Gemeinnütziges Unternehmen für die Entwicklung des ländlichen Raumes. Städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme: Neugestaltung Zentrum Isernhagen

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1 Gemeinnütziges Unternehmen für die Entwicklung des ländlichen Raumes Gemeinde Isernhagen Städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme: Neugestaltung Zentrum Isernhagen Vorstellung des Sanierungsträgers Einwohnerversammlung Gemeinde Isernhagen

2 2 Das Unternehmen NLG Geschäftstätigkeit und wirtschaftlichen Verhältnisse erfüllen die Vorgaben nach 158 BauGB

3 3 Geschäftsbereiche der NLG Grundstücksmanagement und Agrarstruktur Siedlung, Flurneuordnung Landbeschaffung, Flächenverwaltung Hofbörse Kompensation Agrarinvestitionsförderungsprogramm Kommunal- und Regionalentwicklung Städtebauförderung NLG erfüllt die Voraussetzungen als Sanierungstreuhänder nach 158 BauGB 24 betreute städtebauliche Gesamtmaßnahmen in Niedersachsen in allen Programmkomponenten der Städtebauförderung langjährige Erfahrung der Mitarbeiter in der Städtebauförderung und im städtebaulichen Denkmalschutz Bewirtschaftung Treuhandvermögen durch ein separates SAP-Modul Angebot aller Leistungen in Vorbereitung und Durchführung der Sanierung Hochbau Agrarbau Energie Wohnungsbau, kommunale und gewerbliche Bauvorhaben

4 4 NLG Sanierungsträger in Isernhagen Beratung und Betreuung der Gemeinde in allen mit der Sanierung zusammenhängenden und finanziellen Fragen Stellung von Anträgen auf Gewährung von Sanierungsfördermitteln Führung und Bewirtschaftung des Sanierungstreuhandkontos/ -vermögens Beratung und Unterstützung der Eigentümer in allen die Sanierung betreffenden Angelegenheiten, Vorbereitung von Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarungen Mitarbeit bei der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit Vorbereitung und Abwicklung von Ordnungsmaßnahmen (Bodenordnung, ggf. Abriss, Erschließungsmaßnahmen) Vorbereitung und Abwicklung der Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen

5 5 Zentrum Isernhagen Aktive Stadt- und Ortsteilzentren Aufnahme im Programmjahr 2015 Sanierungssatzung Rechtskraft 2016 im umfassenden Verfahren Ziele: Verbesserung der Aufenthaltsqualität Integration der Wohnfunktion Etablierung von Kultur- und Freizeitangeboten Erhaltung und Verbesserung der Standortqualität für Gastronomie sowie Büros und Dienstleistungen Verbesserung der verkehrlichen Anbindung für den Individualverkehr und Schaffung von ausreichenden Stellplatzangeboten Abbau der Belastungen durch hohes Verkehrsaufkommen Sicherung ÖPNV-Anbindung Geplante Gesamtinvestitionen: rund 2,2 Mio. (3/3)

6 6 Geltungsbereich der Satzung

7 7 Förderung und Modernisierungsvertrag Förderung von Modernisierung und Instandsetzung an privaten Wohngebäuden Indirekte Förderung über Bescheinigung von Kosten im Rahmen des 7h/10f Einkommensteuergesetz Bsp.: 7h EStG - Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten Absetzen der Bau- und Planungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 Prozent

8 8 Einkommensteuergesetz (EStG) 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (1) 1 Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des 177 des Baugesetzbuchs absetzen. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. 3 Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 4 Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5 Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen. (2) 1 Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. 2 Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

9 9 Einkommensteuergesetz (EStG) 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (1) 1 Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des 7h oder des 7i vorliegen. 2 Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. 3 Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach 7h oder 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4 Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. (2) 1 Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des 11a Absatz 1 in Verbindung mit 7h Absatz 2 oder des 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen. 2 Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach 10e Absatz 6 oder 10i abgezogen hat. 3 Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) 1 Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. 2 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen. 3 Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach 52 Absatz 21 Satz 7. (4) 1 Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. 2 Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen. 3 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

10 10 Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der 7h, 10f und 11a EStG Bescheinigungsverfahren Die Bescheinigung kann für ein Gebäude oder Gebäudeteil, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume erteilt werden. Vor Beginn der Baumaßnahme muss das Sanierungsgebiet förmlich festgelegt sein, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsvertrag abgeschlossen worden sein. Soweit einzelne Baumaßnahmen bereits vor den o. g. Voraussetzungen durchgeführt wurden, kann eine Bescheinigung nicht erteilt werden. Die nachträgliche Festlegung oder Verpflichtung reicht nicht aus! Die Bescheinigung muss schriftlich vom Eigentümer beantragt werden.

11 11 Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der 7h, 10f und 11a EStG

12 12 Förderung und Modernisierungsvertrag Maßnahmenbeispiele: Instandsetzung von Fassaden, Dächern, Wänden wärmedämmende Maßnahmen Erneuerung von Fenstern Schaffung barrierefreier Zugänge Herstellung von Belichtungen technische Optimierung der Heizungsanlage

13 13 Unser Projektteam für Isernhagen Projektleitung, Stellvertretung Ulf-Bernhard Streit Dipl.-Ing. Projektleiter Tätigkeitsschwerpunkte Projektleitung und Koordinierung des Gesamtprozesses Roman Brutscher Dipl.-Geogr. Stellv. Projektleiter Tätigkeitsschwerpunkte Projektleitung und Koordinierung des Gesamtprozesses im Bedarfsfall

14 14 D. Personaleinsatz und Präsenz vor Ort Projektbearbeitung und Mitarbeiter Anika Krystin Beverburg M.A. Stadtentwicklung Projektmitarbeit Tätigkeitsschwerpunkte Mitwirkung und Beratung bei der Erteilung von sanierungsrechtlichen Genehmigungen nach 144 BauGB. Verwaltung und Bewirtschaftung des Treuhandvermögens. Abwicklung der jährlichen Mittelbeantragung und Fortführung der Begleitinformation und des elektronischen Monitorings Anette Petrina Industriekauffrau Projektmitarbeit Tätigkeitsschwerpunkte Erarbeitung der jährlichen Zwischenverwendungsnachweise. Vorbereitung der Mittelabrufe und Weiterleitung an die Stadt

15 15 Kontakt/Erreichbarkeit Dipl.-Ing. Ulf-B. Streit Arndtstraße 19, Hannover Telefon: 0511/ Telefax: 0511/ Mobil: 0175/

16 16 Wir freuen uns Sie zukünftig kompetent beraten zu können Niedersächsische Landgesellschaft mbh Ulf-B. Streit stellvertr. Fachbereichsleiter Stadt- und Regionalentwicklung Arndtstraße Hannover Tel.: 0511/

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