3. Satzung zur Änderung der Kindertagesstättensatzung der Stadt Rosbach v.d. Höhe

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1 3. Satzung zur Änderung der Kindertagesstättensatzung der Stadt Rosbach v.d. Höhe Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der 1-6 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBI S.134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), 25, 26, 27 und 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I 2006 S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und der 22, 22a und 9 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach v.d. Höhe in ihrer Sitzung am die nachstehende 3. Satzung zur Änderung der Kindertagesstättensatzung vom beschlossen: 10 erhält folgende Fassung: Artikel 1 10 Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten (1) Für die Nutzung der Kinderbetreuungseinrichtungen wird zur teilweisen Deckung der tatsächlichen Kosten ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser Kostenbeitrag richtet sich nach der angemeldeten Betreuungsform und Betreuungszeit soweit diese in der jeweiligen Einrichtung angeboten werden sowie dem Familieneinkommen. (2) Für alle Kinder in der Kleinkindbetreuung (U3) sowie für Kinder in der Kindergartenbetreuung (Ü3), die über 13 Uhr hinaus betreut werden, ist eine Mittagsverpflegung vorgesehen. Für die gesamte Verpflegung wird ein Verpflegungsentgelt pauschal für den Monat erhoben. Die Höhe wird vom Magistrat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten kostendeckend festgesetzt. Bei Schließungszeiten oder Krankheit ist eine Erstattung bzw. eine Teilerstattung nicht möglich. (3) Kostenbeitrag im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung des Kostenbeitrages gewährt, erhebt die Stadt keinen Kostenbeitrag für das Basismodul (8:00 bis 13:00 Uhr). Diese Freistellung vom Kostenbeitrag erfolgt für die letzten 12 Monate vor der Einschu- 1

2 lung. Erziehungsberechtigten, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, werden die gezahlten Kostenbeiträge für diesen Zeitraum auf Antrag rückwirkend erstattet. Erziehungsberechtigte, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden, haben keinen Anspruch auf ein zweites kostenbeitragsfreies Jahr. Als letztes Kindergartenjahr gilt die Zeit vom des Vorjahres der Einschulung eines Kindes bis zum des Jahres der Einschulung. Auf Antrag von Eltern kann ein Kind bis zu dessen erstem Schultag den Kindertagesstätten-Betreuungsstatus beibehalten. Außerdem können auch Eltern, deren Kind nach den Ferien unmittelbar eingeschult wird, ein vom Magistrat angebotenes Betreuungsangebot für die Sommerferien wählen. (4) Für begründete Notfälle besteht die Möglichkeit, zusätzliche Betreuungsstunden im Rahmen der Öffnungszeiten der jeweiligen Betreuungseinrichtung bzw. Mittagsverpflegung über ein Bonsystem nachzukaufen. Die Kostenbeiträge werden vom Magistrat festgelegt. (5) Besuchen gleichzeitig zwei Kinder einer Familie eine städtische Betreuungseinrichtung, reduziert sich der Kostenbeitrag für das Kind in der günstigeren Betreuungsform um die Hälfte des Kostenbeitrages für die gebuchte Betreuungszeit gemäß Einkommensstaffelung. (6) Für das dritte und jedes weitere Kind, das gleichzeitig eine städtische Einrichtung besucht, wird kein Kostenbeitrag erhoben. Bei der Festsetzung des Kostenbeitrages ist zu beachten, dass für das Kind mit der kostenintensivsten Betreuung der volle einkommensabhängige Kostenbeitrag und für das Kind mit der nächstgünstigeren Betreuung der gem. Abs. 5 reduzierte Kostenbeitrag erhoben wird. Für das Kind mit der günstigsten Betreuung wird kein Kostenbeitrag erhoben. (7) In wirtschaftlichen Notfällen kann eine Übernahme des Kostenbeitrages beim Kreisausschuss, Fachbereich Jugend, Familie und Soziales beantragt werden. Im Einzelfall kann der Magistrat den Kostenbeitrag ermäßigen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Beitragspflichtigen geboten erscheint. (8) Die Erziehungsberechtigten können einmal im Laufe des Kitajahres (01.08 bis 31.07) kostenfrei die gebuchte Betreuungszeit ändern. Für jede weitere Änderung der Betreuungszeit während des Kitajahres wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 erhoben. (9) Der monatliche Kostenbeitrag für die in 3 definierten Betreuungsformen wird auf Grund des monatlichen Familienbruttoeinkommens berechnet. Bis zu monatlichen Familienbruttoeinkommen von 2.700,00 wird der geringste Kostenbeitrag und ab einem monatlichen Familienbruttoeinkommen von 8.100,00 wird der höchste Kostenbeitrag erhoben. Die Festsetzung des Kostenbeitrages nach dem linearen System zwischen den monatlichen Familienbruttoeinkommen über 2.700,00 und unter 8.100,00 und damit eine Ermäßigung des Höchstbeitrages kann nur auf Antrag und Nachweis der Einkommensverhältnisse erfolgen. 2

3 Für das Berechnungsverfahren des Kostenbeitrages der Eltern abhängig von ihrem Einkommen gilt folgende Formel: BB = BBuu + (GG GGuu ) (BBoo BBuu) GGoo GGuu Dabei bedeutet: B zu zahlender Beitrag Bu minimaler Beitrag bis zu der unteren Einkommensgrenze Bo maximaler Beitrag ab der oberen Einkommensgrenze G bereinigte Familienbruttoeinkommen nach Abs. 10 Gu Einkommensgrenze, bis zu der der minimale Beitrag zu zahlen ist Go Einkommensgrenze, ab der der maximale Beitrag zu zahlen ist a. in der Kleinkindbetreuung (U3) gelten folgende minimalen und maximalen Kostenbeiträge monatlich Frühmodul 7:00-8:00 Uhr Basismodul 8:00-13:00 Uhr Mittagsmodul 8:00-14:00 Uhr Nachmittagsmodul 8:00-15:00 Uhr Spätmodul 8:00-16:00 Uhr Ganztagsmodul 8:00-17:00 Uhr ab monatliches Familienbruttoeinkommen bis 2.700,00 ab 8.100,00 18,00 59,00 90,00 295,00 108,00 354,00 126,00 413,00 144,00 472,00 162,00 531,00 3

4 b. in der Kindergartenbetreuung (Ü3) gelten folgende minimalen und maximalen Kostenbeiträge monatlich Frühmodul 7:00-8:00 Uhr Basismodul 8:00-13:00 Uhr Mittagsmodul 8:00-14:00 Uhr Nachmittagsmodul 8:00-15:00 Uhr Spätmodul 8:00-16:00 Uhr Ganztagsmodul 8:00-17:00 Uhr ab monatliches Familienbruttoeinkommen bis 2.700,00 ab 8.100,00 17,00 40,00 85,00 200,00 102,00 240,00 119,00 280,00 136,00 320,00 153,00 360,00 In der U3- und Ü3-Betreuung wird zumindest in einer Einrichtung in Rosbach (für Kinder mit Betreuungsplatz in Ober- und Nieder-Rosbach) und in Rodheim bei einem in diesem Stadtteil gebuchten Betreuungsplatz die Möglichkeit des flexiblen Buchens von täglich unterschiedlichen Betreuungszeiten angeboten. Im Verlauf eines Kindergartenjahres (1. August bis 31. Juli) können Erziehungsberechtigte die Betreuungszeit einmal jährlich ändern. Weitere Änderungen in der Betreuungszeit sind nur mit städtischer Zustimmung möglich. Für jede Änderung der Betreuungszeit wird eine Verwaltungsgebühr von 20,00 erhoben. (10) Das in der Tabelle genannte Familienbruttoeinkommen ist das durch 12 geteilte Familienbruttoeinkommen des letzten Kalenderjahres vor der Antragstellung. Zum Familieneinkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einnahmequellen einer Familie / Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft. Einkommen im Sinne der Satzung ist die Summe aller positiven Einkünfte im Sinne des 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen für die Familie / Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft hinzuzurechnen. Das Kindergeld bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. Das jährliche Bruttoeinkommen wird gemindert um EUR für das zweite und jedes weitere Kind der Familie, für das den Berechtigten Kindergeld zusteht. Die Einstufung nach dem Familienbruttoeinkommen gilt jeweils für ein Kindergartenjahr. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind zu Beginn des Kindergartenjahres vorzulegen, eine Reduzierung des Kostenbeitrages kann bis zu drei Monate rückwirkend erfolgen. Zur Ermittlung des Einkommens ist grundsätzlich der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorzulegen. Ist ein solcher Bescheid nicht vorhanden, so kann für eine vorläufige Festsetzung des Kostenbeitrages der Nachweis durch andere geeignete Unterlagen (Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers, Bescheinigung des Steuerberaters etc.) geführt werden. 4

5 Wird glaubhaft gemacht, dass das Einkommen im laufenden Kalenderjahr niedriger sein wird als das zur Einstufung herangezogene Einkommen des letzten Kalenderjahres, so wird dieses Einkommen zugrunde gelegt. Nach 11 wird eingefügt Artikel 2 11 a Erstattung von Kostenbeiträgen bei streikbedingter Schließung (1) Kostenbeiträge gem. 10 dieser Satzung werden bei streikbedingter Schließung ab 5 Streiktagen pro Kalenderjahr zurückerstattet, wenn die jeweilige Einrichtung ersatzlos geschlossen ist und in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Wird während des Streiks die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes mit gleicher Betreuungszeit in einer anderen Gruppe der gleichen Einrichtung oder in einer anderen städtischen Einrichtung eröffnet, so erfolgt keine Erstattung der Kostenbeiträge. (3) Die Erstattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten und wird anteilig berechnet. Der Antrag ist innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Tarifverhandlungen zu stellen. (4) Bei bis zu 4 Streiktagen pro Kalenderjahr werden gezahlte Kostenbeiträge, für die streikbedingt keine Betreuungsleistung erfolgte, als Gesamtsumme bei der nächsten Anpassung der Kostenbeiträge gem. 14 berücksichtigt. (5) Streikbedingt nicht in Anspruch genommene Mittagsverpflegung wird grundsätzlich anteilig ohne gesonderten Antrag zurückerstattet. (6) Die Erstattungen erfolgen nach Abschluss der Tarifverhandlungen auf dem Wege der Verrechnung, bei abgemeldeten Kindern per Überweisung. 14 erhält folgende Fassung: Artikel 3 14 Dynamisierung der Kostenbeiträge Die Kostenbeiträge für die in 3 definierten Betreuungsformen werden jährlich zum 01. Januar angepasst. Als Maßstab ist grundsätzlich mindestens die Kostenentwicklung im Bereich der Kinderbetreuung Produkt heranzuziehen. Bei Kostenveränderung ist ein Drittel auf die Kostenbeiträge umzulegen. 5

6 Artikel 4 15 erhält folgende Fassung: 15 Datenschutz (1) Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierter Form gespeichert: a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten, b) Kostenbeitrag: Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen c) Rechtsgrundlage: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), diese Satzung (2) Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach Abmeldung des Kindes aus der Tageseinrichtung. (3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. 18 Abs. 2 HSDG über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet. Artikel 5 Diese 3. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Rosbach v.d.höhe, den Der Magistrat der Stadt Rosbach v.d.höhe. Alber Bürgermeister 6

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