetz im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Schülern, die wegen einer Behinderung einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, einen vorrangigen Anspruch auf gemeinsame Beschulung mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in den allgemeinen Schulen ( 4 NSchG) haben und demzufolge für den Rechtsanwender aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis eine erhöhte Begründungspflicht folgt, wenn vom gesetzlichen Regelfall abgewichen wird. Eine Begründungspflicht nach Maßgabe der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist weder dem angefochtenen Bescheid der Beklagten noch dem erstinstanzlichen Urteil zu entnehmen. Das Gericht ist nicht einmal in Kenntnis von Art. 3 Abs. 3 Satz 3 GG der Verpflichtung nachgegangen, ob dem Kläger angesichts seiner gutachterlich festgestellten seelischen Behinderung gem. 35a SGB VIII ein Besuch auf der vom Beklagten vorgehaltenen Förderschule zuzumuten ist bzw. diese Schulform für den Kläger auch unter Berücksichtigung von 35a SGB VIII i. V. m. 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII geeignet ist. Nach alledem unterliegt die erstinstanzliche Entscheidung erheblichen Zweifeln im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denen im Rahmen eines vom Kläger angestrebten Berufungsverfahrens auch im Hinblick auf die Grundrechte des Klägers gem. Art. 2 und 3 GG nachzugehen wäre. 2. Darüber hinaus ist die Berufung gem. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die erstinstanzliche Entscheidung weicht von der vorgenannten des Bundesverfassungsgerichts ab. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung mit Hinweis auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechtsanwendern unter Berücksichtigung von 4 NSchG eine erhöhte Begründungspflicht auferlegt, wenn vom gesetzlichen Regelfall in Form eines Vorranges einer integrativen Beschulung abgewichen werden soll. Das erstinstanzliche Gericht hat wie eingangs ausgeführt seine Entscheidung auf widersprüchliche Feststellungen des Beklagten sowie des Gerichtsgutachters im Hinblick auf die Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Klägers gestützt. Eine vom Bundesverfassungsgericht verlangte erhöhte Begründungspflicht für den Vorrang einer För-

4 Seite 4 des Schreibens von Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg vom 23. Mai 2008 derschule gegenüber einer integrativen Beschulung in einer Regelschule ist dem erstinstanzlichen Urteil nicht im Ansatz zu entnehmen, zumal - wie voran stehend ausgeführt der Gerichtsgutachter vom erstinstanzlichen Gericht angesichts der gutachterlich für notwendig erachteten, vorrangigen fachspezifischen Therapie keine Feststellungen über die Geeignetheit einer Beschulung des Klägers in einer Förderschule getroffen hat. Wäre das erstinstanzliche Gericht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt, so hätte es zu der Feststellung gelangen müssen, dass die schulischen Nachteile des Klägers im Falle einer von der Beklagten verfügten Zuweisung zur Förderschule erheblich größer gegenüber einer Beschulung auf einer integrativen Regelschule gewesen wären. Die vorgenannte Abweichung ist hier erheblich. Das erstinstanzliche Gericht hätte keine vorrangige Schulpflicht des Klägers in der Förderschule bejahen dürfen und demzufolge den Zuweisungsbescheid der Beklagten aufheben müssen. 3. Darüber hinaus steht die erstinstanzliche Entscheidung auch nicht im Einklang mit Bundesrecht gem. 124 Abs. 2 Nr. 4 VWGO. Das erstinstanzliche Gericht weicht auch vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom , 5 C 35.06, Juris, ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung hier entscheidungserheblich ausgeführt, dass mit der Zulassung einer integrativen Beschulung den Erziehungsberechtigten die Bestimmung überlassen wird, nach Maßgabe ihrer elterlichen Sicht und besonderen Kenntnis der Entwicklungsbedürfnisse des Kindes den im Einzelfall besten Weg zur Erreichung einer angemessenen Schulbildung festzulegen und damit zugleich den geltend gemachten Bedarf des Kindes selbst konkretisieren zu können. Des Weiteren weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das Konkretisierungs- und Bestimmungsrecht respektiere, dass es jedenfalls aus der Perspektive des einzelnen Kindes und seiner Erziehungsberechtigten einen Unterschied machen würde, ob der besondere pädagogische Förderbedarf in einer Förderschule gedeckt werde oder die Möglichkeit genutzt werden sollte, eine integrative Schule zu besuchen. Auf Grund des besonderen Ansatzes der verschiedenen Konzepte integrativer Beschulung, das gemeinsame Lernen und schulische Leben und Erleben behinderter Schüler mit besonderem pädagogischen Förderbedarf und solcher Schüler, bei denen dies nicht der Fall ist, zu ermöglichen, könnte nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Rahmen einer integrativen Beschulung mit einem integrativen Mehrwert verbunden sein, welcher den konkreten Bedürfnissen eines Kindes im Einzelfall besser entsprechen könnte als die Beschulung in einer Förderschule. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung darauf hin, dass daraus kein allgemeines Rangverhältnis zwischen einer Beschulung in einer Förderschule und der Beschulung im Rahmen integrativen Unterrichts erfolgen würde. Die Schulbehörde könne jedoch, wenn sie selbst für die Entscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Beschulungsformen den nach ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen für den jeweiligen Schüler und der integrativen Zielsetzungen keine eindeutige Preferrenz ermitteln könne, diese Bestimmung den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten überlassen und diesen damit die Entscheidung übertragen, ob die Förderung durch integrative Beschulung und der damit

5 Seite 5 des Schreibens von Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg vom 23. Mai 2008 verbundenen integrativen Mehrwert der im Einzelfall bessere und erforderliche Weg zur Erreichung einer angemessenen Schulbildung sei. Die erstinstanzliche Entscheidung weicht von der vorgenannten Entscheidung ab. Hätte das erstinstanzliche Gericht das elterliche Konkretisierungs- und Bestimmungsrecht dahingehend respektiert, dass der von der Beklagten festgestellte Förderbedarf in einer integrativen Schule abzudecken sei, so hätte es die Zuweisungsentscheidung im Hinblick auf einen von der Schulbehörde geforderten vorrangigen Besuch einer Förderschule aufheben müssen. Der Kläger hat eingangs darauf hingewiesen, dass im Falle einer seelischen Behinderung gem. 35a SGB VIII unter Berücksichtigung seiner Grundrechte gem. Art. 2 GG sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Hinblick auf eine gesetzlich garantierte angemessene Schulbildung gem. 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII bei verfassungskonformer Auslegung der öffentliche Jugendhilfeträger notwendig hätte beigezogen werden müssen. Hätte das erstinstanzliche Gericht den öffentlichen Jugendhilfeträger diesem Verfahren beigezogen, so hätte es dem Begehren des Klägers auf Aufhebung der Schulzuweisung entsprechen und dem Kläger unter Berücksichtigung umfangreicher und zügiger Hilfemaßnahmen des Jugendhilfeträgers eine angemessene Schulbildung im Rahmen einer integrativen Beschulung in einer Grundschule gem. 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII gewähren müssen. Alfred Kroll Rechtsanwalt

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