Arbeitsmarktservice Wien. Leistungsbeschreibung

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1 Arbeitsmarktservice Wien Leistungsbeschreibung AUSBIILDUNG ZUM LKW-PROFII QUALIFIZI IERUNG LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung 2009

2 INHALTSVERZEICHNIS BEZEICHNUNG DER BILDUNGSMAßNAHME ZIELGRUPPE ZIEL DER BILDUNGSMAßNAHME VORGESEHENE TEILNEHMERINNENANZAHL ZEITRAUM SCHULUNGSORT/VERKEHRSANBINDUNG/RÄUMLICHE UND TECHNISCHE AUSSTATTUNG INHALT UND AUFBAU DER BILDUNGSMAßNAHME Informationsveranstaltungen Aufnahmeverfahren Qualifizierung Modul 1: Erwerb der Führerscheine der Klassen C und E Modul 2: Vorbereitung Grundqualifizierung und Prüfung Modul 3: Branchenspezifische Kenntnisse Modul 4: Gefahrgutlenkerausbildung Erwerb des ADR-Scheines für alle Klassen Modul 5: Ausbildung zur/zum KranführerIn für Fahrzeug und Ladekrane über 300 knm/30mt Lastmoment KALKULATION PERSONAL TrainerInnentyp I: TrainerInnenqualifikation für die Bereiche Informationsveranstaltungen und Aufnahmeverfahren Formale Qualifikation Erfahrung Mindestalter TrainerInnentyp II: TrainerInnenqualifikation für das Modul 1: Erwerb der Führerscheine der Klassen C und E Formale Qualifikation LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

3 8.2.2 Erfahrung Mindestalter TrainerInnentyp III: TrainerInnenqualifikation für das Modul 2: Vorbereitung Grundqualifizierung Formale Qualifikation Erfahrung Mindestalter TrainerInnentyp IV: TrainerInnenqualifikation für das Modul 3: Branchenspezifische Kenntnisse Formale Qualifikation Erfahrung Mindestalter TrainerInnentyp V: TrainerInnenqualifikation für das Modul 4: Gefahrgutlenkerausbildung Erwerb des ADR-Scheines Formale Qualifikation Erfahrung Mindestalter TrainerInnentyp VI: TrainerInnenqualifikation für das Modul 5: Ausbildung zur/zum KranführerIn für Fahrzeug und Ladekrane über 300 knm Lastmoment Formale Qualifikation Erfahrung Mindestalter LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

4 Bezeichnung der Bildungsmaßnahme Ausbildung zum LKW-Profi (Qualifizierung) Im Rahmen der oben angeführten Qualifizierungsmaßnahme sollen die TeilnehmerInnen die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zum LKW-Profi entsprechend dem Berufsbild erwerben. 1 Zielgruppe Beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien als arbeitslos vorgemerkte Personen: ab dem vollendeten 21. Lebensjahr Deutschkenntnisse in Wort und Schrift Beherrschung der Grundrechnungsarten keine Vermittlungseinschränkungen wie z.b. eingeschränkte Mobilität, gesundheitliche Probleme Einstiegsvoraussetzungen: Die Zuweisung der TeilnehmerInnen erfolgt mittels Einladungsschreiben der AMS-Beraterin/des AMS- Beraters. TeilnehmerInnen müssen nach einem Krankenstand direkt wieder in die Bildungsmaßnahme einsteigen können, ohne dass eine neuerliche Zuweisung durch die AMS-Beraterin/den AMS-Berater erfolgt. Mindestalter: vollendetes 21. Lebensjahr Besitz des Führerscheines der Klasse B positive, ärztliche Bescheinigung der Führerscheintauglichkeitsuntersuchung Vorlage eines Leumundzeugnisses keine behördlichen Einschränkungen keine Alkohol- oder Drogenproblematik (akut oder amtsbekannt) zu Kursbeginn müssen zwei Lichtbilder mitgebracht werden Meldezettel (Wohnsitz in Wien) Staatsbürgerschaft eines EU-Landes oder Arbeitserlaubnis Alle Prüfungen müssen jedenfalls innerhalb der vorgegebenen Kursdauer abgelegt werden. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

5 2 Ziel der Bildungsmaßnahme (Wieder) Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Integration in den 1. Arbeitsmarkt) Ziel der Maßnahme ist Erwerb des Führerscheins der Klasse C (Kraftwagen mit max. 8 Plätzen außer dem Lenkerplatz; höchste zulässige Gesamtmasse über 3500 kg) Erwerb des Führerscheins der Klasse E (Kraftwagen der Klasse C, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden) Erwerb des Ladekranscheins über 300 knm/30 mt (= über 300 Kilo-Newton-Meter/ 30 Metertonnen Lastmoment) Erwerb des ADR-Scheins für alle Klassen (Berechtigung zum Transport gefährlicher Güter im Straßenverkehr) Grundqualifizierung gemäß BGBl. II Nr: 139/2008 Anlage 1 Als Ergänzung soll den TeilnehmerInnen branchenspezifisches Wissen vermittelt werden. Erfolgsmessung: Erfolgsvorgabe: 50% Der Erfolg des Kurses wird am Bestand der Personen 3 Monate nach Austritt aus der Schulung am Hauptindikator Beschäftigung gemessen. Personen, die sich am Stichtag in Qualifizierung befinden, werden in der Grundgesamtheit nicht berücksichtigt. 3 Vorgesehene TeilnehmerInnenanzahl Informationsveranstaltungen inklusive Aufnahmeverfahren: 20 Informationsveranstaltungen und Auswahlverfahren: insgesamt max. 400 InteressentInnen Qualifizierung: 2 Ausbildungen zum LKW-Profi für je 20 TeilnehmerInnen: insgesamt max. 40 TeilnehmerInnen 4 Zeitraum Durchführungszeitraum und Gesamt-Projektdauer: Infoveranstaltungen: zwischen und zwischen Qualifizierung: von bis und von bis Gesamtförderzeitraum: Wochen LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

6 Schulungszeit während der Qualifizierung: Montag bis Freitag: je nach Modul zwischen 30 und 40 Maßnahmenstunden (MS) wöchentlich. Vorgegebene Rahmenschulungszeit: Montag bis Freitag, täglich 8:00 bis 18:00 Uhr. Die Festlegung der tatsächlichen täglichen Kurszeiten innerhalb der Rahmenschulungszeiten obliegt dem Bieter. Gesetzliche Feiertage während des Projektzeitraums: Mo, Do, Mo, Do, Di, Mo, Mi, Ostermontag Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam Nationalfeiertag Allerheiligen Maria Empfängnis Die in Österreich geltenden gesetzlichen Feiertage haben weder Einfluss auf den Gesamtzeitraum der Schulung, noch auf die individuelle Verweildauer der TeilnehmerInnen in der Bildungsmaßnahme. Feiertage sind im Kalkulationsformular (Zeitplan) mit 0 Stunden auszuweisen. Die vorgegebenen Gesamt-Maßnahmenstunden sind auf die restlichen Tage des Zeitplans zu verteilen. 5 Schulungsort/Verkehrsanbindung/Räumliche und technische Ausstattung Bundesland Wien (schnelle Erreichbarkeit aus ganz Wien). Räumliche Ausstattung (siehe Verdingungsunterlage Punkt 7.2.3): Kalkulation räumliche Ausstattung: MS = MS MS (2. Raum Aufnahmeverfahren) + 32 MS (Aufnahmekonferenzen) Technische Ausstattung (siehe Verdingungsunterlage Punkt 7.2.4): Kalkulation technische Ausstattung: MS = MS MS (Fahrstunden C+E) + 60 MS ( Praktische Fahrprüfung Grundqualifizierung 1,5 Std. pro TeilnehmerIn) + 40 MS (Praktische Übungen Kran 1 Std. pro TeilnehmerIn) LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

7 6 Inhalt und Aufbau der Bildungsmaßnahme Die Schulung besteht aus Theorie- und Praxisteilen. Zentrales Element der Qualifizierung ist die Ablegung aller vorgeschriebenen theoretischen und praktischen Prüfungen. Vorhandene gesetzliche Grundlagen einzelner unten beschriebener Module sind in allen Punkten zu berücksichtigen und zu erfüllen Informationsveranstaltungen 20 Veranstaltungen à max. 20 InteressentInnen, im Ausmaß von je 4 Maßnahmenstunden (MS): Die Zubuchung der TeilnehmerInnen erfolgt über die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien. Termine für die Informationsveranstaltungen inkl. Aufnahmeverfahren: Montag, (Vormittag 20 InteressentInnen, Nachmittag 20 InteressentInnen) Dienstag, (Vormittag 20 InteressentInnen, Nachmittag 20 InteressentInnen) Mittwoch, (Vormittag 20 InteressentInnen, Nachmittag 20 InteressentInnen) Donnerstag, (Vormittag 20 InteressentInnen, Nachmittag 20 InteressentInnen) Freitag, (Vormittag 20 InteressentInnen, Nachmittag 20 InteressentInnen) Montag, (Vormittag 20 InteressentInnen, Nachmittag 20 InteressentInnen) Dienstag, (Vormittag 20 InteressentInnen, Nachmittag 20 InteressentInnen) Mittwoch, (Vormittag 20 InteressentInnen, Nachmittag 20 InteressentInnen) Donnerstag, (Vormittag 20 InteressentInnen, Nachmittag 20 InteressentInnen) Freitag, (Vormittag 20 InteressentInnen, Nachmittag 20 InteressentInnen) Aus den 400 InteressentInnen sollen 40 TeilnehmerInnen für die Qualifizierungen, die am und am starten, ausgewählt werden. Inhalte der Informationsveranstaltung inkl. Tests: Information über den Schulungsablauf und über die Inhalte Klärung ob eingeschränkte Mobilität, gesundheitliche Probleme vorliegen Terminvergabe für das Aufnahmeverfahren Testung der erforderlichen schriftlichen Deutschkenntnisse Testung der erforderlichen Kenntnisse der Grundrechnungsarten Testung des Wissens der Führerscheinklasse B Zum Informationstag muss jedeteilnehmerin/jeder Teilnehmer den Führerschein B bzw. eine Kopie von diesem mitbringen. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

8 Die Einteilung der Stunden der Informationsveranstaltung obliegt dem Bieter, ebenso ob die Testungen der obgenannten Voraussetzungen schriftlich und/oder mündlich durchgeführt werden. Für die Kalkulationsgrundlage wird von einer durchschnittlichen Zeitdauer von 4 MS pro Informationsveranstaltung ausgegangen. Kalkulationsbasis Informationsveranstaltung: TrainerInnen : TeilnehmerInnen Schlüssel: 2 : Veranstaltungen x 4 MS = 80 MS* gesamt x 2 TrainerInnen = 160 MSP* gesamt *) MS = Maßnahmenstunden TeilnehmerInnen, MSP = Maßnahmenstunden Personal TrainerInneneinsatz: TrainerInnentyp I 6. 2 Aufnahmeverfahren Dauer: je TeilnehmerIn 2 x 0,33 Stunden (20 Minuten), insgesamt 0,66 Stunden (40 Minuten) Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sollen mit jeder Teilnehmerin/jedem Teilnehmer zwei Gespräche geführt werden. Um das Aufnahmeverfahren schnell durchführen zu können, sollen 2 Aufnahmeteams mit je 2 TrainerInnen die Aufnahmegespräche durchführen. Prüfung der fachlichen Eignung Prüfung der mündlichen Deutschkenntnisse Prüfung der Motivation Im Anschluss an die Aufnahmegespräche soll im Rahmen einer Konferenz die endgültige Auswahl der bestgeeigneten TeilnehmerInnen stattfinden. Kalkulationsbasis Aufnahmeverfahren: TrainerInnen : TeilnehmerInnen Schlüssel: 2 : TeilnehmerInnen x 0,66 MS = 264 MS gesamt x 2 TrainerInnen = 528 MSP gesamt Kalkulationsbasis Aufnahmekonferenzen: 2 Aufnahmekonferenzen x 4 MS x 4 TrainerInnen = 32 MSP gesamt TrainerInneneinsatz: TrainerInnentyp I Im Anschluss an die Aufnahmekonferenz sollen alle aufgenommenen Personen und mindestens 5 ErsatzteilnehmerInnen schriftlich zur ärztlichen Führerscheintauglichkeitsprüfung eingeladen werden (inkl. Bekanntgabe des Termins und des Ortes der Untersuchung). Bei Feststellung, dass aufgrund vorhandener Defizite mit keiner Aufnahme in die Maßnahme der Teilnehmerin/des Teilnehmers gerechnet werden kann, muss die zuständige Beraterin/der zuständige LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

9 Berater der regionalen Geschäftsstelle des AMS Wien umgehend mit konkreter Angabe des Hindernisgrundes/der Hindernisgründe informiert werden Qualifizierung 1. Kurs : bis Kurs: bis Montag bis Freitag je nach Modul zwischen 30 und 40 MS wöchentlich Modul 1: Erwerb der Führerscheine der Klassen C und E Dauer: 7 Wochen, Montag bis Freitag 30 MS wöchentlich, insgesamt 210 Stunden Inhalte: Kennen lernen, Gruppenfindung Theoretische Kenntnisse: Die Ausbildung soll nach den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten erfolgen und sich nach dem vom Fachverband der Kraftfahrschulen vorgegebenen Ausbildungsplan orientieren. Praktische Kenntnisse: mindestens 10 Fahrstunden durch Fahren mit einem LKW und LKW mit Anhänger. Jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer muss die gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststunden absolvieren. Sollte sich darüber hinaus ein erhöhter Übungsaufwand ergeben, soll dieser durchgeführt werden. Die theoretischen Prüfungen (jeweils für Führerschein C und Führerschein E) müssen auf einem mit dem Verkehrsamt vernetzten Computer durchgeführt werden, die praktischen Prüfungen (jeweils für Führerschein C und Führerschein E) müssen vor einer vom zuständigen Magistrat gestellten Kommission abgelegt werden. Im Rahmen der Bildungsmaßnahme Ausbildung zum LKW-Profi ist es möglich, die theoretischen Prüfungen (jeweils für Führerschein C und Führerschein E) ein Mal abzulegen. Für den praktischen Teil der Prüfung besteht die Möglichkeit ein zweites Mal anzutreten. Ziel: Erwerb des Führerscheins der Klasse C (Kraftwagen mit max. 8 Plätzen außer dem Lenkerplatz; höchste zulässige Gesamtmasse über 3500 kg). Erwerb des Führerscheins der Klasse E (Kraftwagen der Klasse C, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden). LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

10 Kalkulationsbasis Modul 1: TrainerInnen : TeilnehmerInnen- Schlüssel: 1 : 20 Theorie: 2 Durchgänge x 30 MS x 7 Wochen = 420 MS gesamt x 1 TrainerIn = 420 MSP gesamt Praxis: 40 TeilnehmerInnen x 15 Fahrstunden x 1 Fahrlehrer = 600 MSP gesamt TrainerInneneinsatz: TrainerInnentyp II Als Kalkulationsgrundlage wird angenommen, dass jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer maximal 15 Fahrstunden absolviert. Im Rahmen der Endabrechnung können nur die tatsächlich absolvierten Fahrstunden in Rechnung gestellt werden. Prüfungsgebühren: Als Kalkulationsgrundlage werden die Prüfungsgebühren wie folgt herangezogen: Theoretischer Teil: einmaliges Antreten für insgesamt 40 Personen Praktischer Teil: zweimaliges Antreten für insgesamt 80 Personen Modul 2: Vorbereitung Grundqualifizierung und Prüfung Dauer: 3 Wochen, Montag bis Freitag 40 MS wöchentlich, insgesamt 120 Stunden Gemäß der Richtlinie 2003/59/EG (siehe Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe müssen alle Personen, die ab 09. September 2009 den Führerschein C und C1 erwerben einen Nachweis der Grundqualifizierung durch Prüfung (= Fahrerqualifizierungsnachweis) erbringen. Inhalte: Gemäß BGBl. II Nr: 139/2008 Anlage 1 Kalkulationsbasis Modul 2: TrainerInnen : TeilnehmerInnen- Schlüssel: 1 : 20 Theorie: 2 Durchgänge x 40 MS x 3 Wochen = 240 MS gesamt x 1 TrainerIn = 240 MSP gesamt Prüfungsgebühren für alle TeilnehmerInnen, pro Prüfung gemäß BGBL. II Nr: 139/2008, Anlage 1. Siehe auch: html TrainerInneneinsatz: TrainerInnentyp III LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

11 6.3.3 Modul 3: Branchenspezifische Kenntnisse Dauer: 2 Wochen, Montag bis Freitag 40 MS wöchentlich, insgesamt 80 Stunden Inhalte: Transportkunde Verkehrsgeografie Fahrzeugtechnik rechtliche Grundlagen Ladetechniken Exkursionen in Logistikunternehmen Ziel: Erlangen von Wissen, welches im Güterbeförderungsgewerbe notwendig ist. Kalkulationsbasis Modul 3: TrainerInnen : TeilnehmerInnen- Schlüssel: 1 : 20 2 Durchgänge x 40 MS x 2 Wochen = 160 MS gesamt x TrainerIn = 160 MSP gesamt TrainerInneneinsatz: TrainerInnentyp IV Modul 4: Gefahrgutlenkerausbildung Erwerb des ADR-Scheins für alle Klassen Dauer: 1 Woche, Montag bis Freitag 40 MS wöchentlich, insgesamt 40 Stunden Inhalte: Kennenlernen aller Gefahrgutklassen Umgang mit Waren der entsprechenden Klassen Richtige Kennzeichnung von Waren Welche Papiere werden für den Transport benötigt Korrektes Verhalten im Ernstfall Ziel: Erwerb des ADR-Scheins; die internationale Gültigkeit beträgt fünf Jahre und muss danach selbst verlängert werden; gemäß GGBG, BGBL. I Nr. 145/1998 idf BGBL. I Nr. 86/ Kalkulationsbasis Modul 4: TrainerInnen : TeilnehmerInnen- Schlüssel: 1 : 20 2 Durchgänge x 40 MS x 1 Woche = 80 MS gesamt x 1 TrainerIn = 80 MSP gesamt TrainerInneneinsatz: TrainerInnentyp V LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

12 6.3.5 Modul 5: Ausbildung zur/zum KranführerIn für Fahrzeug und Ladekrane über 300 knm/30mt Lastmoment Dauer: 1 Woche, Montag bis Freitag 40 MS wöchentlich, insgesamt 40 Stunden Inhalte: Grundbegriffe der Mechanik und Elektrotechnik sowie der Hydraulik Aufbau und Arbeitsweise von Fahrzeugkranen mechanische, elektrische und hydraulische Ausrüstung Standsicherheit Einsatzplan und Kranbetrieb Tragmittel und Lastaufnahmemittel Sicherheitsvorschriften und Richtlinien für den Kranbetrieb Wartung praktische Bedienung am Kran (pro TeilnehmerIn eine Stunde) Ziel: Vermittlung der Fachkenntnisse, die gemäß 6 der Fachkenntnisverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit BGBl. II Nr. 13/2007 zum Führen von Fahrzeug- und Ladekranen über 300 knm/30 mt nachzuweisen sind. Kalkulationsbasis Modul 5: TrainerInnen : TeilnehmerInnen- Schlüssel: 2 : 20 Theorie: 2 Durchgänge x 40 MS x 1 Woche = 80 MS gesamt x 1 TrainerIn = 80 MSP gesamt Praktische Bedienung am Kran: 40 TeilnehmerInnen x 1 Stunde x 1 TrainerIn = 40 MSP gesamt TrainerInneneinsatz: TrainerInnentyp VI LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

13 7 Kalkulation Veranstaltungen MS MSP Informationsveranstaltungen Aufnahmeverfahren Aufnahmekonferenzen 32 Qualifizierung Modul 1 inkl. Fahrstunden Qualifizierung Modul Qualifizierung Modul Qualifizierung Modul Qualifizierung Modul 5 inkl. Praktische Bedienung am Kran Summe gesamt MS MSP MS gesamt sind für die Darstellung der Maßnahmenstunden TeilnehmerInnen heranzuziehen MSP sind für Personalaufwand TrainerInnen heranzuziehen. Bitte beachten Sie die Prüfungskosten aller Prüfungen in Ihrer Kalkulation. Um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten, sind seitens des Bieters die Prüfungskosten für 100% der TeilnehmerInnen (=40), für den praktischen Teil der Führerscheine C und E 200% der TeilnehmerInnen (= 80) als Kalkulationsgrundlage heranzuziehen. Die anfallenden Kosten sind in der Kalkulation bei den Maßnahmennebenkosten unter der Position TeilnehmerInnenbezogene Kosten zu berücksichtigen. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

14 8 Personal Während der gesamten Dauer der Bildungsmaßnahme muss qualitativ und quantitativ ausreichend Personal zur Verfügung stehen, um eine reibungslose Durchführung der Koordination der gesamten Umsetzung der Bildungsmaßnahme und der administrativen Abwicklung der Bildungsmaßnahme zu gewährleisten. Die Auspreisung der TrainerInnen im Kalkulationsformular ist entsprechend der TrainerInnen- Typen I VI vorzunehmen (siehe Beispiel Personalgruppen in den Allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung von finanziellen Leistungen an Bildungsträger Punkt 6.1) TrainerInnentyp I: TrainerInnenqualifikation für die Bereiche Informationsveranstaltungen und Aufnahmeverfahren Formale Qualifikation Muss-Kriterium: abgeschlossene TRAINERINNEN- bzw. COACHINGAUSBILDUNG im Ausmaß von mindestens 110 Stunden (Einheiten á 50 Minuten) UND gültiger Nachweis hinsichtlich des Besuches eines GENDERSEMINARES* (im Ausmaß von mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist) UND gültiger Nachweis DIVERSITÄTSTRAINING* (im Ausmaß von mindestens 16 Stunden innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist) Betreffend der TRAINERINNENAUSBILDUNG geht das AMS Wien davon aus, dass mindestens folgende Module bzw. Inhalte enthalten sind: Gruppenprozesse / Gruppendynamik Grundbegriffe der Gruppendynamik, Grundsätze der Gruppenpsychologie, Arbeiten mit Gruppen, Gruppencoaching, Steuerung von Gruppenprozessen, Leiten von Gruppen, etc. Grundlagen der Kommunikation Kommunikationsmodelle, Gesprächsführung, Fragetechniken, Feedback, Mimik, Gestik, aktive Sprache, etc. Grundlagen der Moderation / Moderationstechniken LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

15 Moderation im Trainingskontext, Interventionstechniken, Angewandte Gruppendynamik, Ablauf und Planung einer Moderation, etc. Methodik Didaktik / Methodeneinsatz Situations- und zielgruppengerechter Einsatz, Methodenentwicklung, Trainieren mit heterogenen Gruppen beispielsweise gendergerechte Didaktik, etc. Präsentationstechniken / Medieneinsatz Medieneinsatz im Training, Erstellen des roten Fadens, Strategien zu Sicherheit, Vortragstechniken (Frontalvortrag, Einzelübung, Diskussion, ), etc. Konfliktmanagement Definition, Modelle, Konfliktdynamik, Konfliktdiagnose, Intervention, Vermeiden von Konflikteskalation, etc. Seminarphasen / Seminarplanung Grundlagen effizienter Trainingsgestaltung, Inhaltsplanung, Zeitmanagement, Seminarablauf, Ablaufphasen eines Trainings, Zielgruppendefinition, Seminargestaltung, Erstellen von Konzepten und Unterlagen, etc. Diesbezügliche Zertifikate sind jedenfalls vorzulegen. Einzelne Inhalte/Module müssen nicht ausgewiesen werden. Aus den Zertifikaten muss das Stundenausmaß sowie die Bezeichnung TrainerInnenausbildung bzw. Coachingausbildung hervorgehen. * Nachweis hinsichtlich des Besuches eines GENDERSEMINARES: Ein Gendertraining wird akzeptiert, wenn es mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist umfasste und in Form eines Seminars abgehalten wurde. Einzelne Stunden können aufsummiert werden. Als Nachweis vorzulegen sind Zertifikate, Besuchsbestätigungen oder ähnliches, aus denen das Stundenvolumen ersichtlich ist. * Nachweis DIVERSITÄTSTRAINING: Ein Diversitätstraining wird akzeptiert, wenn es mindestens 16 Stunden (Einheiten á 50 Minuten) innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Angebotsfrist in seminaristischer Form umfasste. Einzelne Stunden werden addiert. Das AMS Wien geht davon aus, dass mindestens folgende Module bzw. Inhalte enthalten sind: Was versteht man unter Diversität/Vielfalt? Reflexion des eigenen Kulturbegriffs Identitätskonstruktion - Sensibilisierung Identität setzt sich aus unterschiedlichsten Gruppenzugehörigkeiten zusammen soziale Stellung, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, etc. Grundwissen über Diskriminierungsmechanismen Analysefähigkeit für diskriminierende Situationen Konflikt zwischen Kulturen Interkulturelles Konfliktmanagement LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

16 Als Nachweis ist ein Zertifikat, Besuchsbestätigung oder ähnliches vorzulegen, aus dem das Stundenvolumen ersichtlich ist. Einzelne Inhalte/Module müssen nicht ausgewiesen werden. Anerkannt wird auch die Teilnahme an Seminaren, die sowohl Gender- als auch Diversitätstraining in einem sind; der Nachweis darüber kann auf folgende Weise erbracht werden: Variante 1: Nachweis in 2 getrennten Urkunden Eine Urkunde muss als Gendernachweis (mit den erforderlichen Angaben) ausgestaltet sein, die andere als Diversitätsnachweis, ebenfalls mit den erforderlichen Angaben. Variante 2: Nachweis in einer gemeinsamen Urkunde Die Urkunde hat, neben den sonstigen erforderlichen Angaben, ein insgesamtes Stundenausmaß von 22 und mehr Stunden und einen auf das Gendertraining entfallenden Stundenanteil von zumindest 6 Stunden auszuweisen. Bewertungsschema: 0 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und sonstige, in weiterer Folge nicht aufgezählte Formalqualifikationen 3 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene Ausbildung zum/r Lebens- und SozialberaterIn bzw. vorliegender diesbezüglicher Gewerbeschein bzw. abgeschlossene MediatorInnenausbildung (MediatorIn gemäß Zivilrechts-Mediations-Gesetz) lt. Liste des Bundesministeriums für Justiz anerkannt werden nur jene MediatorInnen, die in der Liste des BM für Justiz eingetragen sind! bzw. abgeschlossenes psychotherapeutisches Propädeutikum bzw. abgeschlossene Bildungsanstalt für Sozialpädagogik bzw. abgeschlossenes Kolleg für Sozialpädagogik bzw. abgeschlossene Ausbildung zum/zur zertifizierten Erwachsenenbildner/in bzw. diplomierten Erwachsenenbildner/in Weiterbildungsakademie Österreich 6 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene Sozialakademie ( alte Ausbildung = vor der Umstellung auf ein Fachhochschulstudium) bzw. abgeschlossene pädagogische Akademie ( Lehramt für Volksschulen bzw. Hauptschulen bzw. Sonderschulen bzw. polytechnische Schulen) ( alte Ausbildung = vor der Umstellung auf ein Bakkalaureatsstudium) bzw. abgeschlossene berufspädagogische Akademie (Lehramt für Berufsschulen) ( alte Ausbildung = vor der Umstellung auf ein Bakkalaureatsstudium) bzw. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

17 abgeschlossener Universitätslehrgang für sozialpädagogische Arbeit und soziokulturelle Animation in offenen Handlungsfeldern (Abschluss: akademische/r Sozial- und Kulturpädagoge/in) bzw. abgeschlossener akademischer Lehrgang Supervision und Coaching (Abschluss: akademische/r SupervisorIn und Coach) bzw. abgeschlossener Grundlehrgang Psychosoziale Beratung (Donau Universität Krems) bzw. abgeschlossene Psychotherapieausbildung (diverse Ausbildungen) (sofern es sich um kein Bakkalaureats- bzw. Magister- bzw. Masterstudium handelt) bzw. abgeschlossener Universitätslehrgang Berufsorientierung (Abschluss: akademische/r Berufsorientierungspädagoge/in) bzw. abgeschlossener Lehrgang universitären Charakters Bildungs- und Berufsberatung (Abschluss: akademische/r Bildungs- und BerufsberaterIn) bzw. abgeschlossener Universitätslehrgang Career Management Laufbahnberatung Grundstufe (Abschluss: akademische/r LaufbahnberaterIn) Erfüllung des Muss-Kriteriums und 8 Punkte: abgeschlossene pädagogische Hochschule neue Ausbildung (ab ) (Lehramt für Volksschulen bzw. Hauptschulen bzw. Sonderschulen bzw. polytechnischen Schulen bzw. Berufsschulen; Abschluss: Bachelor of Education- BEd) bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium Pädagogik bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium/Fachhochschule Soziale Arbeit - Social Work bzw. Soziale Arbeit mit Ausbildungsschwerpunkt Sozialmanagement bzw. Soziale Arbeit bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium Psychologie bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium Psychotherapiewissenschaften bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium Kommunikationswissenschaft bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium Kommunikationswissenschaft und Publizistik bzw. abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium Soziologie 10 Punkte: Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Magisterstudium Pädagogik bzw. Erziehungswissenschaft bzw. Heil- und Integrationspädagogik (Sonder- und Heilpädagogik) bzw. Sozialpädagogik bzw. Weiterbildung (lebensbegleitende Bildung) bzw. abgeschlossenes Diplomstudium Wirtschaftspädagogik bzw. abgeschlossenes Diplomstudium/Fachhochschule Sozialarbeit bzw. abgeschlossenes Diplomstudium Sozialarbeit im städtischen Raum bzw. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

18 abgeschlossenes Masterstudium/Fachhochschule Sozialarbeit (Nachgraduierung für SozialarbeiterInnen) bzw. abgeschlossenes Magisterstudium/Fachhochschule Soziale Arbeit (Master für SOZAK- AbsolventInnen) bzw. abgeschlossenes Masterstudium/Fachhochschule Soziale Arbeit und Sozialwirtschaft bzw. abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Magisterstudium Soziologie bzw. abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Magisterstudium Kommunikationswissenschaft bzw. abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Magisterstudium Kommunikationswissenschaft und Publizistik bzw. Abgeschlossenes Magisterstudium bzw. Masterstudium Gender Studies bzw. abgeschlossenes Lehramtstudium bzw. abgeschlossenes Diplomstudium bzw. Magisterstudium Psychologie bzw. abgeschlossener Lehrgang Psychosoziale Beratung - Aufbaustufe (Donau Universität Krems) bzw. abgeschlossenes Magisterstudium Psychotherapiewissenschaften bzw. abgeschlossener Universitätslehrgang Psychotherapie (Abschluss: Master of Science) bzw. abgeschlossener Lehrgang Supervision und Coaching (Masterlehrgang) bzw. Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung bzw. Coaching & Organisationsentwicklung Organisationsberatung bzw. Supervision im Gesundheitswesen (Masterlehrgang) bzw. abgeschlossener Lehrgang Career Management Laufbahnberatung (MAS Career Management) bzw. eine der angeführten Ausbildungen die mindestens mit 3 Punkten bewertet werden und mindestens 5 Jahre (1.825 Tage) nachgewiesene Einsatzzeiten in AMS - Bildungsmaßnahmen und/oder in der Arbeit mit AMS KundInnen in Sozialökonomischen Betrieben/gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten/Beratungs- und Betreuungseinrichtungen und/oder als AMS MitarbeiterIn = AMS Senior Expert. Studienrichtung: sowohl die 1. als auch die 2. Studienrichtung werden anerkannt. Fächerkombinationen werden ausschließlich innerhalb der unter 10 Punkten angeführten Studienrichtungen anerkannt (z.b. anerkannt: Fächerkombination Pädagogik/Psychologie; nicht anerkannt: Fächerkombination: Theaterwissenschaften/Pädagogik). Ausbildungen, die nicht in Österreich absolviert wurden: Im Rahmen der Bewertung der Zuschlagskriterien/Höherbewertung werden ausschließlich jene Ausbildungen anerkannt, die im Bewertungsraster enthalten sind. Aus dem/den vorgelegten Nachweis(en)/Bestätigung(en) in deutscher Sprache, muss unabhängig davon in welchem Staat das Studium abgeschlossen wurde jedenfalls eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine im Bewertungsraster aufgezählte Ausbildung bzw. um eine gleichwertige Ausbildung handelt. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

19 Bei einem abgeschlossenen Studium im EU-Raum ist eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Bei abgeschlossenem Studium in anderen Staaten ist eine beglaubigte Übersetzung und eine Bestätigung der Gleichwertigkeit (Nostrifikation oder Bestätigung ENIC NARIC AUSTRIA) vorzulegen. AMS Senior Expert : Für die Berechnung der 5 jährigen Einsatzzeit (EZ) gilt folgendes Schema: Bei Bildungsmaßnahmen sind die Bezeichnung und die kalendarische Dauer der Aufträge/der Rechtsverhältnisse (von bis; Kalendertage inkl. schulungsfreier Zeiten) anzuführen. (Beispiel: BO für Männer und Frauen: ; 365 Tage). Bei der Arbeit mit AMS KundInnen bzw. als AMS BeraterIn ist der Beschäftigungs-/Auftraggeber und die Dauer der Beschäftigungen/der Aufträge/der Rechtsverhältnisse (von bis; Kalendertage) anzuführen. Hinweis: Die Arbeit mit AMS - KundInnen muss nicht in AMS geförderten Sozialökonomischen Betrieben/gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten/Beratungs- und Betreuungseinrichtungen erfolgt sein. Jede Kombination von Einsatzzeiten in reinen AMS Bildungsmaßnahmen und diversen Sozialökonomischen Betrieben/gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten/Beratungs- und Betreuungseinrichtungen und als AMS-MitarbeiterIn ist zulässig. Wichtig!! Die für die Einsatzzeit vorgelegten Nachweise als Ersatz für nicht den Ausschreibungen entsprechende formale Qualifikationen ( AMS Senior Expert ), können im Sinne des Doppelverwertungsverbots nach dem BVergG 2006 nicht mehr für das Bewertungskriterium Erfahrung herangezogen werden!!! Für die Bewertung des Kriteriums Erfahrung sind weitere, den Vorgaben entsprechende, Verbindliche Erklärungen vorzulegen. neue TrainerInnen : Um diesen TrainerInnen einen Einstieg zu ermöglichen, kann einschlägige Praktikumserfahrung zur Erfüllung der Zuschlagskriterien herangezogen werden (Formel Sozialpädagogische Betreuung: 3 Verbindliche Erklärungen können durch 6 Praktikumsbestätigungen ersetzt werden) Erfahrung Bewertung: Punkte: Definition: 0 Keine VEs oder Praktikumsbestätigungen 3 Verbindliche Erklärungen (VE) oder 6 Praktikumsbestätigungen, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice 5 und/oder von einer im arbeitsmarktpolitischen Umfeld tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

20 oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn oder PraktikantIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 Verbindliche Erklärung (VE), worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. 10 mehr als 3 Verbindliche Erklärungen (VE) oder mehr als 6 Praktikumsbestätigungen, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer im arbeitsmarktpolitischen Umfeld tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn oder PraktikantIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER mehr als 1 Verbindliche Erklärung (VE), worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war Mindestalter Muss-Kriterium: Mindestens 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss); keine Punktevergabe im Rahmen eines Bewertungsschemas bei Überschreitung des Mindestalters TrainerInnentyp II: TrainerInnenqualifikation für das Modul 1: Erwerb der Führerscheine der Klassen C und E Formale Qualifikation Muss - Kriterium: Fahrlehrer mit den Berechtigungen Führerscheinklassen C und E auszubilden. Bewertungsschema: LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

21 Punkte Definition 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene TrainerInnenausbildung bzw. Coachingausbildung im Ausmaß von mind. 110 Stunden. 10 Weitere Ausführungen zur abgeschlossenen TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung im Ausmaß von 110 Stunden siehe TrainerInnen-Typ I Erfahrung 1 Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. Höherbewertung: Punkte: Definition: 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums zusätzliche Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 zusätzliche VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. mehr als 1 zusätzliche Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

22 oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER mehr als 1 zusätzliche VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war Mindestalter Muss-Kriterium: Mindestens 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss); keine Punktevergabe im Rahmen eines Bewertungsschemas bei Überschreitung des Mindestalters TrainerInnentyp III: TrainerInnenqualifikation für das Modul 2: Vorbereitung Grundqualifizierung Formale Qualifikation Muss - Kriterium: Gemäß BGBl. II Nr: 139/ , Abs. 3 Bewertungsschema: Punkte Definition 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene TrainerInnenausbildung bzw. Coachingausbildung im Ausmaß von mind. 110 Stunden. 10 Weitere Ausführungen zur abgeschlossenen TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung im Ausmaß von 110 Stunden siehe TrainerInnen-Typ I Erfahrung 1 Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

23 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. Höherbewertung: Punkte: Definition: 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums zusätzliche Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 zusätzliche VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. mehr als 1 zusätzliche Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER mehr als 1 zusätzliche VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war Mindestalter Muss-Kriterium: Mindestens 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss); keine Punktevergabe im Rahmen eines Bewertungsschemas bei Überschreitung des Mindestalters. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

24 8. 4 TrainerInnentyp IV: TrainerInnenqualifikation für das Modul 3: Branchenspezifische Kenntnisse Formale Qualifikation Muss - Kriterium: Lehrabschluss im kaufmännischen oder technischen Bereich bzw. Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Beruf bzw. abgeschlossene berufsbildende Schule, die eine ähnliche Ausbildung wie der Lehrberuf aufweist bzw. eine (Fach-) Hochschulausbildung im genannten Einsatzbereich (lt. AMS-Berufsdatenbank, zu finden auf der AMS Homepage unter Bewertungsschema: Punkte Definition 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene TrainerInnenausbildung bzw. Coachingausbildung im Ausmaß von mind. 110 Stunden. 10 Weitere Ausführungen zur abgeschlossenen TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung im Ausmaß von 110 Stunden siehe TrainerInnen-Typ I Erfahrung Muss-Kriterium: 1 Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

25 Höherbewertung: Punkte: Definition: 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums zusätzliche Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 zusätzliche VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. mehr als 1 zusätzliche Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER mehr als 1 zusätzliche VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war Mindestalter Muss-Kriterium: Mindestens 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss); keine Punktevergabe im Rahmen eines Bewertungsschemas bei Überschreitung des Mindestalters. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

26 8. 5 TrainerInnentyp V: TrainerInnenqualifikation für das Modul 4: Gefahrgutlenkerausbildung Erwerb des ADR-Scheins Formale Qualifikation Muss - Kriterium: AusbildnerInnenberechtigung und Berechtigung ADR-Schulungen durchzuführen (Bescheid von MA 46). Bewertungsschema: Punkte Definition 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene TrainerInnenausbildung bzw. Coachingausbildung im Ausmaß von mind. 110 Stunden. 10 Weitere Ausführungen zur abgeschlossenen TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung im Ausmaß von 110 Stunden siehe TrainerInnen-Typ I Erfahrung 1 Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. Höherbewertung: Punkte: Definition: 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums 5 1 zusätzliche Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

27 Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER 1 zusätzliche VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. 10 mehr als 1 zusätzliche Verbindliche Erklärung (VE) worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn in einer vom Arbeitsmarktservice und/oder von einer anderen tätigen Organisation beauftragten Maßnahme (MN) oder in einem/in einer in sich abgeschlossenen/abgeschlossener Modul/Teilmodul, Gruppe, Phase bzw. Durchgang als HaupttrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war. ODER mehr als 1 zusätzliche VE, worin bestätigt wird, dass der/die TrainerIn mindestens 1 Jahr (= 12 Monate) in einem durchgehend andauernden Rechtsverhältnis mit ein und demselben Arbeitgeber als TrainerIn im vorgesehenen Einsatzbereich tätig war Mindestalter Muss-Kriterium: Mindestens 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss); keine Punktevergabe im Rahmen eines Bewertungsschemas bei Überschreitung des Mindestalters TrainerInnentyp VI: TrainerInnenqualifikation für das Modul 5: Ausbildung zur/zum KranführerIn für Fahrzeug und Ladekrane über 300 knm Lastmoment Formale Qualifikation Muss - Kriterium: Besitz des Kranscheines über 300 knm Lastmoment. Bewertungsschema: Punkte Definition 0 Erfüllung des Muss-Kriteriums 10 Erfüllung des Muss-Kriteriums und abgeschlossene TrainerInnenausbildung bzw. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

28 Coachingausbildung im Ausmaß von mind. 110 Stunden. Weitere Ausführungen zur abgeschlossenen TrainerInnen- bzw. Coachingausbildung im Ausmaß von 110 Stunden siehe TrainerInnen-Typ I Erfahrung Gemäß der gesetzlichen Anforderung der Fachkenntnisverordnung 9 im BGBL. II Nr. 13/2007 (mindestens 2-jährige einschlägige Tätigkeit): Vorlage einer VE (Verbindliche Erklärung) Mindestalter Muss-Kriterium: Mindestens 25 Jahre (wenn nicht gegeben, Ausschluss); keine Punktevergabe im Rahmen eines Bewertungsschemas bei Überschreitung des Mindestalters. LGS/Abt.6/Leistungsbeschreibung

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