Einleitung. Isolierte Sicht der einzelnen Stiftungen auf ihr Verbesserungspotenzial

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1 PKF FASSELT SCHLAGE Nobody is perfect Stiftungsorgane auch nicht Typische Praxisthemen mit Verbesserungspotenzial aus Sicht des rechtlichen und steuerlichen Beraters sowie seitens Stiftungsbehörden Dr. Franz Schulte Duisburg, 25. September 2018

2 Einleitung Isolierte Sicht der einzelnen Stiftungen auf ihr Verbesserungspotenzial Draufsicht auf viele Stiftungen (z.b. Stiftungsbehörden, rechtliche/steuerliche Berater, Wirtschaftsprüfer, Herausgeber einer Fachzeitschrift) auf typisches Verbesserungspotenzial 2

3 Inhaltsverzeichnis»» Sichtweise des steuerlichen/rechtlichen Beraters und des Wirtschaftsprüfers für Stiftungen I. Drei Themengruppen Verbesserungspotenziale aus Stiftungsforen II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter 1. Aufgrund Reformüberlegungen Bundesstiftungsrecht 2. Organbesetzungen 3. Gemeinnützigkeit schützt vor Buße nicht 4. Transparenzregister gibt es immer noch Sichtweise von Stiftungsbehörden I. Stiftungsbehörden wollen positiv bestärken und nicht beanstanden II. Wie prüfen Stiftungsbehörden Jahresrechnungen/Jahresabschlüsse usw.? III. Wann müssen Stiftungen mit Rückfragen oder sogar Beanstandungen rechnen? IV. Wie oft ergeben sich welche Anmerkungen/Beanstandungen? V. Typische Hinweise der Stiftungsbehörden auf Verbesserungspotenzial PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 3

4 I. Drei Themengruppen Verbesserungspotenziale aus Stiftungsforen Systematisierung typischer Themenbereiche mit Verbesserungspotenzialen Lebenswirklichkeit einer Stiftung im Zeitablauf Vermögensmanagement, Zahlenwerk und Rechenschaft Schnittstellen zwischen Stiftungsleben und Steuerrecht PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 4

5 I. Drei Themengruppen Verbesserungspotenziale aus Stiftungsforen Systematisierung typischer Themenbereiche mit Verbesserungspotenzialen Lebenswirklichkeit einer Stiftung im Zeitablauf Vermögensmanagement, Zahlenwerk und Rechenschaft Schnittstellen zwischen Stiftungsleben und Steuerrecht Lebenswirklichkeit einer Stiftung im Zeitablauf Vermögensmanagement, Zahlenwerk und Rechenschaft Schnittstellen zwischen Stiftungsleben u. Steuerrecht Typische Fragestellungen, z. B.: Weichenstellungen des Stifters in der Satzung; Umgang mit veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und Vorsorge dafür; Gibt es die Stiftungszwecke noch? Hat der Name der Stifter noch Zugkraft? Besetzung von Stiftungsorganen Umgang mit Rechtsänderungen (z. B. Reform des Bundesstiftungsrechts 2019);... Typische Fragestellungen, z. B.: Stiftungsvermögen gehört sich selbst : Zusammenspiel / Kontrolle Stiftungsorgane; Delegieren von Aufgaben (intern oder extern) / Organisationsvorkehrungen; Trennung zwischen zu erhaltendem Grundstock- und sonstigem Stiftungsvermögen; Konkretisierung Vermögenserhalt und -verwaltung; Umgang mit Abschreibungen auf Gegenstände des Grundstockvermögens (negative Umschichtungsrücklagen?)... Typische Fragestellungen, z. B.: Unmittelbare Zweckverwirklichung / Kooperationen Einschaltung von Hilfspersonen/Abgrenzung zur Kooperation; Eigene Tätigkeit als Hilfsperson; Kontrolle Mittelverwendung durch andere; Mittelweitergabe trotz fehlender Zweckidentität; Ausgabeverhalten / Höhe der Verwaltungskosten; Erkennen und evtl. vermeiden von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben; Abgrenzung der vier Vermögenssphären und Aufteilung der Kosten; Beteiligung an Tochtergesellschaften, insbesondere Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten;... PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 5

6 I. Drei Themengruppen Verbesserungspotenziale aus Stiftungsforen Der Kreis schließt sich 7. Stiftungsforum 2016 Die Ewigkeit ist ganz schön lang Stiftungen sicher in die Zukunft führen Weichenstellungen des Stifters und der ersten Stiftungsorgane für eine zukunftssichere Stiftung. Vom Umgang nachfolgender Stiftungsorgane mit veränderten Rahmenbedingungen. 6. Stiftungsforum 2015 Freiheit und ihre Grenzen Welche Handlungsspielräume Stiftungen haben Arbeiten für das Gemeinwohl Fragen rund um die Tätigkeit als Vorstand und Arbeitnehmer in einer Stiftung. Stiftungsorgane zwischen Eigenverantwortlichkeit und staatlicher Aufsicht 8. Stiftungsforum 2017 Aus weniger mehr machen? Wie man Ressourcen nachhaltig nutzen kann MEHR Vermögens-erträge durch Direkt-investment WENIGER Verwaltung (Renditeoptimierung) zu Lasten Work-Life-Balance. WENIGER Vermögenserträge MEHR Verwirklichung des Stiftungszwecks durch Einsatz des Stiftungs-vermögens (Impact Investing) 3. Stiftungsforum 2012 Strategien für ein zukunftsfähiges Stiftungsengagement Selbstständige Ewigkeitsstiftung oder unselbstständige Treuhandstiftung im Vergleich Das optimale Zusammenspiel von Vermögensanlage und Förderzusage. Lebenswirklichkeit einer Stiftung im Zeitablauf Vermögensmanagement, Zahlenwerk und Rechenschaft Verbrauchsstiftung als sinnvolle Alternative zur ewigen Stiftung 5. Stiftungsforum 2014 Bis zum letzten Cent Wie eine Satzungsänderung gelingt Schnittstellen zwischen Stiftungsleben und Steuerrecht 2. Stiftungsforum 2011 Unternehmensvermögen und Stiftung Eine Bestandsaufnahme 1. Stiftungsforum 2010 Erhalt des Stiftungsvermögens Eine neue Jahrhunderaufgabe Übertragung von Unternehmensbeteiligungen auf eine Stiftung Die Machstruktur zwischen Familienstiftung und Stiftungsunternehmen. 4. Stiftungsforum 2013 Miteinander statt Nebeneinander Spannungsfeld Vermögenserhalt und zeitnahe Mittelverwendung Reaktionen auf die Finanzmarktkrise Gemeinsam mehr leisten Gemeinsam mehr sparen? Möglichkeiten und Hindernisse bei der Umsetzung von Gemeinsamkeit PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 6

7 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter Also bereits nahezu sämtliche Verbesserungspotenziale in abgearbeitet? N e i n Verbesserungspotenziale 2018 aufgrund aktueller Entwicklungen PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 7

8 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter 1. Aufgrund Reformüberlegungen Bundesstiftungsrecht Aktueller Befund: Das Stiftungsrecht wird sich (früher oder später) ändern 2014: Beginn Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Stiftungsrechts Juni 2018: PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 8

9 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter 1. Aufgrund Reformüberlegungen Bundesstiftungsrecht Mögliche Eckpunkte auf Basis des Diskussionsentwurfs 2018:» Vereinheitlichung/Bereinigung unterschiedlicher materieller Regeln zu einheitlichem Bundesstiftungsrecht;» LStiftG nur noch Zuständigkeits- und Organisationsfragen;» Neustrukturierung und Ausweitung auf ca. 30 im BGB-Entwurf;» Begriffsdefinitionen, z. B. Stiftung, SbR ( 80 Abs. 1 S. 1/ 83 a BGB-Entwurf), Stiftungsvermögen ( 83 c BGB- Entwurf);» Teilregelungen zu Vermögenserhalt, Umschichtungsergebnissen, Verbrauchsstiftungen etc. ( 83 c BGB-Entwurf);» Regeln für Satzungsänderungsbeschlüsse durch Organe mit Genehmigung der Stiftungsbehörden ( 85 BGB-Entwurf);» Originäre stiftungsrechtliche Regeln zu Organen ( c BGB-Entwurf), statt Verweisung auf Vereinsrecht;» Business-Judgement-Rule für Organmitglieder ( 84 Abs. 1 S. 2 BGB-Entwurf)» Regeln für Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen ( e BGB-Entwurf)»... PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 9

10 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter 1. Aufgrund Reformüberlegungen Bundesstiftungsrecht Zum Beispiel im Hinblick auf Neuregelungen für Satzungsänderungen (Sicht NRW) Satzungsänderungen bisher (z. B. NRW 5 StiftG) (einfache) Änderung der Satzung ohne wesentliche Änderung des Stiftungszwecks oder der Organisation wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks die dauernde / nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berührend Zusammenschluss Auflösung wesentliche Änderung der Organisation 6 Abs. 1 StiftG / NRW 6 Abs. 2 Ziff. 1 StiftG / NRW 6 Abs. 2 Ziff. 2 StiftG / NRW Voraussetzungen Voraussetzungen Voraussetzungen keine lediglich Unterrichtung Stiftungsbehörden wesentliche Änderung der Verhältnisse Genehmigung Stiftungsbehörde Erfüllung Stiftungszweck nicht beeinträchtigt Genehmigung Stiftungsbehörde PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 10

11 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter 1. Aufgrund Reformüberlegungen Bundesstiftungsrecht Zum Beispiel im Hinblick auf Neuregelungen für Satzungsänderungen (Sicht NRW) Satzungsänderung 85 BGB-Entwurf Zweck Änderung Voraussetzungen ( 85 Abs. 1 BGB-Entwurf) Verbrauchsstiftung Einschränkung andere Zweckänderung sonstige prägende Bestimmungen (i. d. R.: Name, Sitz, Art und Weise Zweckerfüllung, Erhalt Grundstockvermögen, Zusammensetzung und Aufgabe Organe, vgl. 85 Abs. 2 S. 2 BGB-Entwurf) sonstige Bestimmungen ( 85 Abs. 3 BGB-Entwurf) Voraussetzung durch Änderung wird Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtert Unmöglichkeit dauernde / nachhaltige Erfüllung bisheriger Zweck dauernde / nachhaltige Zweckerfüllung als Verbrauchsstiftung erscheint gesichert Gemeinwohlgefährdung dauernde / nachhaltige Erfüllung des neuen / eingesetzten Zwecks erscheint gesichert Voraussetzung ( 85 Abs. 1 S. 1 BGB-Entwurf) wesentliche Änderung Verhältnisse nach Stiftungserrichtung Änderung Satzung ist erforderlich immer Genehmigung der Stiftungsbehörde erforderlich ( 85 a BGB-Entwurf) 11

12 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter 1. Aufgrund Reformüberlegungen Bundesstiftungsrecht Handlungsempfehlung: Gibt es bereits auf der Grundlage des Diskussionsentwurfes sinnvolle Optionen?» Für Stifter bei Neueinrichtung zum Beispiel: Satzungsmäßige Gliederung Stiftungsvermögen analog 83 c BGB-Entwurf; Öffnungsklausel zur Satzungsanpassung an reformiertes Bundesstiftungsrecht (Formulierungsbeispiel vgl. nächste Folie)...» Für Stiftungsorgane bestehender Stiftung zum Beispiel: Satzung jetzt bereinigen: Einfache, lediglich mitteilungspflichtige Satzungsänderungen (z. B. in NRW nach 5 Abs.1 S. 1 LStiftG) vorziehen und genehmigungsfrei beschließen;... PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 12

13 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter 1. Aufgrund Reformüberlegungen Bundesstiftungsrecht Formulierungsbeispiel Öffnungsklausel zur Satzungsanpassung (NRW) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 13

14 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter 2. Organbesetzungen Zunehmend haben vor allem relativ kleinen Stiftungen in der zweiter oder dritten Generation Schwierigkeiten, ihre Stiftungsorgane zu besetzen, Folgen:» Stiftungen liegen brach und können Zwecke nicht erfüllen» Stiftungsbehörden schalten professionellen Stiftungsverwalter ein (gebührenpflichtige Geschäftsbesorgung);» Auflösung/Zusammenlegung je nach Stiftungsbehörde schwierig, da oft wesentliche Änderung der Verhältnisse schwer darstellbar.»... Aktueller Befund (weitgehend deckungsgleich mit Eindruck großer Stiftungsbehörden wie z.b. Köln und Düsseldorf): Nicht selten Organnot PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 14

15 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter 2. Organbesetzungen Handlungsempfehlungen» Für Stifter bei aktuellen Stiftungseinrichtungen: Vorausschauende Satzungsregeln zur Zusammensetzung, Wahl der Stiftungsorgane (Beispiel): Nicht zu starr: Besser bis zu x statt fester Zahl Organmitglieder; Besser soll möglichst bestimmte Eigenschaften (z.b. Nähe zum Stiftungszweck, Finanz-/Rechts-/Steuerwissen usw.) haben statt muss ; Evtl. Öffnungsklausel für Vergütung (z.b. ab 2. oder 3. Organgeneration ); Evtl. rollierende Organbesetzung, Vorstandsmitglieder vorsehen..» Für Stiftungsorgane bestehender Stiftungen: Rechtzeitige Suche nach Nachfolgern; Gezielt junge Menschen einbinden; Soweit möglich, jetzt Satzungsanpassungen (analog Empfehlungen, Stifter). PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 15

16 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter 3. Gemeinnützigkeit schützt vor Buße nicht Aktueller Befund: Schlichte Arbeitsfehler werden zunehmend auch bei NPO im Owi-/Strafbereich gerückt Praxisfälle 2017 / 2018, z. B.:» Arbeitsfehler bei Einordnung Minijobber / Mindestlohn (Fehler Mitarbeiter ggmbh)» Arbeitsfehler Umsatzsteuervoranmeldungen (Versehen Steuerberater)» Lohnsteuerthemen (Vorsatz anderes Vorstandsmitglied ohne Wissen des Restvorstands)» [.] Weiterer aktueller Befund: Es trifft kleine NPO genauso oft (oder noch öfter) wie große PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 16

17 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale für Stiftungen und Stifter 3. Gemeinnützigkeit schützt vor Buße nicht Typische Fallkonstellation aus der Praxis des Verfassers» Fremde Arbeitsfehler (andere Organmitglieder, Mitarbeiter, (Steuer-)Berater) werden von Steuer-/Zollbehörden zunehmend als straf- / ordnungsrechtlich relevant dargestellt;» Eindeutige Berichtigungsfälle ( 153a StPO) wurden als Selbstanzeigen ( 371 oder 378 Abs. 3 AO) behandelt;» Typische Behauptung, vor allem im Bußgeldverfahren persönlich gegen Organmitglieder: (mind.) Leichtfertigkeit) des Handelnden (persönliches) Organisationsverschulden Vorstand Androhung erheblicher persönlicher Sanktion Friedensangebot Zahlung der Körperschaft z.b. über 29a OWIG Einziehung von Vorteilen PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 17

18 II. Aktuelle Verbesserungspotenziale 2018 für Stiftungen und Stifter 3. Gemeinnützigkeit schützt vor Buße nicht Was fehlte in Praxisfällen 2017/18 jeweils? Entlastungsmöglichkeit durch Hinweis auf ein grundsätzlich funktionsfähiges System zur Verhinderung von Fehlern, das nur im Einzelfall versagt hat. Was folgt daraus für Stiftungen / Stiftungsorgane? Faktischer Zwang zu einem mindestens minimalen (funktionsfähigen) Tax Compliance Management System (TCMS). Und zwar auch dann, wenn man die m. E. vielleicht berechtigte Frage nach dem grundsätzlichen Sinn stellt. Gilt das nur für große Stiftungen / große Fälle? Nein! Fallbeispiele betrafen auch kleine Einrichtungen / kleine Fehler. TCMS kann bei kleinen Stiftungen sehr einfach gehalten werden. 18

19 II. Aktuelles Verbesserungspotenzial für Stiftungen und Stifter 4. Transparenzregister gibt es immer noch Aktueller Befund Sommer 2017 Einführung des Transparenzregisters und Verpflichtungen daraus auch für Stiftungen und Vereine ist in aller Munde Sommer 2018 Wer denkt noch an das Transparenzregister? PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 19

20 II. Aktuelles Verbesserungspotenzial für Stiftungen und Stifter 4. Transparenzregister gibt es immer noch Was bedeutet das aktuell für Stiftungen / Stiftungsorgane?» Die Pflichten nach dem StiftG gelten nach wie vor und bei Verstößen drohen erhebliche Sanktionen» Nehmen Sie die Verpflichtungen ernst (z. B. beim Wechsel von Organmitgliedern)» Bei Zweifeln: Fragen! PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 20

21 Inhaltsverzeichnis»» Sichtweise des steuerlichen/rechtlichen Beraters und des Wirtschaftsprüfers für Stiftungen I. Drei Themengruppen Stiftungsforen II. Aktuelles Verbesserungspotenzial für Stiftungen und Stifter 1. Aufgrund Reformüberlegungen Bundesstiftungsrecht 2. Organbesetzungen 3. Gemeinnützigkeit schützt vor Buße nicht 4. Transparenzregister gibt es immer noch Sichtweise von Stiftungsbehörden I. Stiftungsbehörden wollen positiv bestärken und nicht beanstanden II. Ableitung von typischen Verbesserungspotenzialen 1. Wie prüfen Stiftungsbehörden Jahresrechnungen/Jahresabschlüsse usw.? 2. Wie oft ergeben sich welche Anmerkungen/Beanstandungen? 3. Wann müssen Stiftungen mit Rückfragen oder sogar Beanstandungen rechnen? 4. Typische weitere Hinweise der Stiftungsbehörden auf Verbesserungspotenzial PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 21

22 Sichtweise von Stiftungsbehörden I. Stiftungsbehörden wollen positiv bestärken und nicht beanstanden Aktueller Befund: Dein Freund die Stiftungsbehörde» Alle Stiftungsbehörden verstehen sich heute eher als Förderer des positiven Engagements der Stifter und weniger als Aufsicht (vgl. auch Namenswechsel in einigen LStiftG z.b. NRW);» Stiftungsbehörden wollen eher partnerschaftlich Verbesserungspotenzial aufzeigen als beanstanden (z. B. seit 2017 Newsletter Stiftungsbehörde Düsseldorf; informelle Hinweise/ Gesprächsangebote Stiftungsbehörden allgemein usw.) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 22

23 Sichtweise von Stiftungsbehörden I. Stiftungsbehörden wollen positiv bestärken und nicht beanstanden Aktueller Befund: Systematische Erhebungen zu typischen Ratschlägen gibt es nicht» (Soweit bekannt) führen Stiftungsbehörden keine Statistiken zu Art und Anzahl von Ratschlägen/ Hinweisen» Systematisierungsversuche hängen deshalb insoweit eher vom persönlichen Gefühl und Erfahrungsschatz ab, als von belegbaren Fakten» Ableitung von typischen Verbesserungspotenzialen aus Sicht der Stiftungsbehörden daher aus: Gesprächen im Rahmen des täglichen Arbeitslebens mit Vertretern von Stiftungsbehörden Erkenntnissen aus in Gebrauch befindlichen Checklisten Erkenntnissen aus teilweise zahlenmäßig erfassten förmlichen Beanstandungen (Statistiken) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 23

24 Sichtweise von Stiftungsbehörden II. Ableitung von typischen Verbesserungspotenzialen 1. Wie prüfen Stiftungsbehörden Jahresrechnungen/ Jahresabschlüsse? Bundesweit verwenden Stiftungsbehörden behördenintern zuweilen (z.t. landerspezifisch standarisierte) Prüfungsschemata für Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse Zum Beispiel Nordrhein Westfalen landesweit einheitlich für alle Stiftungsbehörden: Verhältnis Verbindlichkeiten zu Bruttovermögen, Entwicklung Grundstockvermögen, Vermögenumschichtungen/Veräußerungen/Belastungen, Vorwiegend stiftungsrechtliche Fragen Rücklagen und Vermögensbildung nach 62 Abs 1, Abs.3, Abs. 4 AO, Verwaltungskostenquote, Verwiegend steuerliche Fragen PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 24

25 Sichtweise von Stiftungsbehörden II. Ableitung von typischen Verbesserungspotenzialen 2. Wie oft ergeben sich welche Anmerkungen/ Beanstandungen? Einige Stiftungen führen Statistiken 450 z. B. Anteil Beanstandungen von Jahresrechnungen (Stand ) (mittelgroße Stiftungsbehörde) (Repräsentativ? Anders evtl. große Stiftungsbehörden) nicht beanstandete Jahresabrechnungen beanstandete Jahresabrechnungen zum noch ausstehend PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 25

26 Sichtweise von Stiftungsbehörden II. Ableitung von typischen Verbesserungspotenzialen 2. Wie oft ergeben sich welche Anmerkungen/ Beanstandungen? Detailansicht Beanstandungen (Stand ) (mittelgroße Stiftungsbehörde) (Repräsentativ? Anders evtl. große Stiftungsbehörden) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 26

27 Sichtweise von Stiftungsbehörden II. Ableitung von typischen Verbesserungspotenzialen 2. Wie oft ergeben sich welche Anmerkungen/ Beanstandungen? Typische Beanstandungen durch Stiftungsbehörden Oft Einhaltung von Förmlichkeiten (keine Veräußerungs-/Belastungsanzeige, fehlende Beschlussunterschriften usw.) und Fristen (insbesondere zur Vorlage Jahresrechnung) Zahlen, Mittel-Vortrag, Rücklagen, Mittelverwendung (Erstaunlicherweise) relativ selten Minderung ungeschmälert zu erhaltendem Stiftungsvermögens; PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 27

28 Sichtweise von Stiftungsbehörden II. Ableitung von typischen Verbesserungspotenzialen 3. Wann müssen Stiftungen mit Rückfragen oder sogar Beanstandungen rechnen?» Verbindlichkeiten > 30 % des Stiftungsvermögens;» Keine Darstellung der Entwicklung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen, sonstige Zuführungen);» Verringung des Grundstockvermögens ohne nachvollziehbare Begründung;» Keine Anzeige nach 7 Abs. 2 StiftG NRW;» Keine Darstellung der Verwendung von Veräußerungserlösen (regelmäßig Zuführung zum Stiftungsvermögen erforderlich);» Zusammenfassung von Aufwendungen;» Keine Einzeldarstellung der Rücklagenbildung ( 62 AO);» Verwaltungskostenquote > 30 % ohne nachvollziehbare Begründung» Typische Rückfragen/ Beanstandungen der Stiftungsbehörden = typisches Verbesserungspotenzial z.b.:» Abweichungen von der Norm stets proaktiv begründen Daraus abzuleitende zusätzliche Handlungsempfehlungen PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 28

29 Sichtweise von Stiftungsbehörden II. Ableitung von typischen Verbesserungspotenzialen 4. Typische weitere Hinweise der Stiftungsbehörden auf Verbesserungspotenziale Typische aktuelle Hinweise/ Ratschläge der Stiftungsbehörden = typisches Verbesserungspotenzial z.b.» Unterschreiten der Erträgnisse gegenüber durchschnittlichen Erträgnissen anderer Stiftungen;» Umgang mit Abschreibungen auf Gegenstände des zu erhaltenden Grundstockvermögens;» Strukturierung/Umfang Stiftungszwecke (bei Stiftungserrichtungen) und konkrete Erfüllung;» Möglichkeiten zum Zusammenwirken mit anderen Stiftungen (Vermögenslage, Zweckerfüllung);» Vorsorgeregelungen (bei Stiftungserrichtung)/ Maßnahmen gegen Organnot ;» Usw. (Podiumsdiskussion mit Frau Worbs, Stiftungsbehörde Köln) PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 29

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! /36000 Die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschaftsprüfern gemäß 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. Die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitgliedsunternehmen. PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 30

31 Ihr Ansprechpartner Dr. Franz Schulte Tel.: PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Steuerberatungsgesellschaft. Rechtsanwälte Schifferstraße Duisburg Telefon: Telefax: PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbb Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte 31

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