S T E U E R - UND W I R T S C H A F T S B E R A T E R

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1 INFO Nr. 1 vom Rundschreiben Nr. 1 Themen: - Einkommenssteuer IRPEF Tarif - Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP - IMI-GIS - Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen - Aufwertung Anlagevermögen - Indirekte Steuern in der Landwirtschaft - Steuerabsetzbeträge bei Sanierungen - Kauf Wohnung - Investitionsbeihilfe durch erhöhte Abschreibung - Begünstigte Zuweisung von Immobilien - INPS - Pensionsbeiträge - Sonstige Neuerungen Steuerliche und andere Neuerungen Mit dem Finanzgesetz 2016, Gesetz Nr. 208 vom sind einige Steuer- und Abgabenbestimmungen erlassen worden. Auf diese und andere Neuerungen möchten wir in diesem Rundschreiben hinweisen. Der Einkommenssteuer-IRPEF-Tarif bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Die Steuersätze für Einkommen von natürlichen Personen für 2015 sind demnach folgende: 23 % für Jahreseinkommen bis zu Euro 27 % von bis Euro 38 % von bis Euro 41 % von bis Euro 43 % für Jahreseinkommen von mehr als Euro I Bozen A. Duca d Aostastr. 45/10 Tel / Fax 0471 / info@thaler-partner.it Internet: Steuer- und Mwst. Nr Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Bz Nr. 55, Nr. 509 Raiffeisen Landesbank Südtirol AG Bozen IBAN: IT 23 F

2 IRAP T H A L E R & P A R T N E R Der IRAP-Satz für 2016 beträgt in Südtirol 2,68 %. Die Personalkosten für unbefristete Arbeitsverhältnisse sind bei der IRAP-Berechnung seit zur Gänze abzugsfähig. Die Personalkosten für saisonal Angestellte können ab teilweise für die IRAP-Berechnung abgezogen werden. Die Landwirtschaft wird ab zur Gänze von der IRAP-Pflicht befreit. IMI-GIS Die Erstwohnungen werden ab 2016 im restlichen Italien zur Gänze von der Gemeindeimmobiliensteuer befreit (ausgenommen Luxuswohnungen). Dies gilt nicht für Südtirol, weil hier eigene Regeln für die GIS gelten. Hier gelten hohe Freibeträge, sodass in den meisten Fällen für die Erstwohnung keine GIS geschuldet ist. Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen Natürliche Personen können wiederum Beteiligungen und Grundstücke durch die Bezahlung einer Ersatzsteuer aufwerten. Die beeidete Schätzung bezieht sich auf Vermögenswerte zum und muss bis erstellt werden. Die Ersatzsteuer beträgt jetzt 8 % Aufwertung Anlagevermögen In der Bilanz 2014 vorhandene Anlagegüter können im Jahresabschluss 2015 auf den aktuellen Wert aufgewertet werden durch Bezahlung einer Ersatzsteuer in der Höhe von 16 % für abschreibbare Sachanlagen und von 12 % für nicht abschreibbares Anlagevermögen. Indirekte Steuern in der Landwirtschaft Die Mehrwertsteuer-Sonderabrechnung anhand der Verrechnungssätze kann auch im Jahr 2015 unabhängig von der Höhe des Umsatzes wie bisher angewandt werden. Für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Registerführung gilt weiterhin die Umsatzgrenze von Euro. Die Registersteuer bei Übertragungen von landwirtschaftlichen Gründen an Personen die nicht Landwirte sind, steigt ab von 12 % auf 15 %.

3 Steuerabsetzbeträge auf Sanierungen Der Steuerabzug für energetische Gebäudesanierungen (65 %) gilt unverändert bis zum Der Steuerabzug für Wiedergewinnungsarbeiten an privaten Wohngebäuden beträgt bis 31. Dezember 2016 unverändert 50 % mit einem Maximalbetrag von Euro pro Baueinheit. Begünstigt ist weiterhin bis Ende 2016 der Kauf von Möbeln und von Elektrogeräten mit Energieklasse A+. Es steht ein Absetzbetrag von 50 % auf max. Euro zu, aber immer nur dann wenn der Kauf bzw. Austausch im Rahmen einer Sanierung des Wohngebäudes erfolgt. Ein neuer Steuerabsetzbetrag wird für junge Paare vorgesehen, wenn mindestens einer der beiden Lebenspartner das 35. Lebensjahr nicht vollendet hat. Beim Kauf einer Erstwohnung ist für diese Paare beim Möbelkauf bis zu max Euro ein Absetzbetrag von 50 % vorgesehen, der nicht mit dem anderen Möbelbonus kumulierbar ist. Kauf Wohnung Beim Kauf einer Wohnung mit Energieeffizienzklasse A oder B von einer Baufirma im Jahre 2016 können 50 % der Mehrwertsteuer als Steuerabsetzbetrag in 10 Jahren von der Einkommenssteuer IRPEF abgezogen werden. Neu ist beim Kauf einer neuen Erstwohnung, dass man nicht vorher die alte Erstwohnung verkaufen muss, um in den Genuss der Steuerbegünstigungen zu kommen, sondern 1 Jahr ab dem Neukauf Zeit hat, um die alte Erstwohnung zu verkaufen. Beim Leasing einer Erstwohnung wird ein Steuerabsetzbetrag in der Höhe von 19 % auf Leasingraten von insgesamt max Euro vorgesehen, auf den Rückkaufswert in der Höhe von max Euro kann ebenfalls ein Absetzbetrag von 19 % geltend gemacht werden. Diese Begünstigung beim Leasing einer Erstwohnung gilt nur für Steuerpflichtige mit einem Jahreseinkommen von höchstens Euro. Für Steuerpflichtige über 35 Jahren wird der Absetzbetrag halbiert. Investitionsbeihilfe durch erhöhte Abschreibungen Für neue Investitionsgüter, die im Zeitraum von Unternehmen oder Freiberuflern erworben werden, ist die steuerliche Abschreibung auf 140 % des Anschaffungswertes möglich. Von der Investitionsbegünstigung ausgeschlossen sind Immobilien und andere Gegenstände mit einem Abschreibungssatz von weniger als 6,5 %.

4 Begünstigte Zuweisung von Immobilien an Gesellschafter und Privatisierung von Einzelunternehmen Gesellschaften können nicht betrieblich genutzte Immobilien und in öffentlichen Registern eingetragene Fahrzeuge unter steuerlichen Erleichterungen bis den Gesellschaftern zuweisen. Einzelunternehmen können betrieblich genutzte Immobilien bis zum begünstigt privatisieren. Die Ersatzsteuer beträgt 8 %. INPS-Pensionsbeiträge Der INPS-Pensionsbeitrag 2016 für freie Mitarbeiter und Projektmitarbeiter steigt auf 31,72 %, für Freiberufler ohne eigene Pensionskasse bleibt der Beitrag bei 27,72 %. Für Mitarbeiter, welche bereits eine andere Rentenpflichtversicherung haben oder bereits eine Rente beziehen, steigt der INPS-Pensionsbeitrag von 23,5 % auf 24 %. Für Handwerker und Kaufleute steigen die Beiträge 2016 auf 23,10 %. Sonstige Neuerungen Gesetzlicher Zinsfuß: der Gesetzliche Zinsfuß sinkt ab von 0,5 % auf 0,2 %. Enasarco: der Beitragssatz auf Provisionen der Handelsvertreter steigt ab von 14,65 % auf 15,10 %. Pauschalbesteuerung Kleinunternehmen: für Kleinunternehmen mit Pauschalbesteuerung wird die Schwelle der Umsatzerlöse um Euro erhöht (für Freiberufler um Euro). Das Minimi-System wurde mit abgeschafft; alle bis dahin eröffneten Minimi- Positionen können bis zur natürlichen Fälligkeit des Minimi-Systems weiterbestehen. Bargeldgrenze: das Limit für den Bargeldverkehr wird von 999,99 Euro auf 2.999,99 Euro erhöht. POS-Pflicht: Unternehmen und Freiberufler werden verpflichtet, sämtliche Zahlungen auch mittels POS-Geräten zu akzeptieren. Die Durchführungsbestimmungen hierzu werden erst erlassen. Bei Nichtbeachtung sollen auch Verwaltungsstrafen vorgesehen werden. Verjährungsfristen: die Verjährungsfristen für Einkommenssteuern und Mehrwertsteuer werden für Steuerfestsetzungen ab 2016 um 1 Jahr verlängert und betragen jetzt 5 Jahre ab dem Jahr der Abgabe der Steuererklärung; die Verdoppelung der Verjährungsfristen bei Steuerstrafvergehen wird gestrichen. Beispiel: Steuererklärung UNICO über 2016, Abgabe im Jahr 2017, Verjährung in 5 Jahren =

5 Bestattungsspesen und Universitätsgebühren: bisher waren Bestattungsspesen nur für verwandte Personen absetzbar. Ab 2016 sind Bestattungsspesen unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis bis Euro pro Jahr und Todesfall abzugsfähig. Universitätsgebühren waren bisher jährlich in dem Ausmaß abzugsfähig, wie die Kosten an einer staatlichen Universität anfallen. Dieser allgemeine Passus soll jetzt genauer mittels Ministerialdekret definiert werden, indem für die Abzugsfähigkeit der Einschreibegebühren eine jährliche Obergrenze nach den verschiedenen Fakultäten festgelegt wird. Wir haben uns hier darauf beschränkt, Ihnen die wesentlichen Veränderungen im Steuerbereich in kürzest möglicher Form bekannt zu geben. Für genauere Auskünfte über sämtliche Änderungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Manche Details müssen erst durch Ministerialrundschreiben geklärt werden. Mit freundlichen Grüßen Thaler & Partner Bozen,

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