Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) - Konsultationsverfahren
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- Heinz Dressler
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1 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Rechtsamt Office juridique Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) - Konsultationsverfahren Fragekatalog für die Konsultationsteilnehmenden Art. 8 Aufsicht Begrüssen Sie die genaueren Angaben zum Aufsichtsbesuch (Besuche müssen einmal pro Jahr durch möglichst hierfür qualifiziertes Personal durchgeführt werden)? Sehen Sie Schwierigkeiten bei der Umsetzung? Wenn nein, weshalb? Wenn ja, weshalb? Art. 9 Zweck Wird im Zweckartikel das Kernanliegen von familienergänzender Betreuung wiedergegeben? Möchten Sie eine alternative Formulierung vorschlagen? Art. 12 Zugänglichkeit (Dringlichkeit) Begrüssen Sie die Formulierung, dass die Dringlichkeit (Erwerbstätigkeit oder soziale Situation) prioritäres Kriterium bei der Platzvergabe ist (wenn nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen)? Wenn nein, welchen Aspekt der Regelung möchten Sie ändern? Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit der vorgeschlagenen Priorisierung zunehmend Kinder aus sozial benachteiligten Familien die Angebote nutzen werden. Die soziale Durchmischung nimmt ab. Die Mittelschicht (z.b. "freiwil-
2 Art. 14 Zugänglichkeit (Altersgruppen) Art. 16 Aufsicht über gemischte Kindertagesstätten? Art. 20 Betreuungsschlüssel Erachten Sie die vorgeschlagene Abgrenzung zwischen familien- und schulergänzenden Angeboten als klar und pragmatisch? Wie wirkt sich ihrer Meinung nach die Regelung für Kindergartenkinder aus? Wie werden Kindergartenkinder ihrer Meinung nach in Zukunft betreut? Erachten Sie die vorgeschlagene Regelung für die Aufsicht über Kitas mit privaten und subventionierten Plätzen als sachgerecht und praktikabel? Begrüssen Sie den flexibleren Betreuungsschlüssel? Wie setzen Sie in ihrer Gemeinde / Kita die Randstundenregelung um? lige" Doppelverdiener) ist benachteiligt. Welche Änderung schlagen Sie vor? keine Wenn nein, welche Aspekte möchten sie weshalb und wie ändern? Art. 14 Abs. 2 Bst. b): Ein Schulkind ab der ersten Klasse wird kaum eine Präsenzzeit von 60% erreichen können. Dies ist höchstens für ein Kindergartenkind möglich. Art. 14 Abs. 2 Bst. c): Die verschiedenen Formen von familienexterner Kinderbetreuung solten nicht gegeneinander ausgespielt werden. Es kann nicht sein, dass ein Kind, welches bei Tageseltern gut aufgehoben ist, stattdessen in eine Tagesschule gehen muss, nur weil im Ort ein entsprechendes Angebot vorhanden ist. Es darf keinen Zwang geben, Kindergartenkinder in eine Tagesschule zu schicken. Die Inanspruchnahme der verschiedenen Möglichkeiten familienexterner Kinderbetreuung soll den Organisationen, Gemeinden und Eltern überlassen werden gemäss den individuellen Indikatoren. Wenn nein, weshalb? Wenn nein, wo sehen Sie Schwierigkeiten? Kann die BKSE nicht beantworten.
3 Art. 28 Massgebendes Einkommen Art. 30 Nachweis Begrüssen Sie die neue vereinfachte Berechnung des massgebenden Einkommens? (Orientierung an der Steuererklärung, was die Deklaration und die Überprüfbarkeit erleichtert / die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird noch genauer ermittelt). Begrüssen Sie die neue Regelung? Wenn nein, Änderungen wünschen Sie weshalb? Grundsätzlich ja. Es ist jedoch nicht nur vom steuerbaren Einkommen, sondern auch vom steuerbaren Vermögen auszugehen. Abs. 1 Bst d = steuerbares Vermögen (statt Nettovermögen). Eine entsprechende Präzisierung ist auch im Vortrag vorzunehmen. Hinweis: Gemäss Erläuterungen im Vortrag sollen Einkünfte der Sozialhilfe bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens berücksichtigt werden. Dadurch würde sich der Tarif erhöhen und diese höheren Kosten für die familienexterne Betreuung müssten als SIL von der Sozialhilfe übernommen werden. Es käme also nur zu einer Verschiebung der Finanzströme zu Lasten der Sozialhilfe und zu Gunsten der Leistungsangebote der familienexternen Kinderbetreuung. Im Art. 28 ASIV ist jedoch eine solche Bestimmung gar nicht enthalten. Dieser Widerspruch ist zu bereinigen. Eine Anrechnung der Sozialhilfe zur Berechnung des massgeblichen Einkommens macht unserer Ansicht nach keinen Sinn. Abs. 2: Wir beantragen, sich auf die Definition des Konkubinates gemäss SKOS-Richtlinien abzustützen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei der SHV und bei der ASIV unterschiedliche Grundlagen gelten sollen. Wenn nein, was müsste angepasst werden? Grundsätzlich begrüssen wir die Selbstdeklaration, hingegen beantragen wir bei Abs. 2) fol-
4 Art. 31 Bemessungszeitraum Art. 37 Erhebung der Gebühren in der Tagespflege Art. 39 Selbstbehalt Art. 43 Ausbildungspauschale Begrüssen Sie, dass grundsätzlich die Verhältnisse des Vorjahres berücksichtigt werden? Erachten Sie die Ausnahmeregelung (Absatz 3) als wichtig? Begrüssen Sie, dass bei der Tagespflege neu auf jeden Fall die vereinbarten Betreuungsstunden bezahlt werden müssen? (Bisher konnten auch nur die tatsächlich benutzten Betreuungsstunden bezahlt und auch entlohnt werden). Der Selbstbehalt von 20% wird in der ASIV aufgrund einer Änderung des Sozialhilfegesetzes umgesetzt. Haben Sie Bemerkungen zur Umsetzung? Werden mit der Ausbildungspauschale die angestrebten Ziele (Lernende sind nicht mehr ein wichtiger Grund, weshalb Betriebe die Normkosten nicht einhalten können, es besteht kein Anreiz mehr, Lernende anstatt Praktikanten einzustellen) erreicht? gende Änderung: "Die Leistungserbringen verlangen zur Überprüfung der Angaben von den Eltern Belege." (keine Kann-Formulierung) Eine Ausnahmeregelung ist wichtig. Diese ist jedoch nicht nur anzuwenden, wenn das Einkommen um mehr 20% sinkt, sondern generell bei einer Veränderung von mehr als 20%, also auch bei einer Erhöhung des Einkommens (Abs. 3 und 4). Unklar ist die Berechnung des massgeblichen Einkommens und der Einkommensdifferenz. Beziehen sich diese auf das durchschnittliche Monatseinkommen eines Jahres? Oder erfolgt ein Vergleich zum neuen aktuellen Monatseinkommen? Wir bitten Sie Art. 31 zu präsizieren. Wenn nein, wie müsste die Pauschale angepasst werden? Wir fragen uns, ob die vorgeschlagene Höhe der Beträge als Anreiz genügt oder ob die Pauschalen nicht höher angesetzt werden müssten.
5 Begrüssen Sie die Einführung der Pauschale? Art. 45 Risikoabdeckung und Art. 46 Gewinn und Verlust Einzelfallbewilligung Umsetzung Bereich Familienergänzende Kinderbetreuung Sind diese Neuregelungen für Sie sinnvoll und nachvollziehbar? Begrüssen Sie die Abschaffung des bisherigen Artikels 57 zu den Einzelfallbewilligungen? (Bereits heute und ohne diesen Artikel können via Sozialdienste Kosten für Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung über den Lastenausgleich abgerechnet werden). Für die möglichst einfache Umsetzung planen wir, den Gemeinden und Institutionen die folgenden Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Aktuelle online-informationen, inkl. FAQ zum Tarifsystem. Informationsveranstaltungen in den verschiedenen Regionen zum neuen Tarifsystem und den sonstigen Änderungen. Aktuelles Tarifberechnungstool. Angepasste (Muster-) Zusammenarbeits- und Leistungsverträge. Leitfaden für die Aufsichtsbesuche. Wenn nein, was müsste angepasst werden? Wenn nein, weshalb? Ja. Das Verfahren wird so weniger aufwändig und die Sozialdienste erhalten grösseren Handlungsspielraum. Wir weisen jedoch darauf hin, dass bei fehlenden Plätzen in den lastenausgleichsberechtigten Angeboten, die Kinder von Sozialhilfebeziehenden vermehrt privaten Angeboten zugewiesen werden können. Die höheren Betreuungskosten werden der individuellen Sozialhilfe belastet und gleichzeitig entfallen den Gemeinden die 20% Selbstbehalt. Wir begrüssen solche Instrumente und finden die Aufzählung vollständig.
6 Art. 49 Wirkungsziele Vorlage für den Antrag an die Steuerverwaltung zur Überprüfung der Angaben der Eltern. Wünschen Sie weitere Hilfs- und Informationsmittel? Sind die Wirkungsziele für die OKJA umfassend? Wenn nein, welche Wirkungsziele sollten ergänzt werden? Art. 50 Zielgruppe Begrüssen Sie die Möglichkeit, die Wirkungsziele den kommunalen bzw. regionalen Gegebenheiten anzupassen? Finden Sie die Aufteilung in offene Arbeit für Kinder (6-11-Jährige) und offene Jugendarbeit (12-20-Jährige) nachvollziehbar und sinnvoll? Wenn nein, weshalb nicht? Wenn nein, weshalb nicht? Ist grundsätzlich von einer Aufteilung abzusehen oder wie würden Sie die offene Arbeit mit Kindern von der offenen Jugendarbeit abgrenzen? Art. 53 Mindestgrösse Art. 54 Leistungsbereiche Art. 60 Fachpersonal Begrüssen Sie die Erweiterung der Mindestgrösse auf der Grundlage der Bevölkerungsdichte? Soll an den drei Leistungsbereichen Animation/ Begleitung, Information/ Beratung und Entwicklung/ Fachberatung festgehalten werden? Sollten die Leistungsbereiche detaillierter beschreiben werden? Begrüssen Sie die Präzisierung betreffend Fachpersonal und operativer Leitung? Wenn nein, Begründung? Die Erweiterung der Mindestgrösse auf der Grundlage der Bevölkerungsdichte begrüssen wir. Eine Präzisierung der Berechnungsformel wäre jedoch zur besseren Verständlichkeit hilfreich. Wenn nein, wo wünschen Sie welche Änderungen? Wenn ja, welche Ergänzungen wären sinnvoll? Eine detaillierte Beschreibung der Leistungsbereiche würde die Argumentation des fachlichen Nutzens und der Wirksamkeit erleichtern. Wenn nein, weshalb nicht? Wie sollte der Artikel angepasst werden?
7 Art. 62ff. Finanzierung Ist das neue Finanzierungsmodell verständlich umschrieben und nachvollziehbar? Wenn nein, was verstehen Sie nicht? Was ist nicht nachvollziehbar? Umsetzung Offene Kinder- und Jugendarbeit Begrüssen Sie die Ermächtigung eines lastenausgleichsberechtigten Höchstbetrags? Würden Sie Instrumente und Hilfsmittel zur Umsetzung der ASIV oder zur Bereitstellung des Leistungsangebots begrüssen? Wenn nein, weshalb nicht? Wenn ja, in welchen Bereichen könnten Instrumente und Hilfsmittel Ihre Arbeit erleichtern und wie? Zum Beispiel Muster-Anschlussverträge. Langenthal/Wynigen, 18. März 2011 Berner Konferenz für Sozialhilfe, Erwachsenen und Kindesschutz BKSE c/o Dorfstrasse Wynigen Tel: Mail: Freundliche Grüsse Adrian Vonrüti Präsident Andrea Lüthi Geschäftsleiteirn
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