Aktuelles zur geplanten Reform des Stiftungsrechts

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1 Seminar für Steuerberater Aktuelles zur geplanten Reform des Stiftungsrechts Dr. Verena Staats Rechtsanwältin Mitglied der Geschäftsleitung Bundesverband Deutscher Stiftungen e.v.

2 Agenda A. Warum bedarf es einer Reform des Stiftungsrechts? B. Wann soll ein Reformgesetz kommen? C. Was soll sich ändern? - Wesentliche Ergebnisse der Bund-Länder- Arbeitsgruppe -

3 A. Warum bedarf es einer Reform des Stiftungsrechts?

4 I. Stiftungen heute 4

5 II. Erwartungen potentieller Stifter Viele Stifter wollen nach Errichtung der Stiftung Satzungsänderungen vernehmen Derzeitige Rechtslage: Maßgebend ist allein der ursprüngliche Stifterwille + Stiftung ist einen vom Stifter losgelöste selbständige Vermögensmasse 5

6 III. Vermögenserträge Problem der Vermögensanlage bei Kapitalstiftungen Nullzinspolitik Sichere Geldanlage kann heute Gefahr für den Fortbestand der Stiftung darstellen Geschäftsmodell der Stiftung in Frage gestellt? 6

7 III. Vermögenserträge 7

8 III. Vermögenserträge 8

9 IV. Rechtszersplitterung Abgrenzung Bundesrecht/Landesrecht unklar Zum Teil werden landesrechtliche Regelungen als verfassungswidrig angesehen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Rechts Beispiele (1) Entstehung: Bundesrecht ( 80 ff. BGB) (2) Zweckänderung, Zulegung/Zusammenlegung, Beendigung: Bundesrecht ( 87 BGB) und unterschiedliches Landesrecht (3) Einfache Satzungsänderungen: nur Landesrecht 9

10 B. Wann soll ein Reformgesetz kommen?

11 Wann soll ein Reformgesetz kommen? Juni 2014: Beschlüsse der Konferenz der Innenministerinnen und Innenminister und der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 25./ , das Stiftungsrecht auf Reformbedarf zu überprüfen Einsetzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiet des Stiftungsrechts Möglichkeit der Verbände, Stellungnahmen abzugeben. September 2016: Bericht der Bund-Länder-AG 11

12 Wann soll ein Reformgesetz kommen? 4./5. April 2017: Anhörung zum Bericht der Bund- Länder-AG 2017/2018: Erarbeitung Gesetzentwurf Juni 2018: Beschluss IMK Herbst 2018: Einbringung Gesetzesentwurf? 12

13 C. Was soll sich ändern? - Wesentliche Ergebnisse der Bund-Länder-AG -

14 I. Schaffung bundeseinheitlicher Regelungen Vorschlag Rechtsanwendung im Stiftungsrecht vollkommen uneinheitlich Stiftungsrecht sollte in größerem Umfang abschließend im BGB geregelt werden Ziel einfache Zugänglichmachung und Anwenderfreundlichkeit Vereinheitlichung Klärung zahlreicher Streitfragen Rechtsklarheit Kein Wettlauf der Länder um stiftungsfreundlicheres Recht 14

15 II. Wesentliche Merkmale einer Stiftung Vorschlag Im Gesetz sollen wesentlichen Merkmale einer Stiftung umschrieben werden Unzulässigkeit der Stiftung auf Zeit Ziel Rechtsform der Stiftung soll sich dem Rechtsanwender einfacher erschließen 15 Bewertung Definition ist eigentlich unproblematisch Gründe für die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit (Ausnahme Mindestdauer) sind nicht ersichtlich

16 III. Namenszusatz für Stiftungen Vorschlag Namenszusatz für Stiftungen des bürgerlichen Rechts: as, avs Ziel Klarheit im Rechtsverkehr Gläubigerschutz 16 Bewertung kein praktisches Bedürfnis Wesentlich dringlicher für den Rechtsverkehr ist ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung Öffentlichkeit interessiert der Status der Gemeinnützigkeit

17 IV. Kodifizierung der Business Judgement Rule Vorschlag Kodifizierung der Business Judgement Rule = Organe sollen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anwenden Keine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn Organmitglied unter Beachtung der gesetzl. u. satzungsm. Vorgaben vernünftiger Weise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln Ziel Mehr Sicherheit für die Organe Betrifft Entscheidung unter Unsicherheit (z.b. Vermögensanlage) Entscheidung ex-ante-prognose 17

18 V. Beendigung der Stiftung Derzeitige Rechtslage 87 BGB: Unmöglichkeit der Zweckerfüllung (oder Gemeinwohlgefährdung): Behörde kann Stiftung aufheben Ergänzendes Landesrecht: wesentliche Änderung der Verhältnisse : Organe können auflösen Vorschlag dauernde u. nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich Auflösung durch Organ dauernde u. nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich + Tätigwerden der Behörde erforderlich Aufhebung Behörde 18

19 VI. Zusammenlegung/Zulegung Derzeitige Rechtslage Keine Regelung im BGB Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen 19 Vorschlag Einheitliche Kriterien für hoheitliches Handeln und Beschluss der Organe Wesentliche Änderung der Verhältnisse Zweckentsprechung Berücksichtigung des Stifterwillens Vorrangig Vertrag zwischen Stiftungen + Genehmigung Vermögensübergang

20 VII. Satzungsänderungen/Zweckänderungen Derzeitige Rechtslage 87 BGB: Unmöglichkeit der Zweckerfüllung: Behörde kann andere Zweckerfüllung geben Landesrecht: - Zuständigkeit grds. Organe - einfachen Satzungsänderungen - Zweckänderungen nur bei Änderung der wesentlichen Verhältnisse - Genehmigung 20

21 VII. Satzungsänderungen/Zweckänderungen Vorschlag Gesetzliche Unterscheidung zwischen: a) die Stiftung prägenden Satzungsbestimmungen: dies sind regelmäßig: Name, Sitz, Zusammensetzung und Aufgaben der Organe b) Satzungsänderungen : Zweckaustausch, erhebliche Zweckbeschränkung oder Umwandlung in Verbrauchsstiftung c) Sonstige Bestimmungen betreffende Satzungsänderungen d) Ausschluss oder Erleichterung der genannten Änderungen durch den Stifter in der Satzung möglich! 21

22 VII. Satzungsänderungen/Zweckänderungen Voraussetzung zu a): wesentliche Änderungen der Verhältnisse und Erforderlichkeit der Änderung zur Anpassung Voraussetzung zu b): dauernde und nachhaltige Erfüllung des Zwecks ist unmöglich geworden oder Zweck gefährdet Gemeinwohl Satzungsänderung erforderlich um unveränderten oder geänderten Zweck für eine angemessene Zeit wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann Voraussetzung zu c): Vorstand oder Behörde können Satzungsbestimmung ändern, damit Stiftung ihren Zweck besser verfolgen kann 22

23 VII. Satzungsänderungen/Zweckänderungen Bewertung 3-Teilung im Grds. in Ordnung Überprüfung der genannten prägenden Bestimmungen Voraussetzung bei c) zu schwach Positiv: Sicherung weitreichender späterer Änderungen durch den Stifter, wenn dieser im zuständigen Gremium vertreten ist 23

24 VIII. Sonderrechte für lebende Stifter Vorschlag Lebender Stifter soll einmalig bis fünf Jahre nach Errichtung das Recht haben, die Satzung zu ändern, neue Zwecke müssen ursprünglichen Zwecken verwandt sein Bewertung Grundsätzlich müssen Stifter nachjustieren können, aber 5 Jahre zu kurz Feststellung des Korrekturbedarfs oft erst später, alle 3 Jahre Steuererklärung Verwandtschaft der Zweck schwer bestimmbar 24

25 IX. Stiftungsregister mit Publizitätswirkung Vorschlag Register mit Publizitätswirkung Machbarkeitsstudie Bewertung Positiv, Stiftungen müssen verkehrsfähig gemacht werden Vertretungsbescheinigung hinderlich (unterschiedliche Anwendungspraxis) 25

26 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Rechtsanwältin Dr. Verena Staats Mitglied der Geschäftsleitung Leitung Personalstrategie und Justiziarin 26

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