Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

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1 Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz Anatomie eines gefährlichen Gesetzgebungsverfahrens Joerg Heidrich Heise Medien

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4 Das NetzDG: Worum geht s? Gesetzesbegründung: Gegenwärtig ist eine massive Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken festzustellen. Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte bergen eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer freien, offenen und demokratischen Gesellschaft. Nach den Erfahrungen im US-Wahlkampf hat überdies auch in der Bundesrepublik die Bekämpfung von strafbaren Falschnachrichten ( Fake News ) in sozialen Netzwerken hohe Priorität gewonnen. Folie 4 von 36 Joerg Heidrich

5 NetzDG: Lösung Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt. Vorgesehen sind eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität, ein wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden. Folie 5 von 36 Joerg Heidrich

6 NetzDG: Versionen Referentenentwurf Vom 5. April Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD Vom 16. Mai Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz) Vom 26. Juni, Verabschiedet am 30. Juni 2017 Wird am in Kraft treten. Folie 6 von 36 Joerg Heidrich

7 NetzDG: Die Grundlagen Folie 7 von 36 Joerg Heidrich

8 Empirische Grundlagen? Ein von jugendschutz.net durchgeführtes Monitoring der Löschpraxis sozialer Netzwerke vom Januar/Februar 2017 hat ergeben, dass die Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern gegen Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte nach wie vor nicht unverzüglich und ausreichend bearbeitet werden. Zwar werden bei YouTube mittlerweile in 90 Prozent der Fälle strafbare Inhalte gelöscht. Facebook hingegen löschte nur in 39 Prozent der Fälle, Twitter nur in 1 Prozent der Fälle. Folie 8 von 36 Joerg Heidrich

9 Das Monitoring von jugendschutz.net jugendschutz.net hat überhaupt nur zwei Straftatbestände untersucht : 130 und 86a StGB (von 24). Darüber hinaus fand die Auswahl der nach jugendschutz.net strafbaren Inhalte durch Rechtslaien statt. Liesching: Ausgeschlossen, dass Rechtslaien den Tatbestand des Paragraf 130 StGB im Einzelfall gerichtssicher subsumieren können. Nachzuprüfen ist dies ohnehin nicht, denn jugendschutz.net hat nach eigenen Aussagen keine der 180 als strafbar identifizierten Facebook-Postings zur Anzeige gebracht. Keine verlässliche empirische Grundlagen, sondern offenbar gefühlte Wahrheiten. Folie 9 von 36 Joerg Heidrich

10 Strafbare Fake-News? Folie 10 von 36 Joerg Heidrich

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12 Hass ist nicht verboten! Folie 12 von 36 Joerg Heidrich

13 NetzDG: Der Inhalt Folie 13 von 36 Joerg Heidrich

14 "Wer nichts macht, wird kritisiert, wer etwas macht wird noch mehr kritisiert." Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, am 27. Juni 2017 Folie 14 von 36 Joerg Heidrich

15 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind. (2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat. Folie 15 von 36 Joerg Heidrich

16 Wer fällt unter der NetzDG? Folie 16 von 36 Joerg Heidrich

17 Rechtswidrig i. S. d. Gesetzes sind gem. 1 Abs. 3 NetzDG alle Inhalte, die einen der folgenden Straftatbestände erfüllen: 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), 86 a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), 89 a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), 100 a (Landesverräterische Fälschung), 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, 129 bis 129 b (Bildung krimineller Vereinigungen; Bildung terroristischer Vereinigungen; Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung) 130 (Volksverhetzung) 131 (Gewaltdarstellung) 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten) 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen), 184 b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften), 184 d (Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien) 185 bis 187 (Beleidigung; Üble Nachrede; Verleumdung), 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen 241 (Bedrohung), 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten). Folie 17 von 36 Joerg Heidrich

18 3 Umgang mit Beschwerden I Der Anbieter muss ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist. Ein offensichtlich rechtswidriger Inhalt muss innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder der Zugang zu ihm gesperrt werden. Jeder rechtswidrige Inhalt muss unverzüglich, in der Regel innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde, entfernt oder der Zugang zu ihm sperrt werden. Folie 18 von 36 Joerg Heidrich

19 3 Umgang mit Beschwerden II Ausnahmen: Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Beschwerde oder Weitergabe an Einrichtung der regulierten Selbstregulierung. Entfernte Inhalte müssen 10 Wochen aufbewahrt werden. Beschwerdeführer und Nutzer müssen über jede Entscheidung unverzüglich informiert und die Entscheidung muss ihnen gegenüber begründet werden. Folie 19 von 36 Joerg Heidrich

20 4 NetzDG: Bußgelder Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro U.a. bei Verstößen gegen Berichtspflicht, Schulungsvorgaben oder Organisationspflichten sowie bei Vorhalten eines nicht funktionierenden Beschwerdeverfahrens. Keine (direkten) Sanktionen bei nicht ordnungsgemäßem Löschen. Folie 20 von 36 Joerg Heidrich

21 5 NetzDG: Zustellungsbevollmächtigte Anbieter haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. An diese Person können Zustellungen in Verfahren ( ) vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland zu benennen. Die Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen 48 Stunden nach Zugang zu antworten. Folie 21 von 36 Joerg Heidrich

22 NetzDG: Was steht nicht mehr drin? 3 Nr. 6, Nr. 7 (alt) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks, sämtliche auf den Plattformen befindlichen Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls unverzüglich entfernt oder sperrt und wirksame Maßnahmen gegen die erneute Speicherung des rechtswidrigen Inhalts trifft. Folie 22 von 36 Joerg Heidrich

23 NetzDG: Änderung 14 Abs. 2 TMG I 14 Bestandsdaten (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum oder anderer absolut geschützter Rechte erforderlich ist. Folie 23 von 36 Joerg Heidrich

24 NetzDG: Änderung 14 Abs. 2 TMG II Eine Änderung von 14 Abs. 2 TMG wurde quasi über Nacht und ohne jegliche vorherige öffentliche Diskussion, regelrecht in die Version des NetzDG geschmuggelt. Dies ist umso bemerkenswerter, als damit ein uneingeschränkter zivilrechtlicher Auskunftsanspruch für sämtliche Websites etabliert werden soll. Und ein solcher Auskunftsanspruch hat nicht das Geringste mit Hasskriminalität und Falschmeldungen zu tun. Härting sprach von einem Angriff auf die Kommunikationsfreiheit im Netz. Roman Klementschitz CC BY-SA 3.0 Folie 24 von 36 Joerg Heidrich

25 NetzDG: Änderung 14 Abs. 2 TMG III Finale Version 14 TMG: (3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von 1 Absatz 3 NetzDG erfasst werden, erforderlich ist. (4) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. ( ) Folie 25 von 36 Joerg Heidrich

26 NetzDG: Die Kritik Folie 26 von 36 Joerg Heidrich

27 NetzDG: Verfassungsrecht Es ist Aufgabe des Staates, auch in sozialen Netzwerken die Durchsetzung der rechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Dies ist jedoch nach der Kompetenzordnung des GG Aufgabe der Länder. Deshalb ist das NetzDG bereits formell verfassungswidrig. Verstoß auch in materieller Hinsicht: Den Anbietern sozialer Netzwerke werden innerhalb starrer Fristen Prüfpflichten auferlegt, ohne diese unter einen Zumutbarkeitsvorbehalt zu stellen. Dieser unverhältnismäßige Eingriff in die grundrechtlich geschützten Medienfreiheiten der Anbieter sozialer Netzwerke beeinträchtigt nachhaltig den durch Art. 5 GG geschützten Kommunikationsprozess und ist deshalb verfassungswidrig. (Gersdorf) Folie 27 von 36 Joerg Heidrich

28 NetzDG: Europarecht Die Prämisse des NetzDG, es würden nur bestehende Sperrund Löschpflichten durchgesetzt, ist falsch. Das NetzDG hat vielmehr in großem Umfang zusätzliche und verschärfte Sperr- und Löschpflichten eingeführt. Damit entsteht eine Haftungsverschärfung zu Lasten von Host-Providern, die mit Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie nicht vereinbar ist. Das NetzDG reguliert Diensteanbieter, die in anderen EU- Mitgliedsstaaten niedergelassenen sind. Dadurch wird das Herkunftslandsprinzip nach Art. 2 und 3 der E-Commerce- Richtlinie verletzt. Folie 28 von 36 Joerg Heidrich

29 NetzDG: Zwei-Klassen-Durchsetzungsrecht Das NetzDG ist nur bei selektiven Straftatbeständen anwendbar, deren Auswahl kaum nachvollziehbar ist und willkürlich wirkt. Durch diese selektive Durchsetzung entsteht ein Zwei- Klassen-Durchsetzungsrecht. Dies führt im Ergebnis zu einem tendenziösen Rechtsdurchsetzungssystem (Härting), das bestimmte Meinungsäußerungen stärker beeinträchtigt als andere. Die Dokumentationspflichten für gelöschte Beiträge führen zur Erstellung einer Datenbank mit höchst sensiblen und extrem missbrauchsanfälligen Daten. Die hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine solche Speicherpflicht nach Art. 9 und 10 DSGVO beachtet der Entwurf nicht. Folie 29 von 36 Joerg Heidrich

30 NetzDG: Overblocking I Die Kombination aus Zeitdruck, politischem Einfluss und Erwartung der Öffentlichkeit wird zwangsläufig ein Löschungsregime etablieren, was nur nach der Devise Im Zweifel löschen funktionieren kann. Dem Umgang mit Beschwerden ist die systemische Tendenz zur Löschung (Guggenberger) immanent. Dabei ist kein großer Widerstand von Seiten der Nutzer auch gegen völlig abwegige Löschungen zu erwarten. Als zusätzliche Gefahr wirkt die Tatsache, dass in Zukunft ein erheblicher Teil der Löschungen eben nicht mehr von Menschen, sondern durch Algorithmen durchgeführt wird. Folie 30 von 36 Joerg Heidrich

31 Folie 31 von 36 Joerg Heidrich

32 NetzDG: Keine Verbesserung der Rechtsverfolgung Das NetzDG setzt völlig einseitig darauf, rechtswidrige Inhalte um nahezu jeden Preis zu sperren. Maßnahmen zur Förderung der Strafverfolgung sogar von Postings, die eindeutig als offensichtlich rechtswidrig identifiziert wurden fehlen völlig. Verheerendes Signal an die Bürger: Es ist wichtiger, dass Beiträge gesperrt oder gelöscht werden, nicht dass diese strafrechtlich verfolgt werden und es zu Verurteilungen kommt. Dieses Signal könnte sich seinerseits verheerend auf die öffentliche Diskussion auswirken. Folie 32 von 36 Joerg Heidrich

33 NetzDG: Fazit Folie 33 von 36 Joerg Heidrich

34 Fazit I Das NetzDG schafft einen zusätzlichen Regulierungsrahmen für Medieninhalte. Diese Verschärfung wird zwangsläufig zu Einschüchterungseffekten führen (Koreng), was man letztlich wohl auch als gewollt ansehen muss. Es bestehen erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken. Betreiber werden kontroverse Äußerungen auf erste Meldung von ihren Plattformen entfernen. Dies wird der Meinungsfreiheit massiv schaden. Einen chilling effect wird auch der Auskunftsanspruch nach sich ziehen. Ein Anbieter, der damit rechnen muss, in Verfahren hineingezogen zu werden, wird kontroverse Beiträge im Zweifelsfall löschen. Folie 34 von 36 Joerg Heidrich

35 Fazit II Dies hat einen zusätzlichen kontraproduktiven Effekt auf die Arbeit von Strafverfolgungsbehörden, die ohnehin durch das NetzDG nicht gefördert wird. Damit bleibt das NetzDG eine erhebliche Bedrohung für die Meinungsfreiheit. Ungemein komplexen gesellschaftlichen Fragen soll mit einfachen Antworten begegnet werden. Das enorme gesellschaftliche Problem, das hinter den Hasspostings liegt, lässt sich nicht einfach durch Löschen eines Beitrags lösen. Dies erzeugt allenfalls die Illusion einer Problemlösung. Folie 35 von 36 Joerg Heidrich

36 Folie 36 von 36 Joerg Heidrich

37 Heise Medien RA Joerg Heidrich Fachanwalt für IT-Recht Heise Medien GmbH & Co. KG Karl-Wiechert-Allee Hannover Telefon: joerg.heidrich@heise.de Folie 37 von 36 Joerg Heidrich

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