INFORMATIONSRUNDSCHREIBEN 03/2018

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1 INFORMATIONSRUNDSCHREIBEN 03/2018 Sehr geehrter Kunde, mit folgendem Rundschreiben möchten wir Ihnen sowohl die jüngsten gesetzlichen Neuerungen, welche für Sie von Bedeutung sind, als auch jene in Bezug auf unsere Dienstleistungen für Sie nahelegen. Inhaltsverzeichnis 1. NISF/INPS Sozialbeiträge für Handwerker und 2. Vorankündigung von Baustellen bei Wiedergewinnungsarbeiten 3. ENEA Meldung auch bei Wiedergewinnungsarbeiten 4. Beiträge für Investitionen in die Digitalisierung 5. Neue Mitarbeiterinnen Für eventuelle Klärungen und weiteren Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen Abler + Wieser

2 1. NISF/INPS SOZIALBEITRÄGE FÜR HANDWERKER UND KAUFLEUTE Die Versicherungsbeiträge der Handwerker und an das Sozialfürsorgeinstitut NISF/INPS sind zu den nachfolgenden Terminen fällig. Wir haben für alle Kunden die es betrifft, den Online-Zugang bei der INPS beantragt, werden die Einzahlungsdaten ausdrucken und allen Kunden, welche die Einzahlungen selbst vornehmen in den nächsten Tagen zukommen lassen. Für alle Kunden, welche die Einzahlungen mittels Entratel über unser Studio vornehmen, werden wir die Einzahlungsscheine direkt innerhalb der vorgesehenen Fälligkeiten versenden Zahlung des fixen Beitrages für das 1. Quartal Ausgleichszahlung für das Jahr 2017 aufgrund des in der Steuererklärung gemeldeten Einkommens aus Unternehmen und Beteiligungen Vorauszahlung des variablen Beitrages für 2018, berechnet aufgrund des Einkommens im Jahr 2017; erste Raten von 50% Zahlung des fixen Beitrages für das 2. Quartal Zahlung des fixen Beitrages für das 3. Quartal Zweite Vorauszahlung des variablen Beitrages für 2018, Berechnung aufgrund des Einkommens im Jahr 2017; zweite Rate von 50% Zahlung des fixen Beitrages für das 4. Quartal 2018 Die einzelnen Raten belaufen sich je nach Versicherung (, Handwerker), Anzahl der Mitversicherten und eventueller zusätzlichen Beiträge auf ca. 943,00 Euro pro Rate und pro Person. Handwerker älter als 21 Jahre Handwerker jünger als 21 Jahre älter als 21 Jahre jünger als 21 Jahre 24,00 % 21,00 % 24,09 % 21,09 % Handwerk Minimales Einkommen auf welches die Beiträge eingezahlt werden Höchsteinkommen ab dem keine Beiträge mehr zu zahlen sind Höchsteinkommen für Versicherte, die erst nach eingetragen sind ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro ,00 Euro Personen, die bereits Rentenbezieher und mindestens 65 Jahre alt sind, haben die Möglichkeit, die vorgesehenen Beitragssätze um 50 Prozent zu reduzieren. Dafür ist bei Erreichen des 65. Lebensjahres oder auch später, ein eigener Antrag um Beitragsreduzierung beim NISF/INPS einzureichen.

3 2. VORANKÜNDIGUNG VON BAUSTELLEN BEI WIEDERGEWINNUNGSARBEITEN Um den Absetzbetrag für die Wiedergewinnungsarbeiten von 50% ausnützen zu können ist es notwendig in bestimmten Fällen vorab eine Baustellenvorankündigung zu tätigen. Ab April 2018 werden die Baustellenvorankündigungen in Südtirol nur mehr telematisch über verwaltet. Der Bauherr oder der Verantwortliche der Arbeiten übermittelt dem Arbeitsinspektorat vor Beginn der Arbeiten die Vorankündigung, sowie eventuelle Aktualisierungen in folgenden Fällen: a) auf Baustellen, auf denen die Anwesenheit, eventuell auch nicht zur gleichen Zeit, von mehreren ausführenden Unternehmen vorgesehen ist. b) bei Baustellen, für die ursprünglich keine Meldepflicht bestand, die dann aber auf Grund von späteren Varianten während der Bauausführung in die Kategorie gemäß Buchstabe a) fallen. c) bei Baustellen, wo nur ein Unternehmen tätig ist, dessen Arbeiten voraussichtlich mindestens 200 Mann-Tage betragen. Eine Kopie davon muss, vor Beginn der Arbeiten, welche Gegenstand der Baugenehmigung oder der Meldung des Tätigkeitsbeginns sind, der gewährenden Verwaltung übermittelt werden; eine weitere Kopie ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und muss den Aufsichtsorganen zur Verfügung stehen. 3. ENEA MELDUNG AUCH BEI WIEDERGEWINNUNGSARBEITEN Bisher musste die ENEA Meldung nur bei energetischen Baumaßnahmen übermittelt werden. Achtung: Ab dem Jahr 2018 ist die ENEA Meldung nun auch bei Wiedergewinnungsarbeiten zu übermitteln. Zurzeit ist es noch nicht möglich, die entsprechenden Dekrete sind jedoch in Ausarbeitung und werden demnächst veröffentlicht. Deshalb wurde bekannt gegeben, dass aufgrund der Verspätung ein kurzer Aufschub für die Verpflichtung kommt. Die ENEA hat bekannt gegeben, dass die Meldung über das Portal finanziaria2018.enea.it zu übermitteln ist. Die Meldung soll jedenfalls all jene Arbeiten betreffen, dessen Zahlung im Jahr 2018 erfolgt und nur für solche Arbeiten bei denen sich eine Energieeinsparung ergibt. Unklar ist zurzeit, ob die Meldung so umfangreich abzufassen ist wie bei energetischen Baumaßnahmen und ob das Hinzuziehen eines Technikers für die Abfassung und Übermittlung der Meldung notwendig ist.

4 4. BEITRÄGE VON INVESTITIONEN IN DIE DIGITALISIERUNG Kleinunternehmen erhalten für Investitionen in ihre Digitalisierung im Jahr 2018 Zuschüsse vom Land. Die Beihilfe wird in Form eines Verlustbeitrags im Ausmaß von 20% der zulässigen Kosten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt. Der Rahmen der Investitionen ist auf mindestens und höchstens Euro begrenzt. Es kann nur ein Beitragsantrag pro Unternehmen übermittelt werden, welcher bis 30. Juni online eingereicht werden muss. Beihilfefähig sind folgende Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte laut Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a) der obgenannten Verordnung zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte: a) Einrichtungen, b) Hardware, c) funktionelle Software zu den förderfähigen Investitionen, d) Maschinen und Anlagen, e) Arbeitsfahrzeuge (keine Fahrzeuge zur Personenbeförderung), f) Geräte, g) Sonderfahrzeuge für die Müllentsorgung, Reinigung und Entleerung, Straßenreinigung und Schneeräumung, Rettungs- und Abschleppdienst sowie Fahrzeuge, die als fahrende Werkstätten oder chemische Labors verwendet werden und für Bestattungsdienste, h) Fahrzeuge zur Personenbeförderung: nur für Handelsagenten und Vertreter, die im Verzeichnis der Handelskammer eingetragen sind, sowie für die Tätigkeiten Beförderung in Taxis und Verleih von Mietwagen mit Fahrer, i) Fahrzeuge für den Warentransport: nur für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben. Ersatzinvestitionen sind nicht zulässig! Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2018 beziehen und darunter versteht man: a) die Bestellung, Lieferung und Rechnung 2018 oder b) die Bestellung und Anzahlung 2018 und die Lieferung und Endrechnung 2019 oder c) die Bestellung, Anzahlung und Lieferung 2018 und die Endrechnung Förderungen der Handelskammer Auch die Handelskammer vergibt an heimische Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, Förderbeiträge für die Digitalisierung. Der gesamte Förderbetrag für die Ausschreibung beläuft sich auf Euro. 50 Prozent der vom Unternehmen getätigten Kosten können rückerstattet werden, wobei die maximale Höhe des einzelnen Beitrags Euro beträgt. Die Mindestinvestition seitens des Unternehmens muss hingegen Euro betragen. Anträge können bis 31. Mai eingereicht werden. (Informationen >

5 5. NEUE MITARBEITERINNEN Wir dürfen zwei neue Mitarbeiterinnen in unseren Reihen begrüßen. Frau Jasmin Bachmann wird uns in Zukunft im Sekretariat unterstützen und Frau Doris Pircher ist nun bei uns im Verwaltungsbereich tätig. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.

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