Interne Revision. Bericht gemäß 49 SGB II. Arbeitsgelegenheiten. Horizontale Revision. Revision SGB II

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1 Revision SGB II Bericht gemäß 49 SGB II Arbeitsgelegenheiten Horizontale Revision

2 Inhaltsverzeichnis 1. Revisionsauftrag Zusammenfassung Revisionsergebnisse Unzulässigkeit von Qualifizierungen und Praktika Maßnahmekosten Maßnahmeprüfungen Maßnahmen der ge zur Reduzierung der Fehlerwerte bei den maßnahmebezogenen Fördervoraussetzungen... 9 Anlage Abkürzungsverzeichnis Arbeitsgelegenheiten November 2015

3 1. Revisionsauftrag Der Vorstand der BA hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Interne Revision SGB II beauftragt, das Thema Arbeitsgelegenheiten zu prüfen. Auf Wunsch des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde geprüft, wie die gesetzliche Neuausrichtung des 16d SGB II ab hinsichtlich der Unzulässigkeit von Qualifizierungen und Praktika als Maßnahmebestandteil von Arbeitsgelegenheiten in den ge umgesetzt wurde, ob sich die Höhe der Maßnahmekosten durch den Wegfall von Qualifizierungen und Praktika verändert hat und ob Maßnahmekontrollen durch die ge stattfanden. Daraus ergaben sich für die Revision folgende Zielfragen: Zielfragen Ist in den ge sichergestellt, dass die gesetzliche Neuausrichtung des 16d SGB II ab dem hinsichtlich der Unzulässigkeit von Qualifizierungen und Praktika als Maßnahmebestandteil von Arbeitsgelegenheiten umgesetzt wird? Wie hat sich die Höhe der Maßnahmekosten nach der gesetzlichen Neuausrichtung des 16d SGB II bei Maßnahmebewilligungen ab dem entwickelt? Stellen die ge sicher, dass Maßnahmeprüfungen vor Ort durchgeführt werden? Welche Konsequenzen werden bei maßnahmefremdem Einsatz eingeleitet (z. B. Spitzabrechnung)? Wurden in den ge die Gründe für die erhöhten Fehlerwerte bei der Beurteilung des Vorliegens des öffentlichen Interesses, der Zusätzlichkeit und der Wettbewerbsneutralität bei Arbeitsgelegenheiten nach der gesetzlichen Neuausrichtung des 16d SGB II analysiert und Maßnahmen ergriffen, die Fehlerwerte zu reduzieren? Die Beurteilung von IT-Kontrollen und datenschutzrechtlichen Aspekten war nicht Gegenstand der Revision. 2. Zusammenfassung 1 Mit der gesetzlichen Neuausrichtung des 16d SGB II zum wurde hinsichtlich der Maßnahmekostenpauschalen und der Rechtssicherheit bei den maßnahmebezogenen Fördervoraussetzungen von Arbeitsgelegenheiten keine wesentliche Veränderung in der Praxis erreicht. Aus Sicht der Internen Revision ergeben sich unterschiedliche Ansatzpunkte für Rechtsvereinfachungen, um den entstehenden Administrationsaufwand zu reduzieren und gleichzeitig die rechtssichere Umsetzung zu ermöglichen. Die Interne Revision befürwortet die mit der gesetzlichen Neuausrichtung des 16d Abs. 5 SGB II vorgenommene Klarstellung des konsequent nachrangigen Einsatzes von Arbeitsgelegenheiten. 2 von 4 ge haben die Umsetzung des Wegfalls von Qualifizierungen und Praktika als Bestandteil von Arbeitsgelegenheiten nicht sichergestellt. Die Umsetzungsdefizite hätten aus Sicht der Internen Revision durch die Ausübung von Fachaufsicht reduziert werden können. Die durch die fachlichen Hinweise eingeführte Möglichkeit einer Parallelförderung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Arbeitsgelegenheiten als ultima ratio -Maßnahme ist aus Sicht der Internen Revision jedoch widersprüchlich. Auch aus Sicht der Praxis ist die Möglichkeit, während einer Arbeitsgelegenheit Qualifizierungen und/oder 1 = hohes Risiko; = mittleres Risiko; = niedriges Risiko Arbeitsgelegenheiten November

4 Praktika insbesondere im Rahmen von Maßnahmen nach 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III durchzuführen, kaum relevant. (Ziffer 3.1) Mit der gesetzlichen Neuausrichtung zum konnten die durchschnittlichen Maßnahmekostenpauschalen nur geringfügig gesenkt werden. Die bewilligte Maßnahmekostenpauschale hängt offensichtlich von den Festlegungen der ge zu deren Höhe ab oder die ge gewähren die von den Trägern beantragten Maßnahmekostenpauschalen auf der Basis der Kostenkalkulationen der Träger. Den daraus resultierenden Risiken und dem Verwaltungsaufwand könnte durch die gesetzliche Festlegung von gestaffelten Maßnahmekostenpauschalen, die sich am Betreuungsbedarf der für die Maßnahmen vorgesehenen Kundinnen und Kunden orientieren, begegnet werden. (Ziffer 3.2) Von den geprüften ge waren Maßnahmeprüfungen vor Ort in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlicher Qualität mit teilweise erheblichem Aufwand durchgeführt worden. Hinweise auf maßnahmefremden Einsatz ergaben sich hierbei nur in wenigen Einzelfällen. Aus Sicht der Internen Revision steigt die Wahrscheinlichkeit, dass mögliche Missstände (sowohl hinsichtlich der Qualität der durchgeführten Arbeitsgelegenheiten als auch zu ggf. maßnahmefremdem Einsatz) im Rahmen von Maßnahmeprüfungen vor Ort aufgedeckt werden können, wenn dabei Interviews mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. Der hierfür erforderliche Mehraufwand könnte durch eine risikoorientierte Reduzierung des Stichprobenumfanges kompensiert werden. (Ziffer 3.3) Durch die gesetzliche Neuausrichtung von Arbeitsgelegenheiten zum wurde hinsichtlich der maßnahmebezogenen Fördervoraussetzungen keine wesentlich höhere Rechtssicherheit erreicht. Auch 10 Jahre nach Einführung des SGB II liegen die Fehlerquoten noch immer auf einem hohen Niveau. Dies ist aus Sicht der Internen Revision ein Beleg dafür, dass die aktuelle Rechts-/Weisungslage für die Praxis insgesamt nicht umsetzbar ist. Vor diesem Hintergrund sollte erneut eine Diskussion, die die maßnahmebezogenen Fördervoraussetzungen kritisch hinterfragt, aufgenommen werden. (Ziffer 3.4) 3. Revisionsergebnisse Die gesetzliche Neuausrichtung des 16d SGB II ab dem beinhaltete insbesondere die folgenden Änderungen: Konsequent nachrangiger Einsatz von Arbeitsgelegenheiten (AGH): Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in AGH Beschränkung der Erstattung von Maßnahmekosten auf Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung der Arbeiten erforderlich sind (dadurch Wegfall der Erstattungsmöglichkeit für während der AGH durchgeführte Qualifizierungen und Praktika) Aufnahme der Förderkriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität aus den spezifischen Vorschriften für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen des SGB III in 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten November

5 3.1 Unzulässigkeit von Qualifizierungen und Praktika Die Interne Revision befürwortet die mit der gesetzlichen Neuausrichtung des 16d Abs. 5 SGB II vorgenommene Klarstellung des konsequent nachrangigen Einsatzes von AGH. 2 von 4 ge haben die Umsetzung des Wegfalls von Qualifizierungen und Praktika als Bestandteil von AGH nicht sichergestellt. Die Umsetzungsdefizite hätten aus Sicht der Internen Revision durch die Ausübung von Fachaufsicht reduziert werden können. Die durch die fachlichen Hinweise eingeführte Möglichkeit einer Parallelförderung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an AGH als ultima ratio -Maßnahme ist aus Sicht der Internen Revision jedoch widersprüchlich. Auch aus Sicht der Praxis ist die Möglichkeit, während einer AGH Qualifizierungen und/oder Praktika insbesondere im Rahmen von Maßnahmen nach 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III durchzuführen, kaum relevant. Die zum Teil im Rahmen von AGH durchgeführten Qualifizierungsanteile und Praktika (z. B. Profiling, Bewerbungstraining, Erarbeitung von beruflichen Alternativen und Anschlussperspektiven, Ausgleich schulischer Defizite, Qualifizierungen im niedrigschwelligen Bereich wie z. B. Computerkurse, Basispflegekurse) sind mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt seit nicht mehr Bestandteil der AGH und können nur auf Grundlage der hierfür vorgesehenen Instrumente des SGB II und SGB III, insbesondere 16 SGB II i.v.m. 45 SGB III, gefördert werden. Möglich ist dabei jedoch eine Kombination von AGH mit diesen Instrumenten. In 2 ge waren 8 von 40 geprüften AGH-Maßnahmen nach dem mit Qualifizierungsanteilen und/oder Praktika vom Träger beantragt und von der ge bewilligt worden. Ursächlich hierfür seien nach Angabe der befragten Teamleitungen bzw. Bereichsleitungen individuelle Bearbeitungsfehler. Teilweise seien zum Thema Qualifizierungsanteile/Praktika Rückfragen bei den Trägern erfolgt, weitere Veranlassungen seien jedoch unterblieben. In den weiteren 2 geprüften ge waren alle 40 geprüften AGH-Maßnahmen ohne Qualifizierungsanteile oder Praktika bewilligt worden. Von allen befragten Teamleitungen wurde die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, parallel zu AGH Qualifizierungen/Praktika anbieten zu können, als kaum praxisrelevant angesehen. Begründet wurde dies damit, dass die Kundinnen und Kunden, die als ultima ratio mit AGH gefördert würden, erst nach der AGH befähigt seien, weitere Schritte auf dem Weg zur Integration zu gehen und während der Teilnahme an einer AGH mit der Doppelbelastung überfordert seien. In allen 4 geprüften ge war über die gesetzliche Neuausrichtung des 16d SGB II in Dienstbesprechungen informiert worden. Eine ge hatte ihre internen Richtlinien zur Umsetzung von AGH mit dem Hinweis auf den Wegfall der Qualifizierungsanteile und/oder Praktika ab dem aktualisiert. Darüber hinaus hatten 3 ge die AGH-Träger in Informationsveranstaltungen, durch Informationsschreiben oder auf ihrer Internetseite auf die Rechtsänderungen hingewiesen. In keiner geprüften ge wurde Fachaufsicht hinsichtlich der Bewilligung von qualifizierenden Inhalten/Praktika ausgeübt. Die Interne Revision befürwortet die mit der gesetzlichen Neuausrichtung des 16d Abs. 5 SGB II vorgenommene Klarstellung des konsequent nachrangigen Einsatzes von Arbeitsgelegenheiten. Sollbeschreibung Feststellungen Qualifizierung/ Praktika Kommunikation der Rechtsänderung Fachaufsicht Bewertung Arbeitsgelegenheiten November

6 2 von 4 ge hatten die Umsetzung des Wegfalls von Qualifizierungen und Praktika als Bestandteil von Arbeitsgelegenheiten nicht sichergestellt. Die Umsetzungsdefizite hätten aus Sicht der Internen Revision durch die Ausübung von Fachaufsicht reduziert werden können. Die durch die fachlichen Hinweise eingeführte Möglichkeit einer Parallelförderung von AGH- Teilnehmerinnen und AGH-Teilnehmern an dieser ultima ratio -Maßnahme ist aus Sicht der Internen Revision jedoch widersprüchlich. Auch aus Sicht der Praxis ist die Möglichkeit, während einer AGH Qualifizierungen und/oder Praktika insbesondere im Rahmen von Maßnahmen nach 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III durchzuführen, kaum relevant. Den ge wird empfohlen, die Umsetzung von gesetzlichen Neuregelungen fachaufsichtlich zu begleiten. Der Zentrale wird empfohlen zu ermitteln, in welchem Umfang Parallelförderungen von AGH-Teilnehmerinnen und AGH-Teilnehmern durch die ge stattfinden. Um die Komplexität der vorhandenen Fördermöglichkeiten zu reduzieren, sollte ggf. auf dieser Grundlage kritisch hinterfragt werden, ob die Möglichkeit von Parallelförderungen aufrecht erhalten werden sollte. Empfehlung an die ge Empfehlung 1 an die Zentrale 3.2 Maßnahmekosten Mit der gesetzlichen Neuausrichtung zum konnten die durchschnittlichen Maßnahmekostenpauschalen nur geringfügig gesenkt werden. Die bewilligte Maßnahmekostenpauschale hängt offensichtlich von den Festlegungen der ge zu deren Höhe ab oder die ge gewähren die von den Trägern beantragten Maßnahmekostenpauschalen auf der Basis der Kostenkalkulationen der Träger. Den daraus resultierenden Risiken und dem Verwaltungsaufwand könnte durch die gesetzliche Festlegung von gestaffelten Maßnahmekostenpauschalen, die sich am Betreuungsbedarf der für die Maßnahmen vorgesehenen Kundinnen und Kunden orientieren, begegnet werden. Maßnahmekosten für AGH werden dem Träger nur auf Antrag erstattet. Die Entscheidung der ge über die Gewährung von Maßnahmekosten und deren Umfang hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit differenziert und einzelfallspezifisch bezogen auf die jeweilige zu bewilligende AGH nachvollziehbar zu erfolgen. Die Höhe der vorgesehenen Maßnahmekostenpauschale bei AGH je Teilnehmer/-in betrug auf Bundesebene im Jahr 2011 monatlich durchschnittlich 264 Euro. Im Jahr 2013 lag der Wert durchschnittlich bei 222 Euro je Teilnehmer/-in (-16 %), 2014 bei durchschnittlich 233 Euro je Teilnehmer/-in (-12 %). Teilweise waren im Bundesgebiet im Jahr 2013 noch immer Maßnahmekostenpauschalen von (deutlich) über 500 Euro vorgesehen. Dem gegenüber stand ein im Vergleich zum Jahr 2011 unveränderter Anteil von 6 %, in denen für die Teilnehmer/-innen an AGH keine Maßnahmekostenpauschalen gezahlt wurden. Im Jahr 2014 ergaben sich gegenüber 2013 keine wesentlichen Änderungen. Die Kostenentwicklung über alle AGH-Maßnahmen in den geprüften ge stellt sich wie folgt dar: Sollbeschreibung Feststellungen Statistische Kostenentwicklung Arbeitsgelegenheiten November

7 Geringere Maßnahmekostenpauschale nach der Instrumentenreform auch bei 3 der 4 geprüften ge ge Durchschnittliche Maßnahmekostenpauschale 2011 in Durchschnittliche Maßnahmekostenpauschale 2013 in Veränderung in % Veränderung in Tabelle 1 In die Einzelfallprüfung wurde die Entwicklung der Maßnahmekostenpauschale von insgesamt 26 Maßnahmen einbezogen, die vor der Neuausrichtung des 16d SGB II mit Qualifizierungsanteilen/Praktika in den 4 geprüften ge bewilligt worden waren und nach dem erneut bewilligt wurden. In den einzelnen ge ergab sich hinsichtlich der Kostenentwicklung ein unterschiedliches Bild: In ge 1 zeigten sich hinsichtlich der Höhe der bewilligten Maßnahmekostenpauschalen bei den einbezogenen Maßnahmen keine Veränderungen gegenüber den Vorgängermaßnahmen. In dieser ge gab es eine Orientierungshilfe mit der Festlegung, dass Kosten des Trägers in tatsächlich notwendiger Höhe übernommen werden, wenn die Aufwendungen nicht durch Eigenleistung des Trägers erbracht werden können. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass Träger/Auftraggeber eigenleistungsfähig seien. Nur wenn die Initiative zur Einrichtung der AGH von der ge ausgehe, seien Maßnahmekosten bis zur Höhe von 50 Euro zu bewilligen. Bei den 3 einbezogenen Maßnahmen wurden als Maßnahmekostenpauschale jeweils unverändert 50 Euro bewilligt. Im Vergleich zu den Vorgängermaßnahmen stiegen in ge 2 bei 2 Maßnahmen die Maßnahmekostenpauschalen an, bei weiteren 2 Maßnahmen sanken diese und bei 3 Maßnahmen veränderten sich die bewilligten Kostenpauschalen nicht. Die Höhe der bewilligten Maßnahmekostenpauschalen entsprach bis auf eine Ausnahme exakt der Höhe der von den Trägern beantragten Maßnahmekosten. In ge 3 sank bei allen 6 einbezogenen Maßnahmen die Höhe der Maßnahmekostenpauschale im Vergleich zu den jeweiligen Vorgängermaßnahmen. Diese ge hatte zur Höhe der Maßnahmekostenpauschalen für das Jahr 2013 ermessenslenkende Weisungen erlassen: Nach Vorlage eines Finanzierungsnachweises waren für eine AGH ohne besonderen Anleitungsbedarf 100 Euro, mit besonderem Anleitungsbedarf 170 Euro und mit besonderem Anleitungsbedarf für besondere Zielgruppen 200 Euro als Maßnahmekostenpauschalen festgelegt. Die Höhe der von den Trägern beantragten Maßnahmekosten entsprach bei den einbezogenen Maßnahmen den ge-intern getroffenen Festlegungen. In ge 4 reduzierten sich die bewilligten Maßnahmekostenpauschalen bei 9 der 10 einbezogenen Maßnahmen im Vergleich zu den Vorgängermaßnahmen, da durch die Träger geringere Maßnahmekosten geltend gemacht worden waren. In dieser ge entsprachen die bewilligten Maßnahmekostenpauschalen genau den durch die Träger geltend gemachten Kosten. Diese ge gab in ihren Einzelfallprüfung zur Höhe und Entwicklung der Maßnahmekostenpauschalen Arbeitsgelegenheiten November

8 jährlichen Trägertreffen Orientierungswerte zur Höhe der Maßnahmekostenpauschalen bekannt. Insgesamt sanken bei den 26 prüfungsrelevanten Maßnahmen bei 17 Nachfolgemaßnahmen ohne Qualifizierungsanteile und/oder Praktika die bewilligten Maßnahmekostenpauschalen um bis zu 47 %, in 2 Fällen stiegen diese um bis zu 14 % an und in 7 Fällen blieb die Höhe der Maßnahmekosten unverändert. Der Anteil der Qualifizierungskosten an den von den Trägern aufgeführten Gesamtkosten betrug bei den einbezogenen Vorgängermaßnahmen 9 %. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Wegfall von Qualifizierungsanteilen und/oder Praktika und der Höhe der Maßnahmekostenpauschale war insgesamt nicht feststellbar, da die Entwicklung der einzelnen Kostenpositionen über alle Maßnahmen hinweg kein einheitliches Bild ergab. Des Weiteren waren die Kostenkalkulationen teilweise nicht vergleichbar bzw. nicht detailliert genug. Dies korrespondiert mit den Ergebnissen der vertikalen Prüfungen der Internen Revision SGB II: Im 2. Halbjahr 2014 wurden 825 bewilligte Maßnahmekostenpauschalen dahingehend geprüft, ob ihnen eine aussagekräftige Kostenkalkulation zugrunde lag. Dies war in 20 % der geprüften AGH nicht der Fall. Hinsichtlich der in den 26 geprüften Maßnahmen gezahlten Maßnahmekostenpauschalen waren zwischen den geprüften ge deutliche Unterschiede festzustellen (durchschnittlich gezahlte Maßnahmekostenpauschalen je ge zwischen 50 Euro und 245 Euro pro Teilnehmerin/Teilnehmer pro Monat). Diese Unterschiede waren nicht mit deutlich verschiedenen Maßnahmeinhalten und vorgesehenen Teilnehmergruppen erklärbar. Bei 8 der 26 einbezogenen Maßnahmen fiel auf, dass die Kalkulation der Träger pro Teilnehmer/-in deutlich höhere Kosten auswies, als die von der ge bewilligten bzw. vom Träger selbst beantragten. Eine Begründung hierfür war in den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. In einer ge war geregelt, dass die Maßnahmekostenpauschale teilnehmerunabhängig gezahlt werden sollte, solange eine dauerhafte Auslastung der jeweiligen Maßnahme in Höhe von mindestens 90 % gewährleistet war. Die teilnehmerunabhängige Zahlung von Maßnahmekosten ist unzulässig. Die ge sagte zu, die teilnehmerbezogene Maßnahmekostenabrechnung für Folgemaßnahmen umzusetzen. Nur in einer ge wurde hinsichtlich der Bewilligung von AGH Fachaufsicht zu den Maßnahmekosten ausgeübt. Mit der gesetzlichen Neuausrichtung zum (siehe hierzu Ziffer 3) konnten die vorgesehenen durchschnittlichen Maßnahmekostenpauschalen nur geringfügig gesenkt werden. Ein Zusammenhang zwischen dem Wegfall von Qualifizierungsanteilen und/oder Praktika und der Entwicklung der Höhe der Maßnahmekostenpauschale war nicht feststellbar. Auch Unterschiede in den Maßnahmeinhalten und den vorgesehenen Teilnehmergruppen konnten die große Spanne zwischen den gezahlten Maßnahmekostenpauschalen nicht erklären. Vielmehr hängt die bewilligte Maßnahmekostenpauschale offensichtlich von den Festlegungen der ge zu deren Höhe ab oder die ge gewähren die von den Trägern beantragten Maßnahmekostenpauschalen auf der Basis der Kostenkalkulationen der Träger. Dezentrale Festlegungen zu Maßnahmekostenpauschalen bergen das Risiko, dass die Kostenkalkulationen der Träger nicht mehr hinterfragt werden. Dieses Akzeptieren sowie nicht nachvoll- Sonstige Feststellungen Fachaufsicht Bewertung Arbeitsgelegenheiten November

9 ziehbare Kostenkalkulationen bzw. nicht nachvollziehbare Veränderungen einzelner Kostenpositionen im Vergleich zu Vorgängermaßnahmen sind aus Sicht der Internen Revision Hinweise darauf, dass für die ge die Prüfung der Kostenkalkulationen und die hieraus erforderlichen Konsequenzen gegenüber den Maßnahmeträgern nur schwer administrierbar sind. Den ge gelingt es offensichtlich nicht, den Gestaltungsspielraum vor Ort so zu nutzen, dass die Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sicher gestellt ist. Eine wirksame Begrenzung der Maßnahmekostenpauschalen sollte deshalb durch die gesetzliche Festlegung von gestaffelten Maßnahmekostenpauschalen erfolgen, die sich am Betreuungsbedarf der für die Maßnahmen vorgesehenen Kundinnen und Kunden orientieren. Dies sollte mit einem Verzicht auf individuelle Kostenkalkulationen einhergehen. So würde sich der Aufwand für diesen Prozesschritt bei der Bewilligung von Arbeitsgelegenheiten in den ge deutlich verringern. Die ge müssen sicherstellen, dass Maßnahmekosten nur für tatsächlich besetzte Teilnehmerplätze ausgezahlt werden. Der Zentrale wird empfohlen, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf eine Rechtsvereinfachung durch die Festlegung von gestaffelten Maßnahmekostenpauschalen, die sich am Betreuungsbedarf der für die Maßnahmen vorgesehenen Kundinnen und Kunden orientieren, hinzuwirken. Auf die Vorlage von individuellen Kostenkalkulationen sollte in der Folge verzichtet werden. Empfehlung an die ge Empfehlung 2 an die Zentrale 3.3 Maßnahmeprüfungen Von den geprüften ge waren Maßnahmeprüfungen vor Ort in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlicher Qualität mit teilweise erheblichem Aufwand durchgeführt worden. Hinweise auf maßnahmefremden Einsatz ergaben sich hierbei nur in wenigen Einzelfällen. Aus Sicht der Internen Revision steigt die Wahrscheinlichkeit, dass mögliche Missstände (sowohl hinsichtlich der Qualität der durchgeführten AGH als auch zu ggf. maßnahmefremdem Einsatz) im Rahmen von Maßnahmeprüfungen vor Ort aufgedeckt werden können, wenn dabei Interviews mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. Der hierfür erforderliche Mehraufwand könnte durch eine risikoorientierte Reduzierung des Stichprobenumfanges kompensiert werden. Die ge haben regelmäßig und anlassbezogen Maßnahmeprüfungen vor Ort durchzuführen, sich über die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern auszuübenden Tätigkeiten zu informieren und die Ergebnisse zu dokumentieren. Die ge haben ein Prüfkonzept insbesondere mit folgenden Kriterien zu erstellen: Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen, Prüfumfang, Prüfquote. Bei Leistungsstörungen sind gegenüber dem Maßnahmeträger Konsequenzen zu prüfen (z. B. Abmahnung, ergänzende Auflagen, teilweise oder vollständige Rückforderung, Abbruch der Maßnahme). Als Leistungsstörung gilt zum Beispiel ein maßnahmefremder Einsatz von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Bei konkreten Hinweisen auf den maßnahmefremden Einsatz von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder vergleichbaren Leistungsstörungen ist eine diesbezügliche Prüfung und ggf. ein Erstattungsverfahren durchzuführen. Sollbeschreibung Arbeitsgelegenheiten November

10 Keine ge hatte ein Konzept für Maßnahmeprüfungen nach den Vorgaben der Fachlichen Hinweise erstellt. Dennoch führten alle ge Maßnahmeprüfungen durch. Der Prüfungsumfang war in den geprüften ge unterschiedlich: Die von den ge hierzu vorgelegten Nachweise reichten von einer Maßnahmeprüfung bis zur Prüfung aller AGH-Maßnahmen, die im Jahr 2013 bewilligt worden waren. Die Ergebnisse der Prüfungen waren in allen ge in der jeweiligen Maßnahmeakte dokumentiert worden. Die Dokumentation war in unterschiedlicher Qualität erfolgt, teilweise wurden dabei selbst einfache Sachverhalte (z. B. aktueller Anwesenheitsstand) nicht korrekt erfasst. Überwiegend waren die Maßnahmen inhaltlich mit dem zentral bereitgestellten Vordruck Prüfbericht beurteilt worden, der in einer ge durch eigene zusätzliche Prüfaspekte (z. B. Befragungen der AGH-Teilnehmerinnen und AGH-Teilnehmer) ergänzt worden war. Eine ge hatte einen eigenen Fragenkatalog entwickelt und eingesetzt, der sich inhaltlich am zentralen Vordruck orientierte. In keiner geprüften ge wurde Fachaufsicht zur Durchführung von Maßnahmeprüfungen ausgeübt. Hinweise auf einen maßnahmefremden Einsatz von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an AGH gab es angabegemäß in 2 ge in wenigen Einzelfällen. Sie wurden der ge entweder durch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer direkt mitgeteilt oder waren den Maßnahmebetreuerinnen und Maßnahmebeteuern im Rahmen der Maßnahmeprüfung aufgefallen. In einer ge wurden die Träger zum Sachverhalt angehört und Erstattungsverfahren teilnehmerbezogen eingeleitet bzw. eine schriftliche Verwarnung erteilt. In der zweiten ge waren Konsequenzen nicht eingeleitet worden, da sich die Hinweise nicht bestätigten; in einem Fall wurde die Sachverhaltsaufklärung durch die ge nicht zielgerichtet weiter verfolgt. Spitzabrechnungen seien nach Angabe der Interviewpartnerinnen und Interviewpartner bei maßnahmefremdem Einsatz in einer der 4 ge in Einzelfällen durchgeführt worden. Nachweise hierfür wurden der Internen Revision nicht vorgelegt. Qualitativ hochwertige Maßnahmeprüfungen vor Ort tragen dazu bei, den effizienten Mitteleinsatz und ein intensives und zielführendes Fördern und Fordern der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an AGH sicher zu stellen. Von den geprüften ge waren Maßnahmeprüfungen vor Ort in unterschiedlichem Umfang und in unterschiedlicher Qualität mit teilweise erheblichem Aufwand durchgeführt worden. Hinweise auf maßnahmefremden Einsatz ergaben sich hierbei nur in wenigen Einzelfällen. Aus Sicht der Internen Revision steigt die Wahrscheinlichkeit, dass mögliche Missstände (sowohl hinsichtlich der Qualität der durchgeführten AGH als auch zu ggf. maßnahmefremdem Einsatz) im Rahmen von Maßnahmeprüfungen vor Ort aufgedeckt werden können, wenn dabei Interviews mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. Der hierfür erforderliche Mehraufwand könnte durch eine risikoorientierte Reduzierung des Stichprobenumfanges kompensiert werden. Der zentral bereitgestellte Vordruck Prüfbericht bildet eine geeignete Grundlage für die Beurteilung. Ein rein schematisches Abarbeiten der darin enthaltenen Fragen auf der Basis von Trägerangaben ist jedoch nicht zielführend. Den ge wird empfohlen, bei der Durchführung von Maßnahmeprüfungen vor Ort zusätzliche Informationen durch Interviews mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern an AGH zu gewinnen. Der hierfür erforderliche Mehraufwand könnte durch eine risikoorientierte Reduzierung des Stichprobenumfanges kompensiert werden. Feststellungen Maßnahmeprüfungen Fachaufsicht Konsequenzen bei maßnahmefremdem Einsatz Bewertung Empfehlung an die ge Arbeitsgelegenheiten November

11 3.4 Maßnahmen der ge zur Reduzierung der Fehlerwerte bei den maßnahmebezogenen Fördervoraussetzungen Durch die gesetzliche Neuausrichtung von AGH zum wurde hinsichtlich der maßnahmebezogenen Fördervoraussetzungen keine wesentlich höhere Rechtssicherheit erreicht. Auch 10 Jahre nach Einführung des SGB II liegen die Fehlerquoten noch immer auf einem hohen Niveau. Dies ist aus Sicht der Internen Revision ein Beleg dafür, dass die aktuelle Rechts-/Weisungslage für die Praxis insgesamt nicht umsetzbar ist. Vor diesem Hintergrund sollte erneut eine Diskussion, die die maßnahmebezogenen Fördervoraussetzungen kritisch hinterfragt, aufgenommen werden. In allen ge waren die erhöhten Fehlerwerte bei den Fördervoraussetzungen Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität bei AGH aus den Prüfungen des 2. Halbjahres 2013 der Internen Revision (vertikaler Prüfungsansatz) besprochen worden. Ursachen für die erhöhten Fehlerwerte bei den Fördervoraussetzungen Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität wurden in keiner ge nachvollziehbar ermittelt. Dennoch waren in allen ge Maßnahmen zur Reduzierung der Fehler abgeleitet worden. Beispiele hierfür waren: In 3 ge wurden Informationsveranstaltungen mit den Trägern von AGH durchgeführt. Eine ge beabsichtigte nach eigenen Angaben den örtlichen Beirat nach 18d Satz 2 SGB II zu den Fragen der Fördervoraussetzungen stärker einzubeziehen. In 2 ge war vorgesehen, im Einzelfall bzw. grundsätzlich bei gewerblichen Tätigkeiten Unbedenklichkeitsbescheinigungen hinsichtlich der Wettbewerbsneutralität von den zuständigen Kammern einzuholen. In einer ge wurden Geschäftsprozesse für die Planung von AGH definiert. In keiner geprüften ge wurde hinsichtlich der maßnahmebezogenen Fördervoraussetzungen Fachaufsicht ausgeübt. Nach Einschätzung der befragten Teamleitungen besteht die Ursache für die hohen Fehlerquoten bei den maßnahmebezogenen Fördervoraussetzungen bei AGH darin, dass es in den ge und bei den Maßnahmeträgern grundsätzliche Probleme gibt, die gesetzlichen Vorgaben des 16d SGB II bei der Würdigung der gesetzlichen Fördervoraussetzungen Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität korrekt umzusetzen. Beispielsweise wurden hier folgende Schwierigkeiten genannt: Zur zweifelsfreien Beurteilung des öffentlichen Interesses fehle ein Katalog förderfähiger Tätigkeiten, da die Weisung alleine unterschiedliche Interpretationen zulasse. Probleme bestünden bei der Beurteilung der Zusätzlichkeit in Abgrenzung zu Pflichtaufgaben. Es sei sehr schwer produktive und sinnhafte Tätigkeiten zu generieren, die das Marktumfeld nicht irgendwie beeinflussen. Die Ergebnisse der vertikalen Prüfungen der Internen Revision SGB II im Jahr 2014 zeigen bei diesen Fragestellungen im Vorjahresvergleich auf Bundesebene Verbesserungen. Gleichwohl liegen die Fehlerquoten noch immer auf einem hohen Niveau: Feststellungen Maßnahmen der ge Arbeitsgelegenheiten November

12 Noch immer hohe Fehlerquoten bei den Fördervoraussetzungen AGH Fehlerquote 2013 in % Fehlerquote 2014 in % Veränderung in Prozentpunkten Fördervoraussetzungen Öffentliches Interesse Zusätzlichkeit Wettbewerbsneutralität Tabelle 2 Durch die Aufnahme der Förderkriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität aus den spezifischen Vorschriften für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen des SGB III in 16d SGB II im Rahmen der gesetzlichen Neuausrichtung von AGH zum wurde keine wesentlich höhere Rechtssicherheit beim Einsatz des Instrumentes erreicht. Trotz der vorhandenen Arbeitshilfen, zahlreichen Steuerungsimpulsen und Aktivitäten von Prüfungsinstanzen liegen die Fehlerquoten bei den maßnahmebezogenen Fördervoraussetzungen auch 10 Jahre nach Einführung des SGB II noch immer auf einem hohen Niveau. Dies ist aus Sicht der Internen Revision ein Beleg dafür, dass die aktuelle Rechts-/Weisungslage für die Praxis insgesamt nicht umsetzbar ist. Bereits im Jahr 2010 hatte der Bundesrechnungshof angeregt, die gesetzlichen Fördervoraussetzungen von AGH neu auszurichten und dabei die Kriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität aufzugeben. Vor dem Hintergrund der weitgehend unveränderten Situation sollte eine Diskussion hierzu wieder aufgenommen werden. Der Zentrale wird empfohlen, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die maßnahmebezogenen Fördervoraussetzungen von AGH zu thematisieren. Bewertung Empfehlung 3 an die Zentrale Diese Prüfung wurde in Übereinstimmung mit den Internationalen Standards für die berufliche Praxis der Internen Revision durchgeführt. Arbeitsgelegenheiten November

13 Anlage Abkürzungsverzeichnis AGH Arbeitsgelegenheiten BA Bundesagentur für Arbeit ge gemeinsame Einrichtungen nach 44b SGB II HEGA Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung SGB II Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitsgelegenheiten November

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