Übertragung und Verwaltung des Stiftungsvermögens. Prof. Dr. Stephan Schauhoff Hamburg, 10. März 2017

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1 Übertragung und Verwaltung des Stiftungsvermögens Prof. Dr. Stephan Schauhoff Hamburg, 10. März 2017

2 I. Reglung zum Vermögenserhalt Bund-Länder-Arbeitsgruppe 82 BGB neu Übertragung und Verwaltung des Stiftungsvermögens (1) Ist die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das von ihm im Stiftungsgeschäft gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu deren eigener Verfügung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt. (2) Die Stiftung hat das gewidmete Vermögen ungeschmälert zu erhalten. In der Satzung kann abweichend von Satz 1 bestimmt werden, dass das gewidmete Vermögen ganz oder teilweise verbraucht werden darf, soweit auch bei dem möglichen Vermögensverbrauch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist. (3) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem von der Stiftung zu erhaltenden Vermögen (Grundstockvermögen) und dem sonstigen Vermögen der Stiftung. Es ist getrennt von fremdem Vermögen aufzubewahren und sparsam mit der nach d gebotenen Sorgfalt zu verwalten. Stiftungsvermögen darf nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. (4) In der Satzung einer Verbrauchsstiftung sind Regelungen zum Verbrauch eines Stiftungsvermögens zu treffen, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks während der gesamten Zeit gesichert erscheinen lassen und dazu führen, dass das Stiftungsvermögen während dieses Zeitraums aufgebraucht wird. 10. März

3 I. Reglung zum Vermögenserhalt d Sorgfaltspflicht der Organmitglieder Die Organmitglieder haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine Verletzung der Pflicht nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn das Organmitglied bei der Entscheidung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Stiftung zu handeln. 10. März

4 II. Vermögenserhalt 1. Die Stiftung hat das gewidmete Vermögen ungeschmälert zu erhalten. Verluste des Grundstockvermögens sind zeitnah auszugleichen. Unterscheidung von Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen ist wie einheitliche Regelung im BGB zu begrüßen. Offen bleibt: Gilt zum Vermögenserhalt (mit Ausnahme Verbrauchsstiftungen) der gleiche Maßstab für alle Stiftungen, oder kann der Stifter Vorgaben machen? Sind die Organe legitimiert, ursprünglich zum Realwerterhalt angespartes Vermögen zu verbrauchen oder haben sie die Dauerhaftigkeit des Stiftungswirkens bei den Entscheidungen mit zu bedenken? Gegenständlicher Erhalt geht vor? Widmung darf sich nur auf möglichen Verbrauch oder auch auf Art des Erhalts und der Verwaltung (Risikoneigung) beziehen? Nominalwerterhalt oder Realwerterhalt? Nach Begründung nur Nominalwerterhalt verpflichtend. Dürfen Organe auch Umschichtungsrücklage (sonstiges Vermögen der Stiftung), die über Jahrzehnte angespart wurde, nach eigenem Gutdünken zur Erfüllung der Stiftungszwecke verbrauchen? Vgl. dazu bspw. Neuhoff, Die Stiftung 1/17, S. 18 und Seikel/Mikoleit, Die Stiftung 6/16) März

5 II. Vermögenserhalt 2. Position des BVDS Stifterwille hat Vorrang, darf Vermögen und Zeitstruktur des Erhalts (Gegenstand, real, nominal) in Satzung festlegen. Stifter darf Risikoneigung bei Vermögensanlage festlegen Legt er selbst dazu nichts fest, entscheiden zuständige Organe (nicht: Aufsicht), wie Realwerterhalt angestrebt wird. Nur bei unvertretbaren Entscheidungen oder bei Abweichungen von Vorgaben des Stifters liegt Pflichtverletzung vor oder bei schlichtem Nichtkümmern. Da Realwerterhalt im Regelfall anzustreben ist, um Dauerhaftigkeit der Stiftungsexistenz abzusichern, kann gebildete Umschichtungsrücklage, die zum Realwerterhalt benötigt wird, nicht einfach aufgelöst werden. Dauerhaftigkeit durch Entwurf zu wenig gesichert. 10. März

6 II. Vermögenserhalt 3. Gesetzesvorschlag des BVDS 86 Abs. 3 n.f. BGB Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Bestimmung des Stifters steht es im Ermessen der Stiftungsorgane, ob und wie sie den Erhalt des realen Kapitalwertes auf Dauer anstreben und wie sie den Erhalt des nominalen Wertes des Dotationskapitals gewährleisten sowie zwischen dem Maß der Zweckverfolgung und dem Ansparen der Vermögenserträge abwägen. Das gleiche gilt für die Entwicklung der Anlagestrategie und die Mischung der Vermögensanlagen. 10. März

7 III. Vermögenanlage 1. Bund-Länder-Kommission Auf Grundlage angemessener Informationen annehmen durfte, zum Wohle der Stiftung zu handeln Sparsam zu verwalten Aufnahme Business-Judgemet-Rule in BGB ist zu begrüßen. Offen bleibt: Was heißt das für die Vermögensanlage? Wieviel Sicherheit, wieviel Rendite? Was ist sparsam, unter üblichen Gebühren? Praxisfälle Bundesanleihe trotz Negativzinsen? Darf ich Aktie kaufen, wenn drei Analysten kaufen, zwei Halten, einer verkaufen votet? Muss ich Vermögensmix aus Anleihen, Aktien, Immobilien anstreben, auch wenn große Stiftungen oft nur Aktien eines Unternehmens halten? Darf ich Immobilienfonds zeichnen trotz Risiko des Wertverlustes (OLG Frankfurt a.m. v I U 32/13). 10. März

8 III. Vermögenanlage Sind Privatdarlehen an Unternehmen verboten, wenn nicht vollumfänglich gesichert (vgl. FG Münster v K 323/12)? Was ist mit Impact Investments? Nach Begründung Bund-Länder-Kommission: Spekulative Anlagen sind verboten (was ist das? Im Zivilrecht ist Begriff ungeklärt). Investitionen ohne gesichertes Geschäftsmodell? Nach Einzelfallprüfung des jeweiligen Businessplans? Darf Stiftung in Venture Capital Fonds investieren (ein bisschen?), der bei 10 Investments 8 Verluste erleidet? Oder geht nur ein passiver Indexfonds? 2. Position des BVDS Stiftervorgaben durchschlagend, gibt keine objektiv richtige und erfolgreiche Vermögensanlage in Welt der volatilen Kapitalmärkte. Organe sind gezwungen, sich ständig mit Kapitalanlage zu befassen, haben weites Ermessen, dürfen an eigene Strategie glauben. Recht macht in Bezug auf letztlich ausgewählte Produkte keine Vorgaben (überzeugend Hüttemann, WM 2016, 625 ff.). 10. März

9 III. Vermögenanlage Gesetzesvorschlag noch zu allgemein gefasst, Rechtsunsicherheit bei der Vermögensanlage bleibt bestehen. Eigene Meinung der jeweiligen Aufsicht zu sicherer und ertragreicher Anlage setzt (unterschiedliche) Maßstäbe. Mehr an Regelung erforderlich, um Ermessensspielraum der Organe im Rahmen Stiftervorgaben zu verdeutlichen. Sparsame Verwaltung schafft neue Rechtsunsicherheit, stets geht es um angemessenes Ausgabeverhalten. 3. Gesetzesvorschlag BVDS - 86 Abs. 3 n.f. BGB Entwicklung der Anlagestrategie und Mischung der Vermögensanlagen steht im Ermessen der Stiftungsorgane nach Maßgabe der Stifterbestimmung. Ergänzende Regelung erforderlich, um diese wesentlichen Rechtsunsicherheiten einzugrenzen. Ermessensrahmen bei der Vermögensanlage muss verdeutlicht werden. In Zeiten sich ständig verändernder Anlageerfordernisse und stetig wachsender Veränderungsunsicherheit sollte Gesetz selbst den verantwortlichen Organen mehr Rechtssicherheit geben, auch wenn natürlich viele Auslegungsfragen bleiben. 10. März

10 Ansprechpartner Prof. Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Partner T +49/ Bonn Berlin Frankfurt München Hamburg Repräsentanz Wien Repräsentanz Zürich Friedrich-Ebert-Allee Bonn T / F / bonn@fgs.de Unter den Linden Berlin T / F / berlin@fgs.de MesseTurm Friedrich-Ebert-Anlage Frankfurt a.m. T / F / frankfurt@fgs.de Brienner Straße München T / F / muenchen@fgs.de Amelungstraße Hamburg T / F / hamburg@fgs.de Am Heumarkt Wien T +43 1/ F +43 1/ wien@fgs-wien.at Bahnhofstraße 69a 8001 Zürich T / F / zuerich@fgs-zuerich.ch 10

11 Unsere Standorte Hamburg Amelungstraße Hamburg T / F / hamburg@fgs.de Bonn Friedrich-Ebert-Allee Bonn T / F / bonn@fgs.de Repräsentanz Zürich Bahnhofstraße 69a 8001 Zürich T / F / zuerich@fgs-zuerich.ch Berlin Unter den Linden Berlin T / F / berlin@fgs.de Frankfurt MesseTurm Friedrich-Ebert-Anlage Frankfurt a.m. T / F / frankfurt@fgs.de München Brienner Straße München T / F / muenchen@fgs.de Repräsentanz Wien Am Heumarkt Wien T +43 1/ F +43 1/ wien@fgs-wien.at 11

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