+ Aufwertung Unternehmensgüter, Beteiligungen und Grundstücke. + Neue vierteljährige MwSt.-Meldung - Abschaffung Intra und Black List

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1 RUNDSCHREIBEN 8/2016 Themenschwerpunkte : + Wiedergewinnungsarbeiten + ACE - Eigenkapitalförderung + Gutschrift MwSt. bei Insolvenzverfahren + Privatisierung Immobilien + Ist-Besteuerung für Kleinunternehmen + Sonderabschreibung 140% + Mega-Abschreibung 250% + Landwirte - Besteuerung Grundstücke + Flat Tax IRI + Aufwertung Unternehmensgüter, Beteiligungen und Grundstücke + Leistungsprämien + Neue vierteljährige MwSt.-Meldung - Abschaffung Intra und Black List + INPS-Beitragssätze + Erhöhung Enasarco- Rentenbeitragssätze + Reduzierung der Quellensteuer für Provisionen + Neue Absichtserklärung + Ergänzende Steuererklärungen + Herabsetzung der Verjährungsfristen + Einzahlungsmodell F24 wieder auf Papier + Neue Zahlungsfristen Steuern + Abschaffung Branchenkennzahlung + Senkung des Zinssatzes + Befreiung Rai - Gebühren + Steuerbonus für Hotels + Abschaffung einiger F24 Steuerkodexe + Fälligkeiten Am Mittwoch, den 7. Dezember 2016 hat der Senat das Haushaltsgesetz 2017 genehmigt. Mit einigen Ausnahmen, haben die meisten Bestimmungen Wirkung ab dem 1. Jänner Einige Änderungen sind jedoch mit der üblichen Silvesterverordnung (oder Milleproroghe) noch zu erwarten. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen zusammenfassenden Überblick über die beschlossenen Neuerungen geben. Wiedergewinnungsarbeiten ACE - Eigenkapitalförderung Gutschrift MwSt. bei Insolvenzverfahren Privatisierung Immobilien Ist-Besteuerung für Kleinunternehmen Der Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten (50%) und für energetische Sanierung (65%) wurden bis zum (für Kondominien bis ) in der derzeitigen Fassung verlängert. Der Zinssatz für die Eigenkapitalförderung liegt derzeit bei 4,75% und wird auf 2,3% herabgesetzt. Bereits für das Geschäftsjahr 2016 werden die Investitionen in Wertpapiere nicht berücksichtigt. Die Berechnung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften erfolgt bereits für 2016 wie für die Kapitalgesellschaften. Die eingeführte Neuerung hinsichtlich der vorzeitigen Ausstellung der Gutschrift für die MwSt. aus Insolvenzverfahren wurde wieder abgeschaffen. Dies bedeutet, dass weiterhin die Berichtigungg für die MwSt. erst vorgenommen werden darf, sobald das Verfahren mit dem genehmigten Aufteilungsplan abgeschlossen wurde. Der steuerbegünstigte Verkauf bzw. die Zuweisung von betrieblich nicht direkt genutzten Liegenschaften an die Gesellschafter wurde bis zum 30. September 2017 verlängert. Dies gilt ebenso für die betrieblich genutzten Immobilien von Einzelunternehmen. Jene Unternehmen, welche zur vereinfachten Buchführung zugelassen sind, besteuern zukünftig den Gewinn nach dem Kassaprinzip und nicht mehr nach dem Kompetenzprinzip, es sei denn es wird für die ordentlichen Buchführung optiert. I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i I tel I fax

2 Somit erfolgt für die Besteuerung der Kleinunternehmen eine Angleichung an die Besteuerung aus freiberuflicher Tätigkeit, d. h. es werden nur mehr die tatsächlich kassierten und bezahlten Rechnungen besteuert. Für die MwSt.-Abrechnung hingegen ändert sich diesbezüglich nichts. Sonderabschreibung 140% Die Sonderabschreibung in Höhe von 140% für neue abschreibbare Anlagegüter wurde im Wesentlichen verlängert. Der Bonus kann bis 31. Dezember 2017 in Anspruch genommen werden, bzw. bis zum 30. Juni 2018 sofern bis dahin die Zustellung erfolgt ist und eine Vorauszahlung in Höhe von mindestens 20% innerhalb 31. Dezember 2017 getätigt wurde. Änderungen: Nicht in den Genuss der erhöhten Abschreibung in Höhe von 40% kommen ab 2017 Pkws, die nicht Gegenstand der eigenen Tätigkeit darstellen (z. B. Pkw der Verwalter oder Mitarbeiter). Mega-Abschreibung 250% bzw. Industrieprämie 4.0 Landwirte - Besteuerung Grundstücke Flat Tax IRI Für den Ankauf von technologischen, computergesteuerten und mit dem Produktionsablauf vernetzten Maschinen wird eine Abschreibung von 250% gewährt. Der Geltungszeitraum entspricht dem oben genannten. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der beruflichen Landwirte werden für die Jahr 2017 bis 2019 von der Einkommenssteuer befreit. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können für nicht entnommene Gewinne, anstelle des progressiven Steuersatzes für die Anwendung eines fixen Steuersatzes in Höhe von 24% optieren. Die Steuergrundlage für die nicht ausgeschütteten Gewinne wird in der Regel, aufgrund der nicht abzugsfähigen Ausgaben (z. B. Auto, Telefon, Strafen ecc) höher sein, als der in der Bilanz ausgewiesene, ausschüttbare Gewinn. Hieraus ergibt sich der Vorteil, dass dieser nicht ausschüttbare Steuergewinn mit nur 24%, anstelle des progressiven Steuersatzes (23%-43%) besteuert wird. Die Option ist für 5 Jahre bindend. Aufwertung Unternehmensgüter, Beteiligungen und Grundstücke Die Möglichkeit der Aufwertung der vorhandenen Anlagegüter besteht wieder, wobei 16% auf abschreibbare und 12% auf nicht abschreibbare Güter zu entrichten sind. Die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken im privaten Eigentum und von nichtgewerblichen Körperschaften und nichtansässigen Unternehmen von Vermögensgegenständen zum 1. Jänner 2017 besteht mit der Zahlung einer Ersatzsteuer von 8%. Leistungsprämien Die Leistungsprämien an Arbeitnehmern, für welche eine Abgeltungssteuer von 10% angewendet werden kann, wurden auf Euro erhöht bzw. Euro bei Vereinbarungen auf Betriebs- oder Landesebene. Die Einkommensgrenze wurde auf Euro erhöht. Neue vierteljährige MwSt.- Meldung - Abschaffung Intra und Black List Ab 2017 hat man vierteljährlich alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen bis zum Ende des zweiten Folgemonats nach Quartalsabschluss in elektronischer Form zu melden. Momentan ist nur für das erste Semester 2017 eine zeitliche Übergangsregelung vorgesehen. Die erste Frist wurde auf 25. Juli 2017 festgesetzt. Mit der Silvesterverordnung sind hier noch Anpassungen zu erwarten. Die Intrastat-Meldung für die ab 2017 getätigten Erwerbe und erhaltenen Dienstleistungen wurde abgeschafft. Die Black-List-Meldung wurde rückwirkend bereits für die Umsätze des Jahres 2016 abgeschafft. INPS-Beitragssätze Der Beitragsprozentsatz für Freiberufler mit einer MwSt.-Position, jedoch ohne eigene Berufskammer und kein eigenes Versicherungsinstitut und somit in der Sondersektion des INPS versichert (ital. gestione separata), reduziert sich von derzeit 27% auf 25%. Für jene ohne MwSt.-Position (Verwaltungsräte, freie Mitarbeiter usw.) und ohne weitere Pflichtversicherung steigt der Satz auf 32,72%, für jene, die eine Pflichtversicherung I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i I tel I fax

3 aufweisen bleibt der Prozentsatz bei 24%. Erhöhung Enasarco- Rentenbeitragssätze Reduzierung der Quellensteuer für Provisionen Der Enasarco-Renten-Beitragssatz wird für das Jahr 2017 von 15,10% auf 15,55% erhöht (50% des Beitrages gehen weiterhin zu Lasten des Vertreters und die restlichen 50% gehen zu Lasten des Auftraggebers, d.h. 7,775%. Auf die Provisionen von Handelsvertretern ist grundsätzlich eine Quellensteuer von 23% auf 50% der Provision einzubehalten (dies entspricht 11,50%). Die Bemessungsgrundlage des Steuereinbehaltes kann auf 20% der Provision reduziert werden (dies entspricht 4,60%), wenn sich der Handelsagent für seine Tätigkeit für den Großteil des Jahres der andauernden Mitarbeit von abhängigem Personal oder von Dritten bedient. Die Anwendung der Reduzierung kann durch eine einmalige Mitteilung, mit welcher die Voraussetzung zur Reduzierung bestätigt wird, erfolgen und gilt bis auf Widerruf. Die Erklärung, sofern sie noch nicht vorhanden ist, muss an den Auftraggeber innerhalb 31. Dezember 2016 versendet werden, damit diese ab 2017 gültig ist. Die Erklärung kann, neben der bisherigen Übermittlungsform (Einschreiben mit Rückantwort), nun auch mittels PEC (zertifizierte -Adresse) übermittelt werden. Verfallen die Voraussetzungen, weil z. B. keine Mitarbeiter mehr angestellt sind, ist ein entsprechender Widerruf notwendig, andernfalls droht eine Verwaltungsstrafe. Sonstige Informationen: Neue Absichtserklärung Mit 2. Dezember 2016 wurde ein neuer Vordruck für die sogenannte Absichtserklärung erlassen. Der neue Vordruck ist für die Erwerbe unter Steueraussetzung zu verwenden, welche ab dem 1. März 2017 durchgeführt werden. Die Angabe der zeitlichen Begrenzung (z. B ) wurde im neuen Modell gestrichen. Somit ist für die ab 1. März 2017 durchgeführten Umsätze nur mehr eine betragsmäßige Begrenzung möglich. Der Kunde hat nun fortlaufend die Summe der Lieferungen und Leistungen zu überprüfen, die ohne MwSt. abgerechnet wurden, um die angegebene Schwelle nicht zu überschreiten. Die genauen Übergangsregelungen sind jedoch noch ausständig, was vor allem für jene gewohnheitsmäßigen Exporteuer problematisch ist, welche noch innerhalb Jahresende die Absichtserklärungen für das Neue Jahr 2017 versenden. Hinsichtlich der sonstigen Vorgehensweise wurden keine Änderungen vorgenommen. Somit ist die Versandbestätigung und die Absichtserklärung dem Lieferanten vor getätigtem Einkauf mit MwSt.-Aussetzung zu übermitteln. Der Lieferant hat die elektronische Versendung der Erklärung über das Portal der Einnahmenagentur auf deren Gültigkeit zu überprüfen. Ergänzende Steuererklärungen (ital.: dich. Integrativa) Mit Wirkung des Gesetzes Nr. 225 vom 1. Dezember 2016 wurden die Bestimmungen zu den ergänzenden bzw. berichtigenden Steuererklärungen (ital. dichiarazione integrativa) erneuert. Grundsätzlich ist die Vorlage einer ergänzenden Steuererklärung ist nur dann möglich, wenn die ursprüngliche Erklärung gültig vorgelegt wurde. Die Einkommenssteuer-, Wertschöpfungssteuer- und die Erklärungen der Steuersubstitute können neuerdings bis zur Verjährung der amtlichen Steuerfestsetzung abgeändert werden. Bislang konnte eine Änderung zu Gunsten des Steuerzahlers nur bis zur Fälligkeit der Steuererklärung des nachfolgenden Jahres vorgelegt werden. Es gilt somit: a) Für den Besteuerungszeitraum VOR dem (im Regelfall bis Einkommen 2015) sind Abänderungen möglich bis ZUM des vierten Jahres nach Abgabe der ursprünglichen Steuererklärung (bzw. 8ten Jahres wenn ein steuerrechtlicher Strafbestand besteht). b) Für den Besteuerungszeitraum zum und Nachfolgende (im Regelfall ab Einkommen 2016) sind Abänderungen möglich bis zum des fünften Jahres nach Abgabe der ursprünglichen Steuererklärung. Die Verdoppelung der Verjährungsfristen in den I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i I tel I fax

4 vorgenannten Fällen tritt nicht mehr ein. Herabsetzung der Verjährungsfristen Einzahlungsmodell F24 wieder auf Papier Neue Zahlungsfristen Steuern Die Verjährungsfristen für die direkten Steuern (IRPEF, IRES, IRAP) werden für Steuerzahler, die ab dem Besteuerungszeitraum 2017 für die Übermittlung der Daten zu den Rechnungen und Tageseinnahmen per Internet optieren und auch die Rückverfolgbarkeit der Zahlungsströme gewährleisten, um 2 Jahre reduziert und zwar ab dem Besteuerungszeitraum Privatpersonen ohne MwSt.-Position können seit dem 3. Dezember 2016 das Einzahlungsmodell F24 nun wieder auf Papier bei der Bank abgeben, sofern keine Verrechnungen vorgenommen werden, ansonsten ist weiterhin die elektronische Versendung (Homebanking, Entratel oder Fisconline) verpflichtend. Die Zahlungsfristen vom 16. Juni (Saldo- und Akontozahlungen IRPEF, IRES, IRAP, Ersatzsteuern ecc.) werden auf den 30. Juni verschoben. Die Akontozahlung der Ersatzsteuer "Cedolare secca" ist weiterhin am 16. Juni zu bezahlen, die Saldozahlung hingegen ist am 30. Juni zu entrichten. Ebenso ist die Gemeindeimmobiliensteuer GIS weiterhin am 16. Juni zu bezahlen. Abschaffung Branchenkennzahlung Diese werden mit Wirkung 2017 abgeschafft und durch neue Indizes über die steuerliche Vertrauenswürdigkeit der Unternehmen und Freiberufler ersetzt. Daran gekoppelt werden bestimmte Begünstigungen wie z. B. eine Kürzung der Verjährungsfristen oder Erleichterungen bei der Erstattung von Guthaben. Senkung des Zinssatzes Gemäß Artikel 1284 des italienischen Zivilgesetzbuches kann der gesetzliche Zinssatz jährlich abgeändert werden. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik vom 14. Dezember 2016 wurde der aktuelle Zinssatz in der Höhe von 0,2% mit 1. Jänner 2017 auf 0,1 % reduziert. Der gesetzliche Zinssatz wird unter anderem bei der Berechnung der geschuldeten Zinsen für verspätete, freiwillig berichtigte Steuereinzahlungen (sog. "ravvedimento operoso") und bei der Berechnung des Fruchtgenuss-Rechtes angewendet. Befreiung Rai - Gebühren Wer kein Fernsehgerät besitzt oder unter eine der befreiten Kategorien fällt und somit von der Zahlung der RAI-Gebühren befreit ist, muss jedes Jahr innerhalb 31. Jänner eine entsprechende Erklärung abgeben. Da die erste Rate bereits im Jänner in der Stromrechnung angelastet wird, empfiehlt es sich die Meldung für die Befreiung vor der Fälligkeit vorzunehmen um einen evtl. Rückerstattungsantrag des im Jänner angelasteten Betrages zu umgehen. Ein entsprechendes Antragsformular kann von der Seite der Einnahmenagentur, vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen oder unter abgerufen werden. Die Meldung hat vom Steuerpflichtigen oder von einer von ihm beauftragten Person zu erfolgen, entweder über - den telematischen Kanal Fisconline oder Entratel - mittels zertifizierter (sog. PEC) an cp22.sat@postacertificata.rai.it - mittels offenem Einschreibebrief an: Agenzia delle Entrate, Ufficio Torino 1, Sportello abbonamenti TV, Casella postale 22, Torino Steuerbonus für Hotels Das Steuerguthaben für getätigte Ausgaben für die Sanierung von Beherbergungsbetrieben wurde von 30% auf 65% für die Steuerperioden 2017 und 2018 ausgedehnt. Die Nutzung des Guthaben erfolgt nunmehr in zwei, anstelle von drei Raten. Die Steuerbegünstigung wird jedoch nur im Rahmen der zur Verfügung gestellten Geldmittel und bis zum Erreichen des jährlich vorgesehenen Gesamtbetrages gewährt. Beim Antragsverfahren (sog. Click Day) zählt die chronologische Reihenfolge der Einreichung der entsprechenden Anträge. omit kann eine Anerkennung des Guthabens nicht von I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i I tel I fax

5 vornhinein garantiert werden. Abschaffung einiger F24 Steuerkodexe Fälligkeiten Mit Datum 1. Jänner 2017 hat die Einnahmenagentur einig Steuerkodexe, welche im Einzahlungsmodell F24 verwendet werden, abgeschafft. Unter anderem wird der Kodex 1038 für den Steuereinbehalt auf Provisionen abgeschafft und mit dem Kodex 1040 zusammengelegt. Ebenso wurde der Kodex 1004 für den Steuereinbehalt auf Einkünfte die dem Lohneinkommen gleichgestellt sind und 1013, für den Steuereinbehalt auf den Steuerausgleich mit dem Kodex 1001 zusammengelegt. 27. Dezember - MwSt.-Vorauszahlung mit Kodex 6013 bei Monatsabrechnung und 6035 bei Quartalsabrechnung, sofern die Schuld > Euro 103,29 ist - Intrastat-Meldung für das Monat November betreffend der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerbe sowie die ausgeführten und die erhaltenen Dienstleistungen. Eine Änderung der Periodizität (trimestral/monatlich) erfolgt, wenn im November die Schwelle von Euro überschritten wird 29. Dezember - Abgabe der verspäteten Steuererklärungen für das Einkommen des Jahres Jänner - Einzahlung der MwSt.-Schuld vom Dezember 2016 bei monatlicher MwSt. Abrechnung - Einzahlung der Steuereinbehalte auf Lohnsteuern, Provisionen, Freiberuflerleistungen und Rechnungen an Kondominien für den Monat Jänner mit Kodex Jänner - Versendung der monatlichen sowie vierteljährlichen Intrastat-Meldungen 31. Jänner - Erklärung für die Befreiung der Rai-Gebühren 16. Februar - Einzahlung der MwSt.-Schuld vom Jänner 2017 bei monatlicher MwSt. Abrechnung - Einzahlung der Steuereinbehalte auf Lohnsteuern, Provisionen, Freiberuflerleistungen und Rechnungen an Kondominien für den Monat Jänner mit Kodex Saldozahlung der Ersatzsteuer für die Aufwertung der Abfertigung 20. Februar - Meldungen und Einzahlung der Enasarco-Beiträge für das 4. Quartal Februar - Versendung MwSt.-Jahreserklärung 7. März - Versendung des Einheitsmodells Mod. CU/2017 an die Einnahmenagentur 31. März - Zustellung des Einheitsmodells Mod. CU/2017 an die Arbeitnehmer und Freiberufler Für jegliche weitere Information können Sie sich gerne an Ihre Berater wenden. Frohe Weihnachten und ein glückliches Neues Jahr. Herzlichen Dank für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr. I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i I tel I fax

6 Ihr Beraterteam Dieses Rundschreiben ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Wir haften nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i I tel I fax

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