GRUDA-AV Spielregeln GRUDATRANS

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1 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION des Kantons Bern Amt für Geoinformation (Entwicklungsprojekte) Reiterstrasse Bern Telefon Telefax Bearbeitungs-Datum Version 1.29 Dokument-Nummer Dokument-Status Klassifizierung Ersteller Verteiler HB_GRUDA_AV_GRUDAT RANS_Spielregeln_D.doc Freigegeben unklassifiziert Projektteam PL GRUDATRANS Hersteller AV-Produktionssysteme Geometerbüros Kt. Bern Projektteam GRUDATRANS HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 1 von 17

2 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Spielregeln Schnittstelle Mutationstabelle Mutationen über Schnittstelle oder von Hand Geschäftskontrolle Mutationen an den Informationsebenen der AV Perimeterbildung Geometrisch nicht darstellbare Lasten / Rechte Spezialfall vollständige Abdeckung einer Liegenschaft Änderungen von Nomenklaturen Spezialfall Operate ohne Nomenklaturen Adressen Zusatzinformationen zum Grundstück Bodenbedeckung Spezialfall VA 6.4 Provisorische Numerisierung / VA 6.2 Periodische Nachführung AV-Bemerkungen Gebäude Neuaufnahme / Löschung Bodenbedeckung / Einzelobjekte baurechtsbelastete Gebäude Wertebereiche / Datenformate Flächenmasse Koordinaten Ganzzahlige Werte Mutationsnummer NBIdent Hausnummer Nachführung Automatische Nachführung der Qualitätscodes...14 HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 2 von 17

3 1 Einleitung Das vorliegende Dokument definiert die Spielregeln für die Übermittlung der Daten über die Mutationstabelle, welche von allen Benutzern der Schnittstelle GRUDATRANS eingehalten werden müssen. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 3 von 17

4 2 Spielregeln Schnittstelle Mutationstabelle 2.1 Mutationen über Schnittstelle oder von Hand Geschäftskontrolle Geschäftsdaten werden in geführt und von Hand in eingegeben. Die Eröffnung der Geschäfte, die Prüfung der Daten, die Verifikation, der Verkehr mit dem Grundbuch, der Vollzug und der Abschluss der Geschäfte erfolgen direkt online über Mutationen an den Informationsebenen der AV Grundsatz Mutationen am Zustand von Grundstücken, Gebäuden, Adressen, AV-Bemerkungen, Bodenbedeckungen, Nomenklaturen sind grundsätzlich über die GRUDATRANS-Schnittstelle in einzuführen. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in fachlich begründeten Fällen möglich. Ausnahmen Daten, die benötigt und die im AV-System nicht angemessen dargestellt werden können, müssen weiterhin direkt in mutiert werden. Es sind dies: Quellenrechte und andere Selbständige und dauernde Rechte ausser Baurechte: Diese Rechte haben keine geometrisch darstellbare belastende Fläche, deshalb kann die Menge der belasteten Grundstücke nicht durch Verschnitt mit der Ebene der Liegenschaften ermittelt werden. Details zur Handhabung stehen im Abschnitt 2.3. Überlagernde Baurechte: Wenn ein Baurecht selbst wieder ein Baurecht belastet (statt einer Liegenschaft), so ist auch hier die Regel verletzt, dass die belasteten Grundstücke durch Verschnitt mit der Ebene der Liegenschaften ermittelt werden können. Auch zu diesem Fall stehen Details zur Handhabung im Abschnitt 2.3. Die Aussage gehört zu zu einem Gebäude, das auf einem baurechts-belasteten Grundstück steht, d.h. die Frage, ob das Gebäude rechtlich zum Baurecht oder zur Liegenschaft (oder zu beiden) gehört. Die Änderung der Schreibweise eines Flur- oder Ortsnamens (vgl. Abschnitt 2.4). Die Änderung der Schreibweise oder des Typs einer Lokalisation (vgl. Abschnitt 2.5). Die Änderung der Schreibweise oder der Postleitzahl (inkl. Zusatzziffer) zu einer Ortschaft (vgl. Abschnitt 2.5). Zusatzinformationen zu Grundstücken AV-Bemerkungen vom Typ Streitige Grenze AV-Bemerkungen vom Typ Botanisches Objekt, deren geometrische Darstellung nicht punktförmig, sondern eine Fläche ist (vgl. Abschnitt 2.8) Ausserdem ist die Übertragung von projektierten Gebäuden mit GRUDATRANS nicht möglich. Werden projektierte Gebäude übertragen, werden diese auf Seiten von ignoriert. Diese Aufzählung ist abschliessend, das heisst, dass keine weiteren Daten von Hand in eingegeben werden sollen. 2.2 Perimeterbildung Der Perimeter eines GRUDATRANS-Geschäfts ist geografisch entlang von Liegenschafts-Grenzen definiert. Das bedeutet, dass sich eine Liegenschaft in keinem Fall nur teilweise im Perimeter eines Geschäfts befinden kann. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 4 von 17

5 Sofern damit Probleme entstehen (z.b. Strassengrundstücke), können diese Grundstücke idealerweise vorgängig mit einer Grenzmutation aufgeteilt werden (Abparzellierung). Pro Datenlieferung darf nur 1 Geschäft geliefert werden. Der Perimeter muss nicht zwingend geografisch zusammenhängend sein. Teilgrundstücke Ist eine Liegenschaft in Teilgrundstücke unterteilt, so müssen sie entweder alle in den Perimeter aufgenommen werden, oder alle müssen aus dem Perimeter entfernt werden (z.b. wenn eines der Teilgrundstücke unvermessen bleibt). Im letzteren Fall muss das Grundstück von Hand in einem separaten Geschäft in mutiert werden. Selbständige und dauernde Rechte Selbständige und dauernde Rechte (SdR) müssen vollständig im Perimeter liegen. Belastet ein SdR mehrere Liegenschaften, so sind entweder alle belastenden Liegenschaften mit dem SdR in den Perimeter aufzunehmen oder alle belastenden Liegenschaften mit dem SdR aus dem Perimeter auszuschliessen. Gebäude Gebäude müssen nicht mehr vollständig im Perimeter liegen. Steht ein Gebäude auf mehreren Liegenschaften, so ist es zulässig, nicht alle Liegenschaften in den Perimeter der Mutationsdatei aufzunehmen. Allerdings werden die weiteren Grundstücke, zu denen das Gebäude eine Beziehung hat, mit der Verbuchung automatisch in den Perimeter des Geschäfts aufgenommen sobald die Gebäudekopfdaten ändern 1. Auf diesen Grundstücken, und auch auf den Beziehungen dieser Grundstücke zum Gebäude, wird aber keine Mutation verbucht. Auf dem Gebäude und den zugehörigen Daten (Adressen) können Mutationen verbucht werden. Das Gebäude muss aber als Ganzes (mit der gesamten Fläche und allen Adressen über die Perimetergrenzen hinweg) in die Mutationsdatei geschrieben werden. AV-Bemerkungen AV-Bemerkungen dürfen am Rand des Perimeters liegen. Steht eine Bemerkung auf mehreren Liegenschaften derselben Gemeinde, und sind nicht alle im Perimeter der Mutationsdatei, werden die weiteren Grundstücke, zu denen die AV-Bemerkung eine Beziehung hat, mit der Verbuchung automatisch in den Perimeter des Geschäfts aufgenommen sobald die Bemerkungskopfdaten ändern 1. Auf diesen Grundstücken, und auch auf den Beziehungen dieser Grundstücke zur AV-Bemerkung, wird aber keine Mutation verbucht. Falls das Geometergeschäft mit einem weiteren Geschäft in einer anderen Gemeinde zusammengelegt ist, und die AV-Bemerkung Beziehungen zu Grundstücken in dieser Gemeinde hat, werden auch diese Grundstücke automatisch in den Perimeter des (zusammengelegten) Geschäfts aufgenommen, ebenfalls ohne Mutation. Zusammengelegte Geschäfte Wenn Daten über GRUDATRANS in zusammengelegte Geschäfte importiert werden sollen, müssen zuerst alle betroffenen Geschäfte angelegt und zusammengelegt werden; erst dann können die Daten übertragen werden, pro Datei eine Gemeinde. Vorgängige Geschäfte Grundstücke, die in einem anderen Geometergeschäft noch in Bearbeitung sind, dürfen nicht in den Perimeter einer neuen Mutation aufgenommen werden. 2.3 Geometrisch nicht darstellbare Lasten / Rechte Alle SDR werden in den Daten von mit zwei Flags versehen, die die Verarbeitung von GRU- DATRANS-Mutationsdateien steuern: geometrisch darstellbar : Ist das SDR und der Wirkungsbereich der Belastung geometrisch definiert? 1 Bis und mit Version 6.10 werden die weiteren Grundstücke immer in den Perimeter aufgenommen. Ab Version 6.14 nur falls die Kopfdaten ändern. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 5 von 17

6 überlagernd : Belastet das SDR nicht (nur) Liegenschaften, sondern (auch) andere SDR? Die meisten SDR sind geometrisch darstellbar und nicht überlagernd. Die belasteten Grundstücke sind durch geometrischen Verschnitt mit den Liegenschaften ermittelbar. In diesem Fall müssen alle belasteten Teilflächen innerhalb des Perimeters übertragen werden. Geometrisch nicht darstellbare SDR dürfen nicht via GRUDATRANS übertragen werden. Jede Mutation daran erfolgt manuell in ; Details siehe Mutationen von Hand. Geometrisch darstellbare und überlagernde Rechte werden wie nicht überlagernde Rechte mit allen belasteten Teilflächen innerhalb des Perimeters übertragen, da im AV-System nicht unterschieden wird, ob ein SDR überlagernd ist. Beim Einlesen wird GRUDATRANS jedoch weder Prüfungen noch Mutationen vornehmen, sondern den Geometer auffordern, die Belastungen von Hand nachzuführen. Übrige Rechte werden nach einem Beschluss der Technischen Kommission im AV-System nicht geführt, da die Grundstückart SDR -> weitere im DM.01-AV-BE nicht vergeben werden darf. In müssen sie als geometrisch nicht darstellbar geführt werden. Wird über GRUDATRANS ein neues SDR mit belasteten Grundstücken übermittelt, wird es als geometrisch darstellbar und nicht überlagernd definiert. Diese Definition kann anschliessend online mutiert werden. Mutationen von Hand Wenn in einem GRUDATRANS-Geschäft ein Grundstück beteiligt ist, das von einem nicht geometrisch definierten oder überlagernden SDR belastet ist, so ist wie folgt vorzugehen: Wird das Grundstück neu aufgenommen, muss anschliessend an die Übertragung via GRUDATRANS eine allfällige Mutation an der Last/Recht-Beziehung im selben Geschäft online vorgenommen werden. Befindet sich das belastende SDR in einer anderen Gemeinde, müssen die Geschäfte zusammengelegt werden. Wird das Grundstück mutiert, dann dürfen keine belasteten Teilflächen erfasst oder gelöscht werden, da dies mit den Geschäftstypen Erhebung Vermessungswerk und Bearbeitung Vermessungswerk nicht zugelassen ist. Es ist lediglich das Flächenmass der belasteten Teilfläche zu prüfen bzw. zu mutieren. Wird das Grundstück gelöscht, wird das belastende SDR beim Verbuchen automatisch in den Perimeter des Geschäfts aufgenommen, und die Belastung der gelöschten Liegenschaften wird gelöscht. Befindet sich das belastende SDR in einer anderen Gemeinde, muss vorher ein Geschäft in dieser Gemeinde erstellt und mit dem ersten Geschäft zusammengelegt werden Spezialfall vollständige Abdeckung einer Liegenschaft Wird eine Liegenschaft durch mehrere nicht überlagernde SDR vollständig abgedeckt, muss in die Summe der belastenden Teilflächen gleich der Gesamtfläche der belastenden Liegenschaften sein. BR 101 BR 102 BR 103 Liegenschaft 100 Ist die Summe der gerundeten Teilflächen wenig grösser als die gerundete Fläche der Liegenschaft, werden belastende Teilflächen und zugehörige SDR um je einen Quadratmeter verkleinert, bis die Summe der Teilflächen der Fläche der Liegenschaft entspricht. In erster Priorität werden Flächen von SDR verkleinert, die um den grössten Betrag aufgerundet (bzw. um den kleinsten Betrag abgerundet) wurden. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 6 von 17

7 Dies ist die einzige Möglichkeit, dass in GRUDATRANS das Flächenmass eines Grundstücks (in diesem Fall eines SDR) nach der Rundung noch ändern kann. Ist die Summe der gerundeten Teilflächen wenig kleiner als die gerundete Fläche der Liegenschaft, kann das auf die Rundung der Flächenmasse zurückzuführen sein, oder es kann auch eine kleine Teilfläche der Liegenschaft geben, die nicht von einem SDR belastet ist. Eine automatische Korrektur ist deshalb nicht möglich, es wird lediglich eine Hinweismeldung ausgegeben. 2.4 Änderungen von Nomenklaturen Die Neuaufnahme oder Löschung einer Nomenklatur zu einem Grundstück ist eine normale GRUDATRANS- Mutation, die mit allen Geschäftstypen zulässig ist. Die Änderung eines Nomenklaturnamens (bzw. der Schreibweise) über GRUDATRANS ist aber nicht zulässig, sie muss in vorgenommen werden; ist der Qualitätscode 1, darf die Mutation nur durch das Amt für Geoinformation durchgeführt werden. Ortsnamen werden direkt zum Grundstück verknüpft. Die Schreibweise der Nomenklaturen, die über die GRUDATRANS-Schnittstelle übertragen werden, muss identisch sein mit der Schreibweise in. Eine Ausnahme bilden die Ortsnamen, die in Grossbuchstaben übertragen werden dürfen. Dabei müssen Umlaute beibehalten werden, Accents aigus, graves, circonflexes, trémas, cédilles müssen gestrichen werden. Beispiele: Oberhünigen -> OBERHÜNIGEN Aeschlen -> AESCHLEN Péry -> PERY Maladière -> MALADIERE L Auberson -> L AUBERSON Spezialfall Operate ohne Nomenklaturen In gewissen Fällen wurde vertraglich mit dem AGI vereinbart, dass ein DM.01-AV-BE Operat ohne das Topic Nomenklatur erhoben werden darf. Diese Operate ohne Nomenklatur können mit GRUDATRANS auch übertragen werden. Das Geometerbüro muss jedoch dem Service-Desk vorgängig anmelden, dass ein solcher GRUDATRANS-Transfer ohne Nomenklatur erfolgen soll. Die GRUDA-Leitstelle kann dann in einem solchen Fall das entsprechende GRUDA-Geschäft kennzeichnen, dass keine Nomenklaturen mit GRU- DATRANS übertragen werden. Derart gekennzeichnete Operate dürfen gar keine Nomenklaturen (Flurnamen, Ortsnamen) enthalten. Gebäudeadressen und Lokalisationen zu Grundstücken (z.b. bei Strassengrundstücken) müssen jedoch zwingend übertragen werden - diese werden entsprechend ins verbucht. 2.5 Adressen Eine Gebäudeadresse besteht aus einer Lokalisation (Strasse, Platz oder benanntes Gebiet), einer Hausnummer und einer Ortschaft, die wiederum einen Namen sowie eine Postleitzahl mit Zusatzziffern hat. Sie kann ausserdem eine Gebäudebezeichnung und einen Eingangsidentifikator haben. Zwei Adressen desselben Gebäudes müssen sich mindestens in Lokalisation und/oder Hausnummer unterscheiden. Die Lokalisationen und die Ortschaften sind in separat, einmal pro Lokalisation bzw. Ortschaft abgelegt; die Postleitzahlbereiche der grösseren Städte gelten als mehrere Ortschaften. Wenn der Name oder die Art einer Lokalisation oder der Name, die PLZ oder Zusatzziffer einer Ortschaft ändert, muss diese Änderung vorgängig zum Datentransfer durch das AGI in eingegeben werden; ebenso müssen neue Lokalisationen und Ortschaften vorgängig in erfasst werden (Ortschaften durch das AGI). Neuaufnahmen und Löschungen von Adressen, Änderungen der Hausnummer oder des EDID sowie Zuweisungen zu anderen (bestehenden) Lokalisationen oder Ortschaften bedingen keine manuelle Eingabe in. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 7 von 17

8 2.6 Zusatzinformationen zum Grundstück Soll ein Grundstück gelöscht werden, so müssen zwingend vorgängig zur GRUDATRANS-Durchführung vorhandene Geometernotizen zum Grundstück gelöscht werden. Eine Löschung von Geometernotizen ist jederzeit ohne Geschäft möglich. 2.7 Bodenbedeckung Pro Grundstück und Art der Bodenbedeckung ist in der GRUDATRANS-Datei nur ein Eintrag erlaubt. Das heisst, allfällig vorhandene technische Teilflächen müssen zusammengefasst werden. Insbesondere müssen Bodenbedeckungsflächen derselben Art aus verschiedenen Teilgrundstücken für GRUDATRANS vom AV- System addiert werden. Die Bodenbedeckungen Gebäude werden von beim Verarbeiten der GRUDATRANS-Daten überlesen. Massgebend sind die Gebäude-Teilflächen in der Beziehung GrundstueckGebaeude Spezialfall VA 6.4 Provisorische Numerisierung / VA 6.2 Periodische Nachführung In Provisorischen Numerisierungen mit Beibehalten der Grundstückfläche (VA6.4) sowie in Periodischen Nachführungen (VA6.2) werden die Rundungsdifferenzen der Bodenbedeckungen automatisch auf die nicht überbauten Bodenbedeckungs-Teilflächen verteilt. Für die Differenz zwischen der technischen Grundstückfläche (aus GRUDATRANS) und der Grundbuch-Fläche (aus ) gelten folgende Toleranzen: VA 6.4 Prov. Numerisierung ohne Veränderung Grundstückfläche: 0.8 mal Wurzel Grundstückfläche VA 6.2 Periodische Nachführung mit Qualitätscode Fläche grafisch ermittelt oder GZ-Fläche neuer Bestand in GRUDA: 0.8 mal Wurzel Grundstückfläche VA 6.4 Prov. Numerisierung ohne Veränderung Grundstückfläche mit Qualitätscode Fläche aus Koord. berechnete Fläche in GRUDA: 2 m 2 Die Überschreitung dieser Toleranzen führt zu einer Fehlermeldung. In begründeten Fällen kann das AGI ein Geometergeschäft so kennzeichnen, dass die Fehlermeldungen unterdrückt werden. Bei weitgehend oder vollständig überbauten Grundstücken kann die Rundungsdifferenz ebenfalls nicht automatisch verteilt werden. In diesem Fall werden Sie aufgefordert, die Bodenbedeckungs-Teilflächen vollständig online zu mutieren (es werden keine Bodenbedeckungen zu diesem Grundstück mutiert, ausser Gebäudeflächen). 2.8 AV-Bemerkungen Folgende AV-Bemerkungsarten müssen über GRUDATRANS exportiert werden: Lagefixpunkt Rutschgebiet Geologisch- oder botanische Objekte: Botanische Objekte, deren geometrische Darstellung eine Fläche ist, sind davon ausgenommen. Erfassung flächiger Objekte siehe Kapitel Der Text dieser Objekte muss aber vor dem Export der Daten in auf die Form Botanisches Objekt xxx-yy bzw. Objet botanique xxx-yy gebracht werden (mit einem Geometergeschäft des Typs AV- Bemerkungen). Eingedolte Gewässer können über GRUDATRANS nicht exportiert werden. Der Export von Streitigen Grenzen über GRUDATRANS ist fakultativ, sie werden aber in nicht verbucht. Im Perimeter einer Landumlegung oder Baulandumlegung, deren Mutationen über GRUDATRANS übertragen werden, darf weder im alten noch im neuen Zustand eine Streitige Grenze vermerkt sein. Allfällige vorhandene Streitige Grenzen müssen vor der (Bau-) Landumlegung in mit einem separaten Geometergeschäft online mutiert werden. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 8 von 17

9 Der Name eines geologischen oder botanischen Objekts muss wie folgt aufgebaut sein: Geologisches Objekt xxx-yy Botanisches Objekt xxx-yy Objet géologique xxx-yy Objet botanique xxx-yy xxx-yy ist die Inventarnummer des Naturschutzinspektorats. Der Zusatz yy wird nur benötigt, falls mehrere Objekte unter derselben Inventarnummer geführt werden. xxx und yy müssen numerisch sein. AV-Bemerkungen müssen nicht nur mit den Liegenschaften, sondern auch mit SDR verschnitten werden; die Verschnitte gehen zusammen auf die GRUDATRANS-Schnittstelle (Beziehung AVBemerkungGrundstueck) Ein Lagefixpunkt muss bei allen Grundstücken angemerkt werden, die innerhalb eines Radius von 1m um den Lagefixpunkt liegen. Im nachfolgenden Beispiel muss der Lagefixpunkt bei den Grundstücken 1, 2 und 3 angemerkt werden. führt nur Bodenpunkte (= Lagefixpunkte mit Endziffer 0-5 in der Lagefixpunkt-Nummer). Hochpunkte (= Lagefixpunkte mit Endziffer 6-9 in der Lagefixpunkt-Nummer) werden in nicht geführt und dürfen nicht über die GRUDATRANS-Schnittstelle geliefert werden. Zur Zeit werden in in einzelnen Gemeinden mehrere Bemerkungen mit derselben Lagefixpunkt- Nummer geführt. Da die Lagefixpunkt-Nummer in GRUDATRANS Schlüsselfeld ist, müssen diese AV- Bemerkungen vorgängig zur Übertragung von Mutationsdaten mit GRUDATRANS bereinigt werden. 2.9 Gebäude Neuaufnahme / Löschung Die Neuaufnahme oder Löschung eines Gebäudes über GRUDATRANS ist nicht zulässig. Neuaufnahmen und Löschungen von Gebäuden müssen deshalb vorgängig zur Übertragung via GRU- DATRANS in online mit einer Mutation Bauten eingegeben werden Bodenbedeckung / Einzelobjekte In wird unterschieden zwischen Gebäuden als Teil der Bodenbedeckung einerseits und Einzelobjekten andererseits. Einzelobjekte können unterirdische Gebäude, übrige Gebäudeteile, Brücken / Passerellen, Reservoirs, Unterstände, Aussichtstürme oder Ruinen / archäologische Objekte sein. In einem Geschäft, das über GRUDATRANS übertragen wird, kann ein Gebäude nicht von der Kategorie Bodenbedeckung zu Einzelobjekt oder umgekehrt wechseln. Auch die Einzelobjekt-Art gemäss der obenstehenden Aufzählung kann nicht mutiert werden. Das muss vor der Übertragung in einem separaten Geschäft (Mutation Bauten) in online geschehen. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 9 von 17

10 2.9.3 baurechtsbelastete Gebäude bildet aufgrund der Mutationsdaten GRUDATRANS die Verschnitte mit den Liegenschaften ab, d.h. die Beziehung steht auf. Die Verschnitte mit den SDR werden ohne Flächenangabe abgebildet. Die Beziehung gehört zu wird in stehen gelassen, ausser eine Beziehung Gebäude-Grundstück wird gelöscht oder geändert. Das Datenmodell von GRUDATRANS sieht nicht vor, die Beziehung "gehört zu" nachzuführen. Baurechtsbelastete Gebäude müssen generell vom Geometer online überprüft werden. Der Zustand vor dem Transfer der Mutationsdaten kann mit der Stornieren -Funktion leicht wieder hergestellt werden Wertebereiche / Datenformate Flächenmasse Die Flächenmasse (Grundstücke, Teilgrundstücke, Bodenbedeckungs-Teilflächen, Abschnittflächen, durch SDR belastete Teilflächen, Gebäude, Grundstück-Gebäude) sind in der Definition des Datenmodells GRU- DATRANS mit einer Nachkommastelle definiert, d.h. auf einen Zehntel Quadratmeter genau. führt die Flächenmasse als ganze Quadratmeter. Die AV-Produktionssysteme müssen immer die technischen Flächen liefern, und zwar abgerundet (abgeschnitten) auf eine Nachkommastelle. GRUDATRANS prüft, ob die Summe der technischen Teilflächen der technischen Gesamtfläche entspricht (tolerierte Differenz <= 0.5 m 2,, bei Bodenbedeckungen zu einem Grundstück 5 m 2 ). GRUDATRANS übernimmt die Rundung und den Abgleich der Flächen auf ganze Quadratmeter gemäss nachfolgender Definition: Rundung Flächenmasse Die gelieferte technische Fläche wird auf ganze m 2 gerundet. >= 0.5 m 2 aufrunden: z.b. technische Fläche m 2, GRUDATRANS 10.5 m 2, 11 m 2 < 0.5 m 2 abrunden: z.b. technische Fläche m 2, GRUDATRANS 10.4 m 2, 10 m 2 Abgleich Flächenmasse Falls eine Flächendifferenz zwischen der gerundeten Gesamtfläche und der Summe der gerundeten Teilflächen entsteht, wird die ermittelte Flächendifferenz quadratmeterweise denjenigen gerundeten Teilflächen zugewiesen, welche die grössten Differenzen technische Teilfläche (aus dem Datentransfer GRUDATRANS) zu gerundeter Teilfläche aufweisen 2. Der Abgleich findet, falls möglich, auf den gerundeten Teilflächen statt. Gesamtfläche Als Gesamtfläche gelten: Grundstueck (respektive Sub-Elemente Liegenschaft und Flaeche) und Gebaeude. Die gerundete Gesamtfläche einer Liegenschaft wird durch den Abgleich nie verändert. Die gerundete Gesamtfläche der Flaeche und Gebaeude kann in Ausnahmefällen durch den Abgleich verändert werden (z.b. ein Baurecht (Flaeche) liegt auf 2 Grundstücken. Die gerundete Baurechtfläche ist grösser als die Summe der gerundeten Grundstückflächen. Die Baurechtfläche muss abgeglichen werden.). Teilfläche Als Teilflächen gelten: TeilGrundstueck, BodbdAnteil, Abschnitt, GrundstueckGebaeude und Anteil. Beim BodbdAnteil wird die Gebäudefläche (BBArt = Gebaeude) ignoriert. Die entsprechende Fläche wird über das Element GrundstueckGebaeude geliefert (siehe 2.7). 2 Falls Quadratmeter hinzugefügt werden müssen, werden für den Abgleich zuerst diejenigen Flächen verwendet, welche am meisten abgerundet wurden. Falls Quadratmeter abgezogen werden müssen, werden für den Abgleich zuerst diejenigen Flächen verwendet, welche am meisten aufgerundet wurden. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 10 von 17

11 Abgeglichene Flächenmasse mit 0 m 2 Abgeglichene Flächen können den Wert 0 m 2 aufweisen. Sie werden folgendermassen behandelt: Fläche Behandlung, falls abgeglichene Fläche = 0 m 2 Grundstueck 0 m 2 ist nicht erlaubt --> Fehler TeilGrundstueck 0 m 2 ist nicht erlaubt --> Fehler Bodenbedeckungsanteil Der Bodenbedeckungsanteil wird gelöscht. Abschnittfläche Die Abschnittsfläche wird mit 0 m 2 geführt. Anteil (durch SdR belastete Teilflächen) Der Anteil wird mit 0 m 2 geführt. Gebäude 0 m 2 ist nicht erlaubt --> Fehler Grundstück-Gebäude Der Eintrag Grundstück-Gebäude wird gelöscht. Ausnahmen Der Abgleich von belasteten Teilflächen, die eine Liegenschaft vollständig und disjunkt (nicht überlappend) abdecken, wird im Abschnitt beschrieben. Beispiele Rundung und Abgleich Flächenmasse Element Fläche Transferfile Gerundete Fläche Abgeglichene Fläche Grundstück mit Teilgrundstücken Grundstueck TeilGrundstueck (Abgleich 1 m 2 ) TeilGrundstueck TeilGrundstueck Grundstück mit Gebäudeteilfläche und Bodenbedeckungsanteilen Grundstueck GrundstueckGebaeude BodbdAnteil Strasse_Weg (Abgleich 1 m 2 ) BodbdAnteil Acker_Wiese_Weide Gebäude und Gebäudeteilflächen, betroffene Grundstückflächen > Gebäudeteilflächen Gebaeude Teilfläche auf Grundstück Teilfläche auf Grundstück (Abgleich + 1 m 2 ) Teilfläche auf Grundstück Gebäude und Gebäudeteilflächen mit Liegenschaften (Grundstueck), welche der Gebäudeteilfläche entsprechen Gebaeude (Abgleich - 1 m 2 ) Grundstueck Grundstueck Teilfläche auf Grundstück Teilfläche auf Grundstück Gebäude und Gebäudeteilflächen mit Liegenschaften (Grundstueck), welche der Gebäudeteilfläche entsprechen Gebaeude (Abgleich + 1 m 2 ) Grundstueck Grundstueck Teilfläche auf Grundstück Teilfläche auf Grundstück HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 11 von 17

12 Element Fläche Transferfile Gerundete Fläche Abgeglichene Fläche Baurecht (Flaeche) und Anteil mit Liegenschaften (Grundstueck), welche der Anteilteilfläche entsprechen Flaeche (Abgleich - 1 m 2 ) Grundstueck Grundstueck Anteil an Grundstück Anteil an Grundstück Baurecht (Flaeche) und Anteil mit Liegenschaften (Grundstueck), welche der Anteilteilfläche entsprechen Flaeche (Abgleich + 1 m 2 ) Grundstueck Grundstueck Anteil an Grundstück Anteil an Grundstück Grundstück mit Teilgrundstücken mit einer Differenz grösser 1 m 2 Grundstueck TeilGrundstueck (Abgleich 1 m 2 ) TeilGrundstueck TeilGrundstueck TeilGrundstueck TeilGrundstueck TeilGrundstueck (Abgleich 1 m 2 ) Koordinaten Die Koordinaten sind in der Definition des Datenmodells GRUDATRANS als reelle (gebrochene) Zahlen definiert. GRUDATRANS übernimmt die Koordinaten gemäss nachfolgender Definition: Positionen von Grundstück- oder Teilgrundstück-Nummern nach DIPANU Wird nicht mehr geführt im erneuerten. Grobkoordinaten von Grundstücken, Teilgrundstücken und Gebäuden Die Grobkoordinaten von Grundstücken, Teilgrundstücken und Gebäuden werden auf Meter genau geführt und entsprechend gerundet. z.b Ganzzahlige Werte Grundstück-Nummern und EGRID, BEGID von Gebäuden oder die kantonale ID (GrudaNr) von AV- Bemerkungen sowie alle übrigen Gruda-IDs von Lokalisationen, Nomenklaturen, Ortschaften und Ortsnamen müssen den Nummern in entsprechen. Diese Identifikatoren müssen ganzzahlig und grösser 0 sein. In AV-Bemerkungen vom Typ Streitige Grenze darf die Kantonale ID (GrudaNr) fehlen oder gleich 0 sein. Streitige Grenzen dürfen sogar ganz fehlen, da sie im DM.01-AV-BE nicht ausreichend modelliert sind. Deshalb können streitige Grenzen nicht hergeleitet und mit GRUDATRANS verarbeitet werden. Die Erfassung erfolgt manuell in, siehe Kapitel EGID und EDID von Gebäuden bzw. Gebäude-Eingängen müssen den Nummern im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamts für Statistik entsprechen, die ganzzahlig sind. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 12 von 17

13 Mutationsnummer Die Mutationsnummer zur Identifikation eines Geometergeschäfts ist wie folgt aufgebaut: 1. bis 4. Stelle: Jahr Geschäft 5. bis 9. Stelle: Nummer Geschäft, mit Vornullen Beispiel: NBIdent Der NBIdent bezeichnet den Nummernkreis für Grundstücknummern, Mutationsnummern von Geometergeschäften sowie Gruda-IDs von Gebäuden, Bemerkungen, Lokalisationen, Nomenklaturen, Ortschaften und Ortsnamen. In der Identifikation von Grundstücken ist er im Feld Subkreis abzulegen. Der NBIdent wurde für jede Gemeinde, für jeden Grundbuchkreis und für den ganzen Kanton als Einheit durch das Amt für Geoinformation vergeben. Die gültigen Werte sind im Handbuch DM.01-AV unter nteilungen/nummerierungsbereiche/allgemeines.html einsehbar. In der Geschäftskontrolle des Geometers ist der NBIdent der politischen Gemeinde zu verwenden, für die Gebäude, Naturdenkmäler, Rutschgebiete und streitige Grenzen der NBIdent BE , für Lagefixpunkte der NBIdent des Landeskartenblatts (CH030000xxxx, xxxx = LK-Blatt) und für die übrigen Objekte der Informationsebenen der AV der NBIdent des Grundbuchkreises (die NBIdent der Gemeinde und des Grundbuchkreises sind vorerst nur in den Gemeinden Bern, Forst-Längenbühl, Madiswil, Thun, Wald und Wichtrach unterschiedlich). Bei einer Gemeindefusion wird der NBIdent der alten Gemeinden in die neuen Grundbuchkreise übernommen, d.h. Grundstücke, Gebäude etc. behalten ihre Schlüssel; der NBIdent für die alten Geometergeschäfte bleibt ebenfalls bestehen, während die neuen Geometergeschäfte in der Geschäftskontrolle nach dem NBIdent der neuen Gemeinde nummeriert werden. Beispiele: BE Stadt Bern, Kreis 1 (für Grundstücke und weitere Objekte) BE Stadt Bern, Gesamtgemeinde (für die Geschäftskontrolle) BE Gemeinde Bolligen (für die Geschäftskontrolle ebenso wie für Grundstücke, Nomenklaturen und Adressdaten) BE Kanton Bern (für alle Gebäude, Naturdenkmäler, Rutschgebiete und streitigen Grenzen des Kantons, egal in welcher Gemeinde) CH Landeskartenblatt 1167 Worb (für alle Lagefixpunkte, die auf dieses Landeskartenblatt bezogen werden) Hausnummer Für die Hausnummer toleriert GRUDATRANS folgende Werte: numerisch bis 7 Stellen gefolgt von 0-1 (Klein-)Buchstaben oder leer oder nicht vorhanden z.b. gültige Hausnummern: a, 567, 1b,, nicht vorhanden z.b. ungültige Hausnummern: 1234ab, , Zu jedem Gebäude muss mindestens ein Eingang mit Lokalisation, PLZ und Ortschaft erfasst sein. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 13 von 17

14 3 Nachführung 3.1 Automatische Nachführung der Qualitätscodes Die Qualität Fläche und der Status AV in werden aus dem DM.01-Qualitätsstandard abgeleitet, der im Datenmodell GRUDATRANS zum Grundstück definiert ist. Bei gewissen Geschäftstypen werden aber die Qualitätscodes in nicht mutiert und bewusst beibehalten. Ebenso ist geregelt, welche Werte der Qualitätsstandard Fläche und AV in Abhängigkeit des Geschäftstyps - annehmen darf. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 14 von 17

15 Dokument-Protokoll Dokument-Ablage: HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS D.doc Autor: Projektteam, Bedag Informatik AG Änderungskontrolle Version Name Datum Bemerkungen 1.0 Projektteam Freigabe-Version 1.1 Projektteam Kapitel Wertebereiche/Datenformate: Präzisierung ganzzahlige Werte Kapitel Wertebereiche/Datenformate: Aufnahme Wertebereich Hausnummer Kapitel Perimeterbildung: Pro Datenlieferung nur 1 Perimeter erlaubt 1.2 Projektteam Kapitel Wertebereiche/Datenformate: Komplett neu aufgebaut. GRUDATRANS übernimmt neu Rundung und Abgleich von Flächenmassen und Rundung von Koordinaten. 1.3 Projektteam Generell: Überarbeitet nach Review. Kapitel Wertebereiche/Datenformate: Rundung und Abgleich von Flächenmassen und Rundung von Koordinaten überarbeitet. Kapitel Prüfung der Daten: entfernt. 1.4 Projektteam Kapitel Hausnummer: Nicht nummerierte Hausnummern werden mit nn angegeben (statt n.n. ). Kapitel Flächenmasse: die tolerierte Differenz zwischen technischen Teilflächen und technischer Gesamtfläche wurde von 0.01 m 2 auf neu 0.1 m 2 geändert. Kapitel Bemerkungen: Ergänzt mit Anmerkung der Lagefixpunkte. 1.5 Projektteam Überarbeitung aufgrund Review B.Brawand Übersicht über die Mutationen, die von Hand vorgenommen werden. Änderungen bei der Verwaltung von Nomenklaturen. Neuer Abschnitt über NBIdent. Ortsnamen werden neu in GRUDA direkt den Grundstücken und nicht den Flurnamen zugewiesen. Ergänzung der Lagefixpunkte (Hochpunkte) 1.6 Projektteam Änderungen Gebäudeadressen: die Änderung der Ortschaft bedingt keine Vorarbeit im GRUDA mehr (dadurch fällt ein Punkt in der Aufzählung im Abschnitt weg) 1.7 Projektteam Anpassung der Abschnitte ganzzahlige Werte und NB- Ident : Für Gebäude ist der NBIdent des Kantons sowie der kantonsweite BE_GID zu verwenden. 1.8 Projektteam Nummerierungsbereiche der AVBemerkungen; Bereinigung von mehrdeutig erfassten Lagefixpunkten; Toleranzwert für Abgleich der Flächenmasse erhöht; projektierte Gebäude können nicht übertragen werden. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 15 von 17

16 1.9 Projektteam Flächenabgleich mehrerer SdR auf einer Liegenschaft (Abschnitt 2.3.1) Die Hausnummer kann leer sein oder fehlen (Abschnitt ). Wertebereiche EGID und EDID (Abschnitt ) Einzelobjekte (Abschnitt 2.9) SchlüsselBE durch BE_GID ersetzt 1.10 Projektteam Neuaufnahmen von Gebäuden nur wenn BE_GID bereits bekannt; Löschungen von Gebäuden nicht zulässig (neuer Abschnitt 2.9.1) 1.11 Projektteam Flächen werden in der Transferdatei auf eine Nachkommastelle abgerundet geliefert (Abschnitt ) 1.12 Projektteam Zu exportierende AVBemerkungsarten (Abschnitt 2.8) 1.13 Projektteam Der Export von Streitigen Grenzen ist fakultativ (Abschnitt 2.8), die BE_GID von Streitigen Grenzen darf fehlen. Streitige Grenzen werden auf Seiten GRUDA nicht verbucht Projektteam Nicht darstellbare SDR (Abschnitt 2.3): dazu gehören alle Übrigen Rechte unabhängig von der Codierung ausser bei LU, BLU muss nur das Flächenmass von Hand geprüft und evtl. mutiert werden 1.15 B.Brawand Kleinere Textkorrekturen für besseres Verständnis, ohne substanzielle Änderungen zur Version Projektteam PN mit Beibehalten der Grundstückfläche: Abschnitt Projektteam neuer Abschnitt für Nachführung Qualitätscodes 1.18 B. Haller Präzisierungen Abschnitt 2.3 (Übrige Rechte), (Flächentoleranzen), neuer Abschnitt (baurechtsbelastete Gebäude) 1.19 B. Haller Anpassen Flächentoleranzen (Abschnitt 2.7.1): produktiv in Betrieb ab B. Haller Spezialfall Operate ohne Nomenklaturen (neuer Abschnitt 2.4.1) 1.21 B. Haller Objektnamen von geologischen und botanischen Objekten (im Datenmodell Naturdenkmäler genannt) 1.22 B. Haller Gebäudeadressen (Abschnitt 2.5) mit Gebäudebezeichnungen ergänzt 1.23 B. Haller Ortsnamen: Schreibweise in Grossbuchstaben zulässig 1.24 B. Haller AV-Bemerkungen müssen vollständig im Perimeter sein; Ausnahme für flächenhafte botanische Objekte 1.25 B. Haller Mit dem Geschäftstyp Einführung DM.01 darf der Qualitätscode Fläche nicht mehr mutiert werden. Flächentoleranz für Summe Bodenbedeckungs-Teilflächen eines Grundstücks: 5 m 2 statt 3 m B. Haller Regeln für Qualitätscodes überarbeitet (Abschnitt 3.1); Präzisierung zu Bauten (Einzelobjekten) im Abschnitt B. Haller Grundstücke im Perimeter einer Mutationsdatei dürfen nicht im Perimeter eines anderen Geometergeschäfts in Bearbeitung sein (Kapitel 2.2 letzter Abschnitt) 1.28 B. Haller Umstellung auf Capitastra AV 1.29 M. Spicher B.Brawand Anpassung der Spielregeln an Capitastra AV Redaktionelle Anpassung für Publikation HB HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 16 von 17

17 Prüfung / Freigabe Version Stelle Datum Visum Bemerkungen 1.3 AGI Bernhard Jost 1.4 AGI Bernhard Jost 1.5 AGI Bernhard Jost 1.6 AGI Bernhard Jost 1.7 AGI Bernhard Jost 1.8 AGI Bernhard Jost 1.15 AGI Bernhard Brawand 1.20 AGI B.Brawand 1.26 AGI B.Brawand 1.29 AGI B.Brawand Nach Zusatzabklärung bei Bedag keine Änderungen an Spielregeln mit BUS 2013_06. HB_GRUDA_AV_GRUDATRANS_Spielregeln_D.DOC/ V Seite 17 von 17

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