HzV-Vertrag AOK Bayern BHÄV gemäß 73 b SGB V Anlage 8

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1 Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt I. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie unter Leitung entsprechend geschulter Moderatoren gemäß 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V Die Kommission für Allgemeinmedizin in Bayern des BHÄV (nachfolgend Kommission Allgemeinmedizin ) legt im Benehmen mit der AOK Struktur und Inhalte der Qualitätszirkel im Sinne von 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V fest, die zur Erfüllung der Pflichten aus 5 Abs. 2 lit. a) erforderlich sind ( Qualitätszirkel ). Das Institut für hausärztliche Fortbildung im Deutschen Hausärzteverband e.v. ( IhF ) hat für die strukturierte Qualitätszirkelarbeit Einzel-Module für einzelne Themenfelder entwickelt (nachfolgend: Mini-Module ). Diese stehen der Kommission Allgemeinmedizin als unterstützende Grundlage zur Verfügung. Die Mini-Module sind ein von Prof. Lichte entwickeltes Lehrmedium, mit denen standardisiert etablierte hausärztliche Qualitätszirkel spezielle Themen bearbeiten können. Durch ein Impulsreferat (ca. 30 min) und Handouts wird die qualifizierte Diskussion im Qualitätszirkel angestoßen. Die Teilnehmer erhalten darüber hinaus zwei bis drei auf hausärztliche Relevanz geprüfte Übersichtsartikel auf CD und umfangreiche Literaturangaben, um das Studium zu vertiefen. Bei Vertragsbeginn ( ) bestehen folgende Module, die jeweils Ausführungen zur Arzneimitteltherapie beinhalten: IhF-Mini-Modul "KHK / DMP" IhF-Mini-Modul "Gerinnungshemmung mit Vitamin-K-Antagonisten" IhF-Mini-Modul "Leitsymptom Thoraxschmerz" IhF-Mini-Modul "Akuter Bewusstseinsverlust in der Hausarztpraxis" IhF-Mini-Modul "Asthma / COPD" IhF-Mini-Modul "Das fiebernde Kind" IhF-Mini-Modul "Halsschmerzen" IhF-Mini-Modul "J 1 - Jugendgesundheitsuntersuchung" IhF-Mini-Modul "Ohrenschmerzen / Otitis media" IhF- Mini-Modul "Osteoporose" IhF-Mini-Modul "Rhinosinusitis" IhF-Mini-Modul "Schwindel in der Hausarztpraxis" 1 / 13

2 Die einzelnen Module werden während der Vertragslaufzeit weiterentwickelt und regelmäßig auf der Internetseite des BHÄV unter und auf der Internetseite des Deutschen Hausärzteverbandes e.v. unter jeweils im Bereich Kommission Allgemeinmedizin veröffentlicht. Die Moderatoren, die Qualitätszirkel leiten, müssen durch eine spezielle Schulung (Curriculum gemäß Anhang 1) für die Fortbildung in der HzV besonders qualifiziert sein. Je Kalenderjahr müssen Hausärzte mindestens an vier Qualitätszirkelsitzungen mit unterschiedlichen Inhalten teilnehmen, in denen insbesondere Themen zur indikationsbezogenen Pharmakotherapie besprochen werden. Bei unterjährigem Beginn der Teilnahme an der HzV müssen die Hausärzte je vollendetem Quartal einen Qualitätszirkel besuchen. Der BHÄV unterstützt die Hausärzte bei Bedarf beim Anschluss an bestehende und beim Zusammenschluss zu neuen Qualitätszirkeln in ihrer Region. 2 / 13

3 II. Behandlungsleitlinien nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien gem. 73 b Abs. 2 Nr. 2 SGB V Die Kommission Allgemeinmedizin wählt für die hausärztliche Versorgung entwickelte, evidenzbasierte, praxiserprobte Leitlinien im Sinne von 73 b Abs. 2 Nr. 2 SGB V im Benehmen mit der AOK aus, nach denen die Behandlung in der HzV zur Erfüllung der Pflichten aus 5 Abs. 2 lit. b) erfolgt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die bereits von der DEGAM entwickelten Leitlinien. Die Liste der Behandlungsleitlinien wird spätestens zum 31. Dezember 2009 auf der Internetseite des BHÄV unter und auf der Internetseite des Deutschen Hausärzteverbandes e.v. unter jeweils im Bereich Kommission Allgemeinmedizin veröffentlicht. Die Liste der Behandlungsleitlinien wird fortlaufend weiterentwickelt. Der BHÄV und die HÄVG teilen den Hausärzten Weiterentwicklungen der Behandlungsleitlinien durch Veröffentlichung auf den o.g. Internetseiten mit. 3 / 13

4 III. Erfüllung der Fortbildungspflicht nach 95 d SGB V durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich insbesondere auf hausarzttypische Behandlungsprobleme konzentrieren, wie patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeine Schmerztherapie und Geriatrie gem. 73 b Abs. 2 Nr. 3 SGB V Im Rahmen der Fortbildungspflicht gemäß 73 Abs. 2 Nr. 3 SGB V muss der Hausarzt pro Kalenderjahr mindestens zwei Fortbildungsveranstaltungen zu besonderen hausärztlich relevanten Themen, wie insbesondere patientenzentrierter Gesprächsführung, psychosomatischer Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeiner Schmerztherapie und Geriatrie absolvieren. Bei unterjährigem Beginn der Teilnahme an der HzV muss der Hausarzt je Kalenderhalbjahr eine derartige Fortbildungsveranstaltung absolvieren. Die Fortbildungsveranstaltungen müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Ärztekammern auf Bundesebene aufgestellt hat ( 95 d Abs. 2 SGB V). Die Fortbildungen können auch online absolviert werden. Die Kommission Allgemeinmedizin entwickelt im Benehmen mit der AOK hausarztrelevante Fortbildungsinhalte im Sinne von 73 b Abs. 2 Nr. 3 SGB V, insbesondere zur patientenzentrierten Gesprächsführung, psychosomatischen Grundversorgung, Palliativmedizin, allgemeinen Schmerztherapie und Geriatrie. Hierzu nimmt sie Rückgriff auf die bestehenden Inhalte der Strukturierten hausärztlichen Fortbildung und Kompetenzerhaltung ( ShFK ) des BHÄV. Der BHÄV und die HÄVG teilen den an der HzV teilnehmenden Hausärzten die Fortbildungsinhalte durch Veröffentlichung auf den o.g. Internetseiten mit. Die ShFK bietet dem an der HzV teilnehmenden Hausarzt zur Erfüllung seiner Fortbildungsverpflichtung die Teilnahme an Fortbildungstagen an. Ein Fortbildungstag ist ein Thementag mit drei abgeschlossenen Vorträgen, die jeweils für sich nach den Richtlinien der Bayerischen Landesärztekammer bepunktet werden. Je Halbjahr wird ein neuer Thementag angeboten. Die Inhalte orientieren sich an der hausärztlichen Versorgungsnotwendigkeit und den Bedürfnissen der Hausärzteschaft und ihrer Patienten. Bisher bestehen bereits folgende Thementage zu hausärztlich relevanten Themen: Thementag 1 Beratungsanlässe (Hypertonie-Update, Sexualstörungen, Wundmanagement) Thementag 2 Geriatrie (Geriatrie, Palliativmedizin, Schmerztherapie) Thementag 3 Brustbeschwerden (Brustkrebs (inkl. DMP), Lungenkrankheiten mit Lungenfunktion (inkl. DMP), Herzkrankheiten mit Notfalltherapie (inkl. DMP)) Thementag 4 Prävention (Praxisorganisation, Gesundheitsvorsorge, Impfprophylaxe) 4 / 13

5 Thementag 5 Beschwerden des Bewegungsapparates (Rheumatische Erkrankungen, Gefäßerkrankungen, Rückenschmerzen, Arthrose / Osteoporose) Thementag 6 Qualitätsmanagement (Aufbau und Weiterentwicklung eines hausärztlichen QM-Systems, Regionale Gruppenkompetenz) Thementag 7 Kopfschmerzen (Schilddrüsenerkrankungen, Psychiatrische Krankheiten, Neurologische Krankheiten) Thementag 8 Bauchbeschwerden (Stoffwechselerkrankungen, Urogenitalerkrankung, Darmerkrankungen) Thementag 9 Infektionskrankheiten und Impfungen (Reisemedizin und Impf-Update, Infektionskrankheiten und Bundesseuchengesetz) Thementag 10 Pädiatrie Die Fortbildungsinhalte der Thementage werden regelmäßig durch die Kommission Allgemeinmedizin aktualisiert. 5 / 13

6 IV. Einführung eines einrichtungsinternen, auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenen, indikatorengestützten und wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagements gem. 73 b Abs. 2 Nr. 4 SGB V Der Hausarzt hat ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach den 135 a Abs. 2 Ziffer 2, 137 SGB V und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren ( Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung ) in der jeweils geltenden Fassung einzuführen. Darüber hinaus muss das Qualitätsmanagement gem. 5 Abs. 2 lit. d) die Voraussetzungen eines einrichtungsinternen, auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenen indikatorengestützten und wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagement-Systems gem. 73 b Abs. 2 Nr. 4 SGB V erfüllen. Spätestens zum 31. Dezember 2009 schlägt die Kommission Allgemeinmedizin der AOK auf der Grundlage der Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung zusätzliche ausgewählte hausarztspezifische Indikatoren für das Qualitätsmanagement vor. Diese werden nach gemeinsam abgestimmter Festlegung auf der Internetseite des BHÄV unter und auf der Internetseite des Deutschen Hausärzteverbandes e.v. unter jeweils im Bereich Kommission Allgemeinmedizin veröffentlicht. Qualitätsmanagement-Systeme, die in der Praxis des Hausarztes genutzt werden, müssen spätestens ab 1. Oktober 2010 diesen abgestimmten Anforderungen genügen, um die Voraussetzungen des 5 Abs. 2 lit. d) zu erfüllen. 6 / 13

7 V. Unterstützungsleistungen der AOK Die AOK unterstützt den BHÄV bei regionalen Angeboten für an der HzV teilnehmende Versicherte der AOK. Die AOK unterstützt den BHÄV außerdem soweit möglich in der Organisation von Qualitätszirkeln und Fortbildungsveranstaltungen für Hausärzte, die auf der Grundlage des HzV- Vertrages an der HzV teilnehmen, durch die Bereitstellung von eigenen Räumlichkeiten und / oder anderen logistischen Aktivitäten. VI. Leistungen des BHÄV / HÄVG Der BHÄV stellt sicher, dass Veranstaltungen zur Erfüllung der in Abschnitt I. und III. genannten Voraussetzungen je Regierungsbezirk in ausreichendem Umfang angeboten werden. Der BHÄV führt mit Unterstützung durch die HÄVG für jeden teilnehmenden Hausarzt ein Fortbildungskonto. Die HÄVG fordert die Hausärzte im Auftrag des BHÄV zur Mitteilung der von ihnen absolvierten Fortbildungsveranstaltungen unter Benennung der in den Abschnitten I. und III. genannten Fortbildungsthemen auf. Die HÄVG wird der AOK im Auftrag des BHÄV jährlich zum für das vorangegangene Jahr die an der HZV teilnehmenden Hausärzte benennen, die ihre Fortbildungspflichten nicht erfüllt haben. Gleichzeitig mahnt die HÄVG für den BHÄV diese Hausärzte ab und fordert sie zum Nachweis der Fortbildung innerhalb von 6 Monaten auf. Weist der an der HzV teilnehmende Hausarzt seine Fortbildung nicht innerhalb der genannten Frist nach, sind die HÄVG für den BHÄV und der BHÄV berechtigt und verpflichtet, die Teilnahme des Hausarztes gemäß 7 Abs. 5 lit. a) zu kündigen. Nimmt der an der HzV teilnehmende Hausarzt vorübergehend nicht an der hausärztlichen Versorgung teil (z.b. aufgrund einer längeren Erkrankung, Schwangerschaft oder anderen Gründen), ruht die Fortbildungspflicht. 7 / 13

8 VII. Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen gemäß 5 Abs. 1 lit. i) und 5 Abs. 3 lit. k) Die AOK hat den medizinischen Nutzen von hausärztlich relevanten strukturierten Behandlungsprogrammen ( DMP ) durch verschiedene Studien und die gesetzlich erforderliche Evaluation wissenschaftlich belegt. Die medizinischen Werte von Patienten verbessern sich mit der Teilnahme an den DMPen nachweislich. DMPe führen zu einer deutlichen Verbesserung in der Versorgungsqualität und haben sich auch als Bestandteil der hausärztlichen Versorgung etabliert. Angesichts dieser Erkenntnisse ist die aktive Teilnahme der Hausärzte an den hausärztlich relevanten DMPen der AOK zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen hausärztlichen Versorgung der AOK-Versicherten Voraussetzung für die Teilnahme des Hausarztes an der HzV. Der Hausarzt ist aufgrund dessen gemäß 5 Abs. 1 lit. i) und 5 Abs. 3 lit. k) verpflichtet, nicht nur formal durch Registrierung, sondern während seiner Teilnahme an der HzV auch aktiv an hausärztlich relevanten DMPen der AOK bei chronischen Krankheiten nach 137 f SGB V teilzunehmen. Hausärztlich relevante DMPe im Sinne dieses Vertrages sind: DMP Diabetes mellitus Typ II DMP KHK DMP Asthma DMP COPD. Die DMP Asthma und COPD werden in der hier vorzunehmenden Bewertung einer Gesamtbetrachtung unterzogen. Kinder- und Jugendärzte sind nur zur aktiven Teilnahme am DMP Asthma verpflichtet. Die in 5 Abs. 1 lit. i) und 5 Abs. 3 lit. k) geregelten Teilnahmevoraussetzungen der Registrierung und aktiven Teilnahme gelten für einen Hausarzt, der in einer BAG /MVZ tätig ist, auch dann als erfüllt, wenn diese betriebsstättenbezogen durch andere, an der HzV teilnehmende Hausärzte der BAG/ des MVZ erfüllt werden. In diesem Fall finden die Voraussetzungen der persönlichen Registrierung des Hausarztes bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) und die Voraussetzungen der persönlichen Registrierung und aktiven Teilnahme keine Anwendung. 8 / 13

9 1. Registrierung Die nach 5 Abs. 1 lit. i) erforderliche Registrierung des Hausarztes an allen oben genannten DMPen erfolgt durch die von der KVB bestätigte Teilnahme an den DMPen. Informationen zu den Teilnahmevoraussetzungen des Hausarztes an den DMPen und die notwendigen Anträge können unter bezogen werden. 2. Aktive Teilnahme Die aktive Teilnahme des Hausarztes setzt die Information chronisch kranker AOK- Versicherter über das jeweilige DMP, die Motivation zur freiwilligen Teilnahme an diesem DMP einschließlich der Einschreibung des AOK-Versicherten ( 5 Abs. 3 lit. k) unter Berücksichtigung der Patientenautonomie des Versicherten, die regelmäßige Dokumentation der Behandlung (Erst- und Folgedokumentationen), wie unter Ziffer 2.1 beschrieben, sowie die Erfüllung einer auf der Grundlage seines individuellen Patienten-Potentials berechneten DMP-Quote, die unter Ziffer 2.2 beschrieben wird, durch den Hausarzt voraus Einschreibung der Versicherten und regelmäßige Dokumentation Die Einschreibung des AOK-Versicherten mittels DMP-Teilnahmeerklärung und die Erstsowie die Folgedokumentation sind gemäß den Vorgaben des zwischen der AOK und der KVB geschlossenen DMP-Vertrages in der jeweils gültigen Fassung vorzunehmen. Eine vollständige Einschreibung eines AOK-Versicherten liegt vor, wenn der Hausarzt eine Teilnahmeerklärung und eine Erstdokumentation für einen AOK-Versicherten an die DMP- Datenstelle in Bayern (DSiE) gesendet und die Datenstelle die Teilnahmeerklärung und die Erstdokumentation nach Plausibilitätsprüfung an die AOK übermittelt hat. 2.2 DMP-Quote Die AOK stellt jährlich zum die durchschnittliche Einschreibequote auf der Grundlage der nach Ziffer 2.1. an die AOK übermittelten Einschreibedaten fest und teilt diese den Vertragspartnern mit. Zum hat die AOK dementsprechend folgende durchschnittlichen Einschreibequoten für die hausärztlich relevanten DMPe festgestellt: Diabetes Typ 2 80 % KHK 52% Asthma/COPD 38 % 9 / 13

10 Zur Erfüllung der aktiven Teilnahme im Sinne des HzV-Vertrages verpflichtet sich der Hausarzt, die Hälfte dieser durchschnittlichen Einschreibequote ( DMP-Quote ) pro DMP gemessen an seinem individuellen DMP-Patienten-Potential zu erfüllen: Diabetes Typ 2 40 % KHK 26% Asthma/COPD 19 % Unter individuellem DMP-Patienten-Potential des Hausarztes/der BAG sind grundsätzlich die von dem Hausarzt/der BAG betreuten AOK-Versicherten pro DMP zu verstehen, die aufgrund ihrer chronischen Erkrankung bereits an einem DMP teilnehmen ( DMP- Teilnehmer ) oder potentiell an einem DMP teilnehmen könnten ( offenes Potential ). Der Hausarzt erfüllt die jeweilige DMP-Quote, wenn er die entsprechende Anzahl seines individuellen DMP-Patienten-Potentials (DMP-Teilnehmer + offenes Potential) in das jeweilige DMP eingeschrieben hat. Beispiel anhand des DMP KHK: DMP-Teilnehmer: 30 offenes Potenzial: 70 Individuelles DMP-Patienten-Potenzial: 100 (30+70) Mindesteinschreibequote KHK: 26% (26 Patienten) Der Hausarzt/die BAG hat die Voraussetzung der aktiven Teilnahme am DMP KHK erfüllt, weil die DMP-Quote durch die Einschreibung von mindestens 26 Patienten (hier 30 Patienten) erfüllt ist. 2.3 Nichterfüllung der DMP-Quote Die AOK stellt auf der Grundlage der Daten der DSiE fest, ob die individuelle DMP-Quote je DMP durch den Hausarzt erreicht wird. Sofern dies nicht der Fall ist, informiert die AOK die HÄVG mit Wirkung für den BHÄV. Die HÄVG teilt dies im Auftrag des BHÄV dem Hausarzt sodann unverzüglich mit und bietet ihm an, dass er Kontakt zu einem DMP- Ansprechpartner der AOK aufnehmen kann, um sein individuelles DMP-Patienten-Potential feststellen und ggf. anpassen zu lassen (z.b. durch die Herausnahme von Versicherten, die irrtümlicherweise als Potenzial berücksichtigt wurden). Die HÄVG weist ihn im Auftrag des BHÄV zusätzlich darauf hin, dass der BHÄV und die HÄVG für den BHÄV bei Nichterfüllung berechtigt und verpflichtet ist, seine Teilnahme an der HzV zu kündigen. 10 / 13

11 Erfüllt der Hausarzt nach Rücksprache mit dem DMP-Ansprechpartner der AOK und nachweislicher Bemühungen aus anderen Gründen die individuelle DMP-Quote nicht für alle DMPe, hat der Hausarzt dies gegenüber der HÄVG mit Wirkung für den BHÄV schriftlich darzulegen. In diesem Fall kann im Beirat über die weitere Teilnahme oder die Kündigung des Hausarztes an der HzV entschieden werden. 3. Prüfung der DMP-Voraussetzungen zur Teilnahme an der HzV 3.1. Antrag auf Teilnahme zum Hausärzte, die bereits am Hausarztbasierten Integrierten Versorgungsvertrag nach 140 a SGB V (Rahmenvertrag) und / oder am Vertrag gemäß Anlage 1 zum Rahmenvertrag (Gruppenvertrag) teilgenommen haben Erfüllt der Hausarzt die Kriterien der Registrierung und die aktive Teilnahme bei Abgabe der Teilnahmeerklärung nicht, wird ihm bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Anlage die Möglichkeit eingeräumt, diese nachzuweisen (Eingangsdatum Erstdokumentation AOK). Hierbei wird der Hausarzt durch den DMP- Ansprechpartner der AOK unterstützt (vgl. Ziffer 2.3). Bei Nichterfüllung ist der BHÄV und die HÄVG für den BHÄV berechtigt und verpflichtet, die Teilnahme des Hausarztes an der HzV gemäß 7 Abs. 5 zu kündigen Neuantrag Ist der Hausarzt bei Abgabe der Teilnahmeerklärung nicht an allen hausärztlich relevanten DMPen registriert, erfüllt er die Teilnahmevoraussetzungen nicht. Ist der Hausarzt bei Abgabe der Teilnahmeerklärung an allen hausärztlich relevanten DMPe registriert und erfüllt er das Kriterium der aktiven Teilnahme bei Abgabe der Teilnahmeerklärung nicht, wird ihm innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Anlagen die Möglichkeit eingeräumt, die aktive Teilnahme nachzuweisen (Eingangsdatum Erstdokumentation AOK). Hierbei wird der Hausarzt durch den DMP- Ansprechpartner der AOK unterstützt (vgl. Ziffer 2.3). Bei Nichterfüllung ist der BHÄV und die HÄVG für den BHÄV berechtigt und verpflichtet, die Teilnahme des Hausarztes an der HzV gemäß 7 Abs. 5 zu kündigen Neuantrag bei einem bereits niedergelassenen Hausarzt Ist der Hausarzt bei Abgabe der Teilnahmeerklärung nicht an allen hausärztlich relevanten DMPen registriert, erfüllt er die Teilnahmevoraussetzungen nicht. 11 / 13

12 Ist der Hausarzt bei Abgabe der Teilnahmeerklärung an allen hausärztlich relevanten DMPen registriert und erfüllt er das Kriterium der aktiven Teilnahme bei Abgabe der Teilnahmeerklärung nicht, wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, diese bis zum Ablauf des zweiten, auf den Beginn seiner Teilnahme folgenden Quartals oder frühestens innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Anlage nachzuweisen. Hierbei wird der Hausarzt durch den DMP-Ansprechpartner der AOK unterstützt (vgl. Ziffer 2.3). Maßgeblich für den Nachweis ist das Datum des Eingangs der Erstdokumentationen bei der AOK. Bei Nichterfüllung ist der BHÄV und die HÄVG für den BHÄV berechtigt und verpflichtet, die Teilnahme des Hausarztes an der HzV gemäß 7 Abs. 5 zu kündigen Neuantrag nach Praxisübernahme Erfüllt der eine Praxis übernehmende Hausarzt die Voraussetzungen der Registrierung und aktiven Teilnahme bei Abgabe der Teilnahmeerklärung nicht, wird dem Hausarzt die Möglichkeit eingeräumt, diese bis zum Ablauf des zweiten, auf den Beginn seiner Teilnahme folgenden Quartals oder frühestens innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Anlage nachzuweisen. Hierbei wird der Hausarzt durch den DMP- Ansprechpartner der AOK unterstützt (vgl. Ziffer 2.3). Maßgeblich für den Nachweis ist das Datum des Eingangs der Erstdokumentationen bei der AOK. Bei Nichterfüllung ist der BHÄV und die HÄVG für den BHÄV berechtigt und verpflichtet, die Teilnahme des Hausarztes an der HzV gemäß 7 Abs. 5 zu kündigen Praxisneugründung Erfüllt der eine Praxis neu gründende Hausarzt die Voraussetzungen der Registrierung und aktiven Teilnahme bei Abgabe der Teilnahmeerklärung nicht, wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, diese bis zum Ablauf des dritten, auf den Beginn seiner Teilnahme folgenden Quartals oder frühestens innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Anlage nachzuweisen. Hierbei wird der Hausarzt durch den DMP- Ansprechpartner der AOK unterstützt (vgl. Ziffer 2.3). Maßgeblich für den Nachweis ist das Datum des Eingangs der Erstdokumentationen bei der AOK. Bei Nichterfüllung ist der BHÄV und die HÄVG für den BHÄV berechtigt und verpflichtet, die Teilnahme des Hausarztes an der HzV gemäß 7 Abs. 5 zu kündigen. 4. Jährliche Überprüfung der Mindesteinschreibequote Die Erfüllung der Mindesteinschreibequote durch den an der HzV teilnehmenden Hausarzt wird jährlich zum überprüft und entsprechend Ziffer 2. umgesetzt. Die Höhe der Mindesteinschreibequote wird jährlich durch die Vertragspartner überprüft und gegebenenfalls zum angepasst. 12 / 13

13 5. Erneute Teilnahme des Hausarztes nach Kündigung der Teilnahme an der HzV wegen Nichterfüllung der DMP-Quote Wurde einem Hausarzt die Teilnahme an der HzV wegen Nichterfüllung der DMP- Quote gemäß 7 Abs. 5 gekündigt, so kann dieser entgegen den Regelungen in Ziffer 3 erst dann erneut an der HzV teilnehmen, wenn die Mindesteinschreibequote (entsprechend Ziffer 2. Aktive Teilnahme) vollumfänglich erfüllt ist. 13 / 13

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