Seit 20 Jahren Ihr Profi für zahnärztliche Abrechnung

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2 Seit 20 Jahren Ihr Profi für zahnärztliche Abrechnung Zahnärztekammer Baden-Württemberg Zahnärztekammer Freiburg Forestadent Dentalline TOP-Lingualtechnik Ormco 3 M Unitek Computer Konkret Charly Solutio GmbH Büker Kieferorthopädie Spatz Trilling Steuerberatung Dr. Ratajczak Rechtsanwalt Mehrere Universitäten (Charité Berlin, Düsseldorf, Hannover, Homburg, Frankfurt, Mainz, Gießen/Marburg, Hamburg-Eppendorf) Goblirsch Münster Unternehmensberatung Philipp Pfaff Institut Berlin Autorin beim Spitta Verlag Praismanagement-Büro in Köln info@kfoprofi.de Freiheit 18 a Köln Tel:

3 Differenzierung Aligner Eigenlabor Fremdlabor

4 Drei Patientengruppen Selbstzahler Privat Beihilfe

5 Selbstzahler Anzahlung Vorfinanzierung Fremdfinanzierung

6 Vorvertrag Vorvertrag zur kieferorthopädischen Behandlung Zwischen: Name des Patienten/Zahlungspflichtigen Name des behandelnden Kieferorthopäden/Kieferorthopädin Inhalt: Ich wurde über die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung aufgeklärt. Ich weiß, dass ich mit keiner Erstattung dieser Kosten (Gesamt ca ) seitens meiner kostenerstattenden Stelle zu rechnen habe. Grundsätzlich möchte ich diese Behandlung durchführen lassen und nehme das angebotene Ratenzahlungsprogramm an. Ich weiß, dass der behandelnde Arzt zur Heil-und Kostenplanerstellung und Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung diagnostische Unterlagen benötigt. Diese Kosten (ca. 400 ) sind grundsätzlich in der monatlichen Rate mit beinhaltet. Sollte ich mich gegen die Behandlung entscheiden so ist mir bewusst, dass ich alle bis dahin angefallenen Kosten sofort zu zahlen habe. Ebenso bin ich darüber aufgeklärt worden, dass, wenn ich mit einer monatlichen Rate in Verzug gerate, alle bereits angefallenen Kosten sofort zu begleichen sind. Ich bin darüber informiert worden, dass die Ratenzahlungsdauer länger sein kann als die Behandlungsdauer. Ich erkläre mich auch hier dazu bereit die kompletten Ratenzahlungen zu leisten, auch wenn die Behandlung früher abgeschlossen wird. Bei Abbruch der Behandlung werden alle bis dahin angefallenen Kosten abzüglich der geleisteten Ratenzahlungen sofort fällig. Ort, Datum, Unterschrift Patient bzw. Zahlungspflichtiger Ort, Datum, Unterschrift Kieferorthopädin/Kieferorthopäde

7 Wie hoch ist die Investition Leistung Betrag Fremdlabor 2200,00 Rabatt Eigenlabor 500,00 Retainer bzw. Betrag anpassen, wenn Alignerim Eigenlabor Anzahlung 2200,00 Honorar 4000,00 Rest in 24 Raten 187,50 Gemäß Heil- und Kostenplan Keine Pauschale! Beispielhaft Begleitpositionen

8 Erstellung Heil-und Kostenplan Position Tet Anzahl Erläuterung Aligner Fremdlabor Aligner Eigenlabor KFO Behandlungsplan Auch als sep. FAL Plan 1 1 Mehrfach für Alternativpläne 0050 Planungsmodell ein Kiefer 2 Tatsächlich notwendig? Evtl. für Retainer? 0060 Planungsmodell Ober- und Unterkiefer 3 Diagnosemodelle, tatsächlich notwendig wenn 6010 Auswertung Modelle 3 Wird in Verbindung Invisalign gerne von Versicherung gestrichen mit der Behauptung, Modelle werden durch Fremdfirma ausgewertet Aber für Zwischen- und Enddiagnose in Prais Ä 5090 FRS 2 Anzahl nicht eingeschränkt, muss medizinisch notwendig sein Ä 5298 Zuschlag digitales Röntgen für FRS 2 1,0facher Satz 25 % von 1,0fachem Satz der Ä Ä 5004 OPTG 3 Anzahl nicht eingeschränkt, muss medizinisch notwendig sein Kein Zuschlag für digitales Röntgen bei OPTG

9 Positionen GOZ/BEB Position Tet Anzahl Erläuterung Aligner Fremdlabor Aligner Eigenlabor 6000 Profil- Enface Foto 4 Nur für Auszeichnung Profil- Enface nicht für intraorale Fotos BEB 0706 Foto zu therapeutischen Zwecken 24 Anzahl nicht eingeschränkt Digitale Fotos intra- und etraoral BEB 0812 Modellanalyse KFO 1 -? Für Clincheck oder Analyse set-up- Modelle, Anzahl nicht eingeschränkt bei Alignern aus dem Eigenlabor im Zusammenhang mit jeden set-up-modell BEB 0522 Konstruktionsplan KFO 1 -? Für online Plan, aber auch für Einzeichnung Schiene, Attachments etc. auf Technikzettel Anzahl nicht eingeschränkt Ä5377 a Computerunterstützte Auswertung Aligner gemäß 6 Abs. 1 entsprechend GOÄ ? Für computerunterstützte Auswertung/Bearbeitung, z. B. Clincheck im Zusammenhang mit Modellanalyse KFO berechnungsfähig, je Clincheck

10 Positionen GOZ/BEB 6020 Auswertung FRS 2 Je FRS 5170 Abformung mit individuellem Löffel 2 Wenn Silikonabformung notwendig ist Begründung für Versicherung: Verfahren macht Präzisionsabfomrung notwendig? BEB 1100 Individualisieren konfektionierten Löffels eines 2 Für die Erstabformung, Löffel wird durch Erstabformung individualisiert Evtl. Position neu aufnehmen?

11 Positionen GOZ/BEB Position Tet Anzahl Erläuterung Aligner Fremdlabor Aligner Eigenlabor Umformung der Kiefer und Einstellung der Bisslage Je Kiefer und Bisslage Das Einsetzen der Aligner ist in der neuen GOZ in den Abschlägen beinhaltet 6090 Bisslage bei abgeschlossenem Wachstum? Anzahl fraglich wegen unklarer Definierung GOZ neu, 2 je Kiefer: je Quartal? 6100 a Attachments analog Je Att. Analogberechnung Attachments bei Alignern für 2197 Adhäsive Befestigung Je Att. Evtl. für das adhäsive Befestigen der Attachments 6100 Für Retainer Je Klebestell e Für die Klebestellen eines Retainers Ä 2698 Schiene am unverl. Kiefer Je Kiefer Denkbar Alternative für 3-3 Retainer

12 Positionen GOZ/BEB 6110a Entfernung Bracket analog Je? Für das Entfernen der Attachments 6140 Teilbogen? Für das Einhängen von intramaillären Ketten, z. B. Powerketten, je PC Ä2702 Entfernen Schienen und dergleichen? Je Entfernung PC, gemäß Kommentar BZÄK 6140 Teilbogen 1 2 Für Teilbogen Retainer

13 Alignerim Eigenlabor Aligner mit Set-up BEB Material für Kunststoff Tet Modell Superhartgips Modell vorbereiten Desinfektion Modelpaar trimmen Modell ausblocken Modell radieren Schiene tiefgezogen Modellsegment sägen Doublieren eines Modells Modell für Sägesegmente Set-up, je Zahn Modellanalyse KFO Einarbeiten Aktivierungspunkte (Divots, usw. mit Thermozange bei Alignern) Anzahl ,63 je Segment Nach tatsächlicher Anzahl 2 2 Tatsächliche Anzahl 1 Je Aktivierungspunkt 13,86

14 Auszug aus der Karteikarte

15 ASR/ARS 5000 a Alternativ: GOZ z. B. auf 3,5fach Air-rotor-stripping gemäß 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ 5000, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich (1,0fach 57,14 ) Umfangreiche Schmälerung der klinischen Kronen Approimal- Raum bei Engständen und/oder Vermeidung von Etraktionen, daher erhöhter Zeitaufwand

16 Denticuring 2060 a Denticuringgemäß 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ 2060, je Zahn (1,0fach 29,64 ) GOZ: 2060 adhäsiveeinflächige Füllung Alternativ: Denticuring Zahnformkorrektur, daher erhöhter Zeitaufwand GOZ auf 3,5fach

17 Mundhygiene schlecht GOZ 1010 Remotiavtion Schiene nutzen als Medikamententräger GOZ 1030 Lokale Anwendung von Medikamenten oder initialenkariesbehandlung mit einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententräger, je Kiefer -4 pro Jahr -Mehr als 4 pro Jahr mit Begründung -Muss in Prais geschehen -Z. B. CH Behandlung -Incl. Materialkosten für Medikament -Medikament kann aber rezeptiert werden -Nur im Rahmen Prävention Karies nicht vor PAR -4050/4055

18 Biteramps 6160 a Biterampsgemäß 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ 6160, je Zahn (1,0fach 20,81 ) Zzgl. GOZ 2197?! 4050/4055 Alternativ: Anbringen von Biteramps, erhöhter Zeitaufwand GOZ auf 3,5fach

19 Alignergekürzt /Anpassung BEB 7419 Adaptation Aligner, je Aligner 21,39 Alternativ: GOZ auf 3,5fach Auch für Ausschneiden Schiene zur Aufnahme KL II GZ Umfangreiche Adaptation der Aligner, daher erhöhter Zeitaufwand Anpassungoder Adaptation, auch Adaption, Adaptierung, Adaptivität, Adaptabilitätu. Ä. (lat. adaptare anpassen ) bezeichnet:

20 Pontic BEB 6001 Aufstellen Grundeinheit BEB 6302 Fertigstellen je Zahneinheit BEB 5309 Kunststoff konditionieren Zzgl Materialkosten Pontic Set 26,28 6,88 22,51

21 Hauptsache:

22 Fotos nach BEB 0706 Fotos nach BEB 0706 Beispiel-Urteil zur Abrechnung kieferorthopädischer Behandlung VG Stuttgart - Urteil v AZ 12 K 6383/07 Nr BEB erfasst eine Foto-oder Videodokumentation. Diese Gebührennummer wurde angesetzt für "Foto oder Video Dokumentation einschließlich diagn. Auswertung". Der Ansatz dieser Nummer war zulässig. Zwar wurde in der Rechnung gleichzeitig die Nr. 610 GOZ angesetzt, in der grundsätzlich die Material-und Laborkosten enthalten sind (Anmerkung nach Nr. 617 GOZ). Bei derfoto-oder Videodokumentation handelt es sich aber nicht um eigentliche Laborkosten. Eine Foto-oder Videodokumentation wird vielmehr vor Beginn der eigentlichen Laborarbeiten erstellt. Darüber hinaus sind diagnostische Leistungen nicht in den Nrn. 610 bis 615 enthalten (Liebold/Raff/Wissing, a.a.o., S ). Nach den Angaben in den Info-Blättern der Zahnärzte beinhaltete die Fotobzw. Videodokumentation aber gerade auch diagnostische Auswertungen. Dies ergibt sich auch aus dem Ansatz der Gebührennummer in der Rechnung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann statt Nr BEB nicht die -kosten-günstigere -Nr. 600 GOZ angesetzt werden. Denn es handelt sich um verschiedene Leistungsinhalte. Insbesondere fehlt es bei Nr. 600GOZ an der in Nr BEB vorausgesetzten Dokumentation. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf weitere Kassenleistungen hierfür. Medizinische Notwendigkeit Fotos "Die kieferorthopädische Initialdiagnostik steht am Beginn einer über mehrere Jahre dauernden Therapie mit fortlaufend durchgeführter Diagnostik. Für die Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung ist eine Überprüfung des Behandlungsfortschrittes in regelmäßigen Abständen zwingend erforderlich (also keine fakultativ vorzunehmende Maßnahme, sondern eine Notwendigkeit). Dem hat der Gesetzgeber ja bereits Rechnung getragen, in dem seit vielen Jahren bereits Zwischendiagnostik in Form von Abdrücken und den daraus resultierenden Gipsmodellen, sowie diversen Röntgenbilder abrechnungsfähig sind. Die intraoralefotografie ist eine moderne nicht invasivediagnostische Maßnahme, mit deren Hilfe sukzessive der Status quo festgestellt werden kann. Mit Hilfe solcher so genannter Re-checksist es dem Behandlermöglich, seinen jeweiligen Behandlungsfortschritt zu verifizieren.dieses Update des Behandlungsplanes kann sehr gut in patientenfreien Zeiten durchgeführt werden. In entspannter Atmosphäre lässt sich die weitere Therapielenkung determinieren, daraus resultiert eine verbesserte Behandlungsqualität bei Verringerung des Zeitaufwandes für den Patienten. Der kieferorthopädische Patient wiederum ist durch die vielfältigen modernen Medien leicht durch optische Einflüsse manipulierbar. Daher ist eine stetige Remotivation mit Hilfe von Bildern äußerst erfolgsversprechend, letztlich Kosten senkend und daher zu gewähren."

23 ARS/ASR Diese Maßnahme wird häufig bei Erwachsenen durchgeführt, die mit einem Engstand der Frontzähne zu uns kommen. Wenn keine Lücken im Zahnbogen sind, ist eine Ausformung der Frontzähne schwierig. Mit diamantiertenscheiben kann man die Zähne seitlich minimal beschleifen (ca. 0,1mm pro Seite) und dadurch Platz zur Einordnung aller Zähne schaffen. Diese Alternative zum Etrahieren (Ziehen der Zähne) stellt eine neue Behandlungsmethode dar. Gemäß 6 Abs. 1 haben wir auf die vom Gesetzgeber verordnete Analogberechnungsweise der GOZ zurückgegriffen, da ARS in der neuen GOZ 2012 nicht aufgenommen wurde. Der Aufwand entspricht ungefähr dem einer Tangentialpräparation. Bitte beachten Sie gleich, um weiteren Schriftverkehr vorzubeugen, dass es sich nicht um das herkömmliche, im Rahmen der KFO Behandlung übliche separieren ist, sondern die Veränderung der Kronenform zur Vermeidung von Etraktionen!!! Also dementsprechend nicht in den Abschlägen GOZ enthalten.

24 GOZ 2197 GOZ 2197 Die Adhäsive Befestigung dient der speziellen Verankerung von Aufbaumaterial, Stiften, Inlays, Kronen, Teilkronen, Veneers etc. am Zahn. Dies wird erreicht mittels physikalisch-chemischer Konditionierung der Zahnkontaktflächen (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin) und des zu verankernden Materials bzw. des konfektionierten oder zahntechnischen Werkstücks. Bei der Auflistung handelt es sich um eine beispielhafte Auflistung. In der Kieferorthopädie wird der Zahnschmelz ebenso konditioniert wie beim Legen einer Füllung. Daher halten wir diese Position als berechnungsfähig. Dies sieht die Bundeszahnärztekammer im veröffentlichen Katalog ebenso. Für reine PKV: Bei einer Einschränkung der Leistungspflicht ist die Versicherung darlegungspflichtig-und beweispflichtig (BGH Urteil vom AZ IV.ZR 150/91), z. B.dahingehend, dass ihre Satzung eine Erstattung nicht vorsieht. Für Beihilfe: Bei einer zweifelhaften Auslegung der Gebührenordnung gilt, dass die Gebühr angemessen ist, wenn sie zumindest vertretbar ist (BverwG vom AZ 2 C 10.92)

25 Attachments Versicherung behauptet, Attachmentswären Bestandteil der Abschlagszahlungen Erstens: wären die Attachmentsintegraler Bestandteil der Positionen GOZ, dann hätte der Gesetzgeber dies dort ausdrücklich beschreiben müssen. Dies ist nicht erfolgt. Zweitens ist nicht unbedingt das Aufkleben eines Attachmentsin jedem Fall erforderlich. Somit stellt das Aufkleben/Positionieren der Attachmentseine selbständige Leistung nach 4 Abs. 2 der GOZ dar.

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