Präsident des Landtages des Saarlandes. Staatskanzlei. Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten. Ministerium für Wirtschaft
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- Nikolas Gärtner
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1 Ministerium f. Inneres u. Sport Postfach Saarbrücken Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Ministerium für Wirtschaft Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Universität des Saarlandes S a a r b r ü c k e n Abteilungen A I, B, C, D und E Referate A II 1, A II 2, A II 4 Amt des Ministers Kabinetts- und Parlamentsreferat im H a u s e Nachrichtlich: Zentrale Datenverarbeitung Saar Oberfinanzdirektion - ZBS - (5-fach) Landeshauptkasse des Saarlandes SaarForst Landesbetrieb, Abteilung L 1 Kommunaler Arbeitgeberverband Saar e. V. S a a r b r ü c k e n Universitätskliniken des Saarlandes (4-fach) H o m b u r g Hausanschrift Ministerium des Innern Franz-Josef-Röder-Straße Saarbrücken X.400-Adresse S=poststelle;O=mdi;P=saarland; A=umi-de;C=de Busverbindungen/Linien 17, 20, 26, 36, 37 Dienstgebäude Franz-Josef-Röder-Straße 21 - Personalangelegenheiten (A) - Kommunalangelegenheiten (C) - Referat für Vereinssport Tel. (06 81) Fax (06 81) , 20, 26, 36, 37 Mainzer Straße Allg. Rechts- u. Ausländerangelegenheiten (B) - Polizeiangelegenheiten (D) Tel. (06 81) Fax (06 81) (D) (B) Buslinie: 18, Saarbahnhalt: Kieselhumes Virchowstraße 7 - Gemeindeprüfungsamt Tel. (06 81) Fax (06 81) Polizeiärztlicher Dienst - Betriebsärztlicher Dienst Tel. (06 81) /11 61 Fax (06 81) Buslinie :36
2 2 Aktenzeichen Bearbeiter Durchwahl Datum A II Herr Egler Tel. (06 81) Oktober 1999 V Nr. 12/99 Fax (06 81) Muster für Arbeits- und Ausbildungsverträge Erlasse vom A , V Nr. 6/92 und vom A , V Nr. 1/90 Anlage: Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat die Muster für Arbeits- und Ausbildungsverträge überarbeitet. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vertragsmuster: I. Angestellte 1. BAT-Angestellte - allgemein - (Anlage 1) 2. SR 2y BAT-Angestellte - allgemein - (Anlage 2) 3. BAT-Krankenhausärzte (Anlage 3) 4. SR 2y BAT-Krankenhausärzte (Anlage 4) 5. BAT-Krankenhausärzte, die unter das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung fallen (Anlage 5) 6. BAT-Krankenhausärzte, die unter das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen fallen (Anlage 6) 7. BAT-Angestellte nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (Anlage 7) 8. BAT-Angestellte nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (Anlage 8) 9. Änderungsverträge mit Angestellten (Anlage 9)
3 3 II. Arbeiter 1. MTArb-Arbeiter - allgemein - (Anlage 10) 2. Befristet beschäftigte MTArb-Arbeiter - allgemein - (Anlage 11) 3. MTArb-Saisonarbeiter (Anlage 12) 4. MTArb-Arbeiter nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (Anlage 13) 5. MTArb-Arbeiter nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (Anlage 14) 6. Änderungsverträge mit Arbeitern (Anlage 15) III. Auszubildende usw. 1. Auszubildende - allgemein - (Anlage 16) 2. Praktikantinnen (Anlage 17) 3. Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege/Kinderkrankenpflege (Anlage 18) 4. Hebammenschülerinnen/Schüler in der Entbindungspflege (Anlage 19) 5. Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe (Anlage 20) 6. Ärzte im Praktikum (Anlage 21) Ferner ist als Anlage 22 das an die Neufassung des 1 Nachweisgesetz (durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März BGBl. I S ) angepasste Muster der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz beigefügt. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und von förderungsbedürftigen älteren Arbeitnehmern gelten weiterhin die mit Erlass vom 9. Dezember A , V Nr. 15/98 - übersandten Vertragsmuster. Für die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses bitte ich nach wie vor das mit Erlass vom 6. August A /0, V Nr. 10/98 übersandte Vertragsmuster zugrunde zu legen. Muster für Arbeitsverträge mit geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern (z. B. 3 Buchst. n BAT) sind nicht beigefügt. Die Überarbeitung dieser Muster wird bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtswirksamkeit der Tarifvorschriften zurückgestellt.
4 4 Zu den beiliegenden Vertragsmustern weise ich auf Folgendes hin: I. Allgemeines 1. Im Hinblick auf den Beschluss der 7./98 Mitgliederversammlung der TdL am 28. Oktober 1998 zur Streichung der Beihilfe nach 40 BAT bzw. 46 MTArb für neueingestellte Arbeitnehmer und Auszubildende (vgl. Erlass vom 13. November A /1, V Nr. 14/98 -) ist in die Vertragsmuster - soweit einschlägig - in der Vorschrift über das in Bezug genommene Mantelrecht die ausdrückliche Aussage aufgenommen worden, dass der gekündigte Beihilfetarifvertrag keine Anwendung findet. 2. Für nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer ist in den Vertragsmustern jeweils auch die Vereinbarung einer Arbeitszeit mit einer bestimmten Wochenstundenzahl vorgesehen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass derartige Vereinbarungen in Fällen allgemeiner Arbeitszeitänderungen keine automatische Anpassung der individuellen Arbeitszeit zur Folge haben. 3. In der jeweiligen Vorschrift über die Dauer der tariflichen Probezeit ist ausdrücklich auch auf die Verlängerung der Probezeit unter bestimmten Voraussetzungen hingewiesen. Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus verhindert jedoch nicht, dass bei einer etwaigen Kündigung das Kündigungsschutzgesetz eingreift ( 1 Abs. 1 KSchG). II. Angestellte 1. Angestellte - allgemein - (Anlage 1) Das allgemeine Vertragsmuster für BAT-Angestellte ist die Grundlage für alle übrigen Muster, die zum Teil - wie z. B. die Vertragsmuster für Krankenhausärzte bzw. für Ärzte in der Weiterbildung (Anlagen 3 und 5) - mit dem allgemeinen Vertragsmuster im Wesentlichen übereinstimmen, aber zusätzlich die jeweiligen Besonderheiten berücksichtigen. 2. SR 2y BAT-Angestellte (Anlagen 2 und 4) Die Vereinbarung von Arbeitsverträgen nach SR 2y BAT führt in der Praxis immer wieder dann zu Problemen, wenn der Angestellte zur Vertretung eines erkrankten Beschäftigten für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der Arbeit des Erkrankten bzw. dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beschäftigt wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung steht hier auf dem Standpunkt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses in aller Regel nicht durch die Vertretung allein sachlich gerechtfertigt ist (vgl. z. B. Urteil des BAG vom 24. September AZR 669/96 -). Um solche befristete Arbeitsverträge auch insoweit rechtlich abzusichern, sollte bei vorübergehender Vertretung wegen Krankheit der einzelne befristete Arbeitsvertrag in 1 unbedingt so ergänzt werden, wie es in der Fuß-
5 5 note 8 empfohlen wird. Der ausdrückliche Vorbehalt des Arbeitgebers, im Falle des Ausscheidens der/des zu Vertretenden über die Besetzung des Arbeitsplatzes und die Anforderungen hieran neu zu entscheiden, rechtfertigt die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der/dem Aushilfsangestellten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann, wenn hierfür bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besondere Umstände vorliegen (z. B. Nichterfüllung von auf Dauer erforderlicher Qualifikationsanforderungen). Unabhängig von der jeweils vereinbarten Vertragsdauer können die befristeten Arbeitsverträge nach Maßgabe der Nr. 7 Abs. 3 SR 2y BAT auch schon vorher ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 3. BAT-Angestellte nach 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (Anlage 8) Das Muster ist für neueinzustellende Angestellte konzipiert worden, mit denen sonst Arbeitsverträge nach der Anlage 2 geschlossen werden. Für die Angestellten, mit denen Arbeitsverträge nach den übrigen Anlagen abgeschlossen werden, kann es unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten ebenfalls verwandt werden. Bei vorhandenen Angestellten, die eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausüben, ist der bestehende Arbeitsvertrag auf der Grundlage des Musters für Änderungsverträge zu ändern (vgl. Anlage 9). 5. Muster für Änderungsverträge (Anlage 9) Das Änderungsmuster enthält die drei Hauptfälle von Vertragsänderungen (andere Vergütungsgruppe; andere Arbeitszeit; andere Nebenabrede). Bei einer nachträglichen Nebenabrede ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Bei sonstigen Änderungen und in Fällen der übrigen Vertragsmuster sollten die Vertragsänderungen entsprechend gestaltet werden. III. Arbeiter 1. Arbeiter - allgemein (Anlage 10) Das allgemeine Vertragsmuster für MTArb-Arbeiter ist die Grundlage für die übrigen Muster, die zum Teil mit dem allgemeinen Vertragsmuster im Wesentlichen übereinstimmen, aber zusätzlich die jeweiligen Besonderheiten berücksichtigen. 2. Befristet beschäftigte MTArb-Arbeiter (Anlage 11) Das Vertragsmuster für befristet beschäftigte Arbeiter ist auch für Befristungen nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a SR 2 k MTArb (bis zu sechs Monaten) heranzuziehen. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Abschn. II Nr. 2 sinngemäß.
6 6 3. MTArb-Arbeiter nach 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (Anlage 14) Die Ausführungen unter Abschnitt II Nr. 3 gelten entsprechend. IV. Auszubildende usw. Die Muster entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Vertragsmustern. In dem Muster für Verträge mit Praktikantinnen/Praktikanten (Anlage 7) ist die aktuelle Fassung des 1 des TV Prakt (Geltungsbereich) berücksichtigt. Ferner ist festgelegt, dass eine Verlängerung der Probezeit bereits bei mehr als zehn Fehltagen erfolgt. Ich bitte, bei künftigen Vertragsabschlüssen die beigefügten Vertragsmuster zugrunde zu legen. Im Auftrag Thome
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