Lokale ermessenslenkende Weisungen. Geschäftszeichen: II Einstiegsgeld (ESG) - Sozialversicherungspflichtig - 16b) SGB II
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- Adolf Holtzer
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1 Lokale ermessenslenkende Weisungen Geschäftszeichen: II-1221 Einstiegsgeld (ESG) - Sozialversicherungspflichtig - 16b) SGB II
2 Einstiegsgeld bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung / hier: Lokale ermessenslenkende Weisungen zur Anwendung des 16b) SGB II A. Vorbemerkung / Gesetzestext 16 b) Abs. 1 SGB II n.f. lautet wie folgt: Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung und Konkretisierung der in 16 b) SGB II enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe, erlässt das jobcenter Duisburg die nachfolgenden ermessenslenkenden Weisungen. Diese lokalen ermessenslenkenden Weisungen ersetzen die vorherige Version mit Stand vom und gelten mit sofortiger Wirkung. B. Weisungen Seit der CoSach Programmversion P63 muss jede Entscheidung über die Gewährung von Einstiegsgeld (ESG) zusätzlich durch Beantwortung eines elektronischen Fragenbogens dokumentiert werden. Der Aufbau der ermessenlenkenden Weisungen (elb) orientiert sich an der Systematik dieses Fragebogens. Zu jeder Frage finden sich im Nachgang weitergehende Erläuterungen und Hinweise, die bei der Beantwortung des Fragebogens zu berücksichtigen sind. 1. Antragsteller 1 ist bereits elb oder Gewährung erfolgt als Sofortangebot Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Förderentscheidung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (elb) i.s.d. 7 Abs. 1 SGB II sein. Grundsätzlich kann ESG auch als Sofortangebot gem. 3 Abs. 2 SGB II erbracht werden. Aber Achtung: SGB III - Aufstocker können seit dem keine SGB II spezifischen Leistungen nach den 16a) - 16h) - also auch kein ESG - mehr erhalten. Dies gilt auch, wenn Arbeitsaufnahme und Betreuungswechsel zurück ins SGB II zusammenfallen. Seit der Neufassung des 16b) durch das 9. SGB II Änderungsgesetz ist Arbeitslosigkeit keine Tatbestandsvoraussetzung mehr für die Gewährung von ESG. Damit umfasst der förderfähige Personenkreis seit der Änderung auch Personen, die weder arbeitslos, beschäftigungslos oder arbeitsuchend sind. Infolgedessen können beispielsweise Personen, die dem Nichtaktivierungstatbestand nach 10 SGB II unterliegen oder an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnehmen, bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen unmittelbar (d.h. nahtlos ) mittels ESG gefördert werden. 1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht. 72-II-1221 elw ESG - Stand: Seite 1/10
3 2. Aufnahme einer förderfähigen Beschäftigung ESG kann nur im Zusammenhang mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen bzw. selbständigen Tätigkeit geleistet werden. Hierzu gehören auch Beschäftigungsverhältnisse in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR und in der Schweiz, soweit der Wohnsitz in Deutschland mit Aufnahme der Tätigkeit im Ausland nicht aufgegeben wird. Die Förderung von Selbständigkeit erfolgt ausschließlich über Team 393. Eine Förderung der öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnisse FAV nach 16e) SGB II, AGH nach 16d) SGB II und geförderten Arbeitsverhältnissen im Rahmen des Sonderprojektes Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt etc. 2 ist nicht möglich, da damit keine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt verbunden ist. Gleiches gilt für Ausbildungsverhältnisse. Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (z.b. 450,- Jobs ) können mangels Sozialversicherungspflicht nicht mit ESG gefördert werden. Etwas anderes gilt für die so genannten Midi Jobs in der Gleitzone zwischen 450,01 und 850,-. Diese können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (insb. Wegfall der Hilfebedürftigkeit) grundsätzlich mittels ESG gefördert werden. Die Höhe der Entlohnung und die Art der Beschäftigung dürfen nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen (z.b. Mindestlohngesetz). Arbeitsverhältnisse mit früheren Arbeitgebern sind kritisch zu prüfen und im Zweifelsfall von der Förderung auszuschließen (Verhinderung von Mitnahmeeffekten). a) Befristete Arbeitsverträge Grundsätzlich sind auch befristete Arbeitsverträge förderfähig, da sie die Beschäftigungsfähigkeit verbessern und zur Vermittlung praktischer Kenntnisse beitragen können. Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden soll eine Förderung jedoch nur dann erfolgen, wenn das befristete Beschäftigungsverhältnis von vornherein eine vertragliche Mindestdauer von wenigstens 6 Monaten oder länger aufweist. Da eine Förderentscheidung für den gesamten Förderzeitraum nur einmalig zu Beginn einer Förderung getroffen werden kann, ist eine spätere Verlängerung der Förderdauer auch bei Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich. Daher muss die Entscheidung hinsichtlich der Förderdauer in den fachlichen Feststellungen unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolgen und kann bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen (s. hierzu Ziff. B.8.c)(2).) auch über die Beschäftigungsdauer hinausgehen. Die Auszahlung des ESG erfolgt natürlich nur für den Zeitraum, während dem das Beschäftigungsverhältnis auch besteht. Wird das Beschäftigungsverhältnis über das ursprüngliche Befristungsende hinaus verlängert, so obliegt es dem Kunden, dies gegenüber Team 342 nachzuweisen. Hierauf wird er im Bewilligungsbescheid explizit hingewiesen (s. auch C.4.c).). Unabhängig davon ist der Kunde auch seitens der Integrationsfachkraft / Arbeitsvermittlung darauf hinzuweisen, dass er die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages rechtzeitig im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mitzuteilen und nachzuweisen hat. b) Teilzeitbeschäftigungen Hinsichtlich der Arbeitszeit existieren keine Einschränkungen, so dass auch Arbeitsverhältnisse mit geringer Stundenzahl grundsätzlich förderfähig sind. Hier ist 2 Hauck/Noftz, SGB II, 16b) Rn II-1221 elw ESG - Stand: Seite 2/10
4 allerdings besonders streng zu prüfen, ob aufgrund belastbarer Tatsachen tatsächlich noch eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit erreicht werden kann (s. Ziff. B.6.). c) Ausweitung bestehender Arbeitsverhältnisse Die Förderung der Ausweitung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses (z.b. durch Erhöhung der Stundenzahl) mittels ESG ist grundsätzlich möglich, wenn aufgrund der Ausweitung erstmalig Sozialversicherungspflicht eintritt und darüber hinaus alle weiteren Fördervoraussetzungen vorliegen. Insbesondere das Merkmal der Erforderlichkeit (s.u. Ziff. B.7.) ist in diesen Fällen ausführlich zu prüfen und zu begründen. d) Arbeitgeberwechsel bei laufender ESG Förderung / abgelaufene ESG Förderungen Eine vorherige Förderung mittels ESG schließt eine erneute ESG Förderung nicht aus. Es bedarf jedoch immer - auch bei nahtlosen Arbeitgeberwechseln - einer erneuten Antragstellung und Förderentscheidung. Bei nahtlosen Arbeitgeberwechseln, bei denen eine positive Förderentscheidung getroffen werden kann, ist hinsichtlich der Festlegung der Förderdauer zu beachten, dass diese mindestens der verbleibenden Restförderdauer der ersten Förderung entsprechen soll. Eine darüber hinausgehende Förderdauer ist möglich, soweit die dafür notwendigen, allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Von einem Arbeitgeberwechsel zu unterscheiden ist der Fall der so genannten Unternehmensnachfolge, bei der ein Betrieb juristisch in einem anderen aufgeht (z.b. durch Betriebsübernahme etc.). Hier liegt technisch gesehen kein Arbeitgeberwechsel vor, so dass dies keinen Einfluss auf eine laufende ESG-Förderung hat. Ein Neuantrag wäre mangels Aufnahme einer Tätigkeit abzulehnen, da stattdessen ein bestehendes Arbeitsverhältnis weitergeführt wird. 3. Rechtzeitigkeit der Antragstellung Bei der Gewährung von ESG bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung handelt es sich um eine Antragsleistung i.s.d. 37 SGB II. ESG kann nur im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit erbracht werden ( bei Aufnahme einer [ ] ). Dies bedeutet, dass die Antragstellung vor der tatsächlichen Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgen muss. Daher ist eine Antragstellung auch noch nach Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages möglich, solange jedenfalls die Erwerbstätigkeit noch nicht tatsächlich aufgenommen worden ist. 4. Förderausschluss für Rehabilitanden Die Leistungen des SGB II sind grds. nachrangig gegenüber den Leistungen eines jeweiligen Rehabilitationsträgers. Sofern eine vorrangige Förderleistung besteht, sind die erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten grundsätzlich verpflichtet, die vorrangige Leistung zu beantragen und eine ggf. ablehnende Entscheidung des Rehabilitationsträgers im Rechtsbehelfsverfahren überprüfen zu lassen. Im Einzelfall kann nach vorheriger Genehmigung durch den zuständigen Teamleiter das jobcenter als nachrangig verpflichteter Leistungsträger prüfen, ob es, unter Anmeldung eines Erstattungsanspruchs beim für vorrangig leistungsverpflichtet gehaltenen Rehabilitationsträger, zunächst die Förderleistungen erbringt. 5. Leistungen Dritter Hier ist zu prüfen ob ggfs. vorrangige Leistungsträger eintrittspflichtig sind (z.b. Jugendhilfe, Reha etc.). 72-II-1221 elw ESG - Stand: Seite 3/10
5 6. Perspektivische Eignung der Beschäftigung zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit Ziel des ESG ist die dauerhafte Beendigung von Hilfebedürftigkeit und nicht bloß deren Reduzierung. Die Hilfebedürftigkeit muss aber nicht gleichzeitig mit Aufnahme der Beschäftigung entfallen - es genügt, wenn aufgrund objektiv nachvollziehbarer Tatsachen voraussichtlich spätestens 24 Monate nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Prognosezeitraum) eine Beendigung der Hilfebedürftigkeit wahrscheinlich erwartet werden kann. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen entspricht der Prognosezeitraum der planmäßigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Lebt der antragstellende erwerbsfähige Leistungsberechtigte (elb) mit weiteren Personen in Bedarfsgemeinschaft (BG) so genügt es, wenn die individuelle Hilfebedürftigkeit durch die Arbeitsaufnahme innerhalb des Prognosezeitraums beenden werden kann (die individuelle Hilfebedürftigkeit, d.h. der individuelle Bedarf eines einzelnen elb kann in Allegro der Übersicht Leistungsdetails (unter Auskunft Anspruch Leistungsdetails ) entnommen werden). So ist sichergestellt, dass auch Personen mit geringem Einkommen vom ESG profitieren können, wenn sie zwar nicht den Bedarf der gesamten BG, jedoch zumindest ihren eigenen Bedarf durch Erwerbsarbeit decken können. Das ESG kann auch zusätzlich zum Erwerbstätigenfreibetrag nach 11b) Abs. 3 SGB II (=Hinzuverdienstregelungen) erbracht werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob nach Anwendung der Freibetragsregelungen (Absetzbeträge) wirklich noch ein Wegfall der individuellen Hilfebedürftigkeit eintritt oder innerhalb des Prognosezeitraums eintreten kann. Für eine Überschlagsrechnung kann der Einkommensrechner ESG (im MediaWiki unter ESG) verwendet werden. Zum Nachweis des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit ist das perspektivisch aufgrund belastbarer Prognosen zu erwartende Nettoeinkommen 3 unter Berücksichtigung der Absetzbeträge dem Einzelbedarf des Antragstellers gegenüberzustellen & zu dokumentieren. 7. Erforderlichkeit der Förderung / Wirtschaftlichkeit & Sparsamkeit a) Erforderlichkeit Das Einstiegsgeld soll als zeitlich befristeter, anrechnungsfreier Zuschuss neben den allgemeinen Hinzuverdienstregelungen (s.o.) einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Aufnahme und zum Erhalt einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung schaffen. So soll durch Erhöhung der Motivation die berufliche Eingliederung unterstützt und stabilisiert werden. Eine (versteckte) Übernahme von Aufwendungen für Fahrkosten / Fortbildungen oder die Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung mittels ESG ist nicht zulässig (ggfs. ist hier eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget denkbar). Das ESG darf auch nicht den eigentlichen Anreiz für die Aufnahme einer Beschäftigung darstellen, sondern muss zur Eingliederung erforderlich sein. Erforderlichkeit im engeren Sinne bedeutet, dass sich die gewünschte Eingliederung ohne Einstiegsgeld voraussichtlich nicht erreichen lassen wird. Die Erforderlichkeit lässt sich mithin immer nur mit Blick auf den Einzelfall feststellen. Von einer Erforderlichkeit kann im Regelfall dann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeitsaufnahme mit besonderen Eigenbemühungen verbunden ist. Besondere Eigenbemühungen im Sinne des 16b) SGB II können unterstellt werden, wenn mindestens eines der folgenden Regelbeispiele 3 Um den Nettolohn überschlagsweise zu berechnen kann z.b. der Brutto-Netto-Rechner unter verwendet werden. 72-II-1221 elw ESG - Stand: Seite 4/10
6 erfüllt ist. Je nach Anzahl der erfüllten Regelbeispiele ergeben sich Unterschiede hinsichtlich der Förderdauer (s.u. B.8.c).(2).β.): - Tägliche Arbeitszeit (ohne Pausen) phasenweise mehr als 8h / Tag bzw. 40h / Woche - Pendelzeiten (Hin- & Rückreise) mehr als 2h / Tag - Schwere Erreichbarkeit bei Nutzung ÖPNV (Reststrecke zu Fuß >30 Min./Strecke) - Regelmäßiger Einsatz auch an Sonn- und/oder Feiertagen - Regelmäßiger Einsatz an wechselnden Orten - Umzug erforderlich - Die Organisation einer erforderlichen Kinderbetreuung verursacht einen überdurchschnittlich hohen zeitlichen Aufwand; hier können Fahrten zur KiTa und zurück bei der Berechnung der Pendelzeiten zusätzlich zu diesen berücksichtigt werden - Das zukünftige, prognostizierte Einkommen liegt nur knapp über dem bisherigen ALG II-Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft 4 ( Arbeit soll sich spürbar lohnen ) Anmerkung: Grundsätzlich wird über die Hinzuverdienstregelungen (Absetzbeträge nach 11b) SGB II) bereits ein ausreichender Anreiz für eine Beschäftigungsaufnahme geschaffen. Schon bei Bruttoeinkommen ab 1.000,- wird das verbleibende Nettoeinkommen bei der Anrechnung um einen Freibetrag in Höhe von 280,- vermindert. Hieraus folgt, dass im Normalfall ausschließlich bei Bedarfsgemeinschaften (BG`s) ab einer Größe von insgesamt mindestens 3 Personen ein über die Freibeträge hinausgehender Anreiz erforderlich sein kann, wenn gleichzeitig das prognostizierte Einkommen nur knapp über dem bisherigen Bedarf an ALG II liegt. Ausnahmen sind nach vorheriger Genehmigung durch den Teamleiter (TL) möglich und ausführlich zu begründen. Aber Achtung: Je höher der Unterschied zwischen dem vorherigen ALG II-Bedarf und dem zukünftigen Einkommen ausfällt, desto höhere Anforderungen sind an die besonderen Eigenbemühungen zu stellen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass bei sehr hohen Einkommen das Ermessen dahingehend ausgeübt werden muss, dass auch mehr als 2 der obigen Regelbeispiele erfüllt sein müssen. Ist keines der vorstehenden Regelbeispiele für die Annahme besonderer Eigenbemühungen erfüllt, so kann im Einzelfall dennoch Erforderlichkeit vorliegen. Dies ist dann jedoch konkret individuell zu begründen und der Förderfall durch den zuständigen Teamleiter genehmigen zu lassen. b) Wirtschaftlichkeit & Sparsamkeit Als Ermessensleistung unterliegt auch die Gewährung von ESG den allgemeinen Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Begriff Wirtschaftlichkeit bezeichnet eine günstige Zweck-Mittel-Relation zwischen den angebotenen Leistungen und den hierfür geforderten Entgelten und verlangt daher den möglichst effizienten Einsatz 4 Leistungen Dritter bleiben hierbei unberücksichtigt (z.b. Wohngeld, KIZ o-ä.). 72-II-1221 elw ESG - Stand: Seite 5/10
7 der Mittel, um das angestrebte Ziel - nämlich die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Einzelschritte zu dieser Eingliederung - zu erreichen. Die damit verbundene Abwägung kann nicht ohne Bezugnahme auf die Qualität und auf die damit verbundene Nachhaltigkeit der Eingliederung bewertet werden. Der Grundsatz der Sparsamkeit stellt keine davon grundsätzlich abweichenden Kategorien auf, sondern wird zutreffend als eine spezifische Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes verstanden. Sparsamkeit ist daher nicht die Verwendung besonders billiger und einfacher Angebote, sondern die Auswahl des kostengünstigsten Angebots, wenn mehrere gleich geeignete Angebote vorliegen. Dementsprechend ist zu begründen, weshalb keine andere (kostengünstigere) Leistung gleichermaßen geeignet ist, die berufliche Integration auf dem Arbeitsmarkt günstiger zu erreichen. Da die Gewährung von ESG prinzipiell auch gleichzeitig mit anderen (auch laufenden) Förderleistungen des 16 Abs. 1 SGB II möglich ist (z. B. mit dem Vermittlungsbudget nach 44 SGB III), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit solche etwaigen parallelen Förderungen zu berücksichtigen. Exkurs Gewährung von Einstiegsgeld an Unterhaltsverpflichtete Grundsätzlich ist auch die Gewährung von ESG an Unterhaltsverpflichtete möglich, um diese nicht schlechter gegenüber anderen Leistungsberechtigten zu stellen. Es ist aber in besonderem Maße zu berücksichtigen, ob das ESG in der konkreten Situation noch seine Anreiz- und Motivationsfunktion erfüllen kann. In der Regel stellt ESG nämlich - anders als die Leistungen zum Lebensunterhalt - voll anrechenbares Einkommen zugunsten des Unterhaltsberechtigten dar. 5 So kann es passieren, dass beim Unterhaltsverpflichteten nach Abzug seiner Unterhaltszahlungen nichts mehr vom ESG verbleibt. Die mit der Gewährung des Einstiegsgeld verfolgten Ziele, einen finanziell attraktiven Anreiz für die Tätigkeitsaufnahme zu schaffen und die mit einer Erwerbstätigkeit typischerweise verbundenen Mehrkosten auszugleichen, können dann in der Regel nicht mehr erreicht werden. 6 Das ESG käme dann nämlich direkt dem Unterhaltsberechtigten und nicht mehr dem geförderten Arbeitnehmer zu Gute. Der Umstand, dass ausstehende Unterhaltsverbindlichkeiten hierdurch reduziert werden, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts, da dies bestenfalls mittelbar den Unterhaltsverpflichteten Arbeitnehmer entlastet und infolgedessen nicht dem Sinn und Zweck des Einstiegsgelds entspricht. In denjenigen Fällen, in denen das Einstiegsgeld auch nach Abzug etwaiger Unterhaltsverpflichtungen überwiegend dem geförderten Arbeitnehmer verbleibt, ist die Gewährung von Einstiegsgeld bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen möglich. 5 vgl. hierzu: Klinkhammer FamRZ 2004, 1914; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Arbeitslosengeld II als Einkommen des Unterhaltspflichtigen Rn a, beck-online; Scholz, Teil K Sonderfragen des Unterhalts Rn , beck-online; Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, 8 Unterhalt und Sozialleistungen Rn , beck-online. 6 vgl. BT-Drs. 15/1516, 59 zu 29 a.f.; Gagel/Hannes SGB II 16b Rn. 7-12, beck-online. 72-II-1221 elw ESG - Stand: Seite 6/10
8 8. Ermessensentscheidung hinsichtlich Förderhöhe, -dauer und -zweck a) Einklang mit der Integrationsstrategie Entspricht die Förderung der Integrationsstrategie ist dies positiv festzustellen. Ist dies nicht der Fall, ist unter Hinweis auf das Vorliegen sämtlicher Fördervoraussetzungen eine Gewährung von ESG trotzdem problemlos möglich. b) Übereinstimmung mit dem Förderzweck Einstiegsgeld soll einen finanziell attraktiven Anreiz für eine Tätigkeitsaufnahme schaffen und dient damit dem Ziel der Grundsicherung, erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. c) Höhe und Dauer Die Bemessung der Förderhöhe erfolgt ausschließlich nach der Methode der einzelfallbezogenen Bemessung gem. 1 ESGV. (1) Höhe Bei der einzelfallbezogenen Bemessung ist zunächst ein Grundbetrag zu bestimmen, der im Einzelfall um einen Ergänzungsbetrag aufgestockt werden kann. Zur individuellen Bestimmung der Höhe des ESG ist die Berechnungshilfe ESG zu verwenden und vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Förderfall beizufügen. (2) Dauer Die Förderdauer richtet sich grundsätzlich danach, wie viele Regelbeispiele für besondere Eigenbemühungen nach Ziff. B.7.a). erfüllt sind (s.u. α & β). Um auch in atypischen Fällen fehlerfreies Ermessen ausüben zu können, ist es aber nach vorheriger Genehmigung durch den Teamleiter möglich, innerhalb des gesetzlichen Rahmens einen abweichenden Förderzeitraum festzulegen. Die Entscheidung des TL ist schriftlich im Beratungsvermerk zu dokumentieren. Die Höchstförderdauer beträgt jedoch IMMER 24 Monate. Bei einer Förderdauer von mehr als 12 Monaten soll zur Vermeidung eines abrupten Förderendes ( fließender Übergang ) eine Minderung des Grundbetrages (Degression) vorgenommen werden. α) Nur ein Regelbeispiele für besondere Eigenbemühungen nach Ziff. B.7.a) erfüllt Die Förderdauer beträgt hier einheitlich 6 Monate. Eine Degression soll in der Regel nicht erfolgen. β) Mindestens 2 Regelbeispiele für besondere Eigenbemühungen (Ziff. B.7.a).) erfüllt Liegen mindestens zwei Regelbeispiele vor, die besondere Eigenbemühungen begründen, wird die Regelförderdauer anhand der Dauer der Beschäftigungslosigkeit ermittelt. Hiermit ist an dieser Stelle nicht Arbeitslosigkeit i.s.d. 16, 119 ff. SGB III gemeint, sondern Zeiten des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II, in denen keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Kurze Unterbrechungen (kein Leistungsbezug und/oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit) von bis zu 4 Wochen bleiben hierbei außer Betracht und sind unschädlich. Die Beschäftigungslosigkeit ist in vollen Monaten 7 zu berechnen. Die Regelförderdauer kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 7 z.b. sind 11,6 Monate auf 11 volle Monate abzurunden usw.. 72-II-1221 elw ESG - Stand: Seite 7/10
9 Dauer der Beschäftigungslosigkeit des elb bei Antragstellung Förderdauer Degression 0-11 Monate 12 Monate keine Monate 18 Monate 6-23 Monate und besondere, in der Person des Hilfebedürftigen liegende Hemmnisse für die Eingliederung in Arbeit 18 Monate 24 Monate und mehr 24 Monate nach 12 Monaten: 50 % nach 12 Monaten: 30 % nach 18 Monaten: 30 % C. Verfahren 1. Erfassung des Förderfalles / Buchung im Fachverfahren CoSach Jede Antragstellung soll schriftlich mittels des Antragsvordrucks ESG Antrag aus den zentralen BK Vorlagen (Aufruf über Cosach - BK) erfolgen. Gleichzeitig mit der Antragstellung ist eine Buchung im Fachverfahren CoSach NT im Verfahrenszweig AMP unter der Förderart ESG: Einstiegsgeld im Förderfeld ESG-01: Einstiegsgeld soz.vers.pfl. Beschäftigung über die Aufrufschnittstelle Maßnahmen und Leistungen in VerBIS durchzuführen. Unter Status ist zunächst A - ausgegeben einzutragen. Im weiteren Verlauf wird der Status durch Team 342 entsprechend angepasst (bewilligt / abgelehnt / zurückgezogen). Gleichzeitig mit der Buchung hat in CoSach die Prüfung und Dokumentation der Förderentscheidung zu erfolgen. Dies geschieht zunächst durch Ausfüllen des Fragebogens auf der Registerkarte Förderung entscheiden im jeweiligen CoSach Förderfall. Die getroffene Entscheidung wird danach als automatisierter Vermerk an VerBIS übergeben. Eine Statusumstellung in B: bewilligt, teilnehmend oder C: abgelehnt kann nur vorgenommen werden, wenn die Förderentscheidung vollständig und dokumentiert vorliegt. Darüber hinaus ist der Antrag mittels des Vordrucks ESG Stellungnahme aus den BK Vorlagen mit einer Entscheidung zu versehen (fachliche Feststellung). 2. Anpassung der Eingliederungsvereinbarung a) Fortschreibung bei positiver Stellungnahme Bei positiver Förderentscheidung ist die Eingliederungsvereinbarung entsprechend fortzuschreiben. Hierfür soll der unter Unterstützung durch das jobcenter Einstiegsgeld und Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen zentral hinterlegte, allgemein gehaltene Textbaustein (d.h. der obere Baustein OHNE konkrete Angabe von Förderzeitraum & -höhe) verwendet werden. b) Angebot von Leistungen zur Nachbetreuung Jeder Kunde ist in der Regel darauf hinzuweisen, dass er auch bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten im Rahmen einer Nachbetreuung 72-II-1221 elw ESG - Stand: Seite 8/10
10 Leistungen über 16g) SGB II erhalten kann (MAbE, VB, FF, Beratung & Vermittlung). Hierfür ist unter Unterstützung durch das jobcenter folgender Textbaustein in die EinV aufzunehmen: Das jobcenter kann Ihnen zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach 44 oder 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach 16a) oder 16f) erbringen, wenn Ihre Hilfebedürftigkeit aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. 3. Dokumentation des Förderfalls / der Förderentscheidung Die gesamte Förderentscheidung ist anhand eines Vermerks zur Kundenhistorie in VerBIS zu dokumentieren. Grundsätzlich existiert eine Schnittstelle zwischen CoSach und VerBIS, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Antworten im Fragebogen ein automatischer Historienvermerk erzeugt wird. In der Regel wird dieser automatisierte Vermerk jedoch nicht zur Dokumentation ausreichen, so dass sämtliche fehlenden Informationen in einem weiteren Vermerk niederzulegen sind. Darüber hinaus ist die ausgefüllte Berechnungshilfe ESG aus den lokalen BK Vorlagen in der Dokumentenverwaltung in VerBIS zu hinterlegen und zum Vorgang zu nehmen. 4. Änderungen in den Verhältnissen / Aufhebung a) Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses / veränderte Rahmenbedingungen Die Förderentscheidung einschließlich der Dauer wird nur einmalig für den gesamten Bewilligungszeitraum getroffen. Ergeben sich nach Förderbeginn Veränderungen bei der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit, ist Anlass zur Überprüfung und ggfs. Aufhebung der getroffenen Förderentscheidung gegeben. Endet die Erwerbstätigkeit oder wird sie nicht mehr hauptberuflich ausgeübt, so ist ab diesem Zeitpunkt die Förderung einzustellen. b) Umzug / Zuzug Ein Umzug aus dem Zuständigkeitsbereich des jobcenter Duisburg ist kein Grund für eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung, solange das der Förderung zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt. Bei Zuzug aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Grundsicherungsstelle während einer laufenden Förderung ist deren Übernahme nicht möglich, da die ursprünglich bewilligende Stelle auch weiterhin zahlungspflichtig ist. c) Bewilligung über das Ende einer befristeten Beschäftigung hinaus Im Falle der Bewilligung einer Förderung mit einer Dauer über das Ende einer befristeten Beschäftigung hinaus, wird der Bewilligungsbescheid von Team 342 so erlassen und mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen, dass automatisch zum Ablauf der Befristung die Zahlung von ESG eingestellt wird. Eine Wiederaufnahme der Zahlung bis zum Ende der ursprünglich festgelegten Förderdauer erfolgt erst dann, wenn der Kunde eigeninitiativ die Fortsetzung der bestehenden Beschäftigung nachweist. 72-II-1221 elw ESG - Stand: Seite 9/10
11 5. Vordrucke / Unterlagen Jeder Förderfall ist unter Verwendung der folgenden Vordrucke und Anlagen an das Arbeitgeber-Träger-Team (342) zu übersenden. Die Vordrucke stehen über den BK- Browser zur Verfügung: - ESG Antrag (BK - Zentrale Vorlage) - ESG Stellungnahme / Entscheidung zum Antrag (BK - Zentrale Vorlagen) - ESG Berechnungshilfe (BK - Lokale Vorlagen - Markt & Integration) - Berechnung anrechenbares Einkommen (z.b. über den Einkommensrechner) - Ausdruck der Leistungsdetails aus Allegro (unter Auskunft Anspruch Leistungsdetails ) - Arbeitsvertrag in Kopie - Ausdruck der Nettolohnberechnung (z.b. Brutto/Nettorechner unter - Ausdruck der Förderentscheidung aus CoSach (in CoSach unter dem Reiter Förderung entscheiden PDF Förderentscheidung anzeigen ) - Berechnungshilfe Langzeitarbeitslosigkeit (wenn f. Ergänzungsbetrag erforderlich) D. Auswirkungen 1. Controlling Im System der Kennzahlen nach 48 a) SGB II kann sich die Gewährung von Einstiegsgeld gleich in mehrfacher Hinsicht positiv niederschlagen - zum einen erhöht sich die Zahl der Integrationen in Erwerbstätigkeit (Kennzahl K2), zum anderen sinkt die Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt LLU (Kennzahl K1). 2. Fachaufsicht Die Fachaufsicht für das Instrument ESG obliegt im Rahmen des bestehenden Fachaufsichtskonzepts (anlassbezogen) den zuständigen Teamleiterinnen und Teamleitern. Werner Rous A 72 VfG. 1. Mitzeichnung lt. Mitzeichnungskreuz 2. Kommunikation der neuen Weisungslage an TL-M& I durch Einstellen der neuen Weisungslage ins Media-Wiki JC-DU durch Einstellen der neuen Weisungslage auf der Homepage des jobcenter durch Mehrabdruck z.k. 342.A z.d.a. z. Az. II II-1221 elw ESG - Stand: Seite 10/10
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