Informations- und Austauschveranstaltung 1 im Pflegekinderbereich

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1 KANTONALES JUGENDAMT Informations- und Austauschveranstaltung 1 im Pflegekinderbereich 25. Oktober 2018 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kantonales Jugendamt

2 Ergebnisse des Berichts Ist-Analyse zu den Dienstleistungsanbietern in der Familienpflege (DAF) in ausgewählten Kantonen vom 5. Juni

3 Ausgangslage und Zielsetzung Um eine möglichst präzise Verortung der Verhältnisse im vornehmen zu können, ist ein Vergleich mit den Strukturen in anderen Kantonen notwendig. Dies hat in der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen (Arbeitsgruppen) und durch die Meldepflicht der ausserkantonalen DAF bereits stattgefunden, allerdings reichte der Detailierungsgrad für einen Vergleich noch nicht aus und etliche Fragen blieben noch offen. 3

4 Vorgehen Fragestellungen: Wie sehen die strukturellen/organisatorischen Verbindungen zwischen DAF und Pflegefamilien aus? Was sind die geltenden Tarife und Abrechnungseinheiten für die Leistungen? Wie werden die Fahrzeiten und kosten verrechnet? Wie erfolgt die Abrechnung: wer zahlt wem was? Wie und von wem wird die Weiterbildung für Pflegeeltern abgegolten? Welche aktuellen Entwicklungen können benannt werden? 4

5 Befragte Behörden und Leistungserbringer Grundlage der Analyse: sieben leitfadengestützte Gespräche mit Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege (DAF) aus den Kantonen AG, LU, SG, SO, TG und ZH vier Telefongespräche mit Aufsichtsbehörden aus den Kantonen AG, LU, TG sowie ZH Informationen aus Grundlagenpapieren der jeweiligen Leistungserbringer Zusammenfassung der Ergebnisse 5

6 Strukturmerkmale Merkmale Beschreibung Trägerschaft Von den sieben befragten DAF sind vier als Verein, zwei als AG sowie eine als GmbH organisiert. Anstellungsverhältnis mit den Pflegefamilien Unterbringung und Pflegevertrag Allen befragten DAF ist gemeinsam, dass die Pflegeeltern bei ihnen angestellt sind und die Sozialversicherungsabzüge durch die DAF abgerechnet und an die Ausgleichskasse überwiesen werden. Einige DAF haben erwähnt, dass es rein arbeitsrechtlich schwierig sei, von Angestellten zu sprechen, da sich viele kaum lösbare Fragen wie der Umgang mit Ferien, Ruhezeiten etc. stellen. Man habe deshalb Zusammenarbeitsverträge/Betreuungsvereinbarungen entwickelt, die die wichtigsten Punkte regeln. Bei behördlichen Unterbringungen sind in den meisten befragten Kantonen die KESB, die DAF und die Pflegefamilie die Vertragsparteien. Bei einvernehmlichen Unterbringungen sind die Eltern als Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht überall Vertragspartner, allerdings wird dies in allen befragten Kantonen angestrebt. 6

7 Strukturmerkmale Merkmale Beschreibung Tarif Die Bandbreite der Tarife der befragten DAF beträgt zwischen Fr und Fr Der Anteil den die Pflegeeltern erhalten, beläuft sich auf Fr bis Fr und ist somit generell höher als der Betrag in den kantonalen Richtlinien. Insgesamt betrachtet, erhalten Pflegefamilien, die bei einer DAF angeschlossen sind rund 50% des Tarifs der DAF. Auf Ebene der verschiedenen kantonalen Richtlinien fällt auf, dass im Tagesansatz Weiterbildungskosten und Nebenkosten teilweise eingerechnet sind oder teilweise zusätzlich ausbezaht werden, was einen unmittelbaren Vergleich zwischen den Kantonen schwierig macht. Weiterbildung Die Weiterbildungen der Pflegeeltern sind im Tarif meist eingerechnet. Bei grösseren, externen Weiterbildungen finanziert die DAF oftmals einen Anteil oder sie übernimmt den ganzen Betrag. Bei fast allen DAF sind Supervisions- und Intervisionstreffen vorgesehen, welche ebenfalls im Tarif eingerechnet sind. Hinzu kommen Spesen, welche viele DAF für die Pflegefamilie übernehmen. Für gewisse Weiterbildungen sehen die meisten DAF ein Obligatorium vor. 7

8 Aufsichtsbehörden Aufsichtsthemen Meldepflicht - Bewilligungspflicht und Fragen zur Qualität Regelungen In einigen der befragten Kantone unterstehen die DAF lediglich einer Meldepflicht. Im Kanton Zürich (welcher für gewisse Leistungen eine Bewilligungspflicht vorsieht) tritt im Jahr 2021 ein neues Gesetz in Kraft, welches zur Folge hat, dass die Bewilligungspflicht entfällt und mit den DAF Leistungsverträge abgeschlossen werden. Die Kantone sehen den Vorteil der DAF insbesondere in der Begleitung der Pflegefamilien, welche dadurch optimaler auf die anspruchsvolle Aufgabe vorbereitet und unterstützt werden, auch was die Zusammenarbeit mit den Herkunftsfamilien anbelangt. Gleichzeitig haben mehrere Kantone betont, dass bei der Qualität der DAF als auch in der Aufsicht noch Verbesserungspotential bestehe. Im Kanton Luzern bestand die Befürchtung, dass die Pflegefamilien im Vergleich zur DAF ein zu geringes Pflegegeld erhalten, woraufhin im Auftrag des Regierungsrates eine Erhebung durchgeführt wurde. Die Resultate der Erhebung hatten keine weiteren Schritte zur Folge. Im Kanton Aargau mussten die DAF ihre Leistungen transparenter ausweisen. 8

9 Schlussfolgerungen Gesamthaft betrachtet liegen die Tarife der DAF im leicht höher als in den befragten Kantonen resp. im Vergleich zu den befragten DAF. Der Anteil den die Pflegeeltern erhalten ist ebenfalls leicht höher. Insgesamt lässt sich festhalten, dass Pflegeeltern die bei einer DAF angeschlossen sind rund 50% des Tarifs erhalten. Pflegeeltern ohne DAF erhalten eine deutlich geringere Entschädigung. Die Vergleichbarkeit der Ansätze in den verschiedenen Kantonen gestaltet sich schwierig, da keine einheitliche Handhabung erfolgt. In manchen Tagessätzen werden Kosten für die Weiterbildungen sowie Nebenkosten miteingerechnet. In anderen Kantonen hingegen werden diese Kosten zusätzlich ausbezahlt und nicht in den Tagessatz eingerechnet. 9

10 Konzeption des Pflegekinderbereichs im 10

11 Zielsetzungen des Kantons Stärkung des Pflegekinderbereichs (Vielfalt) und Optimierung des Kindesschutzes Förderung der Öffentlichkeitsarbeit und allgemeinen Beratungsmöglichkeit für Pflegeeltern Gleichbehandlung der Pflegefamilien Aufwertung der Unterbringung bei Nahestehenden (Stärkung des Normalitätsprinzips) und der sozialräumlichen Unterbringung Professionelle Begleitung von Pflegefamilien 11

12 Zahlen und Fakten Entwicklung Anzahl Unterbringungen zwischen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kantonales Jugendamt

13 Pflegeverhältnisse nach Verwandtschaftsverhältnis 100% 90% 80% 70% 60% (416) 13 50% 40% (292) 30% 20% 10% 0% Verwandt Nicht verwandt Keine Angabe (16)

14 Pflegeverhältnisse nach Zuweisungsgrundlage 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% (383) (339) 14 30% 20% 10% 0% Einvernehmlich mit Unterstützung durch Sozialdienst KESB-Beschluss (2) Juga-Beschluss

15 Datenlage Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege Im zehn bewilligte DAF und weitere 15 ausserkantonale DAF, welche im Kanton tätig sind. Datenerfassung erstmals im Jahr 2017: Laufende Erhebung von allen Mutationen (Beginn und Ende einer Leistung pro Kind). Anzahl Leistungen vom : Insgesamt 254 Leistungen von neuen bewilligten DAF. 34% weibliche Kinder und 66% männliche Kinder. 15

16 Ausdifferenzierung von Pflegeverhältnissen Krisenpflege Wochenpflege Langzeitpflege Kurzfristige Aufnahme von Kindern, die zurzeit in Herkunftsfamilie nicht adäquat betreut werden können. Ziel: Rückkehr in Herkunftsfamilie oder geeignete Anschlusslösung Kind lebt für begrenzte Zeit in einer Pflegefamilie, während in Herkunftsfamilie an Voraussetzungen für gelingende Rückkehr gearbeitet wird. Eltern in der Lage Elternrolle weiterhin wahrzunehmen Kooperationsbereitschaft Rückkehr realistisch und absehbar Ziel: Rückkehr in die Herkunftsfamilie Auf die Dauer angelegte Lebensform zur Betreuung und Förderung von Kindern Ziel: positiver Entwicklungsverlau f des Kindes 16 Dauer: In der Regel bis 12 Wochen, max. 6 Monaten Dauer: In der Regel bis 1 Jahr, max. 18 Monaten Dauer: Auf längere Zeit angelegt

17 Verantwortung der zuweisenden Stelle bei Fremdunterbringung Differenzierte Entscheidungskriterien: Klärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern Unterbringungsform (Heim Pflegefamilie) Perspektivenklärung und Hilfeplanung: Konkretisierung des Bedarfs Inhalt und Ziel der konkreten Aufgaben für die Unterstützung Beginn und voraussichtliche Dauer, Zeitpunkt für die regelmässige Überprüfung der gewährten Leistung 17

18 Kompetenzen Herkunftseltern Differenzierung der Pflegeeltern Krisenpflege und Wochenpflege Beziehungs- und Erziehungskompetenzen vorhanden Langzeitpflege Längerfristige Einschränkung in den Beziehungs-/ und Erziehungskompetenzen Ziel Rückkehr in die Herkunftsfamilie Beheimatung in der Pflegefamilie Dauer kurzfristig und mittelfristig mittelfristig und langfristig 18 Rollenverständnis Nähe - Distanz Sorgende (foster carer) Professionell, gewisse emotionale Distanz bleibt Verpflichtende Elternschaft (foster parents) Normalität in Familie (nicht professionell) und grosse emotionale Nähe Begleitung DAF In der Regel Bei Bedarf Entgelt höheres Entgelt (als Regeltarif) Regeltarif und sonderpädagogischer Zuschlag

19 Unterbringung bei Nahestehenden Gewinnt wieder mehr an Bedeutung, muss sorgfältig abgeklärt werden. Vorteile: Bestehende Beziehungen im familiären oder sozialen Netz erhalten Bestehende Ressourcen im familiären oder sozialen Umfeld nutzen und stärken Biographische Einschnitte abmildern und Belastungserfahrungen (fremde Lebenswelt) reduzieren Entlastung der Eltern und Stabilisierung der Lebenslage 19

20 Leistungen für Pflegefamilien DAF gemäss Leistungsbeschreibung Vermittlung von Pflegeplätzen für Kinder in Pflegefamilien Sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen in der Krisenpflege Sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen in der Wochenpflege Sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen in der Langzeitpflege Aus- und Weiterbildung für Sorgende und Pflegeeltern Weitere Leistung Allgemeine Beratung mit Leistungsauftrag 20 Abgrenzung: Leistung «Intensive Begleitung»

21 Vermittlung von Pflegeplätzen für Kinder in Pflegefamilien (Leistungsbeschreibung) Gewinnung von Familien und Qualifizierungsprozess interessierter Familien Passungsabklärung des konkreten Pflegeplatzes Begleitung der Familie in der Anfangsphase Bei Langzeitpflege sind Unterbringungen bei Nahestehenden und Unterbringungen im Sozialraum vorrangig zu prüfen 21

22 Sozialpädagogische Begleitung von Krisenpflege (Leistungsbeschreibung) Bei pädagogischen und entwicklungsspezifischen Fragestellungen Zeitnahe Bearbeitung von Krisensituationen Auf das Pflegeverhältnis bezogene Unterstützung im Umgang mit den Eltern und dem Herkunftsmilieu Unterstützung bei der Suche nach der geeigneten Anschlusslösung Unterstützung in der Koordination von Hilfestellungen und in administrativen Fragen 22

23 Sozialpädagogische Begleitung von Wochenpflege (Leistungsbeschreibung) Bei pädagogischen und entwicklungsspezifischen Fragestellungen Bearbeitung von Belastungssituationen (Krisen) Bearbeitung von Voraussetzungen in der Herkunftsfamilie für eine gelingende Rückkehr des Kindes Unterstützung in der Koordination von Hilfestellungen und in administrativen Fragen 23

24 Sozialpädagogische Begleitung von Langzeitpflege (Leistungsbeschreibung) Bei pädagogischen und entwicklungsspezifischen Fragestellungen Bearbeitung von Belastungssituationen (Krisen) Auf das Pflegeverhältnis bezogene Unterstützung im Umgang mit dem Herkunftsmilieu Unterstützung in der Koordination von Hilfestellungen und in administrativen Fragen 24

25 Intensive Begleitung in der stationären Unterbringung Zielgruppe: psychisch hoch belastete Kinder und Jugendlichen auf deren spezifischen, komplexen und individuellen Betreuungsund Bildungsbedarfe bisher ungenügend eingegangen werden konnte. Leistungsinhalte: interne Schule, Tagesstruktur, intensive sozialpädagogisch und psychologisch Begleitung, jugendpsychiatrisches Konsilium und Krisenintervention. 25

26 Verbindlichkeit im Pflegekinderbereich 26

27 Fazit für den Pflegekinderbereich Eine Pflegefamilie wird nur zu dem herangezogen, was sie auch leisten kann. Die zuweisenden Stellen müssen die Weichen stellen. Notwenigkeit einer fundierten Perspektivenklärung und kontinuitätssichernde Planung (Hilfeplan) unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens. Ausdifferenzierung familiärer Unterbringungs- und Begleitungsangebote berücksichtigt die Bedürfnissen aller Beteiligten. 27 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Kantonales Jugendamt

28 Bericht zur Ist-Analyse der versicherungsrechtlichen Situation von Pflegefamilien im vom 2. Mai JGK / Kantonales Jugendamt

29 Ausgangslage Drei Kategorien: Die Unterbringung ist behördlich angeordnet oder einvernehmlich vereinbart und die Pflegefamilie ist bei einer DAF angestellt. Die Unterbringung ist behördlich angeordnet, die Pflegefamilie ist keiner DAF angeschlossen. Die Versicherungsleistung ist über den Kanton (Persiska) abgedeckt. Die Unterbringung ist einvernehmlich, die Pflegefamilie ist keiner DAF angeschlossen. Die Kostengutsprache und die Versicherungsdeckung in einzelnen Verhältnissen werden durch einen Sozialdienst geleistet. 29

30 Zielsetzung Die heutige versicherungsrechtliche Situation von Pflegefamilien soll entsprechend den drei Kategorien dargestellt und Überschneidungen oder Lücken sollen aufgezeigt werden. Gestützt auf die Ist-Analyse wurden Handlungsempfehlungen formuliert, welche sich am Ziel der Gleichbehandlung von Pflegefamilien orientieren 30

31 Besondere Stellung der Pflegeeltern - Gemäss der rechtlichen Lehre ist der Pflegevertrag vertragsrechtlich als gemischter Vertrag mit schwerpunktmässig auftragsrechtlichen Elementen zu qualifizieren. Die Essentialia sind in den Art. 294, 300 ZGB und Art. 8 PAVO geregelt. - Die Pflegeeltern vertreten die Eltern im Rahmen der täglichen Erziehungs- und Betreuungsarbeit in der Ausübung der elterlichen Sorge und haben entsprechende Befugnisse zur Erziehung und Vertretung des Kindes. Bei wichtigen Entscheidungen der Eltern oder der Behörden sind die Pflegeeltern mit einzubeziehen und anzuhören. - Die Bewilligung wird für ein bestimmtes Kind erteilt 31

32 Sozialversicherungsrechtliche Stellung - Die Tätigkeit der Pflegeeltern in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, wird gemäss dem Bundesgericht als unselbständig qualifiziert. - Demgemäss sind auf diesem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. - Die Pflicht zur Entrichtung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen und deren Abrechnung liegt je nach Situation bei den Eltern, dem Sozialdienst oder der KESB 32

33 Versicherungsschutz für ein Pflegekind Nach Art. 8 Abs. 3 PAVO muss ein Pflegekind angemessen gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht versichert werden. 33

34 Fragestellungen - Wie sind die Pflegefamilien entsprechend den drei Kategorien versichert? - Wie ist die Pensionskasse geregelt und welche rechtlichen Vorgaben bestehen? - Wie ist die Ferienvergütung geregelt? - Wer zahlt die Beiträge? - Gibt es je nach Zuweisungsgrundlage (z.b. über KESB) Überschneidungen in den Versicherungen? - Wenn künftig Pflegefamilien nicht mehr Angestellte der DAF sind: welche Leistungen sind nicht mehr gedeckt oder fallen weg 34

35 Ergebnisse aus der Analyse Es kann festgehalten werden, dass in allen drei Kategorien grosse Unterschiede in der Handhabung der versicherungsrechtlichen Fragen verortet wurden, auch innerhalb der gleichen Kategorien bestehen Unterschiede 35 Thematik der Ferien Krankentaggeld Nebenkosten Versicherungen Verbindlicher Musterpflegevertrag

36 Ergebnisse aus der Analyse Die Pflegefamilien, die bei einer DAF angeschlossen sind besser gestellt Bandbreite der Tarife bei Pflegefamilien ohne Begleitung: Fr Bandbreite mit Begleitung: Fr und Fr (der Anteil den die Pflegeeltern erhalten, beträgt zwischen Fr bis 300.-) Verbindliche Pflegegeldrichtlinien

37 Ergebnisse aus der Analyse In den versicherungsrechtlichen Fragen bestehen grosse Unsicherheiten und Unterschiede: - Teilweise Unsicherheiten bei den Sozialdiensten im Bereich der Sozialleistungen - BVG Beiträge - Unfallversicherung - Krankentaggeld Merkblatt als Orientierungshilfe für Pflegefamilien 37

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