INFORMATIONSBRIEF JANUAR 2015
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- Eva Schreiber
- vor 8 Jahren
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1 INFORMATIONSBRIEF JANUAR 2015 Überblick: Stabilitätsgesetz 2015 Sehr geehrter Klient! Das Stabilitätsgesetz 2015 Nr. 190 vom ist am im Staatlichen Amtsblatt veröffentlicht worden und ist im Allgemeinen mit 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Mit vorliegendem Informationsbrief möchten wir Sie kurz über die darin enthaltenen wichtigsten steuerlichen Bestimmungen informieren. Für detailliertere Informationen können Sie Sich gerne an Ihren Berater wenden. 1. NEUERUNGEN BEZÜGLICH WERTSCHÖPFUNGSSTEUER IRAP Ab der Steuerperiode 2015 können die Personalkosten für unbefristete Arbeitsverhältnisse von der IRAP- Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden. Die Neuerung betrifft grundsätzlich Unternehmen, Freiberufler und Landwirte. Ausgeschlossen sind nicht gewerblichen Körperschaften für den institutionellen Bereich. Für die landwirtschaftlichen Unternehmen gilt die Erleichterung auch für befristete Arbeitsverhältnisse, allerdings nur bei einer Vertragsdauer von mindestens drei Jahren und mindestens 150 Arbeitstagen. Unternehmen und Freiberuflern, welche keine unbefristeten Arbeitnehmer beschäftigen, wird ab 2015 eine Steuergutschrift in Höhe von 10% der geschuldeten IRAP gewährt. Der Abzug kann ausschließlich durch Verrechnung im Zahlungsvordruck F24 jenes Jahres verwendet werden, in welchem die entsprechende Steuererklärung abgegeben wird. 2. STEUERGUTSCHRIFT FÜR FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG Die Bestimmungen bezüglich der Steuergutschrift Forschung und Entwicklung wurden überarbeitet:
2 - Die Gutschrift gilt nun für den Fünfjahreszeitraum Die Erleichterung gilt für alle Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform, dem Tätigkeitsbereich oder dem verwendeten Buchführungssystem. - Die Gutschrift beträgt 25% der Ausgaben für Forschung und Entwicklung, welche den Durchschnitt der entsprechenden Ausgaben der drei vorhergehenden Steuerperioden übersteigen. Die Ausgaben für Forschung und Entwicklung müssen mindestens pro Jahr betragen. 3. NEUES PAUSCHALVERFAHREN FÜR KLEINUNTERNEHMEN UND FREIBERUFLER Ab 2015 wird ein neues Pauschalverfahren für Kleinunternehmen und Freiberufler eingeführt. Die bisherigen Sonderverfahren für Mini-Steuerpflichtige und für neue Initiativen wurden abgeschafft. Als Übergangsregelung ist vorgesehen, dass die bisherigen Mini-Steuerpflichtigen im Sinne des Gesetzes Nr. 244 vom dieses System bis zum Ende der vorgesehenen fünf Jahre oder bis zum Erreichen des 35. Lebensjahres weiter verwenden können. Nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen des neuen Pauschalverfahrens: - Voraussetzungen: Die Umsatzschwellen sind je nach Tätigkeit unterschiedlich gestaffelt: sie gehen von für Freiberufler und Handelsagenten bis für Handel und Gastgewerbe. Das Einkommen wird aufgrund der je nach Tätigkeitskennzahl festgesetzten Rendite-Koeffizienten berechnet (z.b. Freiberufler 78%, Handel und Gastgewerbe 40%). Die Personalkosten dürfen und die Ausgaben für Anlage- und Wirtschaftsgüter nicht übersteigen. Eine eventuelle Nebentätigkeit als Arbeitnehmer ist nur zulässig, wenn diese nicht vorwiegend ist. - Der nach dem neuen Pauschalverfahren ermittelte Gewinn wird mit einer Ersatzsteuer in Höhe von 15% (für die ersten 3 Jahre der Tätigkeit um ein Drittel vermindert) besteuert. Die Steuer ersetzt die IRPEF, die Zusatzsteuern und die IRAP. Es gilt auch eine Befreiung von der MwSt. Die Vergütungen und Honorare unterliegen keiner Quellensteuer und es braucht auch keine Quellensteuer einbehalten zu werden. - Es gilt die Befreiung von der Buchhaltung, von den Branchenrichtwerten, von der Kunden- und Lieferantenliste sowie von der Black-List-Meldung. Die erhaltenen Rechnungen sind allerdings aufzubewahren. Kleinunternehmen, welche das neue Pauschalverfahren verwenden, sind von den Rentenbeiträgen auf das Mindesteinkommen befreit. Sie müssen die Beiträge ausschließlich auf das effektiv erwirtschaftete Einkommen berechnen.
3 4. NEUIGKEITEN BEZÜGLICH MEHRWERTSTEUER - Reverse Charge: Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird auf folgende Bereiche ausgedehnt: Reinigungsdienste, Installationsarbeiten von Anlagen (z.b. Elektroanlagen, sanitäre Anlagen usw.), Abbrucharbeiten und Arbeiten zur Fertigstellung von Gebäuden Lieferungen von Gas und Strom an Zwischenhändler (z.b. GSE) Lieferungen an Supermärkte und Discountmärkte (vorbehaltlich der Zustimmung durch die EU- Kommission) Lieferung von gebrauchten Holz-Transportpaletten: hier wird die für Schrott und Abfallstoffe vorgesehene umgekehrte Steuerschuldnerschaft eingeführt (Art. 74 Abs. 7 MwStG.) Diese Neuerung gilt für die ab 01. Jänner 2015 durchgeführten Lieferungen und Leistungen. - Split Payment: Für Lieferungen und Leistungen ab an öffentliche Körperschaften (Staat, Gemeinden, öffentliche Gebietskörperschaften, Sanitätseinheiten usw.) muss der Lieferant bzw. Auftragnehmer zwar weiterhin mit MwSt. abrechnen, die MwSt. wird aber von der Körperschaft nicht an den Lieferanten bezahlt, sondern direkt an den Fiskus abgeführt. Im Gegenzug werden den betroffenen Lieferanten bzw. Auftragnehmern Erleichterungen bei den MwSt.-Rückerstattungsverfahren gewährt. - Ab der Steuerperiode 2015 ist die MwSt.-Jahreserklärung nur mehr in eigenständiger Form innerhalb des Monats Februar abzugeben (nicht mehr in der vereinheitlichten Steuererklärung Unico ). Die MwSt.-Mitteilung wird abgeschafft. - Der MwSt.-Satz für e-books wird von 22% auf 4% herabgesetzt. Der MwSt.-Satz für Holzpellets wird hingegen von 10% auf 22% erhöht. 5. SONSTIGES - Essensgutscheine ( buoni pasto ): Die Schwelle für die Nichtbesteuerung der elektronischen Essensgutscheine als Sachentlohnung wird von 5,29 Euro auf 7,00 Euro angehoben. Die Schwelle von 5,29 Euro bleibt für die nichtelektronischen Essensgutscheine weiter aufrecht. Die Neuerung gilt ab 1. Juli Abfertigung: Für den Zeitraum können sich Arbeitnehmer wahlweise für die Auszahlung der angereiften Abfertigung mit dem Monatslohn entscheiden. Dadurch ergibt sich allerdings eine höhere Besteuerung, da die ansonsten vorgesehene getrennte Besteuerung nicht angewendet werden kann.
4 - Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnung und energetische Sanierung: Die Erhöhung des Steuerabsetzbetrages auf 50% bzw. 65% wird um ein Jahr bis zum verlängert. Der Absetzbetrag für energetische Sanierung im Ausmaß von 65% wird auf den Ankauf von Sonnenschutz und Rollos und die Installation von Biomasse-Heizungen ausgeweitet. Auch der Steuerabsetzbetrag für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten wird bis zum verlängert. Die von den Banken einzubehaltende Quellensteuerwird hingegen von 4% auf 8% erhöht. Der Zeitraum, innerhalb welchem Bauträger wiedergewonnene Wohnungen unter Anwendung des Steuerabsetzbetrages veräußern können, wird von 6 Monaten auf 18 Monate erhöht. - Der zunächst beschränkt für 2014 vorgesehene Zusatzsteuerbonus für Arbeitnehmer von monatlich 80.- wird als ständige Regelung eingeführt. - Baby-Bonus: Für Familien unter einem ISEE-Einkommensindikator von wird für jedes im Zeitraum geborene oder adoptierte Kind ein Bonus von jährlich gewährt. - Bonus Transportunternehmen: Der Bonus für die Teuerungsrate des Treibstoffes wird für Fahrzeuge mit der Schadstoffklasse Euro 0 nicht mehr gewährt. Die durch das Finanzgesetz 2014 vorgesehene Verminderung des Bonus um 15% wird bis 2018 ausgesetzt. - Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen: Die vorgesehenen Begünstigungen werden neu aufgelegt. Innerhalb 30. Juni 2015 ist eine beeidete Schätzung zu erstellen und die erste Rate der Ersatzsteuer zu entrichten. Die Ersatzsteuer wurde verdoppelt und beträgt nun 4% für nicht wesentliche Beteiligungen und 8% für wesentliche Beteiligungen und Grundstücke. - Freiwillige Berichtigung: Es werden neue Verminderungen der Verwaltungsstrafen wie folgt festgesetzt: auf ein Neuntel bei Berichtigung innerhalb von 90 Tagen, auf ein Siebtel bei Berichtigung innerhalb der Abgabe der Steuererklärung für das Folgejahr und auf ein Sechstel bei Berichtigung ab dem dritten Jahr bis zu Verjährung. Der Beginn von Erhebungen und Feststellungen bilden keinen Hinderungsgrund mehr für die freiwillige Berichtigung, bis nicht der Festsetzungsbescheid zugestellt worden ist. Für Berichtigungen nach dem Zustellen des Erhebungsprotokolls bis zur Zustellung des Festsetzungsbescheides wird die Verwaltungsstrafe auf ein Fünftel des Minimums reduziert. Gestrichen wurde die Verminderung der Verwaltungsstrafen bei Zustimmung zum Erhebungsprotokoll, bei Annahme der Vorladung sowie Annahme des Festsetzungsbescheides.
5 - GIS: Die Abzugsfähigkeit von den Ertragssteuern der Immobiliensteuer für die gewerblich genutzten Baueinheiten im Ausmaß von 20 Prozent wird wie für die gesamtstaatliche IMI auch für die in Südtirol geltende Gemeindeimmobiliensteuer GIS zuerkannt. - Spenden an ONLUS-Einrichtungen: Der Höchstbetrag des Steuerabsetzbetrages (26%) für Zuwendungen natürlicher Personen an gemeinnützige Einrichtungen (ONLUS) wird ab 2015 von auf erhöht. Analog dazu wurde die Obergrenze für die vom Einkommen abzugsfähigen Zuwendungen der Unternehmen von auf erhöht. - Grenzwert für Verfolgbarkeit der Zahlungen für Vereine Der Grenzwert für die Verwendung von rückverfolgbaren Zahlungsmitteln (mittels Bank- oder Postüberweisung, Kreditkarte oder Debitkarte-Bancomat) für Gesellschaften, Vereine und Sportvereine, welche das besondere Pauschalverfahren (DPR Nr. 398/1991) anwenden, wird von 516,46 auf angehoben. Meran, den 15. Januar 2015 Mit freundlichen Grüßen Kanzlei König Skocir Kiem Siebenförcher - info@ksk.it
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