Paritätische Schlichtungsstelle. Informationen für Mitarbeitende

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1 Paritätische Schlichtungsstelle Informationen für Mitarbeitende

2 Paritätische Schlichtungsbehörde 2 Liebe Mitarbeiterin Lieber Mitarbeiter Sie arbeiten hoffentlich mit Freude für die Stadt Zürich. Für Ihre Arbeit werden Sie gemäss dem Städtischen Lohnsystem (SLS) entlöhnt: Ihr Lohn berechnet sich aus der Funktion, Ihrer Erfahrung und Ihrer Leistung. Läuft alles richtig, sind Einstufung und nutzbare Erfahrung stimmig. Es kann aber auch vorkommen, dass Sie mit der Einstufung Ihrer Funktion und/oder der Anrechnung Ihrer nutzbaren Erfahrung unzufrieden sind. Die Gründe für solche Unstimmigkeiten sind vielfältig und müssen individuell abgeklärt werden. Suchen Sie deshalb immer das Gespräch mit Ihren Vorgesetzten und Personalverantwortlichen. Was aber können Sie tun, wenn Sie keine Einigung erzielen? Das Personalrecht sieht für solche Fälle die Einrichtung einer Paritätischen Schlichtungsstelle vor, an die Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter gelangen können. Der Stadtrat hat die Details dazu in einem Reglement geregelt und dieses per 1. Oktober 2010 in Kraft gesetzt. Die Paritätische Schlichtungsstelle besteht aus Mitgliedern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Diese prüfen gemeinsam den Sachverhalt und vermitteln zwischen den Beteiligten. Nach Möglichkeit wird versucht, eine für alle Seiten befriedigende Lösung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, formuliert die Paritätische Schlichtungsstelle eine schriftliche Empfehlung zuhanden der Parteien. Nicht behandelt werden Differenzen bei der Leistungsbeurteilung im Rahmen des Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgesprächs (ZBG). Die Paritätische Schlichtungsstelle ist also für Unstimmigkeiten bei der Zuordnung Ihrer Stelle zuständig. Wie Sie konkret vorgehen müssen, erfahren Sie auf den folgenden Seiten. Martin Vollenwyder Stadtrat

3 Paritätische Schlichtungsbehörde 3 Wofür ist die Schlichtungsstelle zuständig? Die Schichtungsstelle ist für Sie da, wenn Sie mit der Zuordnung Ihrer Stelle zu einer Funktionskette und -stufe nicht einverstanden sind oder Sie die Anrechnung Ihrer nutzbaren Erfahrung überprüfen lassen wollen. Das kann insbesondere der Fall sein bei einer Neuanstellung oder einem Funktionsstufenwechsel. Grundsätzlich können Sie jederzeit eine Überprüfung der Stellenzuordnung und nutzbaren Erfahrung verlangen. Sind Sie jedoch mit Ihren Vorgesetzten uneinig betreffend die Leistungsbeurteilung, ist dies kein Thema, mit dem Sie an die Schlichtungsstelle gelangen können. Wer kann an die Schlichtungsstelle gelangen? Alle Mitarbeitenden der Stadt Zürich, welche nach Personalrecht und Ausführungsbestimmungen angestellt sind, können ein Gesuch einreichen. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse mit Weiter- und Ausbildungscharakter (Lehren oder Praktika), solche mit Arbeitsvertrag oder solche, die höchstens für die Dauer eines Jahres eingegangen wurden. Wie ist das Vorgehen? Wenden Sie sich in jedem Fall in einem ersten Schritt an Ihre Vorgesetzten und Ihren Personaldienst. Lassen sich hier die Meinungsverschiedenheiten nicht lösen, muss bevor Sie selbst einen nächsten Schritt tun können eine begründete Verfügung der Anstellungsinstanz vorliegen. Gibt es eine solche noch nicht, muss die Anstellungsinstanz zuerst eine ablehnende und begründete Verfügung für den konkreten Fall erlassen. Gegen die begründete Verfügung können Sie entweder Rekurs erheben, mit einer schriftlichen Eingabe die Schlichtungsstelle anrufen oder beides gleichzeitig tun. Beachten Sie, dass die Fristen unterschiedlich sind: 15 Tage für die Einreichung des Gesuchs bei der Schlichtungsstelle 30 Tage für die Rekurseinreichung

4 Paritätische Schlichtungsbehörde 4 Welche Formalitäten sind einzuhalten? Ihre Entscheidung, ob Sie Ihr Anliegen der Schlichtungsstelle vorlegen wollen, müssen Sie rasch treffen: die Frist beträgt 15 Tage ab Empfang der begründeten Verfügung. Senden Sie innerhalb dieser 15 Tage Ihr schriftliches Begehren eingeschrieben für ein Schlichtungsverfahren an folgende Adresse: Paritätische Schlichtungsstelle der Stadt Zürich Human Resources Management Gotthardstrasse 61 Postfach 8022 Zürich Sie können dazu die Vorlage aus dem Intranet verwenden, oder diese bei Ihren Personalverantwortlichen beziehen. Begründen Sie möglichst genau, was Sie beantragen und warum. Wenn Sie beispielsweise der Meinung sind, dass Ihnen eigentlich eine nutzbare Erfahrung von x Jahren angerechnet werden müsste, begründen Sie bitte, warum Sie auf diese Anzahl Jahre kommen. Haben Sie weitere schriftliche Unterlagen, die Ihr Anliegen dokumentieren, legen Sie diese bitte bei. Wie geht die Schlichtungsstelle vor? Die Schlichtungsstelle prüft zuerst, ob Ihr Begehren die formellen Voraussetzungen erfüllt, d.h. Sie zum berechtigten Personenkreis gehören und ob Fristen und Form eingehalten sind. Danach kontaktiert die Schlichtungsstelle die Anstellungsinstanz und verlangt eine schriftliche Stellungnahme, welche an Sie weitergeleitet wird. Je nach Fall kann die Schlichtungsstelle auch weitere Abklärungen durchführen. Danach lädt die Schlichtungsstelle alle Parteien zur Verhandlung ein. Als Gesuchstellerin oder Gesuchsteller sind Sie verpflichtet, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen; Sie können auch eine Person Ihres Vertrauens beiziehen. Die Anstellungsinstanzen entsenden ebenfalls eine oder mehrere

5 Paritätische Schlichtungsbehörde 5 vertretungsberechtigte Personen in der Regel die/der Personal-Verantwortliche und/oder Vorgesetzte an die Verhandlung. Die Verhandlung findet in Zürich und in der Regel im Verwaltungszentrum Werd statt. Es sind vier Mitglieder der Schlichtungsstelle anwesend, d.h. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite. Eine dieser Personen hat für zwei Jahre den Vorsitz. Die Parteien erhalten die Gelegenheit, ihren Standpunkt nochmals darzulegen. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle stellen den Parteien allenfalls zusätzliche Fragen und helfen, nach Möglichkeit eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Alle Mitglieder und die Sekretärin bzw. der Sekretär Unterstehen der Schweigepflicht. Einigen sich die Parteien, wird dies schriftlich festgehalten und das Verfahren wird mittels Vergleich abgeschrieben. Damit ist das Verfahren beendet und endgültig abgeschlossen. Es kann nicht weitergezogen werden. Falls nötig erlässt die Anstellungsinstanz eine entsprechende neue Verfügung. Ein allenfalls erhobener Rekurs ist zurückzuziehen. Können sich die Parteien nicht einigen, gibt die Schlichtungsstelle eine schriftliche und begründete Empfehlung zuhanden der Parteien ab. Falls Rekurs erhoben worden war, läuft das Rechtsmittelverfahren weiter. Wie hoch sind die Kosten? Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Wenn die Parteien Rechtsvertreter-/innen beiziehen, sind diese selber zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist nicht vorgesehen. Wie ist die Paritätische Schlichtungsstelle zusammengesetzt? Das Reglement bestimmt, dass die Schlichtungsstelle aus je fünf Mitgliedern seitens der Angestellten und seitens der Stadt Zürich als Arbeitgeberin besteht. Diese müssen die in der Stadt Zürich vertretenen Berufsgruppen und Branchen sowie die wichtigsten Sozialpartner vertreten. Zudem ist eine möglichst gleichmässige Vertretung von Frauen und Männern anzustreben. Das Sekretariat wird von Human Resources Management geführt.

6 Paritätische Schlichtungsbehörde 6 Mitglieder Arbeitgeberseite - Bryner Stefan, Hauptabteilungsleiter Personal, Organisation + Informatik, FD - Heimbach Britta, Leiterin Netzentwicklung, ewz, DIB - Hopbach Karsten, Stv. Departementsleiter, Stadtspital Triemli, GUD - Maurer Doris, Leiterin Personal, Soziale Einrichtungen und Betriebe, SD - Potisk Beatrice (Vorsitzende), Bereichsleiterin/2. Stv. Direktorin, HR Schutz & Rettung, PD Mitglieder Arbeitnehmerseite - Beer Duri, vpod Zürich - Gysin Greta, Syna, transfair, Zürich - Lehmann Ruth, SBK, Zürich - Schempp Martin, AvenirSocial, Sektion Zürich - Wüst Samuel, Konferenz der Personalverbände (KPV), Zürich Sekretariat, Kontaktstelle: Paritätische Schlichtungsstelle der Stadt Zürich Human Resources Management Gotthardstrasse 61 Postfach 8022 Zürich Tel Mail: HRZ-Schlichtungsstelle@zuerich.ch

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