Steuerneuheiten 2013

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1 Kundeninfo Steuerneuheiten 2013 Stabilitätsgesetz 2013 Mit dem Stabilitätsgesetz (Gesetz Nr. 228/2012) wurde eine Reihe von Neuerungen in verschiedenen steuerlichen Bereichen eingeführt. Hier eine Zusammenfassung: Erhöhung Steuerabsetzbeträge für zu Lasten lebende Kinder: Der Steuerabsetzbetrag für zu Lasten lebende Kinder wird von 800 auf 950 pro Kind erhöht. Für Kinder unter 3 Jahren wird er von 900 auf pro Kind erhöht. Allerdings sind diese Absetzbeträge an die Höhe des Einkommens gebunden. Bei steigendem Einkommen sinkt der jeweilige Absetzbetrag. Aufwertung Beteiligungen und Baugrundstücke: Die Möglichkeit der steuerlichen Aufwertung von Beteiligungen und Baugrundstücken wird neu aufgelegt. Es handelt sich mittlerweile um die 10. Verlängerung dieser Aufwertung. Termin für die Abfassung der beeideten Schätzung und die Zahlung der Ersatzsteuer von 4% (2% bei nicht qualifizierten Beteiligungen) ist der 30. Juni Durch diese Aufwertung kann die Steuerbelastung bei einem Verkauf der Beteiligung oder des Baugrundstückes deutlich reduziert werden. Die Aufwertung kann von physischen Personen und einfachen Gesellschaften beansprucht werden (nicht von Unternehmern, Freiberuflern und Handelsgesellschaften). Eine Aufwertung ist auch dann noch möglich, wenn das Vermögensgut bereits in Vergangenheit einmal aufgewertet wurde. Dabei ist auch eine Reduzierung des Schätzwertes für die Aufwertung möglich (kann v.a. bei Baugrundstücken auf Grund der derzeitigen prekären Situation des Immobilienmarktes vorkommen). Vermögenssteuer auf Auslandsvermögen: Die für das Jahr 2011 eingeführte Vermögenssteuer für Finanzvermögen und Immobilien im Ausland wird auf das Jahr 2012 aufgeschoben. Da mit der Steuererklärung für 2011 diese Steuern bereits bezahlt wurden, gelten diese Beträge nun als Vorauszahlung für 2012 und können in der nächsten Steuererklärung verrechnet werden. Dieser Aufschub (der einige praktische Probleme mit sich bringen wird) war notwendig, um eine Klage der EU-Kommission abzuwenden. Gemeindeimmobiliensteuer IMU: Ab 2013 wird die Aufteilung der IMU zwischen Gemeinden und Staat neu geregelt. Die IMU für Wohnungen geht an die Gemeinden, jene für Betriebsimmobilien und landwirtschaftliche Nutzgebäude an den Staat. Dadurch soll die Berechnung und Zahlung vereinfacht werden. Finanztransaktionssteuer: Es handelt sich um eine Stempelsteuer, welche auf die Übertragung von Aktien, Beteiligungen und anderen Wertpapieren geschuldet ist. Sie wird 2013 in zeitlich gestaffelter Form eingeführt (für Aktien und Beteiligungen ab 1. März, für andere Wertpapiere ab 1. Juli). Die Details müssen noch in einer Durchführungsbestimmung geklärt werden. Über diese Steuer (sog. Tobin tax ) wurde vor der Einführung heftig diskutiert. Erhöhung ordentlicher Mwst-Satz: Ab 1. Juli wird der ordentliche Mwst-Satz von 21% auf 22% erhöht. Die begünstigten Mwst-Sätze von 4% und 10% bleiben hingegen unverändert. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer kann aber dann noch vermieden werden, wenn bis Juni der Gesetzgeber die dafür notwendigen Mittel durch die Streichung von Steuerbegünstigungen und Steuerabsetzbeträgen aufbringen kann. IRAP: Ab 2014 sollen klare Richtlinien gelten, welche die Befreiung von Kleinunternehmen und Freiberuflern von der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP betreffen. Diese Subjekte dürfen, um die Befreiung beanspruchen zu können, kein abhängiges Personal beschäftigen und die Agentur der Einnahmen wird eine Betragsobergrenze für das Anlagevermögen festlegen. Abzugsfähigkeit PKW-Kosten: Die Abzugsfähigkeit der PKW-Kosten für Unternehmen und Freiberufler wird ab 2013 deutlich eingeschränkt: Kundeninfo Seite

2 Unternehmen und Freiberufler Vertreter Arbeitnehmer fringe benefit % (Obergrenze PKW = ) 20% (Obergrenze PKW = ) 40% 20% 80% (Obergrenze PKW = ) 80% (Obergrenze PKW = ) 80% 80% 90% (keine Obergrenze ) 70% (keine Obergrenze ) 90% 70% Fakturierung Mit dem erwähnten Stabilitätsgesetz wurde auch die Fakturierungsrichtlinie der EU in Italien umgesetzt. Das hat eine Reihe von (kleineren) Änderungen in Bezug auf die Ausstellung der Rechnungen durch Unternehmen und Freiberufler mit sich gebracht. Hier eine Zusammenfassung dieser Änderungen: Auf jeder Rechnung muss in Zukunft die Mwst-Nummer (bei Firmenkunden) oder die Steuernummer (bei Privatkunden) des Empfängers angegeben werden. Auf Grund der Einführung der Kunden- und Lieferantenlisten ab dem Jahr 2010 wurde dies in der Praxis bereits so gehandhabt und stellt demnach keine relevante Änderung dar. Bei Rechnungen an Einzelunternehmer, Freiberufler oder Gesellschaften empfehlen wir die Angabe von Mwst- Nummer und Steuernummer, da diese Daten in der jährlichen Kundenliste anzugeben sind. Bei Rechnungen an Kunden in anderen EU-Mitgliedsländern muss hingegen immer die UID- Nummer angeführt werden. Acht zu geben ist in diesem Zusammenhang bei Einzelunternehmern und Freiberuflern darauf, dass alle Rechnungen für Kosten, welche den geschäftlichen Bereich betreffen, die Mwst- Nummer enthalten. Rechnungen, welche die Privatperson betreffen, sind hingegen auf die Steuernummer des Betroffenen auszustellen. Nummerierung der Rechnungen: Im Text des Stabilitätsgesetzes ist vorgesehen, dass die Rechnungsnummer die jeweilige Rechnung eindeutig identifizieren muss. Diese Formulierung hat von vielen Seiten zu der (etwas voreiligen) Interpretation geführt, dass es nicht mehr zulässig wäre, die Rechnungen nur fortlaufend zu nummerieren (1, 2, 3,.) und zu Beginn jeden Jahres wieder mit dieser Art der Nummerierung bei 1 zu beginnen. Laut der erwähnten Interpretation würde in diesem Falle z.b. die Nummer 1 über die Jahre mehrfach vergeben und somit wäre die Rechnung nicht mehr eindeutig identifiziert. Es wurde deshalb in den ersten Tagen des Jahres 2013 von verschiedener Seite angeraten, die Nummerierung um das Jahr zu ergänzen (z.b , usw.). Das hätte (auch angesichts der sehr kurzfristigen Einführung der Bestimmung) zu größeren Problemen geführt, da viele Softwaresysteme neu zu programmieren Kundeninfo Seite

3 wären. Die Agentur der Einnahmen hat aber in den letzten Tagen klargestellt, dass dies nicht notwendig ist. Die Nummerierung kann weiterhin wie bisher vorgenommen werden! Die Nummer in Zusammenhang mit dem Rechnungsdatum (ein Pflichtelement der Rechnung!) identifiziert jede Rechnung eindeutig, wonach der neuen Bestimmung Genüge getan ist. Fakturierung von innergemeinschaftlichen Umsätzen: Es wurde festgelegt, dass für die Fakturierung von innergemeinschaftlichen Umsätzen dieselbe Bestimmung wie für inländische Umsätze angewandt werden kann, wonach die Rechnungen innerhalb des 15. des Folgemonats ausgestellt werden müssen. Die Verbuchung muss aber immer mit Bezug auf den Monat erfolgen, in welchem die Umsätze getätigt worden sind. Beispiel: für eine Lieferung des Monats Januar muss die Rechnung bis spätestens 15. Februar ausgestellt werden; diese Rechnung ist aber immer mit der Mwst-Abrechnung des Monats Januar zu verbuchen. In der Praxis wird es deshalb weiterhin der Einfachheit halber üblich sein, die Rechnungen mit Monatsende auszustellen. Unterscheidung der Umsätze auf der Rechnung: Bei der Ausstellung einer Rechnung ohne Mehrwertsteuer muss ab 2013 genau zwischen folgenden Fällen unterschieden werden: nicht steuerpflichtig ( non imponibile ) z.b. Exporte, innergemeinschaftliche Lieferungen nicht steuerbar ( fuori campo IVA ) z.b. Dienstleistungen außerhalb der EU steuerfrei ( esente ) z.b. ärztliche Leistungen, Zinsen Genau obiger Wortlaut (nicht steuerpflichtig, nicht steuerbar, steuerfrei) muss auf der Rechnung angeführt werden (evtl. in Zusammenhang mit der gesetzlichen Bestimmung, wie dies in Vergangenheit üblich war). In Fällen, in denen die Mwst-Schuld auf den Empfänger der Rechnung übergeht (sog. reverse charge ), muss dies ausdrücklich auf der Rechnung angeführt werden. Wir empfehlen den Wortlaut: Übergang der Mwst-Schuld auf den Auftraggeber. Es sind dies z.b. Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen (s. unser Kundeninfo ), Rechnungen für Unterwerkverträge im Bauwesen, Verkauf von betrieblichen Immobilien durch Unternehmen usw. Verbuchung von Rechnungen für EU-Einkäufe Mit dem Stabilitätsgesetz wurden die Termine für die Verbuchung von Rechnungen für EU-Einkäufe geändert. Diese Rechnungen müssen innerhalb des 15. des Monats nach Erhalt der Rechnung im Mwst-Ausgangsregister verbucht werden (mit Bezug auf den Monat des Erhalts der Rechnung). Für die Verbuchung im Mwst-Eingangsregister gelten dieselben Termine wie für Eingangsrechnungen von italienischen Lieferanten. Die Verbuchung kann demnach innerhalb von 2 Jahren erfolgen. Wenn eine Eingangsrechnung aus einem EU-Staat nicht innerhalb von 2 Monaten nach Durchführung der Operation eintrifft, muss innerhalb eines weiteren Monats eine Eigenrechnung ausgestellt und die Mehrwertsteuer auf Grund dieser Eigenrechnung abgeführt werden. Wenn dies nicht erfolgt, können bei einer Kontrolle Strafen anfallen. Aus diesem Grunde ist es ab 2013 noch wichtiger, dass Eingangsrechnungen für EU-Einkäufe von Waren und Dienstleistungen umgehend verbucht werden. Wir bitten alle Kunden, dies entsprechend zu berücksichtigen und uns die EU-Eingangsrechnungen demnach mit der ersten fälligen Mwst-Abrechnung zur Verfügung zu stellen! Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr Mit Gesetzesverordnung Nr. 192/2012 wurden strengere Bestimmungen im Bereich des Zahlungsverkehrs zwischen Unternehmen eingeführt. Es handelt sich dabei um die Umsetzung einer Kundeninfo Seite

4 EU-Richtlinie und die Aktualisierung der Bestimmungen aus dem Jahr Die Neuerungen gelten ab 1. Januar 2013 und können wie folgt zusammengefasst werden: Die Bestimmungen zur Beschleunigung des Zahlungsverkehrs gelten in Zukunft auch für öffentliche Verwaltungen. Bisher waren nur Unternehmen von der gesetzlichen Regelung der Zahlungsfristen betroffen. Zahlungen müssen grundsätzlich binnen 30 Tagen durchgeführt werden, außer die Parteien vereinbaren ein anderes Zahlungsziel. Längere Zahlungsziele sind möglich, dürfen aber nicht zu einer groben Benachteiligung des Gläubigers führen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles fallen automatisch Verzugszinsen an, welche ab 1. Januar 2013 um 1 Prozentpunkt erhöht wurden. Es gilt folgende Formel: Referenzzinssatz der EZB (1. Semester 2013 = 0,75%) + 8 Prozentpunkte (bis Ende 2012 galt ein Aufschlag von 7 Prozentpunkten). Demnach ergibt sich ein Verzugszinssatz von derzeit 8,75%. Es steht dem Gläubiger allerdings frei, ob er diese Verzugszinsen auch effektiv dem Kunden anlasten will. Auf Grund der Erfahrungen, die bisher mit diesen Bestimmungen gemacht wurden und der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation ist davon auszugehen, dass diese Neuerungen (deren Zielsetzung durchaus löblich ist) kaum oder nur schleppend Verbesserungen der Zahlungsmoral mit sich bringen werden. Einkommensmaßstab ( redditometro ) Am 24. Dezember 2012 hat die Agentur der Einnahmen die Durchführungsbestimmungen zum Einkommensmaßstab (dem sog. redditometro ) erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen können dabei ohne Zweifel als streng bezeichnet werden und bergen einige Risiken für zukünftige Steuerkontrollen. Ausgehend von den Ausgaben eines Steuerpflichtigen wird mit statistischen Mitteln ein theoretisches Einkommen ermittelt, das diese Ausgaben rechtfertigen kann. Wenn das erklärte Einkommen diese Anforderung nicht erfüllt und das Mindesteinkommen demnach nicht erreicht, ist mit (automatischen?) Steuervorschreibungen zu rechnen. Die Verordnung enthält dabei 11 verschiedene Ausgabenarten, die wiederum in 56 Einzelausgaben gegliedert werden. Die Hauptgruppen betreffen: Lebensmittel und Bekleidung, Wohnung, Energie und Heizung, Einrichtung, Elektrogeräte, Hausangestellte, Gesundheit, Beförderung, Kommunikation, Aus- und Weiterbildung, Freizeit, sonstige Güter und Leistungen. Berücksichtigt werden auch Investitionen in Liegenschaften, langlebige Investitionsgüter (Pkw s, Boote u.ä.) und Finanzanlagen. Der Einkommensmaßstab geht davon aus, dass die Ausgaben und die Erhöhungen im Vermögen des Betroffenen (abzüglich der Darlehen) mit dem Einkommen des betreffenden Jahres finanziert worden sind. Verkäufe von Vermögensgütern der letzten 4 Jahre können gegengerechnet werden. Wenn dann die Ausgaben immer noch über dem erklärten Einkommen liegen, muss der Steuerpflichtige den Gegenbeweis erbringen, woher die Mittel stammen. Die Ausgaben der Steuerpflichtigen werden über eine Datenbank des Steueramtes ermittelt. Diese Datenbank wird mit effektiven Daten (z.b. Bankkonten, Kunden- und Lieferantenlisten) aber auch mit (allgemeinen) statistischen Daten gespeist. Bevor es zu einer Steuervorschreibung kommt, muss der Steuerpflichtige eingeladen werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich vor dem Steueramt zu rechtfertigen. Der Einkommensmaßstab kann vom Steueramt grundsätzlich ab dem Jahr 2009 angewandt werden. Obwohl das Steueramt angekündigt hat, dass anfänglich nur krasse Fälle von Missverhältnissen zwischen Einkommen und Ausgaben kontrolliert werden sollen, bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dieser Einkommensmaßstab auf die Kontrolltätigkeit des Fiskus haben wird. Kundeninfo Seite

5 zertifizierte -Adresse (Pec) Bereits seit 20. Oktober 2012 müssen alle neuen Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen werden, über eine zertifizierte -Adresse (Pec) verfügen. Nun wurde verfügt, dass auch bereits bestehende Einzelunternehmen bis spätestens 30. Juni 2013 eine derartige zertifizierte -Adresse vorweisen und beim Handelsregister hinterlegen müssen. Wir bitten alle Mandanten, die davon betroffen sind (auch Landwirte mit Handelskammereintragung), sich frühzeitig um diese zertifizierte -Adresse zu kümmern und uns dieselbe mitzuteilen, damit wir uns um die Formalitäten in Bezug auf die Hinterlegung bei der Handelskammer kümmern können. Mittlerweile gibt es die Möglichkeit, eine derartige zertifizierte -Adresse (Pec) auch kostenlos zu beantragen. Für detaillierte Informationen zu dieser kostenlosen Pec-Mail und die Modalitäten für die Eröffnung derselben verweisen wir auf Für Klärungen zu diesem Thema steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Sabine Klotz gerne zur Verfügung. Erhöhung der Sozialbeiträge Ab 2013 erhöhen sich verschiedene Sozialbeiträge wie folgt: Sonderverwaltung INPS ( gestione separata ): Der allgemeine Beitragssatz für Personen ohne andere Pensionsdeckung bleibt mit 27,72% unverändert. Der Beitragssatz für Personen mit anderer Pensionsdeckung erhöht sich von 18% auf 20%. Kaufleute und Handwerker: Der Beitragssatz für die Pensionskasse der Kaufleute erhöht sich um 0,45% auf 21,85%, jener für Handwerker ebenfalls um 0,45% auf 21,75%. Für befristete Arbeitsverhältnisse ist ein zusätzlicher INPS-Beitrag von 1,4% zu entrichten. Ab 2013 muss für Entlassungen aus objektiven (wirtschaftlichen) Gründen vom Arbeitgeber eine Austrittsentschädigung an das INPS bezahlt werden, mit welcher das INPS die neue Versicherungsform ASPI ( assicurazione sociale per l impiego ) finanzieren wird. Berechnung und Höhe dieser Austrittsentschädigung sind allerdings noch ziemlich unklar. Kunden- und Lieferantenlisten 2012 Bis 30. April 2013 müssen von allen Unternehmen und Freiberuflern die Kunden- und Lieferantenlisten für das Jahr 2012 in telematischer Form übermittelt werden. Es gelten dabei im Vergleich zu den 2 vorhergehenden Jahren einige Neuerungen. Die wichtigste Änderung betrifft die Abschaffung der Betragsgrenze von 3.000, womit ab 2012 alle Umsätze (Verkauf und Einkauf) unabhängig vom Betrag in der Kunden- und Lieferantenliste anzuführen sind. Die Datensatzstruktur für die telematische Übermittlung wurde allerdings bis heute noch nicht bekanntgegeben. Es scheint sich deshalb wieder ein Aufschub anzubahnen. Wir werden über diese Verpflichtung informieren, sobald die genauen Bestimmungen für 2012 vorliegen. neue Regelung für die Nutzung von Firmen-PKW s Am 7. Dezember 2012 ist eine Regelung in Kraft getreten, welche eine Ergänzung der Straßenverkehrsordnung mit sich gebracht hat. Demnach müssen in Zukunft Firmen, welche ihren Mitarbeitern Fahrzeuge für mehr als 30 Tage im Jahr zur Verfügung stellen, den effektiven Nutzer des Fahrzeuges im Kraftfahrzeugschein (Autobüchlein) eintragen lassen. Diese Neuerung ist zwar seit 7. Dezember 2012 in Kraft, wird aber erst dann in die Praxis umgesetzt, wenn das entsprechende Informationssystem eingeführt ist und die Durchführungsbestimmungen vorliegen. Für weitere Informationen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung. Gamper & Lahner Kundeninfo Seite

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