ZIVILHAFTPFLICHTVERSICHERUNG DIE BEWIRTSCHAFTUNG DES LANDWIRTSCHAFTS- ODER GARTENBAUBETRIEBS. 1 Beschreibung. Begriffsbestimmung

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1 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 1 ZIVILHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Diese Versicherung gewährt Versicherungsschutz für: - Ihre Haftpflicht für Schaden aufgrund der Bewirtschaftung des beschriebenen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs; - die Haftung, die Ihnen nach der Lieferung von Gütern oder der Ausführung von Arbeiten auferlegt werden kann; Jede dieser Deckungen wird entsprechend den nachstehenden besonderen Modalitäten gewährt. Begriffsbestimmung In dieser Versicherung versteht man unter: Sie: - der Versicherungsnehmer und seine mitarbeitenden Familienangehörigen; - die Betriebsleiter, Verwalter und Teilhaber des versicherten Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten; - das Personal, d. h. die Arbeitnehmer, die Zeitarbeitnehmer und alle anderen Personen, die unter der Leitung, Weisungsbefugnis und Aufsicht des Versicherungsnehmers arbeiten; diese Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten versichert. Wir: Fidea AG, mit Gesellschaftssitz in Belgien, Van Eycklei 14, 2018 Antwerpen, RJP DIE BEWIRTSCHAFTUNG DES LANDWIRTSCHAFTS- ODER GARTENBAUBETRIEBS 1 Beschreibung a Wir versichern Ihre zivilrechtliche Haftpflicht nach belgischem oder ausländischem Recht für den Schaden, der sich während der Geltungsdauer des Versicherungsvertrags ereignet und aufgrund der Bewirtschaftung des versicherten Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs verursacht wurde. Die Versicherung gilt dann für: - Schaden, der aus Körperverletzungen hervorgeht; - Schaden, der an Sachen und Tieren verursacht wird, und für den daraus hervorgehenden immateriellen Schaden, wie Gewinn- und Nutzungsausfall; - Schaden rein immaterieller Art, der nicht aus einer Verletzung oder aus der Beschädigung einer Sache hervorgeht; der immaterielle Schaden, der aus der Beschädigung eigener Sachen hervorgeht, wird damit gleichgesetzt. b Sofern diese Situationen sich eher in Ausnahmefällen ergeben und neben der versicherten Betriebstätigkeit bestehen, gilt der Versicherungsschutz auch: - wenn Sie in einem anderen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb aushelfen; - wenn Sie Grabungsarbeiten für Rechnung von Dritten ausführen; - wenn die Arbeitnehmer des beschriebenen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs Arbeiten beim Betriebsleiter verrichten. 2 Nähere Beschreibung einiger besonderer Fälle a Zeitarbeitnehmer Wenn Sie Zeitarbeitnehmer beschäftigen, dann versichern wir auch Ihre Haftpflicht für den Schaden, den sie erleiden, da die begrenzte Haftpflicht im Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht für Zeitarbeitnehmer gilt. Wir versichern außerdem auch das Regressrecht, das der Arbeitsunfallversicherer des Zeitarbeitnehmers in diesem Fall ausüben kann. b Feuer, Brand, Explosion und Rauch Wir versichern Ihre Haftpflicht für Schaden, der durch Feuer, Brand, Explosion oder Rauch verursacht wird.

2 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 2 Wenn der Schadensfall in einem Gebäude entstanden ist oder sich über ein Gebäude fortgesetzt hat, dessen Eigentümer, Mieter oder Benutzer Sie sind, dann ist Ihre Haftpflicht für den Sachschaden und den immateriellen Schaden, der daraus entsteht, nicht versichert, da Sie dafür eine Feuerversicherung abschließen müssen. Der Ausschluss gilt nicht, wenn der Schadensfall sich in einem Gebäude ereignet hat, das Sie gelegentlich für Veranstaltungen kultureller, sozialer oder anderer Art des versicherten Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs mieten oder benutzen, vorausgesetzt, dass dieses Gebäude nicht zu den Betriebsgebäuden gehört. c Landwirtschaftliche Fahrzeuge und andere Kraftfahrzeuge Wir versichern Ihre Haftpflicht für Schaden, der durch Kraftfahrzeuge verursacht wird, während Sie diese als Werkzeug benutzen. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, ob mit oder ohne Anhänger, ist nicht versichert, da diese Gefahr unter die Anwendung der gesetzlichen Kfz-Haftpflichtversicherung fällt. Dennoch versichern wir im Zusammenhang mit dieser Gefahr und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen: - Ihre Haftpflicht für den Schaden, der durch langsame Kraftfahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, verursacht wird, vorausgesetzt, dass der Schadensfall sich auf einer öffentlichen Fahrbahn oder auf einem öffentlichen Platz, der unmittelbar an den versicherten Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb oder an die benachbarten Felder grenzt, ereignet hat; - Ihre Haftpflicht als Auftraggeber für Schaden, den ein Personalmitglied bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit einem nicht versicherten Kraftfahrzeug, dessen Eigentümer, Mieter oder Halter der Versicherungsnehmer nicht ist, verursacht. d Umweltverschmutzung Wir versichern Ihre Haftpflicht für die Umweltverschmutzung und den Schaden, der daraus hervorgeht, vorausgesetzt, dass der Schadensfall durch ein plötzliches und für Sie unerwartetes Ereignis verursacht wurde. Unter Umweltverschmutzung wird die nachteilige Beeinflussung der Atmosphäre, des Bodens und des Wassers durch die Anwesenheit von Stoffen, Organismen, Wärme, Strahlungen, Lärm oder andere Energieformen verstanden. 3 Nicht versicherte Fälle Nicht versichert sind:: - der rein immaterielle Schaden, der nicht die Folge eines Unfalls ist, d. i. ein plötzliches und für Sie unerwartetes Ereignis, oder mit der Ausführung eines Vertrags oder einer finanziellen Verrichtung im Zusammenhang steht; - der Schaden an Sachen (einschließlich des daraus hervorgehenden Schadens): die Ihnen anvertraut wurden, um daran zu arbeiten, oder die bei der Ausführung dieser Arbeit benutzt oder an einen anderen Ort gebracht werden; deren Eigentümer, Benutzer, Bewahrer oder Halter SiesindoderjemandinIhremNamenist; Diese Bestimmung beeinträchtigt in keiner Weise den Versicherungsschutz, den wir für den Schaden gewähren, der an Gebäuden, die Sie nur gelegentlich benutzen, verursacht wird (unter 2 b); - Schadensfälle, die vorsätzlich verursacht werden und: Schadensfälle, die im Zustand der Trunkenheit oder in einem ähnlichen Zustand infolge des Genusses von anderen Produkten als alkoholischen Getränken verursacht werden; Schadensfälle, die durch die Benutzung von gesetzlich verbotenen Produkten oder den Einsatz von gesetzlich verbotenen Arbeitsweisen verursacht werden; Schadensfälle, die verursacht werden, weil die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, um eine Wiederholung eines Schadens mit derselben Ursache zu vermeiden, nicht getroffen werden, obwohl es nach der Feststellung des ersten Schadensfalls zu erwarten war, dass ein solcher Schadensfall erneut auftreten würde, wenn keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen würden; Schadensfälle, die verursacht werden, weil die Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder das Übertreten der diesbezüglichen öffentlichen Maßnahmen nicht getroffen werden; Wir gewähren jedoch Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass diese Umstände ohne Mitwissen des Versicherungsnehmers und der Leitung des versicherten Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs zustande gekommen sind und im Gegensatz zu ihren Richtlinien stehen; - die Haftpflicht bzw. Entschädigungen, die die Folge sind von: der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung oder der verspäteten Ausführung eines Vertrags; Bußgeld-, Schadenersatz-, Garantie- Gewährleistungs- oder ähnlichen Klauseln, es sei denn, dass und

3 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 3 sofern Sie auch ohne eine solche Klausel haftbar gewesen wären; - Bußgelder und gütliche Vergleiche; - die Gefährdungshaftung, die durch eine besondere Gesetzgebung nach dem 1. Januar 2002 auferlegt wird, es sei denn, dass wir Ihnen ausdrücklich mitteilen, dass wir dazu bereit sind, diese Haftpflicht zu versichern; - die Haftpflicht, die einer gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegt; dieser Ausschluss gilt nicht für die Pflichtversicherung bezüglich Feuer und Explosion, wenn diese in die Police aufgenommen wurde, und beeinträchtigt ebenfalls nicht den Versicherungsschutz, den wir für landwirtschaftliche Fahrzeuge und andere Kraftfahrzeuge unter 2 c gewähren; - die Entschädigungen, zu denen Sie als Arbeitgeber laut dem Arbeitsunfallgesetz gehalten sind; - der Schaden verursacht durch Luftfahrzeuge, Segelboote mit einem Gewicht von mehr als 300 kg oder Motorboote mit einer Motorleistung von mehr als 10 PS; der Versicherungsschutz gilt wohl für Insassen; - der Schaden verursacht durch die Benutzung von Sprengstoffen oder durch das Freisetzen von oder dem Ausgesetztsein gegenüber Asbest; - der Schaden, der im Zusammenhang mit Arbeitskonflikten, terroristischen Handlungen, Krieg oder Bürgerkrieg oder ähnlichen Ereignissen, Radioaktivität, Kernreaktionen und ionisierenden Strahlen steht; - der Schaden, der durch Güter nach der Lieferung oder durch Arbeiten nach der Ausführung entsteht, d. h. nach der tatsächlichen oder auch vorläufigen Übertragung der Güter oder Arbeiten, wodurch Sie die materielle Kontrolle über deren Benutzung verlieren. LIEFERUNG VON GÜTERN UND AUSFÜHRUNG VON ARBEITEN Unter der Lieferung von Gütern oder der Ausführung von Arbeiten verstehen wir die tatsächliche, auch vorläufige, Übertragung von Gütern oder Arbeiten, wodurch Sie die materielle Kontrolle über deren Benutzung verlieren. 1 Beschreibung Wir versichern Ihre zivilrechtliche Haftpflicht nach belgischem oder ausländischen Recht für Schaden, der durch Güter nach ihrer Lieferung oder durch Arbeiten nach ihrer Ausführung verursacht wird und unter anderem auf Beschaffenheitsfehler dieser Güter oder Arbeiten oder auf einen Fehler oder Irrtum bei Anbau, Zucht, Behandlung, Verpackung, Lagerung, Lieferung oder Umbildung zurückzuführen ist. Wenn das gelieferte Produkt oder die ausgeführte Arbeit eine Umweltverschmutzung verursacht hat, dann versichern wir Ihre Haftpflicht für diese Verschmutzung und für den Schaden, der daraus hervorgeht, vorausgesetzt, dass der Schadensfall die Folge eines plötzlichen und für Sie unerwarteten Ereignisses ist. 2 Nicht versicherte Fälle Nicht versichert sind: - immaterieller Schaden, der nicht die Folge eines versicherten Körperschadens oder eines versicherten Schadens an den Gütern ist; - Schaden an den gelieferten Gütern oder ausgeführten Arbeiten selbst und die Kosten, um sie zu ersetzen oder zu reparieren; - die Kosten für die Suche, die Überprüfung, die Rücknahme, den Rückruf, die Vernichtung, die Reparatur oder den Ersatz von Gütern oder Arbeiten, die einen reellen oder vermuteten Mangel aufweisen, auch wenn dies zum Ziel hat, Schaden zu vermeiden; - der Schaden, der auf den mangelhaften Zustand der gelieferten Güter oder ausgeführten Arbeiten zurückzuführen ist, wenn Sie den Mangel tatsächlich kannten und dennoch nicht alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen getroffen haben, um die Schadensfolgen zu vermeiden; - Schadensfälle, die vorsätzlich verursacht werden und : Schadensfälle, die durch die Benutzung von gesetzlich verbotenen Produkten oder den Einsatz von gesetzlich verbotenen Arbeitsweisen verursacht werden;

4 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 4 Schadensfälle, die verursacht werden, weil die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, um eine Wiederholung eines Schadens mit derselben Ursache zu vermeiden, nicht getroffen werden, obwohl es nach der Feststellung des ersten Schadensfalls zu erwarten war, dass ein solcher Schadensfall erneut auftreten würde, wenn keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen würden; Schadensfälle, die verursacht werden, weil die Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder das Übertreten der diesbezüglichen öffentlichen Maßnahmen nicht getroffen werden; Wir gewähren jedoch Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass diese Umstände ohne Mitwissen des Versicherungsnehmers und der Leitung des versicherten Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs zustande gekommen sind und im Gegensatz zu ihren Richtlinien stehen; - die Haftpflicht und/oder Leistungen, die die Folge von Bußgeld-, Schadenersatz-, Garantie-, Gewährleistungsoder ähnlichen Klauseln sind, es sei denn, dass und sofern Sie auch ohne eine solche Klausel haftbar gewesen wären; - Bußgelder und gütliche Vergleiche; - der Schaden durch das Freisetzen von Asbest oder das Ausgesetztsein gegenüber Asbest; - der Schaden, der im Zusammenhang mit Arbeitskonflikten, terroristischen Handlungen, Krieg oder Bürgerkrieg oder ähnlichen Ereignissen, Radioaktivität, Kernreaktionen und ionisierenden Strahlen steht. 3 Versicherter Zeitraum Dieser Versicherungsschutz gilt für Schaden, der sich während der Laufzeit der Versicherung ereignet, sogar, wenn der Schaden durch Güter oder Arbeiten, die vor dem Anfang der Versicherung geliefert bzw. ausgeführt wurden, verursacht wird. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 1 Ausgeschlossene Geschädigte Der Versicherungsnehmer und die Familienangehörigen des Versicherten, der persönlich für den Schaden haftbar ist, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Wenn die Betriebsleiter, Verwalter oder Teilhaber des versicherten Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs ihre Tätigkeit ausüben, können Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden, der aus Körperverletzungen hervorgeht, erheben. 2 Versicherungssummen und Franchisen Die Versicherungssummen, die je Schadensfall gelten, werden ebenso wie die geltenden Franchisen in den besonderen Bedingungen angegeben. Für Schaden, der aus Körperverletzungen entsteht, wird keine Franchise angewandt. Die Gesamtheit des Schadens, der sich aus demselben Schadensereignis oder aus einer Aufeinanderfolge von Schadensereignissen, denen dieselbe Ursache zugrunde liegt, ergibt, wird als ein Schadensfall betrachtet. Es wird davon ausgegangen, dass der Schadensfall sich in dem Versicherungsjahr ereignet hat, in dem der erste Schaden vorgefallen ist. Zusätzlich zu den Versicherungssummen bezahlen wir auch die Zinsen auf die Hauptsumme der zu zahlenden Entschädigungen und die Kosten der zivilrechtlichen Verteidigung, einschließlich der Kosten und Honorare von Rechtsanwälten und Sachverständigen. Die Zahlung dieser Zinsen, Kosten und Honorare erfolgt innerhalb der Grenzen, auf die die Zahlung gesetzlich begrenzt werden kann. Solange die zivilrechtlichen Interessen nicht geregelt sind, übernehmen wir auch die Kosten Ihrer strafrechtlichen Verteidigung. Es steht Ihnen jederzeit frei, Ihre strafrechtliche Verteidigung auf eigene Kosten zu organisieren. 3 Rettungskosten Wir übernehmen die Rettungskosten, wie sie gesetzlich beschrieben sind und sofern sie sich auf den Schaden, der in dieser Versicherung gedeckt wird, beziehen. Von diesen Kosten wird auch der Betrag, der die Versicherungssumme übersteigt, übernommen, jedoch innerhalb der Grenzen, auf die die Zahlung gesetzlich begrenzt werden kann. Die genannten Rettungskosten schließen nicht nur die Kosten für die Maßnahmen ein, die wir gefordert haben, um die

5 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 5 Folgen des Schadensfalls zu begrenzen, sondern auch die Kosten für Rettungsmaßnahmen, die Sie aus eigener Initiative ergriffen haben. Für diese Kosten müssen Sie allerdings die größte Sorgfalt walten lassen und sie müssen infolge von dringenden und vernünftigen Maßnahmen entstehen, um die Folgen eines Schadensfalls zu begrenzen oder den Schadensfall bei drohender Gefahr zu vermeiden. Kosten zur Vermeidung eines Schadensfalles werden nicht bezahlt, wenn keine direkte Gefahr (mehr) besteht oder wenn sie nötig sind, weil Sie es versäumt haben, die nötigen Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. 4 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt für Betriebssitze, die Niederlassungen in Belgien haben, auf der ganzen Welt. Wenn dies in den besonderen Bedingungen nicht anders angegeben ist, gilt diese Versicherung nicht für Schaden durch Güter oder Arbeiten, die mit Ihrem Mitwissen außerhalb Europas geliefert bzw. ausgeführt werden.

6 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 1 PFLICHTVERSICHERUNG DER GEFÄHRDUNGSHAFTUNG BEI FEUER UND EXPLOSION Begriffsbestimmung In deze verzekering wordt verstaan onder Sie: Der Versicherungsnehmer. Wir: Fidea AG, mit Gesellschaftssitz in Belgien, Van Eycklei 14, 2018 Antwerpen, RJP Beschreibung In Erweiterung deckt die Zivilhaftpflichtversicherung innerhalb der nachstehend angegebenen Bedingungen Ihre Gefährdungshaftung für Schaden, der Dritten durch Feuer oder eine Explosion (Gesetz vom 30. Juli 1979) zugefügt wird. 2 Versicherungssummen Es wird Versicherungsschutz in Höhe von ,49 EUR je Schadensfall für Personenschaden und in Höhe von ,57 EUR je Schadensfall für Sachschaden gewährt. Der gesamte Schaden, der auf dieselbe Schadensursache zurückzuführen ist, wird als ein Schadensfall betrachtet. Diese Beträge sind an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex gebunden, wobei die Basisindexziffer der des Monats Juli 1991, d. h. 110,34 (Basis 1988 = 100), entspricht. Die Versicherungssummen werden jährlich am 30. August angepasst. Diese Beträge können nicht mit den Versicherungssummen der Zivilhaftpflichtversicherung kumuliert werden. 3 Ausgeschlossene Schadensfälle Die in der Zivilhaftpflichtversicherung angegebenen Ausschlüsse und Deckungsbegrenzungen gelten auch in der vorliegenden Deckungserweiterung. 4 Ausgeschlossene Geschädigte Folgende Personen werden nicht als Dritte betrachtet und haben demnach keinen Anspruch auf Schadenersatz: - die Person, die aufgrund der Artikel 1382 bis 1386bis des Zivilgesetzbuches für den Schaden haftbar ist; - die Person, die nach Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge von jeglicher Haftpflicht befreit ist. 5 Beziehung zu anderen Versicherungen Diese Deckungserweiterung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein anderer Versicherer den Schaden ersetzt hat. 6 Regressrecht Wenn wir die Deckung nach den Policenbedingungen verweigern können und nach dem Gesetz dennoch verpflichtet sind, eine Ersatzleistung zu gewähren, weil wir keine aus dem Vertrag hervorgehende Nichtigkeit, Ausnahme oder keinen Verfall gegen die Geschädigten geltend machen können, um ihre Rechte einzuschränken, dann können wir Sie in Regress nehmen. Dieses Regressrecht bezieht sich auf die Hauptsumme der Entschädigungen, die Gerichtskosten und die Zinsen, die wir zahlen müssen, und ist grundsätzlich integral. 7 Surrogation Wir treten gegen die für den Schadensfall haftbare Person in die Rechte der geschädigten Dritten, die wir entschädigt haben, und in Ihre Rechte ein. Außer bei Vorsatz wird dieses Surrogationsrecht nicht gegen eine Person (oder einen ihrer Familienangehörigen), die nach den allgemeinen Bedingungen der Zivilhaftpflichtversicherung die Eigenschaft des Versicherten hat, ausgeübt. Der oben genannte Regressverzicht gilt nur, sofern die haftbare Person den Schaden nicht tatsächlich auf eine Haftpflichtversicherung oder eine andere haftbare Person abwälzen kann.

7 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 1 RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG Begriffsbestimmung In dieser Versicherung versteht man unter: Sie: - der Versicherungsnehmer und seine mitarbeitenden Familienangehörigen; - die Betriebsleiter, Verwalter und Teilhaber des beschriebenen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetriebs bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten; - das Personal, d. h. die Arbeitnehmer, die Zeitarbeitnehmer und alle anderen Personen, die unter der Leitung, Weisungsbefugnis und Aufsicht des Versicherungsnehmers arbeiten; diese Personen sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten versichert. Wir: die spezialisierte Rechtsschutzabteilung von Fidea. 1 Beschreibung der Versicherung Sie können unsere Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, wenn Sie mit den folgenden Situationen konfrontiert werden: a Sie erleiden Schaden Wir vertreten Ihre Interessen und verteidigen Ihre Rechte, um eine Ersatzleistung für den Schaden, den Sie aufgrund der Bewirtschaftung des beschriebenen Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebs erlitten haben, zu erwirken. Der Betrag der Ersatzleistung, die wir für Sie erwirken, muss jedoch mindestens 250 EUR betragen. Sie können Schadenersatz auf außervertraglicher Basis fordern Wenn Ihre Schadenersatzforderung auf den Regeln der außervertraglichen Haftpflicht basiert, dann erwirken wir eine Ersatzleistung für: - Schaden, der aus Körperverletzungen, die Sie erlitten haben, hervorgeht; - Schaden an Sachen (einschl. Tieren), die für die Bewirtschaftung des versicherten Betriebs bestimmt sind, und den daraus hervorgehenden Schaden, wie Nutzungsausfall, wirtschaftlicher Verlust und anderer immaterieller Schaden. Sie können Schadenersatz auf vertraglicher Basis fordern Wenn Ihre Schadenersatzforderung auf den Regeln der vertraglichen Haftpflicht basiert, dann erwirken wir eine Ersatzleistung für den Schaden, den Sie durch die Beschädigung Ihrer Gewächse, Tiere oder anderen Landwirtschafts- oder Gartenbauprodukte erlitten haben. Bedingung ist dann aber, dass diese Beschädigung: - durch die schädlichen Eigenschaften eines bei Ihnen gelieferten Produktes oder einer bei Ihnen ausgeführten Arbeit verursacht wurde; - nicht aus reinem Ernteausfall oder Ertragsverlust besteht, wie beispielsweise unzureichendes oder zu langsames Wachstum. Die Streitigkeiten über die gelieferte Sache oder die ausgeführte Arbeit selbst nehmen wir nicht zu Lasten. Sie können Schadenersatz aufgrund des eigenen Rechts fordern Wenn Sie Ihre Schadenersatzforderung direkt gegen den Haftpflichtversicherer oder den Allgemeinen Automobilgarantiefonds einleiten können, dann erwirken wir eine Ersatzleistung für jeden Schaden, den dieser Versicherer oder der Allgemeine Automobilgarantiefonds ersetzen müssen. b Sie werden eines Vergehens verdächtigt Wir verteidigen Sie während der gerichtlichen Untersuchung und vor den Untersuchungs- und Strafgerichten, wenn Sie gerichtlich verfolgt werden: - wegen eines Schadensfalls, für den die zivilrechtliche Haftpflichtversicherung dieses Versicherungsvertrags gilt; wir verteidigen Sie auch, wenn in dieser Versicherung der Verfall des Versicherungsschutzes in Anspruch genommen wird; - wegen eines Verkehrsdeliktes oder wegen eines Verstoßes gegen eine Verordnung, die im Hinblick auf die Sicherheit im Verkehr auf den öffentlichen Fahrbahnen erlassen wurde, sofern die Tatbestände im Rahmen der Tätigkeit des versicherten Betriebs verübt wurden. Neben der Strafverteidigung übernehmen wir auch Ihre Verteidigung gegen den Privatkläger, wenn die Haftpflichtversicherung dies nicht tut. 2 Versicherte Leistung Wir informieren Sie über Ihre Rechte und die Art und Weise, wie Sie diese durchsetzen können. Wir helfen Ihnen, alle

8 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 2 Angaben (Belege, Bescheinigungen, Zeugenaussagen) zu sammeln, und veranlassen die notwendigen Untersuchungen, um Ihre Interessen optimal wahrzunehmen. Wir streben im Rahmen des Möglichen eine gütliche Regelung an und stehen Ihnen in einem Gerichtsverfahren bei, wenn dieses Verfahren erforderlich ist, um Ihre Interessen optimal zu vertreten. Die Honorare und Kosten, die wir in dieser Versicherung zu Lasten nehmen, beziehen sich auf: - die Kosten, die wir selbst machen, um eine gütliche Regelung anzustreben und um Ihre Interessen zu vertreten; - die Kosten und Honorare von Rechtsanwälten, Gerichtsvollziehern und Sachverständigen; - die Kosten eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens; - die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten, wenn im Rahmen des Gerichtsverfahrens Ihre Anwesenheit im Ausland erforderlich ist; - die Kosten eines Vollstreckungsverfahrens je vollstreckbaren Titel; - die Kosten für die eventuelle Einreichung eines Gnadengesuchs oder eines Rehabilitationsantrags bei strafrechtlicher Verurteilung. Die obigen Kosten sind bis zu höchstens EUR je Schadensfall und für alle Begünstigten zusammen versichert. Bei der Festlegung des Höchstbetrags der Leistung werden unsere eigenen Verwaltungskosten nicht berücksichtigt. Wir bezahlen keine Bußgelder oder gütlichen Vergleiche. 3 Zusätzlicher Versicherungsschutz a Entschädigung bei Zahlungsunfähigkeit Wir ersetzen selbst den Schaden, den Sie erlitten haben, wenn sich herausstellt, dass mit dieser Rechtsschutzversicherung keine Entschädigung erwirkt werden kann: - weil die für den Schaden haftbare Person zahlungsunfähig ist und - weil der erlittene Schaden nicht unter ein Entschädigungssystem fällt, das staatlich organisiert wurde, wie beispielsweise die Sozialsicherheit, der Allgemeine Automobilgarantiefonds oder die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten. Wir ersetzen den Schaden bis zu EUR. FürKörperschaden sehen wir einen zusätzlichen Betrag von EUR vor. Diese Beträge gelten je Schadensfall für alle Begünstigten zusammen. b Vorschussregelung Wenn wir aufgrund der Regeln der außervertraglichen Haftpflicht eine Ersatzleistung für Ihren Schaden fordern, dann bezahlen wir einen einmaligen Vorschuss, sobald feststeht, auf welche Entschädigung Sie Recht haben, und dass wir diese vom Haftpflichtigen, von einer Haftpflichtversicherung oder vom Allgemeinen Automobilgarantiefonds einfordern können. Wir zahlen diesen Vorschuss, wenn Sie damit einverstanden sind, die Zahlungsforderung an uns abzutreten oder uns die Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald Sie sie erhalten. Dieser Vorschuss beträgt höchstens EUR je Schadensfall für alle Begünstigten zusammen. Für Schaden infolge von Körperverletzungen sehen wir einen zusätzlichen Betrag von EUR vor. c Strafkaution Wir bezahlen die Bürgschaft oder strecken die Kosten vor, wenn Sie im Ausland festgenommen werden wegen eines Schadensfalls, der in der Haftpflichtversicherung dieses Versicherungsvertrags versichert ist, und wenn Ihre Freilassung von einer Kaution abhängt. Dieser Vorschuss beträgt höchstens EUR je Schadensfall für alle Begünstigten zusammen. 4 Erweiterung auf andere Begünstigte Ihre Bluts- und Anverwandten können diese Versicherung ebenfalls in Anspruch nehmen, um den Schaden, den sie durch Ihren Tod oder Körperschaden erleiden, von der haftbaren Drittperson zurückzufordern. Dieselben Versicherungsbedingungen, die für Sie gelten, sind auch für sie anwendbar. 5 Begrenzungen und Ausschlüsse a Aufgrund der Beziehung zwischen den betreffenden Parteien Wir gewähren keinen Rechtsschutz für Rechtsstreitigkeiten unter Ihnen, es sei denn, dass der Schaden tatsächlich auf eine andere Haftpflichtversicherung als die des vorliegenden Versicherungsvertrags abgewälzt werden kann.

9 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 3 b Aufgrund der Art der Streitigkeit Wir brauchen keinen Rechtsschutz zu gewähren für Streitigkeiten im Zusammenhang mit: - Kraftfahrzeugen und Anhängern, die in den Verkehr gebracht werden und deren Eigentümer, Halter oder Benutzer Sie sind; Sie können den Rechtsschutz als schwacher Verkehrsteilnehmer jedoch in Anspruch nehmen. Für Kraftfahrzeuge, für die das Verkehrsrisiko in der zivilrechtlichen Haftpflichtversicherung dieses Vertrags gedeckt ist, gewähren wir Ihnen jedoch wohl Versicherungsschutz; - Schienenfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Segelbooten von mehr als 300 kg und Motorboten mit mehr als 10 PS, deren Eigentümer, Mieter oder Benutzer Sie sind; Sie können jedoch den Rechtsschutz als Passagier dieser Fahrzeuge in Anspruch nehmen; - der Gesetzgebung bezüglich der Arbeitsunfälle und der Arbeitsverhältnisse im Allgemeinen; - der Betriebsverwaltung, wie Streitigkeiten bezüglich Versicherungsportfolio, Anlagen, Steuern und Buchhaltung; - Straftaten, die Sie vorsätzlich oder in Mittäterschaft begehen; - Arbeitskonflikten, terroristischen Handlungen, Krieg, Bürgerkrieg oder gleichartigen Ereignissen; - Kernreaktionen, Radioaktivität und ionisierenden Strahlen, es sei denn, dass Sie diesen Strahlen infolge einer ärztlichen Behandlung ausgesetzt wurden. 6 Versicherter Zeitraum Dieser Rechtsschutz gilt für Streitigkeiten, die während der Gültigkeitsdauer der Versicherung entstehen. Der Rechtsschutz gilt nicht, wenn wir nachweisen, dass Sie zu Beginn der Versicherung wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass die betreffende Streitigkeit entstehen würde. Es ist deshalb erforderlich, dass auch der Schadensfall oder die Straftat, die zu unserer Entschädigung Anlass gegeben haben, sich innerhalb der Gültigkeitsdauer der Versicherung ereignet hat. 8 Freie Wahl des Anwalts und Sachverständigen Sie verfügen über die freie Wahl eines Anwalts, eines Sachverständigen oder jeder anderen Person, die die nach dem geltenden Gesetz erforderlichen Qualifikationen hat, um Ihre Interessen zu verteidigen, zu vertreten oder wahrzunehmen: - immer, wenn zu einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren übergegangen werden muss; - immer, wenn ein Interessenkonflikt mit uns entsteht; wir verständigen Sie, sobald ein solcher Konflikt entsteht. Sie sind völlig frei in Ihren Kontakten zu diesen Personen, aber Sie müssen uns über die Entwicklung der Streitigkeit informieren. Wenn Sie dem eingestellten Anwalt die Bearbeitung der Akte entziehen und einem anderen Anwalt anvertrauen möchten, dann zahlen wir die Kosten und Honorare des neuen Anwalts, wenn Sie uns vorher bewiesen haben, dass es für diesen Wechsel triftige Gründe gibt. 9 Schiedsverfahren Wenn Sie nicht mit unserer Vorgehensweise für die Regelung der versicherten Streitigkeit einverstanden sind, dann haben Sie das Recht, einen Anwalt Ihrer Wahl zu Rate zu ziehen, nachdem wir unseren Standpunkt oder unsere Ablehnung, Ihre Ansicht zu vertreten, bekannt gegeben haben. Das Einholen dieser Beratung beeinträchtigt nicht Ihr Recht, eine Rechtsforderung zu stellen. Bestätigt der zu Rate gezogene Anwalt Ihre Ansicht, dann gewähren wir Versicherungsschutz und bezahlen die Kosten und Honorare dieser Rechtsberatung. Bestätigt dieser Anwalt unseren Standpunkt, dann bezahlen wir Ihnen dennoch die Hälfte der Kosten und Honorare dieser Rechtsberatung. Wenn Sie entgegen dem Rat dieses Anwalts dennoch auf eigene Kosten ein Verfahren beginnen und ein besseres Ergebnis erzielen, als wir vohergesagt haben, dann gewähren wir wieder Versicherungsschutz und bezahlen alle Kosten und Honorare dieser Rechtsberatung. 7 Örtlicher Geltungsbereich Für die Betriebssitze, die eine Niederlassung in Belgien haben, gilt die Versicherung auf der ganzen Welt. 10 Vorrangsregelung Wenn die Versicherungssummen nicht ausreichen sollten, um die Honorare und Kosten zu begleichen, oder wenn die Versicherungssummen der Zusatzdeckungen unzureichend

10 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 4 sind, dann haben Sie Vorrang vor den möglichen anderen Begünstigten.

11 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 1 UNFALLVERSICHERUNG FAMILIENANGEHÖRIGE Begriffsbestimmung In dieser Versicherung versteht man unter: Sie: - die Personen, die in den besonderen Bedingungen namentlich als Versicherte erwähnt werden. Sie verlieren die Eigenschaft als Versicherte am ersten Fälligkeitstag nach ihrem 75. Geburtstag; - die Kinder und Enkelkinder des Betriebsleiters oder selbstständigen Helfers oder seines zusammenwohnenden Partners, wenn sie in den besonderen Bedingungen als "versichert" erwähnt sind. Die Kinder und Enkelkinder verlieren ihre Eigenschaft als Versicherte zu dem Zeitpunkt, an dem sie nicht mehr mit dem Betriebsleiter (selbstständigen Helfer) in häuslicher Gemeinschaft wohnen, es sei denn, dass sie kein Berufs- oder Ersatzeinkommen erhalten und noch vom Betriebsleiter (selbstständigen Helfer) und/oder seinem zusammenwohnenden Partner unterhalten werden. Wir: Fidea AG, mit Gesellschaftssitz in Belgien, Van Eycklei 14, 2018 Antwerpen, RJP Anwendungsbereich a Für die Versicherten, die namentlich in den besonderen Bedingungen erwähnt werden, gilt die Versicherung in ihrem Privatleben und während der Bewirtschaftung des versicherten Betriebs. Es besteht die Möglichkeit, auf Ihre Anfrage nur das Privatleben zu versichern. Dies wird dann in den besonderen Bedingungen angegeben. b Für die Kinder, die als Gruppe versichert werden, gilt die Versicherung in ihrem Privatleben und wenn sie unbesoldet bei der Bewirtschaftung des versicherten Betriebs helfen. Wenn Sie keine Kinder versichern lassen möchten, dann wird dies ebenfalls in den besonderen Bedingungen angegeben. c Unter Privatleben verstehen wir das private Lebensumfeld, in dem Sie keine Berufstätigkeit ausüben. d Ein Unfall ist ein plötzliches und für Sie unerwartetes Ereignis, das eine objektiv feststellbare Körperverletzung oder den Tod zur Folge hat, und wovon mindestens eine der Ursachen außerhalb des Organismus des Geschädigten liegt. Wir setzen voraus, dass Sehnen-, Muskel- oder Ligamentzerrungen oder risse die Folge eines Unfalls sind, wenn sie plötzlich während einer Kraftanstrengung auftreten. Im Zweifelsfall richten wir uns nach der breitesten Auslegung des Unfallbegriffs, wie dieser in der Gesetzgebung über die Entschädigung der schwachen Verkehrsteilnehmer oder in der Gesetzgebung über die Arbeits(wege)unfälle verwendet wird. 2 Beschreibung der Versicherung Wenn Sie einen Unfall erleiden, dann versichern wir: - eine Entschädigung bei dauernder Invalidität und eine zusätzliche Leistung bei schweren bleibenden Körperschäden; - eine Entschädigung im Todesfall; - die Erstattung der Bestattungskosten; - die Erstattung der Kosten für die Heilbehandlung und gleichartiger Kosten. Welche Entschädigungen und Kosten Sie versichern ließen, steht in den besonderen Bedingungen. 3 Entschädigung bei dauernder Invalidität a Wenn Sie eine dauernde Invalidität von mehrals5% erleiden, bezahlen wir eine Entschädigung im Verhältnis zum Grad Ihrer Invalidität. Der Betrag, aufgrund dessen die Entschädigung berechnet wird, wird in den besonderen Bedingungen angegeben. Die Entschädigung wird wie folgt berechnet: - für den Teil des Invaliditätsgrades bis einschließlich 25 %: ein proportionaler Teil der Versicherungssumme; - für den Teil des Invaliditätsgrades über 25 % bis einschließlich 50 %: aufgrund des Doppelten der Versicherungssumme; - für den Teil des Invaliditätsgrades über 50 %: aufgrund des Dreifachen der Versicherungssumme. Wir ziehen eine bereits bestehende Invalidität nur dann ab, wenn sie sich auf denselben Körperteil oder auf dieselbe Körperfunktion wie die, die durch den versicherten Unfall betroffen ist, bezieht. Der Invaliditätsgrad wird bei der Konsolidierung der Verletzungen bestimmt, und dies spätestens drei Jahre nach dem Unfall.

12 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 2 Der Invaliditätsgrad wird aufgrund der in der "Offiziellen Belgischen Tabelle zur Festsetzung von Invaliditätsgraden" angegebenen Invaliditätsgrade ohne Berücksichtigung des ausgeübten Berufs festgesetzt. b Bei einer dauernden Invalidität von 67 % oder mehr bezahlen wir eine zusätzliche finanzielle Leistung. Diese Leistung können Sie dazu verwenden, verschiedene Kosten zu tragen, die durch eine solche Invalidität entstehen, wie die Kosten für: - Hilfe von Dritten; - Änderungsarbeiten an Ihrer Wohnung und an Ihrem Wagen; - Neuschulung oder Umschulung; - Anschaffung eines Blindenhundes. Der Betrag dieser Leistung ist in den besonderen Bedingungen vermerkt. 4 Entschädigung im Todesfall Wenn Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall sterben, dann bezahlen wir die Entschädigung, die in den besonderen Bedingungen angegeben ist. Die Entschädigung wird in nachstehend angegebener Reihenfolge gezahlt an: - den mit in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Ehepartner; - die Kinder, einschließlich derjenigen, die an die Stelle eines früher verstorbenen Kindes treten; - den im Testament angegebenen Nachfolger; wenn im Testament mehrere Nachfolger angegeben werden, und wenn keiner von ihnen als Begünstigter angegeben wurde, dann wird die Entschädigung zu gleichen Teilen verteilt; - die gesetzlichen Erben bis einschließlich zum dritten Grad. Die Entschädigung bei dauernder Invalidität und die Entschädigung im Todesfall können nicht kumuliert werden. 5 Erstattung der Bestattungskosten Wenn Sie innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall sterben, dann erstatten wir der Person, die diese Kosten getragen hat, die tatsächlichen Bestattungskosten bis zum Betrag von EUR. 6 Kosten für die Heilbehandlung und gleichartige Kosten a Versicherungssumme Die Kosten für die Heilbehandlung und die gleichartigen Kosten sind je Unfall und je Versicherten bis zu dem in den besonderen Bedingungen angegebenen Betrag versichert. Während einem Krankenhausaufenthalt in Belgien und in den darauf folgenden sechs Monaten wenden wir die genannte Begrenzung nicht an. Ein Krankenhausaufenthalt ist ein medizinisch notwendiger Aufenthalt von mindestens einer Nacht in einem Krankenhaus oder ein Aufenthalt in einer Tagesklinik. Der Aufenthalt in einer Tagesklinik wird als Krankenhausaufenthalt angesehen unter der Voraussetzung, dass die medizinischen Leistungen pauschal auf der Grundlage des nationalen Abkommens zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen vom LIKIV erstattet werden. b Versicherte Kosten Die versicherten Kosten umfassen: - die Kosten für die ärztlich angeordnete Heilbehandlung; - die Kosten für die erste Prothese oder das erste orthopädische Gerät und die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz einer im Körper integrierten Prothese; für Brillengestelle erstatten wir bis zu 250 EUR, für Zahnprothesen bis zu 500 EUR je Zahn; - die Kosten für eine angemessene Beförderung, die für die Behandlung in einem Krankenhaus oder Rehabilitationszentrum notwendig ist; - die Kosten für eine Heilbehandlung im Ausland, wenn der Unfall sich dort ereignet hat und solange der Aufenthalt dort aus medizinischen Gründen erforderlich ist; die Kosten für die Rückführung nach Belgien übernehmen wir ebenfalls; - die Kosten für den Transport und die Rückführung der Leiche an den Bestattungsort in Belgien. Wir bezahlen ebenfalls: - die Such- und Rettungskosten, wenn Sie sich verirrt haben oder vermisst sind oder sich in einer Lage befinden, die für Sie eine unmittelbare Gefahr darstellt; - die Kosten für einen Aufenthalt von höchstens 30 Tagen eines Familienangehörigen, der während Ihrem Krankenhausaufenthalt bei Ihnen im Krankenhaus übernachtet. c Modalitäten Wir erstatten die versicherten Kosten während fünf Jahren nach dem Unfall.

13 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 3 Der Zeitraum von fünf Jahren gilt nicht für die Kosten im Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen, die erst ausgeführt werden können, nachdem Sie ausgewachsen sind. Die Erstattung erfolgt jeweils nach Ausschöpfung der Ersatzleistungen der Krankenkasse oder einer anderen Institution. Wenn Sie aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung haben, dann berechnen wir unsere Ersatzleistung so, als ob Sie Anspruch auf die Leistung der Krankenkasse hätten. d Eigenanteil Der Betrag des Eigenanteils an den Kosten für die Heilbehandlung und gleichartigen Kosten wird in den besonderen Bedingungen erwähnt. 7 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind: - Unfälle, auf die das Gesetz über die Arbeitsunfälle anwendbar ist; - Selbstmord und die Folgen eines Selbstmordversuchs; die unter Beachtung der Gesetzesbestimmungen ausgeführte Euthanasie infolge eines versicherten Unfalls wird als natürlicher Tod angesehen; - Verschlimmerungen oder Komplikationen der Folgen eines Unfalls, die auf eine der folgenden Erkrankungen zurückzuführen sind: degenerative Verletzungen des Bewegungsapparats, Diabetes oder Blutgefäßerkrankungen. Dieser Ausschluss wird nicht angewandt, wenn Sie beweisen, dass die Diagnose dieser Erkrankung zum Zeitpunkt, an dem Sie Versicherter wurden, noch nicht gestellt worden war; - Unfälle durch Vorsatz des Geschädigten oder eines Bezugsberechtigten und Unfälle, die die Folge ihres schweren Fehlers sind; dies sind: Unfälle, die auf Trunkenheit oder einen gleichartigen Zustand infolge des Genusses anderer Produkte als alkoholischer Getränke zurückzuführen sind; Unfälle, die von einem Fahrer verursacht werden, der die Bedingungen, die in den belgischen Gesetzen und Regelungen zur Lenkung des betreffenden Fahrzeugs vorgeschrieben sind, nicht erfüllt; Unfälle, die sich ereignen, während man sich freiwillig einer außergewöhnlichen und überflüssigen Gefahr aussetzt; Unfälle bei der Gewaltanwendung gegen Personen oder der böswilligen Beschädigung oder Entwendung von Sachen. Der vorgenannte Ausschluss gilt nicht für den Geschädigten oder Bezugsberechtigten, der nicht selbst Täter oder Mittäter ist oder der jünger als 16 Jahre ist; - Unfälle, die sich ereignen: mit einem Luftfahrzeug, es sei denn als gewöhnlicher Passagier an Bord von Maschinen, die offiziell für die Personenbeförderung zugelassen sind; bei der gewinnbringenden Sportausübung oder während der Ausübung von Kampf- und Motorsportarten, beim Skifahren, Skeleton und Bobsleigh im Rahmen von Wettbewerben, einschließlich Trainings; - Unfälle, die im Zusammenhang mit (Bürger-)Krieg oder gleichartigen Ereignissen stehen; dieser Ausschluss gilt nicht für Unfälle im Ausland bis 14 Tage nach dem Anfang der Unruhen, sofern Belgien nicht daran beteiligt ist und der Versicherte davon überrascht wird; - Unfälle, die zurückzuführen sind auf: Kernreaktionen, Radioaktivität und ionisierende Strahlen, ausgenommen die infolge eines versicherten Unfalls notwendigen Bestrahlungen; die direkten Folgen in Belgien von Erdbeben und Vulkanausbrüchen; die Aussetzung gegenüber Asbest oder einer anderen chemischen oder biologischen Verseuchung durch einen terroristischen Anschlag. Es sind ausgeschlossen, es sein denn, dass in den besonderen Bedingungen das Gegenteil erwähnt ist: - Unfälle infolge der Ausübung von Alpinismus, Tiefseetauchen, Speläologie, Fallschirmspringen und Drachenfliegen; - Unfälle als Fahrer eines Motorrades mit 50 cm³ oder mehr. 8 Versicherte Länder Die Versicherung gilt für die Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Belgien haben, auf der ganzen Welt. 9 Definitiv erworbene Entschädigungen und Vorschüsse Nach der Entscheidung, die Sie getroffen haben, sind die Entschädigungen bei dauernder Invalidität und die Entschädigung im Todesfall: - entweder definitiv erworben und können also unbegrenzt mit anderen Entschädigungen aufgrund desselben Unfalls kumuliert werden;

14 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 4 - oder ein Vorschuss auf die Entschädigungen, die die gesetzlich zur Leistung verpflichtete Partei, d. h. die für den Unfall haftpflichtige Person, der Kfz-Versicherer oder der Allgemeine Automobilgarantiefonds, zahlen muss. Wenn die von uns ausgezahlte Entschädigung mehr beträgt als die Entschädigung, die die gesetzlich zur Leistung verpflichtete Partei zahlen muss, dann ist der Saldo definitiv erworben. Die Erstattung der Kosten für die Heilbehandlung und die gleichartigen Kosten sowie der Bestattungskosten erfolgt immer auf der Grundlage der oben beschriebenen Vorschussregelung. 10 Zahlungsregelung a Fristen Wir zahlen die geschuldeten Entschädigungen und Kosten innerhalb von 30 Tagen, sofern wir im Besitz der erforderlichen Berichte über den Invaliditätsgrad, des Konsolidierungsberichtes und der nötigen Belege über die gemachten Kosten sind. Die Frist von 30 Tagen läuft nicht, wenn es noch eine Streitigkeit über den Versicherungsschutz gibt, wie z. B. eine Uneinigkeit über den Grad der dauernden Invalidität. Wir bezahlen sechs Monate nach dem Unfall einen ersten Teil der Entschädigung für dauernde Invalidität, wenn eine Konsolidierung dann nicht möglich ist und der zu erwartende Grad der dauernden Invalidität mindestens 20 % beträgt. Dieser Teil entspricht 10 % der Entschädigung, die aufgrund des Invaliditätsgrades, der von unserem Vertrauensarzt festgestellt wird, zu zahlen ist. Diese Zahlung wird halbjährlich bis zum Datum, an dem die Körperschäden konsolidiert sind, wiederholt. b Indexierung 11 Feststellung der Unfallfolgen Im Hinblick auf die Feststellung der Unfallfolgen haben Sie das Recht, sich auf eigene Kosten von einem Arzt freier Wahl beraten zu lassen. Im Todesfall dürfen wir eine Autopsie fordern oder den Arzt des Verstorbenen um eine Erklärung über die Todesursache bitten, sofern dies für die Gewährung des Versicherungsschutzes erforderlich ist. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ärzten der beiden Parteien wird im gegenseitigen Einvernehmen ein dritter Arzt eingestellt, der entscheidet. Die Kosten und Honorare dieses Arztes tragen die Parteien je zur Hälfte. An Stelle des oben genannten Verfahrens können die Parteien die Einstellung eines dritten Arztes und/oder die Beilegung der Streitigkeit auch dem zuständigen Gericht überlassen. Die obige Regelung im Streitfall gilt nicht für die Bestimmung des ersten Teils der Entschädigung, die bei dauernder Invalidität nach sechs Monaten ausgezahlt wird. 12 Rückforderung unserer Ausgaben Wir fordern all unsere Ausgaben, die unter die Vorschussregelung fallen, von der Person oder Einrichtung, die gesetzlich zur Leistung verpflichtet ist, zurück. Je nach Fall erfolgt diese Rückforderung entweder aufgrund des gesetzlichen Surrogationsrechts oder aufgrund des Zahlungsverzichts, den der Versicherte oder der Begünstigte uns gegenüber erklärt. Wenn die Entschädigung den Schaden nur teilweise ersetzt, dann kann der Versicherte oder der Begünstigte seine Rechte vorrangig ausüben. Die Rückforderung wird entsprechend den dazu geltenden gesetzlichen Vorschriften ausgeübt. An jedem jährlichen Fälligkeitstag indexieren wir die Beträge, die für Todesfall und dauernde Invalidität versichert sind, sowie die zusätzliche Entschädigung bei schweren bleibenden Körperschäden und auch die Prämie, die dafür zu zahlen ist, entsprechend dem Verhältnis zwischen: - der zuletzt bekannten Indexziffer des durchschnittlich verdienten Bruttostundenlohns der volljährigen Arbeiter in der Industrie, wie sie vom Nationalen Institut für Statistik veröffentlicht wird, und - dem Zeichnungsindex, der in den besonderen Bedingungen angegeben ist.

15 BETRIEBSPOLICE LANDWIRTSCHAFT UND GARTENBAU S. 1 GESETZLICHE ARBEITSUNFALLVERSICHERUNG Diese Versicherung ist eine Pflichtversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer abschließen muss. Die Bedingungen sind gesetzlich festgelegt. Nachstehend finden Sie den Wortlaut der Bedingungen, wie er von den zuständigen Behörden genehmigt wurde. 1 Beschreibung der Versicherung a Wenn die Versicherten einen Unfall erleiden und sofern das belgische Arbeitsunfallgesetz anwendbar ist, gewährt der Versicherer die durch das vorstehende Gesetz vorgeschriebenen Entschädigungen und Kosten. Der Versicherer verpflichtet sich dazu, dem geschädigten Versicherten oder seinen Bezugsberechtigten diese Entschädigungen und Kosten ohne Ausnahme oder Vorbehalt und ungeachtet jeder Fälligkeitsbestimmung für Unfälle, die sich vor Ablauf dieser Versicherung ereignen, auszuzahlen. 3 Surrogation Bei einem Unfall, für den eine andere Person oder Einrichtung eine Ersatzleistung zahlen muss, übt der Versicherer das Surrogationsrecht aus, das ihm aufgrund des Gesetzes über die Arbeitsunfälle verliehen wird. 4Regress Wenn der Versicherer nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (Gesetz vom 25. Juni 1992) seine Leistungen verweigern oder vermindern hätte können, dann verfügt er dem Versicherungsnehmer gegenüber über ein Regressrecht. b Die Begünstigten sind alle beim Versicherungsnehmer beschäftigten Personalmitglieder, deren Tätigkeiten in den besonderen Bedingungen beschrieben sind. Wenn der Versicherungsnehmer mehrere Betriebssitze hat, dann wird in den besonderen Bedingungen ebenfalls angegeben, für welche Betriebssitze diese Versicherung gilt. 2 Schadensverhütung Der Versicherungsnehmer wird im Rahmen des Möglichen Maßnahmen ergreifen, um Unfällen vorzubeugen. Der Versicherer kann diesbezüglich Empfehlungen erteilen und Verbesserungen fordern, um einen mangelhaften Zustand mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über den Schutz, die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz in Übereinstimmung zu bringen. Der Versicherungsnehmer gewährt dazu die nötige Zusammenarbeit und räumt den Vertretern des Versicherers freien Zugang und Kontrollbefugnis ein. Kommt der Versicherungsnehmer dem Vorstehenden nicht nach, dann kann der Versicherer die Versicherung kündigen. Zugleich kann der Versicherer bei grobem Fehler in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Schadensverhütung die Zahlungen für die daraus folgenden Arbeitsunfälle zurückfordern, sofern der Versicherungsnehmer vom ungesetzlichen Zustand ausdrücklich und im Voraus in Kenntnis gesetzt wurde.

16 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Version 1. Juni 2005 BETRIEBSPOLICE PERSONALVERSICHERUNGEN S. 1 AUSZUG AUS DEM GESETZ ÜBER DIE ARBEITSUNFÄLLE Kapitel 1 Artikel 6 1 Die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages kann der Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht entgegengesetzt werden. 2 Jeder Vertrag, der in Widerspruch zu vorliegendem Gesetz steht, ist von Rechts wegen nichtig. 3 Entscheidet der Richter über die Rechte des Opfers und seiner Berechtigten, so prüft er von Amts wegen, ob die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingehalten wurden. Kapitel 2 Schadenersatz ABSCHNITT 1 TÖDLICHER ARBEITSUNFALL Artikel 10 Stirbt das Opfer infolge eines Arbeitsunfalls, wird Bestattungsgeld gewährt, das der durchschnittlichen Tagesentlohnung mal dreißig entspricht. In keinem Fall darf dieses Bestattungsgeld unter der entsprechenden Entschädigung liegen, die am Todestag in Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung gewährt wird. Artikel 11 Neben dem Bestattungsgeld übernimmt das Versicherungsunternehmen die Kosten, die mit der Überführung des verstorbenen Opfers an den Ort, an dem die Familie es beerdigen will, verbunden sind; das Versicherungsunternehmen sorgt ebenfalls für die Überführung einschließlich der Erfüllung der administrativen Formalitäten. Artikel 12 Stirbt das Opfer infolge eines Arbeitsunfalls, wird folgenden Personen eine Leibrente gewährt, die 30 Prozent der Grundentlohnung entspricht: 1 dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist; 2 dem Ehepartner, der zum Zeitpunkt des Todes des Opfers weder geschieden noch von Tisch und Bett getrennt ist, unter der Bedingung: a dass die nach dem Arbeitsunfall eingegangene Ehe mindestens ein Jahr vor dem Tod des Opfers geschlossen wurde oder b dass ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist oder c dass zum Zeitpunkt des Todes ein Kind zu Lasten ist, für das einer der Ehepartner Kinderzulagen bezog. Der geschiedene oder von Tisch und Bett getrennte Hinterbliebene, der gesetzliche oder vertraglich festgelegte Alimente zu Lasten des Opfers bezog, hat ebenfalls Anspruch auf die in Absatz 1 erwähnte Leibrente, ohne dass diese Rente mehr als die Alimente betragen darf. Artikel 13 1 Die Kinder des Opfers, die Halbwaisen sind, erhalten jedes eine Rente, die 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45 Prozent dieser Entlohnung betragen darf. 2 Kinder des Ehepartners des Opfers, die Halbwaisen sind, erhalten jedes eine Rente, die 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45 Prozent dieser Entlohnung betragen darf, insofern ihre Abstammung zum Zeitpunkt des Todes des Opfers feststeht. 3 Diein 1und 2erwähntenKinder,dieVollwaisensind, erhalten jedes eine Rente, die 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 60 Prozent dieser Entlohnung betragen darf. 4 Kinder, deren Abstammung nur gegenüber einem ihrer Elternteile feststeht, werden für die Anwendung des vorliegenden Artikels Waisen gleichgestellt. 5 Die gerichtliche Feststellung der Abstammung wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels nur berücksichtigt, insofern das Verfahren zur Feststellung der Abstammung vor dem Datum des Todes infolge eines Arbeitsunfalls eingeleitet wurde, es sei denn, das Kind war gezeugt, jedoch nicht geboren. 6 Die Rente, die in Anwendung von 2 und 3 Kindern des Ehepartners des Opfers gewährt wird, wird um den Betrag der Rente, die diesen Kindern aufgrund eines anderen tödlichen Arbeitsunfalls gewährt wird, verringert. Die auf diese Weise verringerte Rente und die andere Rente dürfen zusammen jedoch nicht unter der Rente liegen, die den Kindern des Opfers gewährt wird. Artikel 14 1 Kinder, die vor dem Tod von nur einer Person adoptiert wurden, erhalten eine Rente, die für jedes Kind 20 Prozent der Grundentlohnung des verstorbenen Adoptierenden entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 60 Prozent dieser Entlohnung betragen darf. 2 Kinder, die von zwei Personen adoptiert wurden, erhalten eine Rente, die für jedes Kind: a 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, wenn einer der Adoptivelternteile den anderen überlebt, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45 Prozent dieser Grundentlohnung betragen darf; b 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht, wenn einer der Adoptivelternteile vorher verstorben ist, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 60 Prozent dieser Entlohnung betragen darf. 3 Adoptivkinder, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 365 des Zivilgesetzbuches ihre Rechte in ihrer Ursprungsfamilie und in ihrer Adoptivfamilie geltend machen können, dürfen Rechte, auf die sie in jeder dieser Familien Anspruch hätten, nicht anhäufen. Sie dürfen sich jedoch entweder für die Rente, auf die sie in ihrer Ursprungsfamilie Anspruch haben, oder für die Rente, auf die sie in ihrer Adoptivfamilie Anspruch haben, entscheiden. Adoptivkinder können stets auf ihre Entscheidung zurückkommen, sollte sich erneut ein tödlicher Unfall in ihrer Ursprungs- oder Adoptivfamilie ereignen. 4 Fallen Interessen von Adoptivkindern und von anderen Kindern zusammen, so darf die den Adoptivkindern gewährte Rente nicht höher als die den anderen Kindern gewährte Rente sein. 5 Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden ebenfalls Anwendung auf die in Artikel 355 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fälle.

17 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Version 1. Juni 2005 BETRIEBSPOLICE PERSONALVERSICHERUNGEN S. 2 Artikel 15 1 Vater und Mutter des Opfers, das zum Zeitpunkt des Todes weder Ehepartner noch berechtigte Kinder hinterlässt, erhalten jeder eine Leibrente, die 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht. Hinterlässt das Opfer jedoch zum Zeitpunkt des Todes einen Ehepartner ohne berechtigte Kinder, dann entspricht die Rente für jeden der im vorhergehenden Absatz erwähnten Berechtigten 15 Prozent der Grundentlohnung. Adoptiveltern haben dieselben Rechte wie die Eltern eines Opfers. Die gerichtliche Feststellung der Abstammung wird für die Anwendung des vorliegenden Artikels nur berücksichtigt, insofern das Verfahren zur Feststellung der Abstammung vor dem Datum des Todes infolge eines Arbeitsunfalls eingeleitet wurde. 2 Bei Vorversterben des Vaters oder der Mutter des Opfers erhält jeder Verwandte in aufsteigender Linie des Vorverstorbenen eine Rente, die: a 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, wenn es weder Ehepartner noch berechtigte Kinder gibt; b 10 Prozent der Grundentlohnung entspricht, wenn es einen Ehepartner, jedoch keine berechtigten Kinder gibt. Artikel 16 Enkelkinder des Opfers, das keine berechtigten Kinder hinterlässt, erhalten, wenn ihr Vater oder ihre Mutter verstorben ist, eine Rente, die 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45 Prozent dieser Entlohnung betragen darf. Sind ihr Vater und ihre Mutter verstorben, erhalten sie eine Rente, die für jeden von ihnen 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 60 Prozent dieser Entlohnung betragen darf. Gibt es jedoch berechtigte Kinder, so haben Enkelkinder, die Halbwaisen sind, pro Stamm die gleichen Rechte wie Kinder; die Rente, die jedem Stamm von Enkelkindern gewährt wird, ist auf 15 Prozent festgelegt und wird pro Kopf aufgeteilt. Sind die im vorhergehenden Absatz erwähnten Enkelkinder Vollwaisen, wird die Rente pro Stamm auf 20 Prozent erhöht. Die den Enkelkindern gewährte Rente wird um den Betrag der Rente verringert, die den vorerwähnten Enkelkindern aufgrund eines anderen Arbeitsunfalles gewährt wird. Kinder, für die aufgrund der Leistungen des Opfers oder des Ehepartners Kinderzulagen gewährt werden, werden Enkelkindern gleichgestellt, insofern sie noch nicht Anrecht auf eine Rente infolge desselben tödlichen Arbeitsunfalls haben, selbst wenn ihr Vater oder ihre Mutter noch leben. Hinterlässt das Opfer keine berechtigten Kinder, dann erhält jedes unter ihnen eine Rente, die 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45 Prozent dieser Entlohnung betragen darf. Hinterlässt das Opfer berechtigte Kinder oder Enkelkinder, werden die den Enkelkindern gleichgestellten Kinder als ein Stamm betrachtet. Die diesem Stamm gewährte Rente ist auf 15 Prozent festgelegt und wird pro Kopf aufgeteilt. Artikel 17 Brüder und Schwestern des Opfers, das keinen anderen Berechtigten hinterlässt, erhalten jeder eine Rente, die 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, ohne dass die Gesamtsumme mehr als 45 Prozent dieser Entlohnung betragen darf. Artikel 18 Liegt die Zahl der in den Artikeln 13, 14, 16 oder 17 erwähnten Berechtigten über 3, wird der Satz von 15 Prozent beziehungsweise 20 Prozent für jeden Berechtigten herabgesetzt, indem er mit einer Bruchzahl multipliziert wird, deren Zähler der Zahl 3 und deren Nenner der Zahl der Berechtigten entspricht. Die Höchstsätze von 45 Prozent beziehungsweise 60 Prozent bleiben für alle Berechtigten anwendbar, solange ihre Zahl nicht unter 3 liegt. Bleiben nur noch zwei Berechtigte übrig, hat jeder von ihnen Anrecht auf eine Rente, die 15 beziehungsweise 20 Prozent entspricht. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird jeder Stamm in dem in Artikel 16 Absatz 3, 4 und 6 erwähnten Fall als Einheit betrachtet. Artikel 19 Kinder, Enkelkinder, Brüder und Schwestern erhalten eine Rente, solange sie Anrecht auf Kinderzulagen haben und auf jedenfallbiszumaltervon18jahren.dierentewirdbis zum Ende des Monats, im Laufe dessen das Recht erlischt, geschuldet. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 erhalten behinderte Kinder, Enkelkinder, Brüder und Schwestern eine Rente unter Bedingungen, die vom König festgelegt werden. Der König legt ebenfalls fest, wie eine unzureichende Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten dieser Berechtigten festgestellt wird. Artikel 20 Verwandte in aufsteigender Linie, Enkelkinder, Brüder und Schwestern erhalten die Rente nur, wenn sie direkten Nutzen aus der Entlohnung des Opfers gezogen haben. Es wird vorausgesetzt, dass dies der Fall ist für diejenigen, die unter demselben Dach wohnten. Handelt es sich beim Opfer um einen Lehrling, der keine Entlohnung bezog, so haben die Berechtigten dennoch Anrecht auf die Rente, wenn sie unter demselben Dach wohnten. Artikel 20bis Verwandten in aufsteigender Linie wird die Rente bis zum Zeitpunkt geschuldet, an dem das Opfer das Alter von 25 Jahren erreicht hätte, es sei denn, sie können beweisen, dass das Opfer ihre wichtigste Einnahmequelle war. Artikel 21 Die in den Artikeln 12 bis 17 erwähnten Renten werden ab dem Todestag des Opfers geschuldet. ABSCHNITT 2 ARBEITSUNFÄHIGKEIT Artikel 22 Ruft der Unfall eine zeitweilige und vollständige Arbeitsunfähigkeit hervor, hat das Opfer ab dem Tag, der dem Eintreten der Arbeitsunfähigkeit folgt, Anrecht auf eine tägliche Entschädigung, die 90 Prozent der durchschnittlichen Tagesentlohnung entspricht. Die Entschädigung für den Tag, an dem der Unfall sich ereignet oder an dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, entspricht der gewöhnlichen Tagesentlohnung abzüglich der gegebenenfalls vom Opfer bezogenen Entlohnung. Artikel 23 Ist oder wird das Opfer teilweise arbeitsunfähig, so kann das Versicherungsunternehmen den Arbeitgeber auffordern, die Möglichkeit einer Wiederbeschäftigung in Betracht zu ziehen, und zwar entweder im Beruf, den das Opfer vor dem Unfall ausübte, oder vorläufig in einem anderen passenden Beruf, der dem Opfer anvertraut werden kann. Eine Wiederbeschäftigung kann nur nach günstigem Gutachten des Arbeitsarztes

18 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Version 1. Juni 2005 BETRIEBSPOLICE PERSONALVERSICHERUNGEN S. 3 erfolgen, wenn dieses Gutachten von der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorgeschrieben ist oder wenn das Opfer sich unfähig fühlt, die Arbeit wieder aufzunehmen. Akzeptiert das Opfer die Wiederbeschäftigung, hat es Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Unterschied entspricht zwischen der Entlohnung, die es vor dem Unfall bezog, und der Entlohnung, die es seit seiner Wiederbeschäftigung bezieht. Bis zum Tag der vollständigen Wiederbeschäftigung oder der Konsolidierung bezieht es eine Entschädigung wegen vollständiger zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit: 1 wenn es nicht wiederbeschäftigt wird, sich aber einer Behandlung unterzieht, die ihm im Hinblick auf seine Rehabilitation vorgeschlagen wird; 2 wenn es nicht wiederbeschäftigt wird und ihm keine Behandlung im Hinblick auf seine Rehabilitation vorgeschlagen wird; 3 wenn es aus einem triftigen Grund die Wiederbeschäftigung oder die vorgeschlagene Behandlung ablehnt oder beendet. Verweigert das Opfer ohne triftige Gründe die vorgeschlagene Wiederbeschäftigung oder gibt es sie vorzeitig auf, hat es Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Grad seiner Arbeitsunfähigkeit entspricht, der nach seinen Möglichkeiten berechnet wird, im ursprünglichen oder in dem ihm vorläufig angebotenen Beruf zu arbeiten. Verweigert das Opfer ohne triftige Gründe die ihm im Hinblick auf seine Rehabilitation vorgeschlagene Behandlung oder unterbricht es sie vorzeitig, hat es Anrecht auf eine Entschädigung, die dem Grad seiner Arbeitsunfähigkeit entspricht, der nach seinen Möglichkeiten berechnet wird, im ursprünglichen oder in einem vorläufigen Beruf zu arbeiten, der ihm gemäß den in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten schriftlich versprochen wird für den Fall, dass es sich der Behandlung unterzieht. Während der Zeit, die für die Abwicklung der in vorliegendem Artikel erwähnten Wiederbeschäftigung erforderlich ist, hat das Opfer Anrecht auf eine Entschädigung wegen zeitweiliger und vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Artikel 23bis Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 werden die in den Artikeln 22 und 23 erwähnten Entschädigungen nach einem Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag des Unfalls dem Verbraucherpreisindex angepasst gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes ist die tägliche Entschädigung an den Schwellenindex gebunden, der in Anwendung von Artikel 4 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 1971 am Tag des Unfalls gültig ist. Artikel 24 Erklärt das Versicherungsunternehmen das Opfer für gesund ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit bei einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit von mehr als 7 Tagen, notifiziert es ihm diesen Beschluss gemäß den vom König festgelegten Modalitäten. Wenn die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit mehr als 30 Tage beträgt, dann wird die Entscheidung des Versicherungsunternehmens zur Gesunderklärung ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit des Opfers mit einem ärztlichen Attest bestätigt, das der Arzt, den das Opfer konsultiert hat, oder der Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens entsprechend dem vom König festgelegten Muster aufstellt. Wenn das Opfer, ohne Bekanntgabe eines triftigen Grundes und nachdem es vom Versicherungsunternehmen per Einschreiben in Verzug gesetzt wurde, nicht zur Untersuchung beim Vertrauensarzt des Versicherungsunternehmens erscheint, kann das Versicherungsunternehmen das Opfer über seine Entscheidung zur Gesunderklärung informieren. Ist oder wird das Opfer bleibend arbeitsunfähig, ersetzt eine jährliche Entschädigung von 100 Prozent, die auf der Grundlage der Grundentlohnung und des Unfähigkeitsgrades berechnet wird, die tägliche Entschädigung ab dem Tag, an dem die Unfähigkeit einen bleibenden Charakter aufweist; dieser Ausgangpunkt wird durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt. In Abweichung von den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes wird diese jährliche Entschädigung um 50 Prozent verringert, wenn der Unfähigkeitsgrad weniger als 5 Prozent beträgt, und um 25 Prozent verringert, wenn der Unfähigkeitsgrad 5 Prozent oder mehr, aber weniger als 10 Prozent beträgt. Erfordert der Zustand des Opfers unbedingt die regelmäßige Hilfe einer Drittperson, kann es Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung erheben, die unter Berücksichtigung der Notwendigkeit dieser Hilfe auf der Grundlage des garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens festgelegt wird, so wie es für einen Vollzeitarbeitnehmer durch ein beim Nationalen Arbeitsrat geschlossenes kollektives Arbeitsabkommen festgelegt ist. Der jährliche Betrag dieser zusätzlichen Entschädigung darf nicht über dem Betrag des vorerwähnten garantierten durchschnittlichen monatlichen Mindesteinkommens mal zwölf liegen. Wird das Opfer zu Lasten des Versicherungsunternehmens in einem Krankenhaus, wie es in Artikel 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser definiert ist, aufgenommen, wird die Entschädigung für die in vorhergehendem Absatz erwähnte Hilfe einer Drittperson nicht mehr ab dem einundneunzigsten Tag eines ununterbrochenen Krankenhausaufenthalts geschuldet. Nach Ablauf der in Artikel 72 erwähnten Revisionsfrist wird die jährliche Entschädigung durch eine Leibrente ersetzt. Artikel 24bis Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, kann das Versicherungsunternehmen die Entschädigung für die Hilfe einer Drittperson aufgrund von Artikel 24 Absatz 6 nur bis Ablauf der in Artikel 72 erwähnten Frist einbehalten. Wird das Opfer nach Ablauf der in Artikel 72 erwähnten Frist zu Lasten des Fonds in einem Krankenhaus, wie es in Artikel 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser definiert ist, aufgenommen, werden die Indexierung oder die Entschädigung nicht mehr ab dem einundneunzigsten Tag eines ununterbrochenen Krankenhausaufenthalts geschuldet, dies bis zur Höhe der in Artikel 24 Absatz 4 erwähnten Entschädigung für die Hilfe einer Drittperson, die um die Indexierung oder Zulage für diese Leistung zu erhöhen ist. Artikel 24ter Für die Anwendung der Artikel 24 Absatz 6 und 24bis Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes wird jede erneute Aufnahme binnen 90 Tagen nach Ende des vorherigen Krankenhausaufenthalts als Fortsetzung dieses Aufenthalts betrachtet. Artikel 25 Verschlimmert sich die durch einen Arbeitsunfall hervorgerufene bleibende Arbeitsunfähigkeit so sehr, dass das Opfer

19 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Version 1. Juni 2005 BETRIEBSPOLICE PERSONALVERSICHERUNGEN S. 4 zeitweilig nicht mehr den Beruf ausüben kann, in den es neu eingegliedert wurde, hat es während dieses Zeitraums Anspruch auf die in den Artikeln 22, 23 und 23bis vorgesehenen Entschädigungen. Diesem Zustand werden alle Zeiträume gleichgesetzt, die erforderlich sind, um alle Maßnahmen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation einschließlich der Probleme in Zusammenhang mit Prothesen zu überprüfen oder neu zu treffen, wenn dies die Ausübung des Berufs, in den das Opfer neu eingegliedert worden war, ganz oder teilweise verhindert. Treten diese zeitweiligen Verschlimmerungen nach der in Artikel 72 festgelegten Frist auf, so werden die Entschädigungen nur bei einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 Prozent geschuldet. Artikel 25bis Für Unfälle, die sich vor dem 1.Januar 1988 ereignet haben, werden diese Entschädigungen vom Fonds für Berufsunfälle festgelegt und gezahlt, wenn die in Artikel 25 Absatz 3 erwähnten zeitweiligen Verschlimmerungen nach der in Artikel 72 festgelegten Frist bei einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 Prozent auftreten. Artikel 25ter Wenn der Arbeitgeber gemäß den Artikeln 52, 70 oder 71 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge dem Opfer eines Arbeitsunfalls, der sich bei einem anderen Arbeitgeber ereignet hat, einen garantierten Lohn schuldet, tritt er gemäß den vom König festgelegten Modalitäten in die Rechte des Opfers ein. In diesem Fall bestimmt der König, wem die Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, die sich auf den Zeitraum beziehen, der durch den garantierten Lohn abgedeckt ist, ausgezahlt werden. Artikel 26 Wenn das Opfer Prothesen oder orthopädische Apparate benötigt, dann ist die Gesunderklärung ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses. Das Opfer hat Anrecht auf Erstattung der Kosten für Instandsetzung oder Ersetzung der Prothesen und orthopädischen Apparate, wenn sie durch den Unfall beschädigt wurden. Diese Bestimmung findet ebenfalls Anwendung, wenn der Unfall keine Verletzung verursacht hat. Ist das Opfer infolge des in Absatz 1 erwähnten Schadens zeitweilig arbeitsunfähig, hat es während des Zeitraums, der für die Instandsetzung oder Ersetzung der Prothesen und orthopädischen Apparate erforderlich ist, Anrecht auf die in den Artikeln 22, 23 und 23bis vorgesehenen Entschädigungen. Artikel 27 Für Tage, an denen das Opfer auf Antrag des Versicherungsunternehmens oder eines Arbeitsgerichtes seine Arbeit im Hinblick auf eine durch den Unfall bedingte Untersuchung unterbricht, schuldet das Versicherungsunternehmen dem Opfer eine Entschädigung, die der gewöhnlichen Tagesentlohnung abzüglich der gegebenenfalls vom Opfer bezogenen Entlohnung entspricht. Für die Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften werden Tage der Arbeitsunterbrechung mit Tagen effektiver Arbeit gleichgesetzt. Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf den Fonds für Berufsunfälle. ABSCHNITT 2BIS ZULAGEN Artikel 27bis Die in den Artikeln 12 bis 17 erwähnten Renten und die jährlichen Entschädigungen und Renten wegen einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 10 Prozent werden dem Verbraucherpreisindex angepasst gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Diese jährlichen Entschädigungen oder die tatsächlich gezahlten Renten sind in Anwendung von Artikel 4 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 1971 an den Schwellenindex gebunden, der am Tag des Unfalls gültig ist. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar auf jährliche Entschädigungen und Renten wegen einer Arbeitsunfähigkeit von 10 Prozent bis weniger als 19 Prozent einschließlich, deren Wert in Anwendung von Artikel 45quater Absatz 3 bis einschließlich 6 in Kapitalform an den Fonds für Berufsunfälle entrichtet wird. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz werden für die in Artikel 45quater Absatz 3 und Absatz 4 erwähnten Unfälle, die sich vor dem 1.Januar 1997 ereignet haben, die jährlichen Entschädigungen wegen einer Arbeitsunfähigkeit von 10 Prozent bis weniger als 16 Prozent bis zum 1. Januar 1997 an den Verbraucherpreisindex gebunden. In Abweichung vom vorhergehenden Absatz werden für die in Artikel 45quater Absatz 5 und Absatz 6 erwähnten Unfälle, die sich vor dem 1. Dezember 2003 ereignet haben, die jährlichen Entschädigungen wegen einer Arbeitsunfähigkeit von 16 Prozent bis einschließlich 19 Prozent bis zum 1. Dezember 2003 an den Verbraucherpreisindex gebunden. Außerdem werden bestimmten Kategorien von Opfern oder ihren Berechtigten Zulagen, deren Höhe und Gewährungsbedingungen vom König festgelegt werden, gewährt. Artikel 27ter Für Unfälle, die sich vor dem 1.Januar 1988 ereignet haben, gehen die Indexierung und die in Artikel 27bis erwähnten Zulagen und, für die in Artikel 45quater erwähnten Unfälle, die vom König festgelegten Zulagen zu Lasten des Fonds für Berufsunfälle. Artikel 27quater Das Opfer eines Arbeitsunfalls und die in den Artikeln 12bis einschließlich 17 erwähnten Berechtigten können Anspruch auf eine Sonderzulage zu Lasten des Fonds für Berufsunfälle erheben, wenn sie den Beweis erbringen, dass der Unfall zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht zu einem Schadenersatz als Arbeitsunfall oder Wegeunfall führte, obwohl die Anwendung des Gesetzes zum Zeitpunkt des Antrags zur Gewährung einer Rente geführt hätte. Der König bestimmt Höhe und Bedingungen der Gewährung der Sonderzulage und Bedingungen der Beteiligung des Fonds an der Übernahme von Zeiträumen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit, von Kosten für medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege beziehungsweise für Krankenhauspflege und für Prothesen und orthopädische Apparate, die infolge des Unfalls erforderlich sind, zugunsten von Personen, die Anrecht auf die Sonderzulage haben.

20 ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Version 1. Juni 2005 BETRIEBSPOLICE PERSONALVERSICHERUNGEN S. 5 ABSCHNITT 3 MEDIZINISCHE PFLEGE Artikel 28 Das Opfer hat Anrecht auf medizinische, chirurgische und medikamentöse Pflege, auf Krankenhauspflege und unter den vom König festgelegten Bedingungen auf Prothesen und orthopädische Apparate, die infolge des Unfalls erforderlich sind. Artikel 28bis Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, gehen Kosten für die in Artikel 28 erwähnte Pflege nur bis Ablauf der in Artikel 72 festgelegten Frist zu Lasten des Versicherungsunternehmens. Nach Ablauf dieser Frist gehen sie zu Lasten des Fonds für Berufsunfälle. Für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1988 ereignet haben, gehen Kosten für Prothesen und orthopädische Apparate nur bis zum Datum der Homologierung oder Bestätigung der Vereinbarung oder des Beschlusses, die in Artikel 24 erwähnt sind, zu Lasten des Versicherungsunternehmens. Eine zusätzliche Entschädigung, die den wahrscheinlichen Kosten für Ersetzung und Instandsetzung der Apparate entspricht, wird durch Vereinbarung oder Beschluss festgelegt und gemäß den vom König festgelegten Modalitäten berechnet. Diese Entschädigung wird im Monat nach der Homologierung oder Bestätigung der Vereinbarung oder des Beschlusses, die in Artikel 24 erwähnt sind, vom Versicherungsunternehmen an den Fonds für Berufsunfälle entrichtet. Artikel 29 Das Opfer kann den Pflegeleister frei wählen, es sei denn, folgende Bedingungen sind erfüllt: 1 Der Arbeitgeber hat auf eigene Kosten einen vom König anerkannten medizinischen Dienst eingerichtet oder sich einem vom König anerkannten medizinischen Dienst angeschlossen. Der König legt die Bedingungen für die Einrichtung, den Betrieb und den Anschluss fest; 2 Der Arbeitgeber hat für jede Art der in dem Dienst geleisteten Pflege mindestens drei Pflegeleister benannt, an die das Opfer sich ausgenommen für die Leistung erster Hilfe wenden kann; 3 Die Einrichtung des Dienstes oder der Anschluss und die Namen der Pflegeleister und die geographische Abgrenzung, bis wohin die Verpflichtung, sich an den medizinischen Dienst zu wenden, gilt, sind in der Arbeitsordnung oder, was Seeleute betrifft, in der Musterrolle vermerkt; 4 Die Arbeitnehmer werden unter den vom König festgelegten Bedingungen konsultiert; 5 Das Opfer ist durch einen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber, in dessen Dienst der Unfall sich ereignete, verbunden. Wenn das Opfer sich an einen anderen Pflegeleister als den aufgrund des ersten Absatzes eingerichteten medizinischen Dienst wendet, gehen die Kosten zu Lasten des Versicherungsunternehmens entsprechend den Bedingungen und dem Tarif, die der König festlegt. Artikel 30 Der Arbeitgeber oder das Versicherungsunternehmen benennt mindestens drei Ärzte außerhalb des in Artikel 29 erwähnten medizinischen, pharmazeutischen und Krankenhausdienstes, an die das Opfer sich für die Fortsetzung und die Überwachung der medizinischen Behandlung, die ursprünglich vom betreffenden Dienst verordnet und vorgenommen wurde, und für die Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit wenden kann. Wenn das Opfer außerhalb des Gebietes wohnt, in dem der medizinische, pharmazeutische und Krankenhausdienst eingerichtet worden ist oder der auf Dauer zugelassene Arzt sich niedergelassen hat, kann diese Benennung jeweils zeitweilig oder gelegentlich vorgenommen werden. Der Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung kann die in Absatz 1 erwähnten drei Ärzte benennen, wenn: 1 Arbeitgeber oder Versicherungsunternehmen es versäumen, drei Ärzte zu benennen; 2 Arbeitgeber oder Versicherungsunternehmen Ärzte benennen, die sich außerhalb des Gebietes niedergelassen haben, in dem das Opfer im Hinblick auf seine vollständige Genesung wohnt. Der König legt die Grenzen des Gebietes fest, das für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung zu berücksichtigen ist. Artikel 31 Kann das Opfer Arzt, Apotheker und Krankenhausdienst frei wählen, so werden die Kosten für Gesundheitspflege gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Tarifen erstattet. Artikel 32 Während der Behandlung können das Versicherungsunternehmen, wenn das Opfer Arzt, Apotheker und Krankenhausdienst frei wählen kann, oder andernfalls das Opfer oder seine Berechtigten einen Arzt benennen, der mit der Überwachung der Behandlung beauftragt ist. Dieser Arzt kann das Opfer frei besuchen, sofern er vorher den behandelnden Arzt ordnungsgemäß davon in Kenntnis gesetzt hat. Der König legt die Honorare fest, die dem vom Opfer oder von den Berechtigten benannten Arzt geschuldet werden. Diese Honorare werden zu 90 Prozent vom Versicherungsunternehmen getragen. Artikel 33 Unter den vom König festgelegten Bedingungen haben Opfer, Ehepartner, Kinder und Eltern Anrecht auf Erstattung der Fahrt- und Übernachtungskosten, die durch den Unfall bedingt sind. ABSCHNITT 5 ZAHLUNG Artikel 45 Das Opfer und der Ehepartner können beantragen, dass höchstens ein Drittel des Wertes der ihnen zustehenden Rente in Kapitalform gezahlt wird. Dieser Antrag kann jederzeit, sogar nach Bildung des Kapitals, eingereicht werden. Der Richter entscheidet im bestmöglichen Interesse des Antragstellers. Das Kapital wird gemäß den vom König festgelegten Tarifen und gemäß dem Alter des Opfers oder des Berechtigten berechnet, wobei der erste Tag des Quartals, das der Entscheidung des Richters folgt, als Ausgangspunkt genommen wird. Ab diesem Tag werden von Rechts wegen Zinsen auf dieses Kapital geschuldet.

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