STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND

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1 STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE RECHTSANWÄLTE (RECHTSANWALTSGESELLSCHAFTEN) AUFGEWORFENEN FRAGEN Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung xx 2. Lesung Schlussabstimmung Nr. 58/2007

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG Allgemeines Fragen zu einzelnen Artikeln... 5 II. ANTRAG DER REGIERUNG III. REGIERUNGSVORLAGE... 11

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5 5 Vaduz, 8. Mai 2007 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesellschaften, BuA Nr. 34/2007) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten. I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG 1. ALLGEMEINES In seiner Sitzung vom 27. April 2007 hat der Landtag die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesellschaften) in der ersten Lesung beraten (siehe Bericht und Antrag der Regierung vom 3. April 2007, Nr. 34/2007). Die Vorlage wurde allgemein begrüsst. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten. 2. FRAGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN Zu Art. 10 In der Landtagsdebatte anlässlich der ersten Lesung wurde von einem Abgeordneten angemerkt, dass Art. 10 Abs. 3 angepasst werden solle. Diese Anregung bezog

6 6 sich darauf, dass ein Hinweis auf die Gesellschaftsform in der Firma nicht zwingend vorgesehen sei. Das PGR schreibe jedoch vor, dass die Gesellschaftsform AG oder GmbH in der Firmenbezeichnung aufscheinen müsse. Bezüglich dieser Anregung ist auf das Verhältnis von RAG und PGR näher einzugehen. Im Bericht und Antrag zur gegenständlichen Vorlage wurde ausgeführt, dass die Finanzmarktaufsicht prüft, ob die gesetzlichen Erfordernisse des RAG für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften erfüllt sind. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt prüft sodann, ob die betreffende Rechtsanwaltsgesellschaft gemäss PGR ins Öffentlichkeitsregister eingetragen werden kann. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäss PGR erfolgt die Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. Daraus wird ersichtlich, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des RAG sowie des PGR erfüllen muss. Die Bestimmungen über die Firma im PGR finden - je nach gewählter Rechtsform - uneingeschränkte Anwendung und eine Rechtsanwaltsgesellschaft kann nur in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden, wenn die entsprechenden Vorgaben erfüllt sind. Die Bestimmungen des PGR über die Firma werden durch das RAG nur insoweit konkretisiert, als die Firma neben dem Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters enthalten muss und keine darüber hinausgehenden Bezeichnungen sowie Namen anderer Personen, welche nicht Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft sind, enthalten darf. Die Artikel 1023 Abs. 1 PGR hinsichtlich einer Aktiengesellschaft und Art Abs. 3 hinsichtlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden darüber hinaus uneingeschränkte Anwendung. Demnach muss eine Aktiengesellschaft im Firmennamen die Abkürzung AG und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Abkürzung GmbH enthalten. Die gegenständliche Vorlage bezweckt nicht Bestimmungen des PGR zu derogieren. Vielmehr finden die Bestimmungen dieser Vorlage ergänzend zum PGR An-

7 7 wendung und stellen Spezialbestimmungen im Hinblick auf die Rechtsanwaltsgesellschaften dar. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Bestimmungen des PGR über die Firma auf Rechtsanwaltsgesellschaften Anwendung finden, erscheint hingegen nicht notwendig. Zu Art. 10a In der ersten Lesung der Vorlage wurde darauf hingewiesen, dass die Regierung den Vorschlag der Rechtsanwaltskammer, nämlich klare zeitliche Vorgaben für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen einzufügen, nochmals prüfen solle, um eine zeitliche Verschleppung der Anträge zu vermeiden. Ein Zulassungsautomatismus, wie er von der Rechtsanwaltskammer anlässlich der Vernehmlassung vorgeschlagen wurde, ist nicht erwünscht. Gegen einen solchen Automatismus sprechen in erster Linie Gründe des Klientenschutzes. Der Klientenschutz gebietet eine sorgfältige Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, weshalb von einer zwingenden zeitlichen Vorgabe für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen abgesehen werden soll. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwaltsgesellschaften ihre Tätigkeit allein aufgrund des Bewilligungsautomatismus aufnehmen können, obwohl sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllen. Zudem müsste geregelt werden, wie es sich hinsichtlich des Bewilligungsautomatismus verhält, wenn sich im Zuge der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen herausstellt, dass die gesetzlich notwendigen Unterlagen nur unvollständig eingereicht wurden. Es ist, wie anlässlich der ersten Lesung ausgeführt wurde, nicht mit einer Vielzahl solcher Anträge zu rechnen. Es ist zu erwarten, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes einige Anträge auf Eintragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gestellt werden; in der Folge dürften wohl nur noch vereinzelt Gesuche eingehen, womit eine Behandlung innert vernünftiger Frist sichergestellt ist.

8 8 Zu Art. 10b In der Landtagsdebatte anlässlich der ersten Lesung wurde von einem Abgeordneten zur Thematik der Berufshaftpflichtversicherung angemerkt, dass ein subsidiäre persönliche Haftung angebracht wäre, wenn der Selbstbehalt, die Versicherungsdeckung und das Gesellschaftsvermögen nicht ausreichen, um einen Schaden zu decken. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass keine subsidiäre persönliche Haftung des Rechtsanwalts für den oben genannten Fall festgeschriebenen werden soll. Es entspricht dem Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft als juristische Personen, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet und keine persönliche Haftung der Gesellschafter bzw. Aktionäre besteht. Gerade aus dem Grund, dass die in einer solchen Gesellschaft organisierten Rechtsanwälte nicht persönlich haften, ist zum Schutze des Publikums der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung unabdingbar. Darüber hinaus haftet die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen für allfällige Verbindlichkeiten. Eine zusätzliche persönliche Haftung des Rechtsanwalts ist nicht sachgerecht, da diese wesensfremd ist. Allenfalls kann sich die Frage der Verantwortlichkeit der für die Gesellschaft handelnden Personen stellen (Art. 218 ff. PGR). Bei dieser Frage handelt es jedoch um eine gesellschaftsrechtliche Thematik, welche nicht im Rahmen des Rechtsanwaltsgesetzes abzuhandeln ist. Weiters wurde zu Art. 10b vorgebracht, dass die Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Franken eine Benachteiligung der Kleinkanzleien darstelle. Nach Ansicht der Regierung kann vom Erfordernis einer Mindestversicherungssumme in der Höhe von CHF 5 Millionen nicht abgegangen werden. Mangels persönlicher Haftung bedarf es eines erhöhten Versicherungsschutzes. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen und dabei insbesondere auf den Aspekt des Klientenschutzes zu verweisen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

9 9 auch bei Kleinkanzleien grössere Haftungsfälle auftreten können. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer in der Vernehmlassung keinerlei Einwände gegen eine Mindestversicherungssumme in der Höhe von 5 Millionen Franken vorgebracht hat. Zu Art. 10e Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer gelangte an die Regierung und ersuchte darum, dass in Art. 10e Abs. 3 des Entwurfs der Begriff substitutionsberechtigt gestrichen werden solle. Dieser Anregung der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer kommt Berechtigung zu. Art. 21 RAG unterscheidet zwei Arten von Konzipienten. Substitutionsberechtigte Konzipienten sind solche, die bereits die liechtensteinische oder eine gleichwertige, ausländische Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt haben. Andere Konzipienten sind nicht substitutionsberechtigt. Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als in Verfahren mit Anwaltszwang nur substitutionsberechtigte Konzipienten vertretungsberechtigt sind. In allen anderen Verfahren kann auch ein Konzipient ohne Prüfung die Vertretung wahrnehmen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass es eine Vielzahl von Vertretungshandlungen gegenüber Gericht und Verwaltungsbehörden gibt, die einfacher Natur sind und nach kurzer Einarbeitungszeit durchaus auch von Personen vorgenommen werden könne, die noch keine Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben. Es gehört zur Ausbildung, dass solche Aufgaben durch einen Konzipienten ausgeführt werden. Art. 21 RAG regelt die Vertretung des Rechtsanwaltes durch Konzipienten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb für Rechtsanwaltsgesellschaften unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Vertretung durch Konzipienten anwendbar sein sollen. Dies insbesondere auch deshalb, da die Konzipienten den Berufspflichten der Anwälte unterliegen und disziplinarisch verantwortlich sind. Um Art. 21 RAG vollumfänglich für Rechtsanwaltsgesellschaften anwendbar zu machen, wird in Art. 10e Abs. 3 der Vorlage der Begriff substitutionsberechtigt gestrichen.

10 10 II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diese Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

11 11 III. REGIERUNGSVORLAGE Gesetz vom betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Rechtsanwälte Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsgesetz; RAG), LGBl Nr. 41, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 7 Abs. 1 und 2 1) Die Rechtsanwälte und die eingetragenen rechtsfähigen Rechtsanwaltsgesellschaften haben die ausschliessliche Befugnis: a) zur berufsmässigen Rechtsberatung; und b) zur berufsmässigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten.

12 12 2) Das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte und eingetragenen rechtsfähigen Rechtsanwaltsgesellschaften erstreckt sich auf alle Gerichte und Verwaltungsbehörden. Sachüberschrift vor Art. 10 Rechtsanwaltsgesellschaften Art. 10 a) Zweck, Rechtsform und Firma 1) Rechtsanwälte dürfen sich mit anderen Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Rechtsanwaltsgesellschaft zusammenschliessen, wenn deren Zweck auf die berufsmässige Rechtsberatung und Parteienvertretung in Rechtsangelegenheiten beschränkt ist, einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens. 2) Als Rechtsformen für den Zusammenschluss stehen den Gesellschaftern die einfache Gesellschaft, die Kollektivgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namensaktien ausgeben. 3) Das Bestehen als Rechtsanwaltsgesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss neben dem Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters der Rechtsanwaltsgesellschaft enthalten. Darüber hinausgehende Bezeichnungen sowie Namen anderer Personen, welche nicht Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft sind, dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Scheidet ein Gesellschafter aus der Rechtsanwaltsgesellschaft aus, so darf mit seiner Zustimmung sein Name in der Firma fortgeführt werden.

13 13 4) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Rechtsanwaltsgesellschaften sowie der Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwaltsgesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig. Art. 10a b) Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften 1) Die Rechtsanwaltsgesellschaften sind bei der FMA zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften anzumelden. Art. 6 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. 2) Die FMA prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, Statuten und weiteren Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den gesetzlichen Erfordernissen und verweigert die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften, wenn diese nicht erfüllt sind. 3) Soweit zur Erlangung der Persönlichkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister erforderlich ist, sind der FMA die für die Eintragung und die nach diesem Gesetz notwendigen Unterlagen vor der Anmeldung vorzulegen. Die FMA stellt zuhanden des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes eine Bescheinigung aus, dass die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Öffentlichkeitsregister in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragen werden. 4) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass: a) die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 10 bis 10g erfüllt; und

14 14 b) die Gesellschaft sich nicht in Liquidation, in Nachlassstundung oder in Konkurs befindet. 5) Die eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaften teilen der FMA jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter mit. Stehen diese Änderungen im Widerspruch zu den gesetzlichen Erfordernissen, ist die Gesellschaft nach vorheriger Anhörung aus der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand innert einer von der FMA angesetzten Frist nicht wiederherstellt. Art. 10b c) Berufshaftpflichtversicherung 1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Rechtsanwaltsgesellschaft sowie alle in ihr tätigen Rechtsanwälte einbezieht und deren Deckung der Art und dem Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind. 2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 1 Million Franken pro Gesellschafter, insgesamt jedoch mindestens 5 Millionen Franken. 3) Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung hat sich insbesondere auch auf Schadensfälle zu beziehen, die während der Versicherungsdauer verursacht, aber erst nach deren Ablauf bekannt und angemeldet werden. Der Selbstbehalt darf 50'000 Franken nicht übersteigen. 4) Die «Besonderen Bedingungen» des Versicherungsvertrags müssen folgenden Text enthalten: «Der Versicherungsnehmer weist den Versicherer an, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes der Finanzmarktaufsicht des Fürstentums Liechtenstein mitzuteilen.»

15 15 Art. 10c d) Gesellschafter 1) Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte sein, die in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sind. 2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden. 3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen. 4) Die Gesellschafter dürfen zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit nur Mitglied einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Art 10d e) Geschäftsführung Wird die Geschäftsführung oder Verwaltung an eine dritte Person übertragen, muss diese Rechtsanwalt und in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sein. Art. 10e f) Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft 1) Im Rahmen der Führung eines Mandats muss jeder Rechtsanwalt allein zur Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft bzw. sämtlicher Gesellschafter befugt sein.

16 16 2) Vertritt eine rechtsfähige Rechtsanwaltsgesellschaft im Rahmen der berufsmässigen Vertretung Parteien vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, muss ihr Vertreter als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sein. 3) Auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch substitutionsberechtigte Konzipienten findet Art. 21 sinngemäss Anwendung. Art. 10f g) Unabhängigkeit der Berufsausübung 1) Die Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft und die Rechtsanwaltsgesellschaft haben zu gewährleisten, dass die in der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig ausüben können, soweit sie ein bestimmtes Mandat in alleiniger Verantwortung betreuen. 2) Vorbehalten bleibt das Weisungsrecht von Gesellschaftern gegenüber Mitarbeitern der Gesellschaft, die ihrerseits Rechtsanwälte sind und bei der Führung eines Mandats als Hilfspersonen beigezogen werden. 3) Allgemeine Absprachen zwischen den Gesellschaftern über die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit in der Gesellschaft, namentlich solche über eine bestimmte Geschäftspolitik und die damit verbundene Annahme oder Ablehnung bestimmter Mandate, sind zulässig. Art. 10g h) Berufs- und Standespflichten 1) Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltsgesellschaft angehören, bleiben für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten disziplinarrechtlich verantwortlich.

17 17 2) Die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufsund Standespflichten kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter bzw. der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Art. 10h i) Liquidation Zum Liquidator einer Rechtsanwaltsgesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, der in die Rechtsanwaltsliste eingetragen ist. Art. 25 Abs. 4 4) Im Übrigen findet Art. 10b Abs. 4 sinngemässe Anwendung. Art. 51 Sachüberschrift und Abs. 2 Rechtsanwaltsgesellschaft im Herkunftsstaat 2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte können im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, dem sie im Herkunftsstaat angehören, verwenden, und die Rechtsanwaltschaft auch im Rahmen einer Zweigniederlassung dieser Gesellschaft ausüben. Vorbehalten bleibt die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über die Rechtsanwaltsgesellschaften nach Art. 10 ff. II. Übergangsbestimmung Bestehende Haftpflichtversicherungen sind innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmung des Art. 25 Abs. 4 anzupassen.

18 18 III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

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