Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

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1 Verwaltungsseitige Stellungnahme der DGUV zum Referentenentwurf für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Bearbeitungsstand :07 Uhr Vorbemerkung zu den elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren Es muss vorgesehen und sichergestellt sein, dass sich diese Verfahren auch für Fälle mit Auslandsbezug eignen. Beispiele: (a) Auch der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland muss für einen inländischen Beschäftigungsbetrieb eine Betriebsnummer elektronisch beantragen können. (b) Auch wenn Arbeitgeber im europäischen Ausland sitzen, sollte es möglich sein, das A1-Bescheinigungsverfahren über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften elektronisch durchzuführen. Zu Artikel 1 Änderungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Zu Nr. 3-18i Abs. 2 Entw. Es muss klargestellt werden, was mit dem Begriff Beschäftigungsort gemeint ist. Zwar wird der Beschäftigungsort bereits durch 9 SGB IV definiert. Doch ergibt sich für 18i Abs. 2 E aus dieser Definition kein Sinn. Zu Nr. 3-18m Abs. 1 Entw. Es hat sich konzeptionell als zweckmäßig erwiesen, bei der Verarbeitung der Daten zum elektronischen Lohnnachweisverfahren (vgl. 102 SGB IV) die Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stelle und der meldenden Stelle um die jeweils aktuelle Anschrift aus der elektronischen Datei der Beschäftigungsbetriebe zu ergänzen. Das setzt voraus, dass die Stellen, denen die Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummern und Angaben nach 18i Abs. 2 E aus der Datei der Beschäftigungsbetriebe übermittelt, um die DGUV ergänzt werden. Zu Nr. 3-18n Abs. 2 Entw. Die Regelung wird von der DGUV begrüßt. Sie ist auch im Stammdatendienst förderlich.

2 Neu: Nach Nr. 9 zu 98 Abs Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und Abs. 1 betrifft die Einzugsstellen. Es geht um die für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten. Wenn darüber hinaus 98 Abs. 1 Satz 3 auch noch Meldungen an die Unfallversicherung einbezieht, entspricht das nicht mehr der endgültigen Fassung des 5. SGB IV-ÄndG mit seinen Regelungen des elektronischen Lohnnachweisverfahrens der Unfallversicherung. Die Verpflichtung, Bestandsprüfungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren gegen die Informationen in der Stammdatendatei durchzuführen, ergeben sich für die Unfallversicherung systembedingt allein aus 102 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Zu Nr Abs. 1 Entw. Diese Regelung, die eine Vorlage der DGUV aufgreift, ist zu begrüßen. Neu: Nach Nr. 10 zu 99 Abs. 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich berichtigte Meldungen erneut zu erstatten. Zurückgewiesene Meldungen können nicht storniert werden, weil es nicht zu einer Übernahme der Daten gekommen ist. 99 Abs. 3 muss entsprechend angepasst werden. In den Gemeinsamen Grundsätzen nach 103 SGB IV wurde dieser Punkt bereits berücksichtigt. Neu: Nach Nr. 10 zu 99 Abs. 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Bei Einstellung oder Überweisung des Unternehmens, Unternehmerwechsel, Insolvenz, Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, ist 2 / 7

3 die Meldung nach Absatz 1 mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach 103. Die Vorschrift des 99 Abs. 4 deckt nicht alle Fallgestaltungen ab, die bei unterjährigen Lohnnachweisen möglich sind. Weder Überweisungen ( 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII) noch Umschreibungen bei Unternehmerwechsel ( 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII analog) werden erfasst. In vielen Fällen sind aber genau für diese Sachverhalte unterjährige Lohnnachweise erforderlich (Beispiel: Überweisung zum eines Jahres). Die Subsumierung unter die anderen Sachverhalte des Satzes 1, die den Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle voraussetzen, ist nicht möglich, weil Überweisungen und Umschreibungen vom Fortbestand des Unternehmens oder der betroffenen Unternehmensteile ausgehen. Neu: Nach Nr. 10 zu 100 Abs. 1 Nr. 2 und 101 Abs. 1 In 100 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter und eine Liste der dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe gestrichen. In 101 Abs. 1 werden die Wörter und der durch diese Stellen abgerechneten Beschäftigungsbetriebe gestrichen. Weder im elektronischen Lohnnachweisverfahren noch bei der Durchführung des Stammdatendienstes müssen die durch eine die Abrechnung durchführenden Stelle abgerechneten Beschäftigungsbetriebe bekannt sein. Auch für die Durchführung der Betriebsprüfung nach 166 SGB VII ist diese Regelung nicht erforderlich; Näheres ergibt sich aus der Anlage zu dieser Stellungnahme. Neu: Nach Nr. 11 zu 102 Abs. 1 siehe unten Stellungnahme zu Artikel 17 Nr. 7b Zu Nr Absatz 4 und 5 Entw. Die Kostenverteilung durch 105 Abs. 4 Entw. basiert auf einer Schätzung unter Berücksichtigung der auf die verschiedenen Sozialversicherungszweige entfallenden Fachverfahren, Meldungen sowie des Entlastungsnutzens. Diese Schätzung sollte aufgrund eines gesetzlichen Auftrags ebenfalls zum überprüft werden, damit es danach zu einer auf aktuellen und gesicherten Erkenntnissen beruhenden Neufestung der Prozentsätze nach 105 Abs. 4 Satz 1 Entw. kommen kann. 3 / 7

4 Zu Nr Entw. Auch wenn der Arbeitgeber im europäischen Ausland sitzt, sollte es möglich sein, das A1- Bescheinigungsverfahren über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften elektronisch durchzuführen. Die Vorbemerkungen zu dieser Stellungnahme machen hierauf aufmerksam. An den Gemeinsamen Grundsätzen nach 106 Abs. 1 Entw. sollte auch die DGUV als im Gesetz vorgesehene Beteiligte mitwirken. Zwar ist die Unfallversicherung nicht an der Durchführung des A1-Bescheinigungsverfahrens beteiligt. Doch sind die A1- Bescheinigungen auch für den Nachweis des Unfallversicherungsschutzes relevant. Zu Nr und 108 Entw. Wiederum wird auf die Vorbemerkungen zu dieser Stellungnahme verwiesen, in denen Fälle mit Auslandsbezug aufgegriffen werden. Im Übrigen muss von einem elektronischen Verfahren abgesehen werden können, soweit es nicht wirtschaftlich durchführbar ist. Zu Artikel 5 Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Zu Nr Abs. 3 Nr. 1 Entw. In der Begründung für die Ergänzung wird im Wesentlichen auf das Zivilrecht Bezug genommen. Es ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere für die Frage der (Teil- )rechtsfähigkeit von Personenvereinigungen die sozialrechtliche Bewertung ausschlaggebend sein muss, so z.b. wenn politischen Parteien oder Gewerkschaften im SGB VII eine besondere Rechtsposition eingeräumt wird. Neu: Nach Nr. 4 zu 165 Abs. 2 Satz 3 In 165 Abs. 2 wird Satz 3 aufgehoben. Nach der Neufassung von 165 Abs. 1 geht 165 Abs. 2 Satz 3 ins Leere. Zu Nr , neuer Abs. 1a Die Ergänzung des 172 c SGB VII um Abs. 1a wird begrüßt, weil hiermit die Anlagemöglichkeiten des Deckungskapitals für das Altersrückstellungsvermögen der Unfallversicherungsträger um die Möglichkeit des Aktienerwerbs erweitert werden. Gegen den im Entwurf vorgesehenen Wortlaut, eine Aktienanlage ohne Einlagensicherungsklausel mit Einschränkung des Anlagespektrums zuzulassen, bestehen keine Bedenken. 4 / 7

5 Die DGUV bedauert jedoch, dass die im Vorfeld vorgeschlagene Alternative zu dem hier vorgesehenen passiven indexorientierten Aktienmanagement, i. e. ein aktives Management der Aktienanlage in Verbindung mit einer Einlagensicherungsklausel, nicht Eingang in den aktuell vorliegenden Referentenentwurf gefunden hat. Die DGUV regt daher an, beide Alternativen gleichrangig als Anlagestrategien in das Gesetz aufzunehmen sowie 172 c Abs. 1a entsprechend zu ergänzen (s. Schreiben der DGUV vom ). Auf diese Weise erhielten die Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, aus den beiden Alternativen die für sie passende zu wählen oder auch beide Anlagestrategien miteinander zu kombinieren. So würde man der unterschiedlichen Größe und Anlagevolumina der Unfallversicherungsträger gerecht werden und könnte auch dem einzelnen Träger ermöglichen, die Gewichtung der Anlagestrategien im Zeitablauf den Marktverhältnissen anzupassen. In diesem Zusammenhang möchten wir eine Anpassung der Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des SGB IV an das mit dem UVMG per neugeordnete Vermögensrecht anregen. Es gilt, die für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung neuen Vermögensmassen, das Verwaltungsvermögen und das Altersrückstellungsvermögen einzubinden. Zu Nr Abs. 4 Satz 1 Entw. Die Änderung wird von der DGUV begrüßt. Um Verwerfungen bei der Beitragsberechnung auf Grund der Zahl der Versicherten zu vermeiden, die nicht auf der Grundlage eines Stichtages, sondern über den Zeitraum eines Jahres addiert erhoben wird, soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch die Arbeitsstunden als Maßstab der Beitragsberechnung heranziehen zu können. Die Klarstellung ermöglicht es den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand, die mit dem elektronischen Lohnnachweis übermittelten Arbeitsstunden für die Berechnung der Vollbeschäftigten zu nutzen. Zu Nr Entw. Fraglich ist, ob die Vorschrift ohne Rücksicht auf die Verjährung aufgehoben werden sollte. Das letzte betroffene Umlagejahr ist das Jahr Es bietet sich daher an, dass Art. 5 Nr. 9 erst am in Kraft tritt. Zu Nrn. 1c) und a Entw. Die Aufhebung der Regelungen wegen Zeitablaufs und die entsprechenden Änderungen der Bezeichnungen werden begrüßt. Neu: Nach Nr. 11 zu 222 Abs. 1 und 2 Die Regelungen in 222 Abs. 1 und 2 sind durch den Vollzug der dort aufgeführten gesetzlichen Vorgaben gegenstandslos geworden. Die Absätze 1 und 2 des 222 sollten daher ersatzlos gestrichen werden. 5 / 7

6 Zu Nr Entw. 224 wird wie folgt gefasst: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept für die Einführung, Ausgestaltung und einheitliche Vergabe der Ordnungskennzeichen, die für die Verwaltungsverfahren der Unfallversicherungsträger zur Beitragserhebung und der in diesem Gesetzbuch geregelten elektronischen Meldeverfahren notwendig sind, sowie für den Aufbau eines von allen Sozialversicherungsträgern nutzbaren Verzeichnisses dieser Ordnungskennzeichen und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2017 vor Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und ihre Mitglieder beschäftigen sich bereits seit einigen Jahren mit Fragen zur Struktur der Mitgliednummern. Die Geschäftsführerkonferenz hat diesbezüglich mehrere Beschlüsse gefasst, die zuletzt auch die Prüfung der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit eines integrierten Systems aus Nummern, die den Rechtsträger eines Unternehmens bezeichnen, und den von der Bundesagentur für Arbeit vergebenen Betriebsnummern zum Inhalt haben. Die Diskussionen innerhalb der Unfallversicherung sind noch nicht abgeschlossen. Insbesondere bedarf es einer näheren Betrachtung, welcher Nutzen der zukünftige Stammdatendienst beim Aufbau der notwendigen Querverbindungen zwischen dem Ordnungssystem der Unfallversicherungsträger und dem der Bundesagentur für Arbeit haben kann und ob für alle Beteiligten und Objekte ein Ordnungskennzeichen notwendig ist. Aus diesem Grund sollte es zum jetzigen Zeitpunkt keine Vorfestlegung geben, ob Ausgangspunkt für das Ordnungssystem auf Seiten der Unfallversicherung das Unternehmen oder der Unternehmer ist. Ziel der Unfallversicherung ist und bleibt es, ein in der Unfallversicherung einheitliches System zu entwickeln, das eindeutige Beziehungen zu den Ordnungskennzeichen der anderen Sozialversicherungszweige herstellt, damit ein reibungsloses Meldeverfahren ermöglicht wird, und das von allen Sozialversicherungszweigen nutzbar ist, um z.b. im Rahmen der Betriebsprüfung oder der Arbeitsmarktanalyse zusammenhängende Betriebsstrukturen zu erkennen. Zu Artikel 17 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Zu Nr. 7b) - 36, neuer Abs. 4 Mit der Anzeige zum Stammdatendienst und dem elektronischen Lohnnachweis sind zwei nur auf Sachverhalte der Unfallversicherung bezogene Verfahren geschaffen worden. Der Weg der Meldung führt vom Unternehmer direkt zur DGUV. Die Unfallversicherung ist von dem Verfahren allein betroffen. Damit können die erforderlichen Prüfprogramme weder Teil der für die arbeitnehmerbezogenen Meldungen durchzuführenden Kernprüfung sein noch sich mit ihr überschneiden. Es gibt daher keinen Grund dafür, dass die Datenstelle der 6 / 7

7 Rentenversicherung (DSRV) auch für diese unternehmensbezogenen Meldungen Prüfprogramme erstellt. Die DGUV daher schlägt vor, 36 Abs. 4 DEÜV entsprechend zu ändern und Satz 1 wie folgt zu fassen: Die Datenstelle der Rentenversicherung erstellt für alle in den Meldeverfahren beteiligten Sozialversicherungsträger zur Sicherung der Qualität der Meldungen Kernprüfprogramme; 102 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Gleichzeitig müsste in 102 Abs. 1 SGB IV an Satz 1 der folgende Satz 2 angefügt werden: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung. Für die Nutzung in systemgeprüften Entgeltprogrammen gilt 36 Abs. 4 Satz 2 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung entsprechend. 7 / 7

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