BGH-Leitsatz-Entscheidungen

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1 BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. BGB, SGB II: Nichtleistungskondiktion des Jobcenters gegen den Vermieter Urteil vom , Az: VIII ZR 39/17 2. BGB: Kündigungsrecht bei erheblicher Änderung der Reiseleistungen Urteil vom , Az: X ZR 44/17 3. ZPO, RVG-VV: Erstattung der Anwaltskosten bei Rücknahme der gegnerischen Berufung Beschluss vom , Az: XII ZB 112/17 4. BGB: Entbehrlichkeit der Betreuung bei gemeinschaftlicher Vertretung Beschluss vom , Az: XII ZB 527/17 5. FamFG, ZPO: Fristversäumung bei offenkundig falscher Rechtsbehelfsbelehrung Beschluss vom , Az: XII ZB 534/17 6. FamFG: Zeitpunkt der Volljährigkeit als doppelrelevante Tatsache Beschluss vom , Az: XII ZB 383/17 7. StPO: Unverzüglichkeitsgebot bei Ablehnung von Sachverständigen Beschluss vom , Az: 1 StR 437/17 8. StPO: Untersuchungshaft bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Beschluss vom , Az: 3 StB 6/17 9. ARegV: Anspruch auf neue Bestimmung der Erlösobergrenze Beschluss vom , Az: EnVR 5/ ARegV: Grenze des Vorrangs des Erweiterungsfaktors Beschluss vom , Az: EnVR 9/17 Urteile und Beschlüsse: 1. BGB, SGB II: Nichtleistungskondiktion des Jobcenters gegen den Vermieter Urteil vom , Az: VIII ZR 39/17 BGB 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB II 22 Abs. 7 Satz 1 Hat das Jobcenter das dem Wohnungsmieter zustehende Arbeitslosengeld II als Bedarf für Unterkunft und Heizung versehentlich auch noch nach der Beendigung des b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -

2 Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung nach 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es von diesem - unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden (widerrufenen) Anweisung - unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung im Wege der Nichtleistungskondiktion ( 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) verlangen. 2. BGB: Kündigungsrecht bei erheblicher Änderung der Reiseleistungen Urteil vom , Az: X ZR 44/17 BGB 651a Abs. 5, 308 Nr. 4 a) Abgesehen von geringfügigen, nach Treu und Glauben ( 242 BGB) auch ohne ausdrückliche vertragliche Grundlage vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen ist eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat, wofür regelmäßig nur eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters in Betracht kommt. Der Reiseveranstalter kann sich hiernach nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind. b) Zumutbar sind nur Leistungsänderungen, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern und aufgrund von Umständen notwendig werden, die nach Vertragsschluss eintreten und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsgemäßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar waren. c) Das Kündigungsrecht des Reisenden nach 651a Abs. 5 Satz 2 BGB setzt voraus, dass eine wesentliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Es ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Reiseveranstalter zur Änderung der Reiseleistung berechtigt ist. d) Eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Erbringung der (ursprünglich) vereinbarten Reiseleistung darstellt. Für die Frage, ob die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung erheblich ist, kann es jedoch von Bedeutung sein, ob der Reiseveranstalter zu der Änderung berechtigt ist. Die Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann, wenn sie sich mangels vertraglicher Grundlage zugleich als Mangel der Reise darstellt, schon dann als erheblich anzusehen sein, wenn sie das Interesse des Reisenden daran, dass die Reise wie vereinbart erbracht wird, mehr als geringfügig beeinträchtigt. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -

3 3. ZPO, RVG-VV: Erstattung der Anwaltskosten bei Rücknahme der gegnerischen Berufung Beschluss vom , Az: XII ZB 112/17 ZPO 91 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV Nr Abs. 1 Nr. 1 a) Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. Januar XII ZB 447/16 -FamRZ 2017, 643und Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 =FamRZ 2016, 900). b) Ist dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und reicht der Berufungsbeklagte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung ein, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig im Sinne von 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befunden hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 =FamRZ 2016, 900). c) Ein Schriftsatz ist bereits eingereicht im Sinne des Ermäßigungstatbestands von Nr Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, wenn er so auf den Weg gebracht worden ist, dass sein Zugang ausschließlich von der Tätigkeit Dritter, etwa eines Postbeförderungsunternehmens, abhängig ist. 4. BGB: Entbehrlichkeit der Betreuung bei gemeinschaftlicher Vertretung Beschluss vom , Az: XII ZB 527/17 BGB 1896 Abs. 2 Satz 2 Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. 5. FamFG, ZPO: Fristversäumung bei offenkundig falscher Rechtsbehelfsbelehrung Beschluss vom , Az: XII ZB 534/17 FamFG 117 Abs. 5 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -

4 ZPO 233 Satz 2 A a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember XII ZB 38/13 - FamRZ 2014, 643 und vom 13. Juni XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287). b) Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt. 6. FamFG: Zeitpunkt der Volljährigkeit als doppelrelevante Tatsache Beschluss vom , Az: XII ZB 383/17 FamFG 9 Abs. 2, 59 Abs. 1, 60 Satz 1 und 3 a) Der Vormund, der geltend macht, dass die Vormundschaft entgegen der gerichtlichen Feststellung nicht von Gesetzes wegen beendet ist, ist gemäß 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. b) Ist der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Mündels sowohl für die Vertretungsbefugnis als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, so handelt es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist. c) Dass das Mündel das 14. Lebensjahr vollendet hat und deshalb auch bei fortbestehender Minderjährigkeit nach 60 Satz 1 und 3 FamFG das Beschwerderecht in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters und damit selbst ausüben kann, steht der Vertretungsbefugnis des Vormunds nicht entgegen, sondern begründet lediglich ein zusätzliches eigenständiges Beschwerderecht des Mündels. 7. StPO: Unverzüglichkeitsgebot bei Ablehnung von Sachverständigen Beschluss vom , Az: 1 StR 437/17 StPO 74 b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -

5 Das Unverzüglichkeitsgebot des 25 Abs. 2 Satz 1 StPO findet für die Ablehnung von Sachverständigen keine Anwendung. Die Vorschrift des 74 Abs. 1 Satz 1 StPO verweist nur hinsichtlich der Gründe auf die Ablehnung eines Richters, nicht aber hinsichtlich der für das Verfahren geltenden Vorschriften. 8. StPO: Untersuchungshaft bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung Beschluss vom , Az: 3 StB 6/17 Besteht der dringende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht hat, so ist bei gleichzeitig bestehender Fluchtgefahr die Untersuchungshaft weiterhin zu vollziehen. Die Gruppierung Ahrar al-sham stellt sich als eine terroristische Vereinigung dar, da ihr Zweck und ihre Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord und Totschlag zu begehen. 9. ARegV: Anspruch auf neue Bestimmung der Erlösobergrenze Beschluss vom , Az: EnVR 5/17 VwVfG 48 Abs. 1 Satz 1 ARegV 12 Zum Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine neue Bestimmung der Erlösobergrenze wegen einer fehlerhaften Berechnung des Effizienzwerts nach 12ARegV. 10. ARegV: Grenze des Vorrangs des Erweiterungsfaktors Beschluss vom , Az: EnVR 9/17 ARegV 10, 23 Abs. 6 Satz 1 Der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach 10 ARegV vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV tritt zurück, wenn die Kostender geplanten Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -

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