Sparkassenverordnung (SpkVO) Vom 21. Mai 2003

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1 Fundstelle: GVBl. LSA 2003, S Sparkassenverordnung (SpkVO) Vom 21. Mai 2003 Aufgrund des 32 Nr. 1 des Sparkassengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 823), zuletzt geändert durch Nummer 455 der Anlage zum Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 170), im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, und aufgrund des Artikels 110 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) wird verordnet: Abschnitt 1 Grundlagen 1 Grundsatz Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das Sparkassengesetz oder die nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen vorsehen. Die Sparkassen betreiben ihr Geschäft im Rahmen einer zeitgemäßen Sicherheitspolitik, insbesondere einer umfassenden Risikosteuerung und Risikostreuung, entsprechend banküblichen Gepflogenheiten. 2 Kreditbegriff, Bemessungsgrundlage (1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind alle Geschäfte der in 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), genannten Art. (2) Bemessungsgrundlage ist das nach 10 KWG anerkannte haftende Eigenkapital.

2 3 Regionalprinzip Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. Nach 5 Abs. 2 SpkG-LSA sind folgende Ausnahmen zulässig: 1. Geschäfte nach 9 und 10, 2. entgeltlicher Erwerb von Geldforderungen eines inländischen öffentlichrechtlichen Kreditinstituts, einer inländischen Sparkasse in privater Rechtsform oder eines Instituts mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß 1 Abs. 5b KWG (Zone A), das der internationalen Sparkassenorganisation angehört, 3. Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs. Abschnitt 2 Allgemeine Begrenzung der Geschäftstätigkeit 4 Verbundprinzip (1) Die Sparkassen sollen als Teil der S-Finanzgruppe Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der ostdeutschen Sparkassenorganisation und, soweit solche nicht vorhanden sind, der Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe sowie deren ausländischer Tochterunternehmen anbieten. (2) Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern soll das Verbundprinzip nicht beeinträchtigen. (3) Verträge zur Vermögensverwaltung sowie zur Eigenanlage in der Form von Spezialfonds sollen bei Unternehmen der S-Finanzgruppe im Sinne von Absatz 1 sowie deren ausländischen Niederlassungen und deren Tochterunternehmen abgeschlossen werden. 5 Verpflichtung zur Führung von Girokonten (1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen. (2) Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn 1. der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat, 2. das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde, 3. das Konto keine Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,

3 4. aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse nicht zumutbar ist. Abschnitt 3 Besondere Begrenzungen der Geschäftstätigkeit 6 Kreditgeschäft Für die Bewertung von Kreditsicherheiten ist die Verordnung über die Beleihungsgrundsätze für die Sparkassen im Land Sachsen-Anhalt vom 30. November 1995 (GVBl. LSA S. 361), geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) maßgebend. (1) Die Sparkasse darf sich beteiligen an 7 Beteiligungen 1. Einrichtungen der Sparkassenorganisation, 2. Wohnungsunternehmen im Geschäftsgebiet, 3. Unternehmen zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung im Geschäftsgebiet, 4. Unternehmen, die dem Betrieb der Sparkasse dienen. (2) Der Gesamtbetrag der Beteiligungen darf nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 30 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. 8 Anlage in Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum im Geschäftsgebiet anlegen, die 1. ganz oder teilweise dem Geschäftsbetrieb oder 2. ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder 3. freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung zur Vermeidung von Verlusten - auch außerhalb des Geschäftsgebietes - erworben werden. Unbebaute Grundstücke können erworben werden, wenn dies zur Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1 oder 2 oder zur Vermeidung von Verlusten nach Satz 1 Nr. 3 dienen soll. Die Anlage in nicht dem Geschäftsbetrieb dienenden Immobilien, außer nach Satz 1 Nr. 3, darf höchstens 50 v. H. der Bemessungsgrundlage betragen. Die Sparkasse kann sich zur Durchführung dieser Geschäfte an Einrichtungen anderer Sparkassen oder der S-Finanzgruppe beteiligen oder eigene Gesellschaften gründen.

4 9 Wertpapiere und Finanzgeschäfte (1) Die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ist nur zulässig, sofern es sich um Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten mit Sitz in einem Land der Zone A handelt. Die Anlage in Spezialfonds und der Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen ist zulässig, sofern die beauftragten Unternehmen ihren Sitz in einem Land der Zone A haben und das Vermögen in Ländern der Zone A angelegt wird. (2) Handelsgeschäfte im Sinne von 1 Abs. 12 Satz 1 Nrn. 1 und 2 KWG in Derivaten dürfen nur durch Handelsbuchinstitute durchgeführt werden. Leerverkäufe sind nicht zulässig. Die erstmalige Aufnahme dieser Geschäfte ist der Sparkassenaufsichtsbehörde über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband unter Darlegung des Risiko-Controlling- und Management-Systems vorher anzuzeigen. Geschäfte in Derivaten dürfen nur über eine Terminbörse mit Sitz in einem Land der Zone A oder mit Unternehmen der S-Finanzgruppe und anderen inländischen Vertragspartnern abgeschlossen werden. Außerbörsliche Geschäfte sollen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, die von Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft empfohlen worden sind, durchgeführt werden. Derivate in Form von Termingeschäften in Waren oder Edelmetallen sind unzulässig. (3) Die Sparkasse kann zu Anlagezwecken Anteile an geschlossenen Fonds erwerben, wenn der Erwerb 1. nach kaufmännischen Grundsätzen zumindest mittelfristig eine angemessene marktübliche Rendite erwarten lässt, 2. in haftungsbeschränkender Form erfolgt, 3. nicht zu einer Einordnung als Tochterunternehmen der Sparkasse im Sinne des 1 Abs. 7 KWG führt und alle an der Auflage, der Verwaltung und dem Vertrieb des Fonds dauerhaft Beteiligten ihren Sitz in einem Land der Zone A haben. Der Fondserwerb ist nur nach eingehender Risikoprüfung zulässig, das Ergebnis ist zu dokumentieren. 7 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Risiken der gemäß Abs. 1 bis 3 getätigten Geschäfte einschließlich bereits realisierter oder schwebender Verluste in angemessener Form zu informieren. (5) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen. 10 Anlage bei Kreditinstituten Die Sparkasse kann verfügbare Gelder bei Kreditinstituten mit Sitz in der Zone A anlegen.

5 11 Geschäfte in Fremdwährungen Eigengeschäfte sind nur in Währungen von Ländern der Zone A zulässig. Anschnitt 4 Innere Organisation 12 Entscheidungsbefugnis des Vorstandes im Kreditgeschäft (1) Der Vorstand entscheidet über alle Kreditanträge; 13 bleibt unberührt. (2) Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten, bei denen die Zustimmung des Kreditausschusses gemäß 13 nicht erforderlich ist, 1. bis zum Höchstbetrag von 75 v. H. auf zwei Vorstandsmitglieder oder stimmberechtigte stellvertretende Vorstandsmitglieder, 2. bis zum Höchstbetrag von 50 v. H. auf ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied übertragen. Der Vorstand kann die Befugnisse eines einzelnen Vorstandsmitgliedes teilweise auf geeignete Mitarbeiter übertragen. (3) Der Vorstand kann Kontoüberziehungen, Kreditüberschreitungen, Wechselankäufe und Avalübernahmen vorübergehend über die Grenzen des 13 hinaus im Einzelfall bis zu 3 v. H. der Bemessungsgrundlage zulassen; die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 die Befugnisse einräumen, in dringenden Fällen Kredite aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses ohne den Kreditausschuss zu gewähren. Der Vorstand hat die Gründe für die Eilentscheidung und ihre Durchführung dem Kreditausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

6 13 Kreditausschuss Der Kreditausschuss ist für die Zustimmung zu folgenden Krediten zuständig: Realkredite im Sinne von 21 Abs. 3 Nr. 1 KWG, soweit der Kredit im Einzelfall 5 v. H. der Bemessungsgrundlage übersteigt, Kredite, die nicht unter Nummer 1 fallen, soweit der Kredit an einen Kreditnehmer im Sinne des 19 Abs. 2 KWG 5 v. H. der Bemessungsgrundlage übersteigt. Hiervon ausgenommen sind: a) Beteiligungen der Sparkassen nach 7, b) Anlagen nach 9, c) Kredite an inländische Körperschaften oder Anstalten des Öffentlichen Rechts, d) Kredite an Kreditinstitute mit Sitz in einem Land der Zone A, Kredite aa) e) gegen Guthaben bei Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft angehören, sowie bei Bausparkassen im Inland, bb) im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen, soweit die Sparkasse haftungsfreigestellt ist, cc) gegen Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistungen einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

7 14 Ausnahmegenehmigungen Soweit die Erfüllung der Sparkassenaufgaben nicht gefährdet wird, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einzelfall oder allgemein zugelassen werden. Abschnitt 5 Schlussvorschrift 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sparkassenverordnung vom 20. Mai 1996 (GVBl. LSA S. 172), zuletzt geändert durch Nummer 459 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 170), außer Kraft. Magdeburg, den 21. Mai Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Paqué

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