I GRUNDLAGEN 9 1 EINFÜHRUNG 10 2 EPOCHEN DER RECHTSGESCHICHTE 11

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1 I GRUNDLAGEN 9 1 EINFÜHRUNG WAS IST RECHTSGESCHICHTE? LEGITIMATION: WARUM RECHTSGESCHICHTE? KONTEXT: VERHÄLTNIS ZUR RECHTSWISSENSCHAFT UND ZUR GESCHICHTSWISSENSCHAFT RÄUMLICHER HORIZONT: SCHWEIZERISCHE RECHTSGESCHICHTE? ZEITLICHER HORIZONT: INTERESSIERENDER ZEITABSCHNITT? 10 2 EPOCHEN DER RECHTSGESCHICHTE GALLOROMANISCHE EPOCHE BEGINN ENDE DES RÖMISCHEN REICHS PHASEN DES RÖMISCHEN RECHTS FRÄNKISCHE EPOCHE BEGINN BURGUNDER ALEMANNEN FRANKEN HOCH- UND SPÄTMITTELALTER SCHOLASTIK HEILIGES RÖMISCHES REICH POLITISCHE HERRSCHAFT DIE HABSBURGER EIDGENOSSENSCHAFT FRÜHE NEUZEIT REFORMATION NATURRECHT GEGENWART MENSCHENRECHTE FRANZÖSISCHE REVOLUTION KULTURKAMPF RECHTSEINHEIT SOZIALSTAAT FRAUENEMANZIPATION 14 3 RECHTSQUELLEN ALLGEMEINES: GEWOHNHEIT, RECHTSPRECHUNG, GESETZ RECHTSQUELLEN DER GALLOROMANISCHEN ZEIT RECHTSQUELLEN DER FRÄNKISCHEN ZEIT STAMMESRECHTE (LEGES BARBARORUM) FRÄNKISCHE STAMMESRECHTE RECHTSQUELLEN DES HOCH- UND SPÄTMITTELALTERS UNIVERSALES RECHT KIRCHENRECHT WELTLICHES RECHT LANDFRIEDEN PARTIKULARES RECHT 17 1

2 4.2.1 WEISTUM RECHTSSPIEGEL STADTRECHTE RECHTSQUELLEN DER FRÜHEN NEUZEIT STADT- UND LANDRECHTSREFORMATIONEN POLIZEIORDNUNGEN RECHTSQUELLEN DER GEGENWART KODIFIKATION 18 4 ENTSTEHUNG UND ENTWICKLUNG DER RECHTSWISSENSCHAFT DIE WIEDERGEBURT DER RECHTSWISSENSCHAFT IN BOLOGNA VORGESCHICHTE DIE RECHTSSCHULE IN BOLOGNA DIE REZEPTION DES RÖMISCH-KANONISCHEN RECHTS ALLGEMEINES DIE REZEPTION IN DER SCHWEIZ DIE NATURRECHTSSCHULE BEGRIFF UND HINTERGRUND LEISTUNGEN DER NATURRECHTSLEHRE IM VÖLKERRECHT IM PRIVATRECHT IM ÖFFENTLICHEN RECHT NATURRECHT UND NATURRECHTSLEHRER IN DER SCHWEIZ DIE HISTORISCHE RECHTSSCHULE (FRÜHES 19. JAHRHUNDERT) DIE KRITIK AM NATURRECHT UND AM CODE CIVIL DER KODIFIKATIONSSTREIT DAS WISSENSCHAFTLICHE KONZEPT DER HISTORISCHEN RECHTSSCHULE BEGRIFFSJURISPRUDENZ UND ANDERE ANSÄTZE BEGRIFFSJURISPRUDENZ RECHTSWISSENSCHAFTLICHER POSITIVISMUS DIE PANDEKTISTIK DIE SOZIALE RECHTSSCHULE WAS BLIEB VON ALL DEM ÜBRIG? RECHTSUNTERRICHT IN DER SCHWEIZ DAS RECHTSSTUDIUM IM AUSLAND DIE UNIVERSITÄT IN BASEL RECHTSSCHULEN IN DER FRÜHEN NEUZEIT UNIVERSITÄTSGRÜNDUNG IM 19. UND 20. JAHRHUNDERT 26 II GESCHICHTE DES ÖFFENTLICHEN RECHTS 27 1 DER BUNDESBRIEF VON DIE TRADITIONELLE INTERPRETATION ANALYSE DER BESTIMMUNGEN STRAFRECHTSHISTORISCHER KONTEXT: DIE FEHDE UND IHRE EINDÄMMUNG VERFASSUNGSHISTORISCHER KONTEXT: POLITISIERUNG DES BÜNDNISSYSTEMS PRIVATRECHTSHISTORISCHER KONTEXT: GRUNDHERRSCHAFT UND LEIBEIGENSCHAFT 29 2 DIE STADT UND IHR RECHT 31 2

3 1. DIE ENTSTEHUNG DER STÄDTE DIE ENTWICKLUNG DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT DIE ENTWICKLUNG DER POLITISCHEN FREIHEIT DIE RECHTSORDNUNG DER STADT 33 3 REFORMATION UND STAATSKIRCHENRECHT URSACHEN DER REFORMATION VERFALLSERSCHEINUNGEN DER SPÄTMITTELALTERLICHEN KIRCHE ERWACHEN DER TERRITORIALSTAATEN ERSTARKEN DES BÜRGERTUMS ENTSTEHUNG UND AUSBAU DES STAATSKIRCHENTUMS VERFESTIGUNG DER KONFESSIONELLEN STRUKTUREN 34 4 VÖLKERRECHT IN DER FRÜHEN NEUZEIT DAS KRIEGSRECHT DAS GESANDTSCHAFTSWESEN DIE ANERKENNUNG NEUER STAATEN HUGO GROTIUS UND DIE BEGRÜNDUNG DES VÖLKERRECHTS ALS WISSENSCHAFT 38 5 DIE ENTSTEHUNG DES GELTENDEN VERFASSUNGSRECHTS ALLGEMEINES DAS POLITISCHE SYSTEM VOR DIE VERFASSUNG DER ALTEN EIDGENOSSENSCHAFT DIE VERFASSUNGSSTRUKTUR DER EINZELNEN ORTE GESELLSCHAFTLICHE ENTWICKLUNGEN AM VORABEND DER FRANZÖSISCHEN REVOLUTION DIE HELVETIK POLITISCHE EREIGNISSE DER EINHEITSSTAAT NACH FRANZÖSISCHEM MUSTER GESETZGEBUNG DER HELVETIK DIE MEDIATION DER POLITISCHE HINTERGRUND DIE MEDIATIONSAKTE DIE RESTAURATION DIE POLITISCHE SITUATION DER BUNDESVERTRAG VON DIE KANTONALEN VERFASSUNGEN FORTSCHRITTE IN DIESER EPOCHE REGENERATION DIE POLITISCHE SITUATION DIE VERFASSUNGEN DER REGENERATIONSKANTONE DIE BV VON POLITISCHE UND MILITÄRISCHE EREIGNISSE VERFASSUNGSINHALT DAS ZWEIKAMMERSYSTEM DAS DIREKTORIALSYSTEM DIE BUNDESGERICHTSBARKEIT DER ZWECKARTIKEL DIE FREIHEITSRECHTE DIE VERFASSUNGSREVISION VON

4 8.1 ALLGEMEINES ZUR REVISION DIE WIRTSCHAFTLICHEN ANLIEGEN DIE RECHSTPOLITISCHEN ANLIEGEN DIE STAATSKIRCHENRECHTLICHEN ANLIEGEN DIE SOZIALEN ANLIEGEN VERFASSUNGSENTWICKLUNG IM 20. JAHRHUNDERT SOZIALE SICHERHEIT POLITISCHE RECHTE UMWELTSCHUTZ BESTREBUNGEN ZUR VERFASSUNGSREVISION; BV III NEUERE STRAFRECHTSGESCHICHTE 50 1 DIE STRAFRECHTSPFLEGE IM ZEITALTER DER LANDFRIEDEN DER LANDFRIEDEN ALS VERSUCH ZUR EINSCHRÄNKUNG DER FEHDE GERMANENSTÄMME: FRÄNKISCHE ZEIT DIE ENTSTEHUNG DER PEINLICHEN STRAFEN TODESSTRAFEN LEIBESSTRAFEN ACHT UND VERBANNUNG DIE EHRENSTRAFE FREIHEITSSTRAFEN SINN UND ZWECK DER PEINLICHEN STRAFEN MILDERUNG DES STRAFSYSTEMS RICHTEN NACH GNADE ASYLRECHT 52 2 MATERIELLES UND FORMELLES RECHT NACH DER REZEPTION FORTSCHRITTE IN DER STRAFRECHTSDOGMATIK ALLGEMEINES VERSCHULDEN VERSUCH WEITERE LEISTUNGEN DIE CONSTITUTION CRIMINALIS CAROLINA (1532) DER INQUISITIONSPROZESS 53 3 RANDGRUPPEN: VERFOLGUNG VON KETZERN, JUDEN UND HEXEN EINLEITUNG KETZERVERFOLGUNG VORBEMERKUNGEN KATARER (ALBIGENSER) UND WALDENSER GEGENMASSNAHMEN DURCH KIRCHE KIRCHLICHE ORDEN MILITÄRISCHE GEWALT GERICHTSHOF UND INQUISITION INSBESONDERE ZUR INQUISITION JUDENVERFOLGUNGEN DATEN DER JÜDISCHEN GESCHICHTE 56 4

5 3.1.1 SEPHARDIM ASKENASIM STELLUNG IN EUROPA GESCHICHTE DER JUDEN IN DER SCHWEIZ STELLUNG DER JUDEN IM MITTELALTER ALLGEMEIN JUDENVERFOLGUNG 1348/ HEXENPROZESSE FORSCHUNGSLAGE TATBESTÄNDE DER HEXEREI DATEN UND FAKTEN ERKLÄRUNGSVERSUCHE 58 4 DAS ZEITALTER DER AUFKLÄRUNG DER EINFLUSS AUF DIE THEORIENBILDUNG DER STRAFZWECK DAS LEGALITÄTSPRINZIP DIE KRITIK AN DER ZEITGENÖSSISCHEN STRAFRECHTSPFLEGE PROPORTIONALITÄT VON DELIKT UND STRAFE MILDERUNG DES STRAFENSYSTEMS DIE ANFÄNGE DER MODERNEN FREIHEITSSTRAFE ALLGEMEINES DAS HOUSE OF CORRECTION IN BRIDEWELL DAS RASPELHAUS IN AMSTERDAM DIE SCHELLENWERKE IN DER CH 60 5 STRAFRECHT IM 19. JAHRHUNDERT DER REFORMIERTE STRAFPROZESS KRITIK AM INQUISITIONSPROZESS DAS GRUNDPRINZIP DES REFORMIERTEN STRAFPROZESSRECHTS DIE VERWIRKLICHUNG IM FRANZ. REVOLUTIONSRECHT: DIE EINFÜHRUNG IN DEUTSCHLAND UND DER SCHWEIZ BESTREBUNGEN ZUR MODERNISIERUNG DES FREIHEITSENTZUGES MISSSTÄNDE IM STRAFVOLLZUG DAS AMERIKANISCHE. EINZELHAFTSYSTEM DAS PROGRESSIVSYSTEM DAS EIDGENÖSSISCHE STRAFRECHT STADTRECHTE UND LANDRECHTE DAS STRAFGESETZBUCH DER HELVETIK KANTONALE STRAFRECHTSKODIFIKATIONEN 62 6 DAS SCHWEIZERISCHE STRAFRECHT IM 20. JAHRHUNDERT DIE ENTSTEHUNG DES STGB DER SCHULENSTREIT IN DER STRAFRECHTSWISSENSCHAFT DIE GESETZGEBUNGSGESCHICHTE DES STGB DIE REVISION DES STGB DIE REVISION VON 1971 ZUM STRAFVOLLZUG DIE REVISION VON 1987 ZUM BT DER ENTWURF VON 1993 ZUM SANKTIONENSYSTEM 64 5

6 IV NEUERE PRIVATRECHTSGESCHICHTE 65 1 EINLEITUNG: ZUR TERMINOLOGIE 66 2 DAS PRIVATRECHT VOR DER REZEPTION ALLGEMEINES DIE RECHTSFÄHIGKEIT DAS FAMILIENRECHT DAS ERBRECHT DAS SACHENRECHT DAS SCHULDRECHT 68 3 DER BEITRAG VON GLOSSATOREN UND KONSILIATOREN AUSGANGSPUNKT GLOSSATOREN UND KONSILIATOREN 69 4 DER BEITRAG DER KANONISTIK 71 1 FRAGESTELLUNG 71 2 KIRCHLICHE GERICHTSBARKEIT IM SPÄTMITTELALTER 71 3 SCHULDRECHT 71 4 EHE- UND FAMILIENRECHT 72 5 WEITERE RECHTGEBIETE 72 5 FRANZÖSISCHE PRIVATRECHTSGESCHICHTE 73 6 ENGLISCHE PRIVATRECHTSGESCHICHTE ALLGEMEINES ZUR REZEPTION DAS COMMON LAW CHARAKTERISTISCHES ZUM COMMON LAW WIE IST DAS COMMON LAW ENTSTANDEN? GERICHTSORGANISATION EQUITY 75 7 ANFÄNGE DES HANDELSRECHTS FRAGESTELLUNG HANDEL SEIT DEM SPÄTMITTELALTER UND IN DER FRÜHEN NEUZEIT SPÄTMITTELALTERLICHES GEWOHNHEITSRECHT ALLGEMEINES AUSBILDUNG DES SEE- UND SEEHANDELSRECHTS RECHT DES KAUFMÄNNISCHEN STANDES (HEUTE: HANDELSREGISTERRECHT) GESETZGEBUNG IN DER NEUZEIT HANDELSGESELLSCHAFTEN EINLEITUNG WURZELN UNSERES HEUTIGEN HANDELSRECHTS 77 6

7 5.3 WEITERE RECHTSQUELLEN 77 8 DAS IUS COMMUNE ALLGEMEINES UMWELT DES IC WICHTIGE VERTRETER DES IC BENEDIKT CARPZOV ( ) GEORG ADAM STRUVE ( ) SAMUEL STRYK ( ) DOGMATISCHE LEISTUNGEN ALLGEMEINE LEHREN SACHENRECHT OBLIGATIONENRECHT 80 9 DER BEITRAG DES NATURRECHTS ALLGEMEINES DOGMATISCHE LEISTUNGEN ALLGEMEINES ALLGEMEINE LEISTUNGEN KAUFVERTRAG WEITERE LEISTUNGEN NATURRECHTSKODIFIKATIONEN DER GEISTESGESCHICHTLICHE RAHMEN VORLÄUFER: BAYRISCHE KODIFIKATIONEN DAS PREUSSISCHE ALLGEMEINE LANDRECHT DAS ÖSTERREICHISCHE ABGB DER CODE CIVIL RECHTSUNTERRICHT IN DER SCHWEIZ 84 1 ALLGEMEINES 84 2 RECHTSSTUDIUM IM AUSLAND 84 3 DIE UNI BASEL 84 4 RECHTSSCHULEN DER FRÜHEN NEUZEIT 84 5 UNIVERSITÄTSGRÜNDUNGGRÜNDUNGEN IM 19. JAHRHUNDERT PRIVATRECHT DER ALTEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTSENTWICKLUNG DAS BEISPIEL BERN DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE SITUATION DIE KANTONALEN ZIVILRECHTSKODIFIKATIONEN DES 19. JAHRHUNDERTS DER HISTORISCHE KONTEXT DIE VERFASSUNGSPOLITISCHE SITUATION DIE WIRTSCHAFTLICHE SITUATION DIE RECHTLICHE SITUATION DIE WISSENSCHAFTLICHE SITUATION DIE ROMANISCHEN KANTONE 87 7

8 3. DIE BERNER GRUPPE DIE ZÜRCHER GRUPPE KANTONE OHNE KODIFIKATION TENDENZEN DES PRIVATRECHTS IM 19. JAHRHUNDERT DIE LEITENDEN POLITISCHEN IDEEN LIBERALISMUS KONSERVATISMUS NATIONALISMUS SOZIALISMUS DIE ENTWICKLUNG DER TRADITIONELLEN PRIVATRECHTSGEBIETE EHERECHT ERBRECHT SACHENRECHT OBLIGATIONENRECHT NEUE RECHTSGEBIETE DES 19. JAHRHUNDERTS DAS ARBEITSRECHT URHEBERRECHT DAS PATENTRECHT DAS MARKENRECHT DAS RECHT DES UNLAUTEREN WETTBEWERBS UND DAS KARTELLRECHT DIE NATIONALEN VEREINHEITLICHUNGSBESTREBUNGEN 92 8

9 I Grundlagen 9

10 1 Einführung 1. Was ist Rechtsgeschichte? Rechtsgeschichte ist die Geschichte des geltenden Rechts. Wie ist das Recht, wie sind die verschiedenen Rechtsfiguren entstanden? Welches sind dabei die tragenden Ideen und Einflüsse? 2. Legitimation: Warum Rechtsgeschichte? Die Rechtsgeschichte erklärt uns die Vergangenheit. Sie erklärt uns unser Umfeld in der historischen Perspektive. Sie kann als vertikaler Rechtsvergleich gebraucht werden. Die Rechtsgeschichte dient als Verständnishilfe für das geltende Recht. Zudem wird bei der historischen Auslegung auf die Geschichte des Rechts abgestellt (Anwendung und Fortbildung des Rechts). Rechtsgeschichte ist Geisteswissenschaftliche Bildung. 3. Kontext: Verhältnis zur Rechtswissenschaft und zur Geschichtswissenschaft Rechtsgeschichte wird mit historischen Mitteln betrieben. Es ist also eine juristische Disziplin mit einer historischen Note. Wandel in der Geschichte betreffen auch die Gesetzesordnung (Bsp. Vereinigung Deutschlands). Rechtsgeschichte und die historischen Disziplinen stehen in einem Austauschverhältnis. 4. Räumlicher Horizont: Schweizerische Rechtsgeschichte? Schweizerisches Recht ist zum Teil partikular und zum Teil von aussen beeinflusst. Die Schweiz hat an übernationalen Entwicklungen teilgenommen. Dasselbe gilt für die schweizerische Rechtsgeschichte. Rechtsgeschichte ist Geschichte des Austauschs. 5. Zeitlicher Horizont: Interessierender Zeitabschnitt? Antike Rechtsgeschichte Römisches Recht Mittelalterliche Rechtsgeschichte Franken Hoch- und Spätmittelalter Rechtsgeschichte der Neuzeit Frühe Neuzeit ( Jahrhundert) Gegenwart (19. und 20. Jahrhundert) Die Epochen welche uns interessieren sind die I Galloromanische Epoche, II Fränkische Epoche, III Hoch- und Spätmittelalter, IV Frühe Neuzeit und V Die Gegenwart. 10

11 2 Epochen der Rechtsgeschichte 1. Galloromanische Epoche 1.1 Beginn In der Schweiz leben zu dieser Zeit die Helvetier. Diese werden von den Römern in das römische Reich integriert. 58 v. Chr. Unterwirft Cäsar die Helvetier bei Bibactre (im Burgund). Die Helvetier zogen auf der Suche nach Lebensraum ins Burgund. Bis zum Ende des 1. Jahrhunderts gehörte die ganze Schweiz zur Provinz Gallien. Die Integration ins römische Reich geschieht durch Bündnisse. Die Stammesführer erhalten das römische Bürgerrecht (so genannte Gallo-Römer). Es kommt zur Assimilierung mit dem sozialen und dem rechtlichen römischen System. Römer ziehen auch in die Schweiz. Sie bauen Strassen, gründen Städte (Avenches, Augst, ), bringen die Schrift, Latein und ein neues Währungs- und Rechnungssystem. 1.2 Ende des römischen Reichs Der Niedergang (Zerfall) erfolgt Schrittweise. Das zentralistische Staatsgebilde zerfällt von aussen nach innen und von innen nach aussen. Das militärische Niveau sinkt, da zu wenig professionelle Krieger vorhanden sind um das Reich gegen die Angriffe von allen Seiten zu verteidigen. Der Geldmangel führt zur Inflation. Dazu kommen Missernten, die Pest und alemannische Einfälle. Der ganze Zerfall dauert 200 Jahre. Die Römer in der Schweiz ziehen sich sukzessive wieder nach Italien zurück. 1.3 Phasen des römischen Rechts Wir unterscheiden das römische Recht in drei Phasen: Recht der Republik (Mitte 1. Jahrhundert v. Chr.) Klassisches römisches Recht (Mitte 3. Jahrhundert n. Chr.) Nachklassisches römisches Recht (Ende Westrom, Justinian 6. Jahrhundert, Dominat) Von Bedeutung für die Schweiz sind die Phasen 2 und 3 (Prinzipat und Dominat). Im klassischen römischen Recht erfolgt die Rechtsbildung durch die Juristen (Prätor und freie Juristen). Die Römer denken vom Prozess her und nicht so sehr vom materiellen Recht. Das römische Recht hat also nur eine schwache Trennung zwischen materiellem und formellem Recht. Es war ähnlich dem heutigen Case-Law. Im nachklassischen römischen Recht wird das Gesetzesrecht wichtiger. Die freien Juristen haben keinen Platz mehr. Der Kaiser setzt Recht. Die Rechtskultur im westlichen Teil des Römischen Reiches geht unter, Im 4. Jahrhundert wurde das römische Reich von Kaiser Konstantin geteilt. In Ostrom blüht das Recht noch mal auf ( Codex Justinianus im 6. Jahrhundert). 2. Fränkische Epoche 2.1 Beginn Die Fränkische Epoche wird durch die Völkerwanderung im 5. Jahrhundert ausgelöst. Die Römer versuchen die ankommenden Völker abzuwehren (Limes = Grenzbefestigungen). 11

12 2.2 Burgunder Sie kommen aus Norddeutschland und siedeln in der Westschweiz und im Gebiet des heutigen Burgunds an. Im Burgundischen Reich leben Burgunder, Helvetier, Römer und Gallier. Jede Gruppe hat ihr eigenes Recht. 2.3 Alemannen Die Alemannen sind kein eigentliches Volk. Sie sind viel eher ein Zusammenschluss verschiedener Gruppen. Sie ziehen nach Osten (Bayovaren), nach Westen (Franken) dann nach Süddeutschland und in die Deutschschweiz. 2.4 Franken Die Franken schlucken sukzessive die anderen Völker. Im 6. Jahrhundert die Burgunder, 740 schliesslich die Alemannen. Sie beherrschen grosse Teile Europas. Sie übernehmen viel von den Römern. Zum Beispiel die Besiedelungsform. Der Handel und die Landwirtschaft nehmen jedoch ab. Die Idee des Königtums wird von den Alemannen übernommen. Der König hat nicht so viel Macht wie der Kaiser im römischen Reich. Er erwirbt sich durch Geschenke an die Stammesoberhäupter deren Loyalität. Meist schenkt er Land. Später verschenkt der König das Land nicht mehr, sonder leiht es an die Stammesfürsten. So bindet er diese an sich. Die Stammesfürsten ihrerseits leihen das Land weiter an ihre Untertanen. So entsteht das Lehnwesen. An der Spitze der Lehnspyramide steht der König. In der mittleren Stufe sind die Stammesfürsten als Grundeigentümer. Am Fusse der Pyramide befinden sich die Hörigen, welche das Land nur bearbeiten. Der Staat im Mittelalter ist also quasi ein Personenverhältnis (Stammesfürsten König). Die Stammesfürsten sind Grafen und Herzöge. Weitere Grundherren sind Abte und Bischöfe. Im Fränkischen Reich findet eine Christianisierung statt. Es werden überall Klöster gegründet. 3. Hoch- und Spätmittelalter 3.1 Scholastik Bildung gab es bis zum Spätmittelalter nur in Dom- und Klosterschulen. Nicht Geistliche und Frauen haben keinen Zugang. Im 14. und 15. Jahrhundert kommen die Stadtschulen auf. Es werden Methoden zur Wissenschaftsvermittlung erarbeitet. Diese Phase dauert 700 Jahre. Es entsteht eine Verschmelzung zwischen christlichem Glaubensgut und erkenntnistheoretischen Methoden der Antike (Plato, Aristoteles 3. Jahrhundert v. Chr.) Man will den christlichen Glauben verstehen. Die Bibel wird mit Platos und Aristoteles Methoden durchleuchtet: Lesen Lectio Fragestellung Questio Unterschiede Distinctio Synthese Aristoteles zeigt, wie man Widersprüche harmonisieren kann (These Synthese Antithese). Die ersten Juristen in Bologna Arbeiten mit den Methoden der Scholastik. 3.2 Heiliges römisches Reich Das heilige römische Reich entsteht mit der Krönung von Karl dem Grossen zum Kaiser (800). Er sieht sich in der Tradition der römischen Kaiser. Er will einen Gegenpol zum islamischen und zum oströmischen Reich schaffen. Der Kaiser ist Stellvertreter Gottes auf Erden für den weltlichen Bereich. 12

13 Karl und seine Nachfolger sind König des Fränkischen Reichs und Kaiser des Heiligen Römischen Reichs. Das Reich war eine Art Staatenbund. Bestehend aus Bistümern, Grafschaften, Die Rechtsetzungskompetenz wird an die Herrscher der jeweiligen Gebiete delegiert. Der Kaiser ist zuoberst in der Lehnspyramide. In der Frühen Neuzeit lösen sich Teile vom Reich ab. Darunter zum Beispiel die Schweiz und die Niederlande. Das Reich wird auf ein Rupfgebiet bestehend aus Deutschland, Italien und Österreich beschränkt. Das Reich geht 1806 mit Napoleon unter. Der letzte Kaiser des Reiches ist Karl II. 3.3 Politische Herrschaft Man ging vom Lehnwesen zum Zentralstaat. Der Lehnsnehmer (Vasall) wurde Grundeigentümer. Er war der freie Eigentümer und übte die Gerichtsbarkeit aus. Er war Inhaber von Regalien. Es folgte die Zentralisierung von Rechten auf einzelnen zusammenhängenden Gebieten. Um diese Rechte zu verwalten, wurde ein Stab eingesetzt. 3.4 Die Habsburger Die Habsburger waren eine Herrscherdynastie wie zum Beispiel die Zähringer oder die Kyburger. Sie waren die ersten, welche überregional tätig wurden. Rudolf von Habsburger war der erste König aus der Habsburgerdynastie. 200 Jahre später war der Habsburgische König auch Kaiser des Heiligen Römischen Reiches. Die Loslösung der Eidgenossen von den Habsburgern wurde nicht, wie oft gesagt und geglaubt erkämpft. Vielmehr war es so, dass die Habsburger viele Gebiete besassen und kein grosses Interesse an der Eidgenossenschaft mehr hatten und sie deshalb aufgab. 3.5 Eidgenossenschaft Die Eidgenossenschaft war erst ein Bündnisgeflecht. Im späten 15. Jahrhundert gab es eine Absetzbewegung vom Reich. Mit dem Schwabenkrieg und dem darauf folgenden Friede von Basel ist die Eidgenossenschaft unabhängig vom Reich und nicht mehr dem Reichskammergericht unterworfen. 4. Frühe Neuzeit 4.1 Reformation Die Reformation entsteht aus der Renaissance und dem Humanismus ( Frühaufklärung). Es kommt zu einer Aufspaltung der Kirche. Neu entsteht die reformierte Lehre. Diese will zurück zu den Quellen (zur Bibel) und der reinen christlichen Lehre. In der Folge entscheidet jedes Gebiet selbst zu welcher Lehre es gehen will. Es gilt: Cuius regio, eius religio. Wessen Herrschaft, dessen Religion. Die Religion wirkte in der Folge stark auf die Verfassungsentwicklung ein. Die Reformation war nicht die erste Bestrebung die Kirche zu verändern. Schon seit dem Mittelalter gab es Reformversuche. 4.2 Naturrecht Auch das Naturrecht ist eine Folge der Renaissance und des Humanismus. Es wird davon ausgegangen, dass es Grundregeln in der Rechtsordnung gibt, welche immer gelten (vorpositiv). Das Naturrecht begründet die Rechtsordnung neu. Der Autoritätsglaube aus dem Mittelalter verschwindet. Altes wird genau untersucht. Man versucht das Recht zu verstehen. Recht wird auch neu gesetzt. 13

14 Im 16. und 17. Jahrhundert entsteht die moderne Naturwissenschaft, Erfahrung und Beobachtung verdrängen die Tradition als wichtigsten Anhaltspunkt. Es gilt denken statt glauben, Erfahrung statt Tradition und Induktion statt Deduktion. 5. Gegenwart 5.1 Menschenrechte Die elementaren Menschenrechte werden ins positive Recht übernommen. Der älteste Menschenrechtstext ist aus England. Es ist die Magna Charta Liberatum von Französische Revolution Die Revolution beginnt 1789 und wird von Napoleon 1799 beendet. Erreicht wird die Abschaffung der Monarchie, eine ansatzweise Freiheit und Gleichheit. Privilegien werden abgeschafft. Dasselbe soll auch mit der Grundherrschaft passieren. Dies gelingt jedoch nur bedingt. Die Freiheit und die Gleichheit werden nur langsam vollzogen. Die Gesetze werden von einer Art Parlament erlassen ( Volkssouveränität). 5.3 Kulturkampf Kulturkampf meint den Kampf zwischen dem Liberalismus und der katholischen Kirche. Die Liberalen setzen sich ein für Freiheit, Gleichheit, Eigentum, Industrialisierung. Sie lehnen den Führungsanspruch der Kirche in weltlichen Dingen ab. Sie wollen kirchliche Institutionen (Bsp. Ehe) staatlich machen. Dies wirkt sich auf die Verfassungsgebung aus. Der mittlere Teil Italiens wird Kirchenstaat genannt. Der Papst ist König und Kirchenoberhaupt zugleich. Als Folge des Kulturkampfs wird mit dem 1. Vatikanium (1870) die Unfehlbarkeit des Papstes erklärt. 5.4 Rechtseinheit Die Idee der Rechtseinheit ist eng verknüpft mit der Idee des Nationalstaates. In der Schweiz kommt die Rechtsvereinheitlichung auf nationaler Ebene erst sehr spät (1912 ZGB, 1942 StGB). 5.5 Sozialstaat Das 19. Jahrhundert ist das Jahrhundert des Bürgerlichen- das 20. Jahrhundert dasjenige des sozialen Rechtstaates. Die Liberalen sahen den Staat als Nachtwächterstaat. Mit der Industrialisierung muss der Staat neue Aufgaben übernehmen. Ein Beispiel dafür ist das erste Fabrikgesetz, welches 1877 in Kraft trat. Die soziale Sicherheit wird aufgebaut. Der Staat kümmert sich um Schwache ( Unfallversicherung, AHV, IV). 5.6 Frauenemanzipation Vor dem 19. Jahrhundert waren die Frauen im öffentlichen Leben nicht präsent. Für sie gab es keinen Platz in Wirtschaft, Politik und Wissenschaft. Sie eroberten sich in der Folge ihre Rechte sukzessive schloss E. Kempin Spyri als erste Jurastudentin der Schweiz ihr Studium ab wurde in der Schweiz das Frauenstimmrecht eingeführt. 14

15 3 Rechtsquellen 1. Allgemeines: Gewohnheit, Rechtsprechung, Gesetz Die Gewohnheit war eine wichtige Rechtsquelle. Sie wurde verbindlich und so entstand Gewohnheitsrecht, Das Gesetzesrecht war lange Zeit in Unterzahl. Heute wird die Rechtsprechung immer wichtiger, da der Richter viel schneller auf aktuelle Entwicklungen reagieren kann als der Gesetzgeber. 2. Rechtsquellen der Galloromanischen Zeit Es gilt das römische Gesetzesrecht (nachklassisches Recht). Die Gesetze werden vom Kaiser erlassen. Im Gegensatz zu den Römern kennen die Germanen die Schrift noch nicht. Eine wichtige Quelle ihres Rechts ist die Germania des Tacitus. Tacitus war Stadthalter des Kaisers in der Provinz. In seinem Werk erzählt er, wie die Germanen mit ihrem Recht umgehen und dieses anwenden. Text 2 (Germania Auszug): Das politische Gewicht bestimmt sich nach der sozialen Position Es ist eine reine Männergesellschaft. Es gibt führende Männer und einen König. Es ist eine Art Oligarchie. Die soziale Position eines Mannes wird durch sein Verhalten im Kampf (Krieg) bestimmt. Strafrechtliche Sanktionen sind die Todesstrafe und eine Art Schadenersatz. Die Germanen werden als kriegerisches und faules Volk dargestellt. 3. Rechtsquellen der Fränkischen Zeit 3.1 Stammesrechte (Leges Barbarorum) Dieses Recht ist verschriftlichtes Recht der Stämme. Es ist eine Verschriftlichung von Gewohnheiten. Um zu wissen was gilt werden die Alten ( Rechtskundigen) befragt. Sie haben die meiste Erfahrung und kennen die Gewohnheiten. Stammesrechte haben oft idealtypischen Charakter. Das heisst sie sind eine Art Wunschrecht. Man hält darin fest, wie man es gerne haben möchte. Zum grossen Teil wird Strafrecht verschriftlicht. Nur zu einem kleinen Teil enthalten die Stammesrechte Privat- und öffentliches Recht. Ziel ist es Konflikte zu regulieren. Dazu verhelfen sollen Schadenersatz und Bussenkataloge statt die Fehde. Es gibt jedoch noch keine Vollzugsbehörde. 3.2 Fränkische Stammesrechte Lex Burgundonium ( ). Fand Anwendung in der Westschweiz. Lex & Pactus Alamanorum (720). Galt in der Deutschschweiz. Lex Romana Curiensis (Ende 8. Jahrhundert). Angewendet im Graubünden. Edictus Rotari (643). Galt im Süden der Schweiz. Text 3 (Pactus Alamanorum): Es ist eine ständisch gegliederte Gesellschaft. Es wird nicht geheiratet. Der Vater gibt die Tochter mit einem Vertrag an den Ehemann. 15

16 4. Rechtsquellen des Hoch- und Spätmittelalters Im Zusammenhang mit der Aufteilung des Eigentums am Boden ( Lehnspyramide) setzten viele verschiedene Organe Recht für ihre Untertanen. Es war eine Phase der Rechtszersplitterung. Das Recht des kleineren Rechtskreises ging dem des grösseren vor. 4.1 Universales Recht Kirchenrecht 1140 stellt Gratian, ein Mönch aus Norditalien, eine Quellensammlung des Gewohnheitsrechts der christlichen Kirche zusammen. Das Decretum Gratiani enthielt: Bibelstellen Kirchenväter Konzilsentscheidungen Päpstliche Entscheidungen (Decretale(n)) Gratian harmonisierte Widersprüche. Er arbeitete mit den Arbeitstechniken der Scholastik (These Antithese Synthese). Gratian ist der erste, welcher das Kirchenrecht so präsentiert. Sein Werk führt zur Entstehung der Kirchenrechtswissenschaft (z. Bsp. In Bologna). Das Decretum Gratiani wurde durch die Entscheidungen der Päpste sukzessive ergänzt. Die Dekretalen, welche nach 1140 erschienen, bezogen sich nun auf die Systematik des Decretum Gratiani erschien die Liber Extra. Dabei handelt es sich um ein Buch, welches alle Dekretalen enthielt, welche nach 1140 erlassen wurden. Es kommen später noch andere Ergänzungen dazu, bis 1580 alles zum Corpus Iuris Canonici zusammengefasst wurde. Der Corpus Iuris Canonici bleibt bis 1917 (Codex Iuris Canonici) bestehen. Text 5 (Decretum Gratiani): Es werden die Unmittelbarkeitsmaxime und die Psychologie der Zeugenaussage formuliert Weltliches Recht Der Corpus Iuris Civilis entstand im 6. Jahrhundert in Ostrom. Kaiser Iustinian veranlasst im Zuge seiner Reichsreform eine Sammlung des römischen Rechts. Erfasst wurde überliefertes, aktuelles und geltendes römisches Recht. Tribunian leitete die Erstellung des Corpus Iuris Civilis. Zum Inhalt nahm er: Die Institutionen (römisches Lehrbuch). Zum Vorbild nimmt er sich Gaius (2. Jahrhundert). Digesten / Pandekten Codex Iustinianus (Sammlung der Erlasse von Oströmischen Kaisern). Der Corpus Iuris Civilis ist 634 fertig gestellt. Er wird bis zum Untergang Ostroms weitergeführt. Die Nachfolgenden Erlasse werden bis 1453 in den so genannten Novellen gesammelt. Text 6 (Corpus Iuris Civilis): Hier wird die Anwaltsethik geregelt. Es werden Regeln aufgestellt, welche zum Teil bis heute noch Geltung haben. 16

17 4.1.3 Landfrieden Vorläufer der Landfrieden sind die Gottesfrieden (11. Jahrhundert Südfrankreich). Auf der Ebene des Reiches werden sie auch Reichslandfrieden genannt. Ihr Zweck ist die Sicherung des Friedens und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Die Landfrieden enthalten gewisse Fehderegeln zur Eindämmung der Selbstjustiz. Der erste Reichslandfriede wurde 1103 von Heinrich IV. erlassen. Text 7 (Mainzer Reichsfrieden Kaiser Heinrichs IV. von 1103): Die Vasallen müssen den Landfrieden selbst durchsetzen. Es gibt kein Durchsetzungsorgan im Reich wurde der letzte Reichslandfriede beschworen (auf ewig). 4.2 Partikulares Recht Weistum Das Weistum war der Vorläufer des abstrakten Gesetzes. Das Gerichtsorgan sagt, was gilt. Bei unsicherer Rechtslage wird Gewohnheitsrecht angewendet. In der Schweiz werden sie Offnung genannt. Text 8 (Hofrecht für die Besitzungen des Klosters Engelberg im Zürich und Aargau, um 1300): Der Abt hat das Recht der Verpflegung, er ist das Gericht, er sagt, wer mit wem heiraten darf (Genosssahme Ehe), Besthaupt (er bekommt das beste Vieh aus dem Stall, wenn ein Bauer stirbt) zudem erhält er die besten Kleider und andere Abgaben. Die Eigenleute haben das Recht auf Bodennutzung und auf die Vererbung des Bodens für 9 Generationen Rechtsspiegel Rechtsspiegel sind Rechtssammlungen von Verfassern aus privater Initiative. Sie spiegeln das geltende Recht im weltlichen Recht (12. und 13. Jahrhundert). Eike von Repgow war ein Beisitzer bei Gericht. Er verfasste 1220 den Sachsenspiegel. Eine Sammlung des sächsischen Rechts. Er enthält das Recht der ländlichen Bevölkerung. Es gab einen Landrechts- und einen Lehnrechtsteil, welche Privatrecht, Eherecht, enthalten. Die Gerichte in Saxen machten den Sachsenspiegel zur Entscheidungsgrundlage. Der Schwabenspiegel wurde 1275 verfasst. Er enthält Teile des Sachsenspiegels und süddeutsches Recht. Auch er wurde von den Gerichten angewendet und galt in Süddeutschland und in der Schweiz Stadtrechte Der Stadtherr verleiht Normen an eine Siedlung. Stadtrecht ist modernes Recht. Man kann es als eine Art frühes Verwaltungsrecht bzw. frühes Handelsrecht ansehen. Durch die Entwicklung der persönlichen und politischen Freiheit werden die Normen später von den Bürgern selbst erlassen (siehe 6 Die Stadt und ihr Recht ). 17

18 5. Rechtsquellen der Frühen Neuzeit 5.1 Stadt- und Landrechtsreformationen Reformation bedeutet eine Erneuerung der Gesellschaft. Neue Rechtsordnungen regeln die Gesellschaft neu. Das römische Recht wird in das partikulare Recht eingefügt. Alten Gedanken und Rechtsfiguren werden neue (römisch oder kanonisch Rechtliche) Namen gegeben. Von der Rechtsreformation nicht berührt ist das Familienrecht. Ganz im Gegensatz zum Schuldrecht, welches schon eine lange Tradition hatte. Auch das Prozessrecht wurde reformiert. Die Reformation dauerte von 1479 bis wird das Reichskammergericht ins Leben gerufen. Mit dem Friede von Basel 1499 trennt sich die Schweiz vom Reich. Somit untersteht sie nicht mehr der Gerichtsbarkeit des Reichskammergerichts. Das Recht wird in der Folge in der Schweiz nicht reformiert. Das Reichskammergericht gab dem römischen Recht eine subsidiäre Bedeutung. Es kam nur zur Anwendung, wenn das lokale Recht keine Lösung bot. Text 12 (Freiburger neues Stadtrecht) 5.2 Polizeiordnungen Polizei stammt vom Wort Politeia, was Gemeinwesen bedeutet. Polizeiordnungen sind frühes öffentliches Recht. Hintergründe sind der Absolutismus und die kirchliche Reformation. Viele Dinge werden jetzt nicht mehr von der Kirche sondern von weltlichen Behörden geregelt (Bsp. Zinsen für Kredite). Es braucht also Normen für völlig neue Aufgabenbereiche. Der Absolutismus gibt jedem Hoheitsträger volle Souveränität. Die Polizeiordnungen regeln die Arbeit, den Handel und ethische Grundsätze (Bsp. Kinder dürfen Eltern nicht duzen). Die Flut von Polizeiordnungen wird im 18. Jahrhundert eingedämmt. 6. Rechtsquellen der Gegenwart 6.1 Kodifikation Die Kodifikation ist ein Gesetz, welches einen Rechtsbereich systematisch und annähernd vollständig regeln will. Der Begriff wurde von J. Bentham definiert und sollt eine Abgrenzung zum englischen Case-Law sein. Die Kodifikation hat also einen doppelten Anspruch. Einerseits die Vollständigkeit und andererseits die Systematik. Dies ergibt folgende Konsequenzen: Es werden selbstverständliche Dinge geregelt. Die Rechtsmaterien werden klar getrennt. Der Richter wird zurückgedrängt. Ihm verbleibt nur noch eine Anwendungsfunktion. Von den Kodifikationen profitieren vor allem Bauern und Leute mit schlechter Rechtsstellung (Bsp. Juden profitieren). Historischer Hintergrund der Kodifikationen ist das Naturrecht der Frühen Neuzeit ( Methode der Deduktion), der Absolutismus ( der Herrscher hat die umfassende Gewalt zum Wohl der Bevölkerung Recht zu setzen). 18

19 Der Codex Maximilianaeus (1756) war eine Vorläuferkodifikation. Die Zeit der Kodifikationen beginnt im 18. Jahrhundert. Die Grosse Kodifikationszeit ist das 19. Jahrhundert. Die Bedeutung der Kodifikation nimmt im 20. Jahrhundert wieder ab. Das Preussische Allgemeine Landrecht (1794) ist eine wichtige Quelle der deutschen Rechtsgeschichte. Es ist auch den Leuten ohne juristische Bildung leicht verständlich. Diese Kodifikation enthält Naturrecht und Preussisches Recht. Problemtisch ist, dass es ein vorrevolutionäres System festhält. Text 13 (Preussisches Allgemeines Landrecht (1794)): Das ALR will möglichst vollständig sein. Bei Lücken entscheidet eine Kommission. Von der Revolution geprägt führt der Code Civil 1804 eine neue Idee ein. Er ist ein Gesetzbuch des Bürgertums und soll Frankreich einigen. Es gibt keine Standesprivilegien und Grundherrschaften mehr. Zudem wird das Eigentum klar geregelt. Vor dem Code Civil war Frankreich zweigeteilt. Die Seine und die Loire trennten das Land. Im Norden galt das Droit Coutumier, im Süden das Droit Écrit. Mit den Ordonnances des Königs wurde das Recht allmählich vereinheitlicht. Mit dem Code Civil wurde diese Vereinheitlichung nun definitiv vollzogen. Der Code Civil war Vorbild für viele Kodifikationen in anderen Ländern. Text 14 (Code Civil (1804)): Mit dem Code Civil hat der Staat die Möglichkeit Teile des Rechts zu regeln, welche früher die Kirche regelte. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (1811). In der Schweiz entstehen in dieser Zeit aus Orten Kanone. Fast alle geben sich Kodifikationen. Diese sind meist beeinflusst vom Code Civil oder das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. Auf Nationaler Ebene folgt 1881 das Obligationenrecht und 1912 das Zivilgesetzbuch. 19

20 4 Entstehung und Entwicklung der Rechtswissenschaft 1. Die Wiedergeburt der Rechtswissenschaft in Bologna 1.1 Vorgeschichte Mit dem Einfall der Germanen in das römische Reich geht das Recht (in Westrom) quasi unter. In Byzanz (Ostrom) lebt das Recht weiter (4. 6. Jahrhundert). Dort entstand auch der Corpus Iuris Civilis. Mit dessen Tradition kam das Recht wieder nach Westeuropa zurück. Dadurch bleibt das Recht erhalten. Schulen gibt es erst mit den so genannten Artes Liberales (Artistenschulen). Es gibt folgende zwei Lehrgänge: Trivium (Grammatik, Dialektik, Rhetorik) Quadrium (Geometrie, Arithmetik, Musik, Astronomie) Für uns ist vor allem die Rhetorik von Interesse, da dort auch juristische Texte vermittelt werden. 1.2 Die Rechtsschule in Bologna Sie wurde 1120 als Abteilung einer Artistenschule gegründet. Ende des 12. Jahrhunderts studieren in Bologna bereits über 1000 Studenten aus dem In- und Ausland. Es folgen auch andere Rechtsschulen in Norditalien und schliesslich auch im restlichen Europa (Frankreich, Spanien, England, Deutschland). Gelehrt wird vorwiegend Römisches Recht und Kirchenrecht. Dabei hat das Kirchenrecht zu Beginn Vorrang, da die ersten Schüler Kleriker sind. Es entsteht gelehrtes Recht und die Rechtswissenschaft lebt wieder auf. Gründe dafür: Die Wiederentdeckung der Digesten. Die Scholastik (Die Scholastik lehrt, wie man mit alten Texten umgeht. Die Texte werden dialektisch bearbeitet (These Antithese Synthese)). Norditalien erlebt im 11. und 12. Jahrhundert einen ökonomischen Aufschwung (Handel mit Asien). Es entstehen neue Rechtsfragen, welche geregelt werden müssen. Die Rom-Idee. Man will das Reich der Antike fortführen. Zum Kaiser gehört das Römische Recht. 2. Die Rezeption des römisch-kanonischen Rechts 2.1 Allgemeines Rezeption ist die Aufnahme des gelehrten Römische und Kanonischen Rechts in die eigene Rechtsordnung. Im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit ersetzt das gelehrte Recht das Lokale oder wirkt zumindest darauf ein. Es findet eine Vermischung statt. Da alle dieselben Wissens- und Bildungshintergründe haben entsteht ein homogenes, gemeinsames Recht. Das Ius Commune. Dies bleibt bis zu den Kodifikationen bestehen. Die Kirche schickte die ersten Studenten an die Rechtsschulen und setzte diese dann auch ein (Verwaltung, Gerichte). Die Rezeption findet im weltlichen Recht also etwas später statt. In der folge findet in der Rechtspflege eine Verwissenschaftlichung statt. Die Rechtsschaffenden studieren nun. Dies führt zu einer Professionalisierung und zu einer Rationalisierung. 20

21 Das römische Recht wurde in tradierter Weise vermittelt. Es wurde systematisiert und kommentiert. Primär wurde Privatrecht rezipiert. Dies passte zur damaligen Gesellschaft. Die Juristen sahen im Privatrecht die grösste Nutzanwendung im Privatrecht. Das Römische Recht ist Reichsrecht und gilt subsidiär. Statutarrecht (Stadt- und Landrecht) geht dem Reichsrecht vor (Statuta sunt stricte interpretanda). Neu Sachen dürfen nicht aus dem Statutarrecht, sondern müssen aus dem Römischen Recht genommen werden. Das Römische Recht (Reichsrecht) kann herangezogen werden, wie wenn es geltendes Recht ist. 2.2 Die Rezeption in der Schweiz Vor 1499 fand in der Schweiz eine intensive Rezeption statt. Nach dem Friede von Basel war die Schweiz nicht mehr dem Reichskammergericht unterstellt. Das Reichskammergericht wendete das Römische Recht an. Somit kam es in der Schweiz zu einer Zeit der extensiven Rezeption ( ). Nach 1798 fand die Rezeption mittels der Pandektistik statt. Die Schweiz trat nach der Französischen Revolution aus ihrer Isolation. Man begann wieder im Ausland zu studieren. 3. Die Naturrechtsschule 3.1 Begriff und Hintergrund Naturrecht ist überpositives Recht, welches aus der Natur des Menschen stammt. Es wird ohne Gesetzgeber erlassen und gilt zwischen den Bürgern und den Bürgern und dem Staat. Die naturrechtlichen Grundsätze gelten unabhängig vom geltenden Recht. Das Naturrecht hat Vorläufer. Thomas von Aquin (Verfasser der Summe der Theologie ) nimmt die Ideen der Antike (Aristoteles, Cicero) und verbindet sie mit der Theologie. Die autoritätsgläubige Gesellschaft nimmt das Recht wie die Bibel. Das Recht bekommt eine grosse Bedeutung (Corpus Iuris Civilis und Decretum Gratiani Ratio scripta). In der Frühen Neuzeit verschwindet die theologische Ansicht. Auflösende Faktoren sind: Die Aufklärung Die Glaubensspaltung Die Entdeckungen Wichtige Personen sind: Hugo Grotius ( ). Völkerrecht. Samuel Pufendorf ( ). Erster Professor für Naturrecht (in Heidelberg). Thomas Hobbes ( ). Die Grundregeln des Rechts werden im Naturrecht aus der Natur abgeleitet. Grundlage dafür sind der Humanismus und die Aufklärung. Überliefertes wird kritisch geprüft und nicht einfach hingenommen. Man geht von der Deduktion zur Induktion. Text 20 (Vom Wesen des Naturrechts (1673) von Samuel Pufendorf): Absatz 3: Schädigende niemanden Schadenersatzrecht 21

22 3.2 Leistungen der Naturrechtslehre Im Völkerrecht Der 30 Jährige Krieg dauert von 1618 bis Es brauchte ein Regelwerk um den Krieg zu beenden. Dies war die Geburt des Völkerrechts. Die Pacta Sunt Servanda brachte die Staaten dazu sich an das Völkerrecht zu halten Im Privatrecht Das Naturrecht spornte die Regenten an zu legiferieren. Dies führte zur ersten Kodifikationswelle. In der Allgemeinen Lehre wurde während der Zeit des Naturrechts das römische Recht weiter entwickelt. Weitere Leistungen sind die Vertragstreue, Schadenersatz und die Eigentumsfreiheit Im Öffentlichen Recht Hobbes Leviathan (Wie kann man Herrschaft erklären). Der Gesellschaftsvertrag ist ein fiktives Konstrukt. Die Menschen sind autonom, sie müssen aber in der Gesellschaft leben. Damit dies funktioniert müssen gewisse Rechte und Freiheiten eingeschränkt werden. Es entsteht eine neue Theorie der staatlichen Gewalt. Der König ist der Souverän. Ihm wird die Freiheit übertragen. Um Gewaltmissbräuche zu verhindern wurden die Menschenrechte geschaffen. Zudem wurde das Strafrecht humanisiert. 3.3 Naturrecht und Naturrechtslehrer in der Schweiz Der Einfluss der Schweizer Naturrechtslehrer ist nicht zu verachten. Sie übersetzten vor allem Deutsche Werke. Diese werden von Rousseau gelesen und beeinflussen ihn. Seine Ideen bilden schliesslich das Grundgedankengerüst zur Französischen Revolution. Die wichtigsten Naturrechtslehrer in der Schweiz: Jean de Barbeyrac ( ). Er unterrichtete an der Akademie von Lausanne. Er übersetzte Grotius und Pufendorf. Jean-Jacques Burlamaqui ( ). Unterrichtete an der Akademie von Genf. Er verfasste die Principes Du Droit Naturel. Emer de Vattel ( ). Er schrieb die Le Droit Des Gens ein wichtiges Völkerrechtslehrmittel. Text 21 (Principes Du Droit Naturel (1744) von Jean-Jacques Burlamaqui): Auch im 18. Jahrhundert stützt man sich noch auf die Kirche. 4. Die Historische Rechtsschule (Frühes 19. Jahrhundert) 4.1 Die Kritik am Naturrecht und am Code Civil Napoleon herrschte über grosse Teile Europas verlor er jedoch die Vielvölkerschlacht bei Leipzig. Seine Macht beginnt zu bröckeln. Welches Recht gilt nun für die Staaten, welche von Frankreich beherrscht wurden? 1806 schliessen sich die Deutschen Staaten zum Rheinbund zusammen. Sie nehmen den Code Civil an. Es blieb jedoch die Frage, was aus dem Code Civil nun auch wirklich galt. Gründe gegen den Code Civil: 22

23 Die Franzosen sind weg und sollen weg bleiben. Man will sich auf allen Ebenen von Frankreich abwenden. Zudem soll ein deutsches Nationalgefühl aufgebaut werden. Der Code Civil war beeinflusst vom Naturrecht und der Revolution. Deutschland befindet sich jedoch in einer restaurativen Phase und will diese Grundsätze nicht. Dem Code Civil lag ein anderes Verständnis des römischen Rechts zugrunde als man im heiligen römischen Reich hatte. 4.2 Der Kodifikationsstreit Es geht um die Frage, ob und wie das Recht geschaffen werden soll. Den Streit tragen von Savigny und Tibaut aus veröffentlicht Tibaut einen Aufsatz (Text 23: (Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland von A.F.J. Tibaut (Auszug))). In der Antwortschrift sagt von Savigny, dass die Zeit für eine Kodifikation nicht reif sei (Text 22: (Grundgedanken der Historischen Rechtsschule von Friedrich Carl von Savigny)). Die Mehrzahl der Rechtswissenschaftler schlug sich auf die Seite von Savigny. 4.3 Das wissenschaftliche Konzept der Historischen Rechtsschule Die Historische Rechtsschule ist die Gegenbewegung zur Naturrechtsschule. Eine Privatrechtskodifikation wird abgelehnt. Man sammelt und wertet alte Rechtsquellen aus. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Die Rechtsgeschichte als juristische Disziplin entsteht. Es findet eine Rehabilitierung des römischen Rechts statt. Die Historische Rechtsschule führt zu einer Erneuerung (Aufschwung) der Rechtsdogmatik veröffentlicht von Savigny aufbauend auf den Pandekten System des heutigen römischen Rechts. Der Einfluss von Savignys ist auch in der Schweiz zu erkennen. J.C. Bluntschli ( ) ist von Savignys Schüler wird er Professor in Zürich. Er macht einen Entwurf für ein zürcherisches Privatrechtsbuch, welches 1854 in Kraft tritt. Es ist eine Mischung zwischen altem, überliefertem zürcherischem und modernem Recht. Dieses Privatrechtsbuch wurde Vorbild für viele Privatrechtskodifikationen. Unter anderem auch für das ZGB. 5. Begriffsjurisprudenz und andere Ansätze Ausgehend von der Historischen Rechtsschule entwickelten sich verschiedene Ansätze, aus welchen wiederum neue entstanden: Begriffsjurisprudenz ( soziale Rechtsschule) Pandektistik ( spätes Ius Commune) Positivismus ( Gesetzespositivismus) 5.1 Begriffsjurisprudenz Das römische Recht (Digesten) war nur der Ausgangspunkt der Begriffsjuristen. Aus dem römischen Recht wurden durch Regeln des Naturrechts neue Normen entwickelt. Es entstand eine Begriffspyramide. Das zerlegen dieser Normen ist Arbeit der Begriffsjuristen. Text 24 (Cursus der Institutionen (1841/42) von Georg Friedrich Puchta) Es werden Begriffe für ein Privatrecht definiert (Debitor, Kreditor, Obligation ). 23

24 Die Begriffsjurisprudenz führt zu einem Aufschwung der Privtrechtsdogmatik. Für die Begriffsjuristen gilt ein Rechtssatz nur wenn die Systematik und die Logik stimmen. 5.2 Rechtswissenschaftlicher Positivismus Der Rechtswissenschaftliche Positivismus leitet das Recht aus dem System, den Begriffen und den Lehrsätzen ab. Er lebt im 20. Jahrhundert weiter. Hintergrund sind die Philosophien von Kant (Trennung von Recht und Ethik). Das Recht ist Voraussetzung für Ethik. Es hat ein eigenes Dasein. Eine ethische Legitimation ist nicht nötig. August Comte begründet eine neue Lehre der Gesellschaft (sog. Philosophie Positive ). Die Soziologie wird durch empirische Beobachtungen begründet. Aus ihnen sollen Gesetzmässigkeiten entdeckt werden. Diese Methode wird von der Jurisprudenz aufgegriffen. Ihre Aufgabe ist das Recht begrifflich zu erfassen und systematisch zu ordnen. Der Richter muss Recht nicht fortbilden, sondern nur anwenden (Subsumtion). Für den Gesetzespositivismus ist nur wichtig, dass das Recht im richtigen Verfahren erlassen wurde. Es gibt keine materielle Legitimation (Bsp. Der NS-Staat). Mit dem Ende des 2. Weltkrieges ist auch die Zeit des Gesetzespositivismuses fertig. 5.3 Die Pandektistik Sie geht von Savigny und dessen modernes Römisches Recht aus. Die Pandektisten wollen auf der Grundlage des Corpus Iuris Civilis ein Rechtssystem aufbauen, welches der Gesellschaft entspricht. Sie nutzen dazu die Mittel der Begriffsjuristen. Durch die Verbreitung entsteht so etwas wie ein spätes Ius Commune. Die Pandektistik ist Grundlage für das BGB. Damit schaufelte sie sich jedoch ihr eigenes Grab, da die Schüler von nun an das Gesetz und nicht mehr die Lehrbücher studierten. Das Gesetzesrecht wird Lerninhalt. Das Römische Recht historische Disziplin. Wichtige Pandektisten sind: Karl Adolf Vangerow ( ) Ernst Immanuel Bekker ( ) Friedrich Keller ( ) Johann Caspar Bluntschli 5.4 Die soziale Rechtsschule Die industrielle Revolution veränderte die Arbeitsbedingungen von vielen Leuten. Das Eigentum war frei und kannte keine Schranken. Die Fabrikbesitzer wollten sich nicht einschränken lassen. Die soziale Rechtsschule (begründet von Otto von Giereke) bringt neue Ansätze. Sie kritisiert schon früh das BGB. Das Eigentum gibt Rechte. Es verpflichtet jedoch auch. Text 26 (Die soziale Aufgabe des Privatrechts von Otto von Giereke): Giereke wehrt sich gegen das Recht, wo der Einzelne keine Rechte hat und wo der Einzelne alle Freiheiten hat. Die Autonomie muss seiner Meinung nach leicht eingeschränkt werden. Er schafft die Grundlage für unser soziales Privatrecht und das Sozialrecht. 6. Was blieb von all dem übrig? Rezeption: Weitergabe von Römischem Recht. Naturrecht: Menschenrechte, Gewaltenteilung, Gesellschaftsvertrag, Kodifikation. Begriffsjurisprudenz: Privatrechtsdogmatik 24

25 Historische Rechtsschule: Gewachsenes Recht berücksichtigen. Pandektistik: Europäisches Privatrecht. Soziale Rechtsschule: Soziales Privatrecht, Sozialversicherungsrecht. 7. Rechtsunterricht in der Schweiz 7.1 Das Rechtsstudium im Ausland Im Spätmittelalter war die einzige Möglichkeit in der Nähe der Schweiz zu studieren in Oberitalien. In einer ersten Phase studieren Kleriker in Bologna. Zurück in der Schweiz arbeiten sie dann in kirchlichen Gerichten. In einer zweiten Phase kommen Söhne aus reichen Familien (Patrizier). Nach ihrem Studium bekleiden sie Stellen als Stadtschreiber oder in der Politik. Im 15. Jahrhundert verlagert sich das Studium auch ins übrige nahe Ausland (Paris, Avignon, Freiburg und Tübingen). Es wird rezipiertes Römisches Recht gelehrt. Dies führt in der Schweiz zu einer Frührezeption. Diese hält bis 1499 an, wo sich die Schweiz dann vom Reich trennt. In der Folge studieren weniger Schweizer im Ausland und das Niveau der Rechtspflege sinkt. Diese Situation ändert sich erst im 18. Jahrhundert wieder (Blütezeit des Naturrechts, später der Pandektistik). Man studiert vermehrt wieder im Ausland. Meist in Deutschland. 7.2 Die Universität in Basel Die Universität in Basel wurde im 15. Jahrhundert gegründet. Die Gründung ging zurück auf das Konzil von Basel (1432). Junge Kleriker können Theologie und Recht studieren. Als Abschluss wird der Doktortitel von Paris oder Bologna verliehen ist die Zeit der Konziluniversität vorbei. Im Anschluss wird 1460 die Universität gegründet und der Papst wird um Erlaubnis gefragt. Text 18 (Papst Pius II stiftet die Universität Basel (1459)): Bologna ist wieder Vorbild für Universitäten. Es wird Kanonisches, später Römisches Recht unterrichtet. Die Blütezeit der Universität Basel ist im Humanismus, als Erasmus von Rotterdam hier unterrichtet. Ab 1550 nimmt das Niveau des Unterrichts ab. 7.3 Rechtsschulen in der Frühen Neuzeit In manchen (Protestantischen) Städten entstehen Rechtsschulen. Die Städte müssen sich um die Ausbildung der Pfarrer kümmern. Deshalb werden theologische Lernanstalten gegründet. Sie werden den Lateinschulen angegliedert. In der Folge schicken Patrizierfamilien ihre Söhne an diese Schulen. Es entsteht ein Phänomen der Ausdifferenzierung. Zur Ausbildung gehört nun auch Recht, da dies zur Ausübung politischer Ämter, welche die Patrizier bekleiden, nützlich ist. Man lehrt nach deutschen Naturrechtsbüchern und der Differenzmethode (Unterschied zwischen gelehrtem und lokalem Recht). Wichtig war die Rechtsschule in Genf. Sie nahm nach dem Widerruf des Ediktes von Nantes (1685 keine Religionsfreiheit mehr) auch Hugenotten auf. Die Rechtsschule war wichtig für die gebildeten Hugenotten. Es kamen auch viele Studenten aus dem Ausland. 25

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