Heizungsbau: Chancen und Risiken im Zeichen der Energiewende

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1 Sonderdruck Heft 1-2 Februar 2013 TRENDS PRODUKTE SYSTEME DESIGN Heizen mit konventionellen und alternativen Energieträgern Heizungsbau: Chancen und Risiken im Zeichen der Energiewende Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht wird vom Handwerk noch vielfach ignoriert

2 fachbeitrag Dipl.-Ing. Willibald Schodorf * Heizungsbau: Chancen und Risiken im Zeichen der Energiewende Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht wird vom Handwerk noch vielfach ignoriert Die politisch beschlossene Energiewende stellt Heizungsbauer vor immer komplexere Aufgaben. Gefragt sind effiziente, aufeinander abgestimmte Heizungssysteme, aufgrund der Vorgaben der EnEV zumeist Hybridlösungen. Dabei bevorzugt der Endkunde Lösungen aus einer Hand. Er erwartet eine exzellente handwerkliche Ausführung, die er auch nachkontrolliert dank Internet mit durchaus hohem Kenntnisstand. Diese Haltung bietet dem innovativen HVAC-Spezialisten (HVAC = Heating, Ventilation and Air Conditioning) enorme Chancen und birgt für den traditionellen Handwerker eine Reihe von Risiken, da es nicht mehr ausreicht, allein den Kessel auszutauschen. Der vorliegende Beitrag informiert am Beispiel des Wärmetransportmediums Heizungswasser über relevante rechtliche Aspekte. Abb. 1 Heiztechnik wird immer komplexer - die Schnittstellenverantwortung des Handwerks nimmt an Bedeutung zu. Das klassische Bild trügt: Das Handwerk setzt nicht nur industriell gefertigte Technik gemäß Herstellervorgaben zusammen und montiert diese. Das Handwerk versteht sich heute vielmehr als Know-how-Dienstleister, der eine für den Kunden am besten geeignete Lösung entwickelt (Abb. 1). Dieser Ansatz hat Folgen: Die Rechtsprechung ist sich einig darin, dass grundsätzlich auch Handwerker als Hersteller nach 823 BGB oder nach Produkthaftungsgesetz gelten (Abb. 2). * Dipl.-Ing. Willibald Schodorf Leiter Technische Geschäfte BWT Wassertechnik GmbH D Schriesheim Fax ( ) vkf@bwt.de Vielen Heizungsbauern sind diese vertraglichen Haftungen aus ihrer Tätigkeit jedoch nicht ausreichend bewusst. Vertraglich besteht die Verpflichtung, die vereinbarten Leistungen entsprechend dem Stand der Technik zu erbringen. Das beschränkt sich nicht darauf, Herstellerinformationen zu einzelnen Komponenten (z. B. Wärmeerzeuger, Heizkörper, Umwälzpumpe) kommentarlos weiterzureichen. Vielmehr kann der Endkunde vom Heizungsbauer als Fachmann erwarten, dass dieser auch die Zusammenhänge aufzuzeigen vermag. Konkret heißt das: Der Handwerker muss über Vor- und Nachteile verschiedener technischer Lösungen und vor allem hinsichtlich der Kombination unterschiedlicher Komponenten und Produkte aufklären. Wird die versprochene beziehungsweise berechnete Effizienz eines Heizsystems nicht erreicht (z. B. weil beim Gerätetausch die Anlagenkonfiguration im alten Zustand verbleibt), kann dies zu Schadensersatzansprüchen seitens des Kunden führen. Denn der Handwerker trägt sozusagen als Generalplaner die Schnittstellenverantwortung! Generell gilt: Der Handwerker schuldet dem Kunden alle Informationen, die den Nutzer in den Stand versetzen, das Produkt zum vertraglich vereinbarten Zweck (z. B. eine Heizleistung mit vorgegebener Effizienz) zu nutzen. Der Heizungsbauer muss erkennen, dass er funktionierende Systeme und nicht nur Einzelkomponenten zu montieren hat. Werden nur Komponenten ausgewechselt und ist ein System letztlich nicht tauglich (z. B. ein reiner Kesseltausch, wobei das Heizungswasser stark verschlammt ist), tritt der Heizungsbauer in die Haftung ein. Die Vertragspflicht des Handwerks ergibt sich daraus, dass aus verschiedenen Bestandteilen einer Installation ein neues Produkt entsteht. Der Handwerker

3 wird quasi zum Hersteller einer Heizungsanlage auch wenn es sich nur um eine Einzelanfertigung handelt. Es ergeben sich daraus eine Reihe von Produkthaftungspflichten: Sachgerechte Kombination von Produkten (Komponenten) zu einer vertragsgemäß funktionierenden Heizungsanlage (Schnittstellenverantwortung!), Prüfung der Anwendungssicherheit aller Komponenten (sind beispielsweise Biozide oder reproduktionstoxische Stoffe in der Anlage vorhanden?), sachgerechte Installation der Komponenten (Herstellung eines funktionierenden Systems), Verfügungstellung von ganzheitlichen Benutzerinformationen für das System, Produktbeobachtung (das ist die Pflicht eines Herstellers, zu beobachten, was am Markt mit seinem Produkt geschieht, insbesondere bei offenkundigen Produktgefahren). Vorläufiges Fazit: Die althergebrachte Auffassung vieler Heizungsbauer, man sei ausschließlich Anwender industriell gefertigter Technik, entspricht bei der heute üblichen komplexen Heiztechnik nicht den Tatsachen! Das Handwerk im Heizungsbau muss sich auch rechtlich als umfassender Dienstleister verstehen. So wird der Heizungsbauer zum Hersteller Aus einer Reihe von technisch möglichen Lösungen entwickelt der Heizungsbauer die Konfiguration, die für seinen Kunden am besten geeignet ist. Dieser Ansatz hat rechtliche Folgen, wie bereits dargestellt wurde. Der Heizungsbauer muss also sicherstellen, dass er bereits in der Planungsphase seiner Verantwortung für das endgültige Produkt effiziente Heizungsanlage gerecht wird. Durch die Auswahl unterschiedlicher Produkte und deren Kombination beeinflusst er maßgeblich die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Installation, die der Kunde später nutzt. Es ist nicht gänzlich abwegig, den Handwerker als den Hersteller einer Sondermaschine anzusehen. Wichtig zu wissen ist, dass im Gegensatz zum Kaufvertrag im Werkvertrag der Erfolg geschuldet ist. Am Ende der handwerklichen Leistung hat daher die in der konkreten Anwendungssituation nutzbare Installation zu stehen. Dazu gehört, den Kunden im Vorfeld und bei der späteren Nutzung entsprechend umfassend zu informieren. Es müssen daher nutzbare Informationen zur Verfügung gestellt werden Herstellerinformationen allein reichen dazu nicht aus, richten sich diese doch in aller Regel an das Handwerk und setzen Fachkenntnisse voraus, die vom Endkunden nicht erwartet werden dürfen. Aufgabe des Handwerkers ist es daher, die ihm vorliegenden Fachinformationen für den Laien aufzubereiten er muss für bestimmte Anwendungssituationen die passenden Bedienschritte aus sämtlichen Herstellerinformationen herausfiltern und dem Endkunden in angemessener Form anbieten. In der Praxis bleibt es oft bei einer mündlichen Einweisung in den Gebrauch der Installation. Besser ist aber eine schriftliche Dokumentation, die spätere Beweisfragen beantwortet. Für diese Dokumentation können die Herstellerinformationen eine Grundlage sein, sie berücksichtigen aber nicht immer die konkrete Anwendung der kompletten Sondermaschine. Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht: Beispiel Heizwasser Abb. 2 Produkthaftungspflicht für Handwerker. Neben dem Produkthaftungsrecht gilt auch das Produktsicherheitsrecht. Die Grundregelung im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sind die Inverkehrgabe ausschließlich sicherer Produkte sowie die Produktbeobachtung (der Hersteller muss aktiv beobachten, was am Markt mit seinem Produkt geschieht). Da das ProdSG zusammen mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB) und der REACH-Verordnung drei prägende Meilensteine in der Regelungslandschaft des bundesdeutschen Produktsicherheitsrechts darstellen, muss auch dies berücksichtigt werden (REACH = Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals). Diese abstrakte Beschreibung soll im Folgenden am Beispiel Heizwasser konkretisiert werden: Um eine erfolgreiche Integration aller Komponenten gewährleisten zu können, bedarf das System Sondermaschine Heiztechnik eines wärmeübertragenden Mediums, des Heizwassers. An diesem Beispiel kann aufgezeigt werden, wie der Handwerker zum Hersteller wird, weil er aus mehreren Komponenten ein neues Produkt erzeugt und in Verkehr bringt. Für die Beschaffenheit des Heizwassers gibt es mit der VDI 2035 Blatt 1-3 eine gültige allgemein anerkannte Richtlinie der Technik, die im Schadensfall vom Gutachter herangezogen wird. Nur wurde diese Richtlinie von Fachleuten für Korrosionschemie geschrieben. Zum Gesamtbild zählt auch, dass jeder Hersteller von Komponenten eigene Vorgaben und Ausnahmen zusätzlich definiert und vorgibt. Dabei wäre es Aufgabe der Hersteller, eine Komponente anzubieten, die ohne Wenn und Aber in ein System integrierbar ist. Optimal wäre hinsichtlich des wärmeübertragenden Mediums ein Hinweis in der Herstellerinformation auf die VDI 2035 Blatt 1-3 und die DIN EN (Installation und Abnahme der Warmwasser- Heizungsanlage). Denn da das Handwerk dem Kunden nutzbare Informationen übergeben muss, wäre es mehr als hilfreich, vom Komponentenhersteller auch anwendbare, dem Regelwerk eines Systems entsprechende Vorgaben zu erhalten. In der VDI 2035 Blatt 2 Punkt 3 wird unterschieden zwischen Behandlung und Aufbereitung des Wassers:

4 tausch von Komponenten geprüft werden muss, ob im vorhandenen System chemische Zusätze (i.d.r. erkennbar durch erhöhte Leitfähigkeiten bzw. organische Gehalte, TOC oder Kaliumpermanganat-Verbrauch) vorhanden sind und die Vorgaben (z. B. Molybdatgehalt usw.) hinsichtlich der eingesetzten Wirkstoffe einzuhalten sind. Nach VDI 2035 Blatt 2 Punkt ist die Über- oder Unterdosierung von Chemikalien zu vermeiden, da die Korrosionswahrscheinlichkeit erhöht werden kann. Besonders zu beachten: Die Gefahr der Unterdosierung besteht z. B. auch dann, wenn Wasserbehandlungsmittel nur temporär verwendet werden und das anschließende Füllen mit unbehandeltem Ergänzungswasser erfolgt. Abb. 3 Richtwerte für Heizungswasser gemäß VDI 2035, Blatt 2. So kann jeder Komponententausch zu einem Haftungsrisiko werden! Behandeltes Heizungswasser: Wasser oder aufbereitetes Heizwasser, dem Chemikalien zugesetzt wurden. Aufbereitetes Heizungswasser: Enthärtetes oder entsalztes Wasser, dem keine Chemikalien zugesetzt werden. Doch gibt es Heizungswasser genau genommen in drei Varianten: Typ 1: Behandeltes Heizungswasser; Zugabe von Chemikalien. Typ 2: Aufbereitetes Heizungswasser enthärtet; im Wesentlichen sind nur Abb. 4 Servicekoffer zur Analyse der Heizungswasserqualität. die Kalkschutzvorgaben der VDI 2035 Blatt 1 berücksichtigt. Typ 3: Aufbereitetes Heizungswasser salzarm (entsalzt); VDI 2035 Blatt 1 und Blatt 2 werden berücksichtigt. Würden Komponentenhersteller beispielsweise eine Empfehlung dieser Art aussprechen: Die Vorgaben der VDI 2035 Blatt 1-3 sind einzuhalten. Wir empfehlen die salzarme Fahrweise, wäre das unter Beifügung der entsprechenden Tabelle aus der VDI 2035 Blatt 2 vollkommen ausreichend und informativ (Abb. 3). Der erfahrene Handwerker weiß, dass nach acht bis zwölf Wochen nach Inbetriebnahme ein Heizungswasser vorliegen sollte, das einen ph-wert von 8,2 bis 8,5 für ein System mit Alu-Werkstoffen, einen ph-wert von 8,2 bis 9,5 für ein System ohne Aluminium, und eine Leitfähigkeit 100 µs/cm aufweist. Das sind zwei Messwerte, die bei der nach acht bis zwölf Wochen Betrieb sinnvollen Übergabe eines Wartungsvertrags oder einer höflichen Nachfrage zur Kundenzufriedenheit problemlos gemessen werden können (Abb 4). Beim Einsatz von enthärtetem Wasser (Typ 2) müssten entsprechende Hinweise auf die mögliche ph-wert-änderung und somit die Gefahr einer Aluminiumkorrosion vorliegen. Vor allem darf der Hinweis nicht fehlen, dass beim Aus- Problematisch wird das Thema aber erst durch die Vorgaben des Produktsicherheitsrechts. Der Hintergrund dazu: Da viele der in der Vergangenheit eingesetzten Zusatzstoffe (Wasserbehandlungsmittel) Substanzen enthielten, die wie beispielsweise Bor als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft sind, haben sich für das Fachhandwerk seit Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 790/2009 und der REACH-Verordnung zwei Zusatzprobleme ergeben: (1) Der Verbraucher kann erfragen, ob im Produkt das als reproduktionstoxischer Stoff eingestufte Bor enthalten ist oder war (Informationspflichten nach Art. 33 REACH; Abb. 5). (2) Viele Hersteller haben ihre Rezepturen seit 2010 geändert. Jetzt gibt es biologisch abbaubare, molybdatfreie usw. neue Produkte. Wird nun ein altes Produkt mit einem neuen Produkt gemischt, ergibt sich für das Handwerk gemäß VDI 2035 Blatt 2 Punkt ein erneutes Haftungsrisiko: Die Verwendung von mehreren gleichartig wirkenden Produkten (z. B. zwei oder mehrere Deckschichtbildner) ist aufgrund der nicht vorhersehbaren Wechselwirkungen oder der Gefahr der Über- oder Unterdosierung von einzelnen Bestandteilen nicht zu empfehlen. Es handelt sich hier um eine Änderung in der Wasserbehandlung, die Sachkenntnisse erfordert. Das Mischen von Zusatzmitteln muss von einem Sachkundigen (d. h. mit Kenntnissen bezüglich aller Kompo-

5 nenten des alten und neuen Produkts) bestätigt werden und sollte mit einer Haftungsübernahme für das korrosionschemische Risiko abgesichert werden. Wären im alten Zusatzmittel beispielsweise Borverbindungen enthalten, würde aus der geschuldeten Produktbeobachtung, das heißt, der aktiven Pflicht zur Beobachtung der Einsatzpraxis bei offenkundigen Produktgefahren, die aus der Produkthaftungspflicht des Handwerks resultiert, schon wieder ein juristischer Stolperstein entstehen. Der Heizungsbauer sollte mit Sachkundigen kooperieren Gibt es Vorgaben eines Herstellers von Komponenten, die eine Behandlung des Heizungswassers mit von ihm geprüften Zusatzmitteln empfiehlt also Heizungswasser Typ 1 muss der Handwerker als Schnittstellenverantwortlicher prüfen, ob er diese Komponente mit diesem Zusatzmittel in sein gesamtes System integriert. Der Komponentenhersteller hat nur getestet, ob mit diesem Mittel seine Komponente keinen Schaden nimmt. Die VDI 2035 Blatt 2 schreibt unter 8.4.1: Eine Wasserbehandlung durch Zugabe von Chemikalien soll auf Ausnahmen beschränkt sein. Eine Behandlung des Heizwassers zur Verminderung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Korrosionsschäden ist nur in Anlagen erforderlich, in denen die Richtwerte nach Tabelle 1 nicht eingehalten werden können. Zur Wiederholung: Die Auswahl von Wasserbehandlungsmaßnahmen und Änderungen in der Wasserbehandlung erfordert Sachkunde. Ein Sachkundiger wird nur in Anlagen, die zu Störungen neigen, eine Behandlung empfehlen. Die wichtigste Anforderung zur Vermeidung von Korrosionsschäden ist das sauerstoffarme Heizwasser es stellt sich in korrosionstechnisch geschlossenen Anlagen von alleine ein. Kommt es zu einem Sauerstoffeintrag, sind die in der VDI 2035 Blatt 2 Punkt 6.2 genannten Einflussfaktoren zu prüfen und eventuelle Ursachen für den Sauerstoffeintrag abzustellen. Erst wenn dies dokumentiert wird und keine Abhilfe möglich ist, lässt sich diese Ausnahme wie in der VDI beschrieben begründen. Abb. 5 Brief-Entwurf des Umwelt bundesamtes: So können Verbraucher die Informationspflicht eines Herstellers gemäß REACH-Verordnung belegen (siehe: keine Biozide enthalten, der REACH-Verordnung entsprechen, und das als Sachkundiger mit Brief und Siegel bestätigen. So fordert die Schweizer Richtlinie SWKI BT für Warmwasserheizungen die Einhaltung eines TOC < 30 mg/l. Der TOC ist ein Summenparameter, der die gesamte Belastung des Wassers mit organischen Stoffen bestimmt. Erhöhte Werte weisen auf Wasserinhaltsstoffe hin, die die Betriebssicherheit der Anlage stören können. Neben der Sauerstoffkorrosion kann es zu Störungen durch Biofilme und mikrobiell beeinflusste Korrosion (MIC) kommen. Mikroorganismen (Bakterien, Pilze) kommen infolge ihrer ausgezeichneten Anpassungsfähigkeit in allen wasserführenden Systemen vor. Mikrobiologische Aktivität kann zu Veränderungen der Wasserbeschaffenheit führen. Die VDI 2035 Blatt 2 führt hier beispielhaft unter Punkt die Sulfat- und Nitratreduktion auf. Würde ein salzarmes Wasser eingesetzt, wäre Der Sachkundige wird dem Handwerker nur Produkte empfehlen, die keine MIC verursachen (MIC: mikrobiell beeinflusste Korrosion), Abb. 6 In salzarmem Wasser ist die mikrobiologische Aktivität nur gering.

6 fachbeitrag Der Einsatz von Bioziden oder gar ein Bio-Check über die im Handel befindlichen Dipslides wäre für einen offenen Kühlturm sicher ratsam und angebracht. In Heizungssystemen wurden sie in den letzten Jahrzehnten äußerst selten benötigt. Werden nicht vorsätzlich biologisch abbaubare Produkte in das System eingebracht und handelt es sich um salzarmes Wasser, dann muss die Biostoffverordnung (es gibt auch hier juristische und für den Umgang mit Chemikalien arbeitsrechtliche Vorgaben) nicht angewendet werden. Abb. 7 HBA bzw. HBA VE, MoRo, AQA therm und HRA mobil BWT offeriert ein komplettes Programm zur Teil- und Vollenthärtung sowie zur optimalen Vollentsalzung. diese Nahrungsquelle äußerst gering. Werden zum Reinigen des Systems organische Säuren oder dispergierende Stoffe eingesetzt und nicht wieder vollständig ausgespült (siehe DIN EN 14336) oder gar biologisch abbaubare Produkte als Zusatzmittel dem Heizkreis zugegeben, würden diese Produkte bei niedriger Temperatur ein mikrobiologisches Wachstum 1. Schritt: 2. Schritt: 3. Schritt: 4. Schritt: fördern. Denn biologisch abbaubar bedeutet ja nichts anderes als eine gute Nährstoffsituation für Mikroorganismen. Abb. 6 zeigt Untersuchungen von salzhaltigen Wässern mit organischen Wasserinhaltsstoffen (TOC = 50 mg/l). In salzarmem Wasser (50 µs/cm, TOC = 1 mg/l) war die mikrobiologische Aktivität nur gering. Prüfen der vorhandenen Wasserqualität auf Leitfähigkeit, ph-wert, Molybdat-, Bor-, Eisen-, Kupfer- und Aluminiumgehalt. In Abhängigkeit der Wasserqualität das vorhandene System reinigen und spülen. In Abhängigkeit der gewählten Werkstoffe, Kesselleis-tung und der Rohwasserqualität die richtige Füll- und Ergänzungswasserqualität festlegen. Befüllen und dokumentieren. Eine vollständige Entlüftung der Anlage bei maximaler Betriebstemperatur ist zur Vermeidung von Gaspolstern und Gasblasen unverzichtbar. 5. Schritt: Prüfen und Anschluss des Potenzialausgleichs. Vor allem muss bei Einsatz von Bioziden in Anlagen, in denen das Heizwasser zum Erwärmen von Trinkwasser verwendet wird, geprüft werden, ob die Anforderungen zum Schutz des Trinkwassers eingehalten werden. Hydrazin im Heizungswasser soll hier als negatives Beispiel aufgeführt werden. Jeder Handwerker sollte, um seiner Produkthaftungs- und Informationspflicht nachzukommen, bei der Wahl von behandeltem Heizungswasser die Seite Information über Wasserbehandlung aus der VDI 2035 Blatt 2 lesen und dann entscheiden, ob eine solche Maßnahme einem Heizungswasser nach VDI 2035 entspricht. Denn: Juristisch ist er der Verantwortliche für die sachgerechte Kombination und auch für das in Verkehr bringen von Produkten. Fazit: Will der Heizungsbauer neben seiner Hauptaufgabe, ein effizientes Heizungssystem zu erstellen, das dem Endkunden das Gefühl des plug and heat bietet kein Chemiker, Mikro biologe, Toxikologe oder Jurist werden, sollte er sich stets auf der sicheren Seite der Technik bewegen. Risiken beim Komponententausch können vermieden werden beziehungsweise der aus einem Werkvertrag geschuldete Erfolg der handwerklichen Leistung für ein System kann beim Wärmeträger Heizwasser erbracht werden, wenn er ein salzarmes, natürliches und kontrolliertes Heizungswasser einsetzt (bei 20 bis 50 µs/cm stellt sich der gewünschte ph-wert natürlich ein). 6. Schritt: Nach 8 bis 12 Wochen den ph-wert und die Leitfähigkeit kontrollieren und dokumentieren; Wartungsvertrag anbieten und abschließen. Die Vorgehensweise wird in Tabelle A beschrieben. 7. Schritt: Jährlich Druckhaltung, ph-wert, Leitfähigkeit und Ergänzungswassermenge kontrollieren und dokumentieren. Tabelle A Empfohlene Vorgehensweise für den Heizungsbauer, wenn neue Komponenten in ein vorhandenes System integriert werden. Reinigungs- und Befüllsysteme sowie Systeme zum Querspülen auch im laufenden Betrieb, um auf ein VDI 2035-konformes, natürliches Wasser zu kommen, sind im Markt verfügbar (Abb. 7). Heizungs-Journal Verlags-GmbH Postfach 370 D Winnenden Tel. ( ) Fax ( )

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