Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 5/2011
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- Hinrich Arnold
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1 Montan, am 21. September 2011 R u n d s c h r e i b e n 5/2011 1) Mehrwertsteuer a) Erhöhung des MwSt-Satzes auf 21,00 % b) Einzelhandel: Abschaffung der pauschalen Mehrwertsteuerberechnung 2) Untätige Gesellschaften Neuerungen 3) Nutzung von Gütern durch Gesellschafter 4) Solidaritätszuschlag für Einkommen ab Euro ,00 5) Steuerreform Kapitalerträge 6) Steuerprüfung/Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung a) Steuerprüfung, Einbeziehung der Gemeinden b) Einschränkungen des Bargeldverkehrs c) Steuerstrafvergehen d) Freiberufler, Aussetzung der Berufsbefähigung bei unterlassener Rechnungslegung 7) Sonstiges a) PEC zertifizierte b) Verlängerung Abgabetermin Kunden-Lieferantlisten Jahr 2010 c) Stempelsteuer auf Geldüberweisungen ins Ausland d) Neuauflage Abfallmeldesystem Sistri e) Innergemeinschaftliche Operationen Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Mehrwertsteuernummer Werter Kunde, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie über die vorbezeichneten Themen informieren. Dieses Rundschreiben betrifft vorwiegend die Neuerungen der sogenannten Augustverordnung, (G.D. 138 vom 13. August 2011) und des diesbezüglichen Umwandlungsgesetzes vom 14. September Die einzelnen Bestimmungen sind ab Veröffentlichung des Umwandlungsgesetzes und zwar ab 17. September 2011, sofern nichts anderes angeführt, in Kraft. Kari KG des Karl Romagna & Co. I Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon Fax Steuer- und MwSt.- Nummer info@karikg.com -
2 1) Mehrwertsteuer a) Erhöhung des MwSt-Satzes auf 21,00 % Ab 17. September 2011 wurde der Mehrwertsteuersatz mit sofortiger Wirkung von 20,00 % auf 21,00 % erhöht. Die Erhöhung gilt für die ab diesem Zeitpunkt durchgeführten Umsätze. Die verminderten Sätze von 4,00 % und 10,00 % bleiben unverändert. (Siehe unser Rundschreiben Nr. 4/2011 vom 16. September 2011). b) Einzelhandel: Abschaffung der pauschalen Mehrwertsteuerberechnung Bei den periodischen Abrechnungen der Einzelhändler ist zur Ermittlung der Mehrwertsteuer nur mehr die exakte mathematische Methode zugelassen, während die pauschale Herausrechnung der Mehrwertsteuer abgeschafft wurde. 2) Untätige Gesellschaften Neuerungen Für die sogenannten untätigen Gesellschaften wird der Steuersatz der Körperschaftssteuer (IRES) um 10,50 % auf 38,00 % erhöht. Diese Erhöhung gilt auch für Gesellschaften, welche für drei aufeinanderfolgende Jahre einen Steuerverlust erzielen (oder für zwei Jahre Steuerverluste erzielen und in einem Jahr Umsatzerlöse, welche laut Steuerfachstudien nicht angemessen sind). 3) Nutzung von Gütern durch Gesellschafter Neuerungen gibt es bei der Besteuerung der Nutzung von Gütern, welche formell auf Gesellschaften lauten, aber von den Gesellschaftern oder Angehörigen der Gesellschaft bzw. des Unternehmens genutzt werden: der Differenzbetrag zwischen einem angemessenen und dem effektiv bezahlten Entgelt für die Nutzung, ist vom Nutzer (Gesellschafter oder deren Angehörige) zu besteuern, während für die Gesellschaft die Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Gütern steuerlich nicht abzugsfähig sind. Die zur Verwendung bereitgestellten Güter müssen ab 2012 der Agentur der Einnahmen telematisch gemeldet werden. 4) Solidaritätszuschlag für Einkommen ab Euro ,00 Für alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Bruttogesamteinkommen von über Euro ,00 wird ein Solidaritätszuschlag eingeführt. Der Zuschlag, welcher zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 gilt, beträgt 3,00 % auf das Einkommen, welches die Schwelle von Euro ,00 übersteigt. 5) Steuerreform Kapitalerträge Ab dem 1. Januar 2012 wird auf Kapitalerträge und sonstige Einkünfte aus Finanzprodukten eine einheitliche Quellensteuer von 20,00 % angewandt (aktuell 12,50 % oder 2
3 27,00 %). Von der Neuerung ausgeschlossen sind Staatspapiere und gleichgestellte inländische und ausländische Wertpapiere, für welche der Steuersatz unverändert bei 12,50 % bleibt. Wichtig: Falls beabsichtigt wird in naher Zukunft Dividenden an Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 20% auszuschütten empfehlen wir, diese vor dem 31. Dezember 2011 auszuzahlen. 6) Steuerprüfung/Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung a) Steuerprüfung, Einbeziehung der Gemeinden Um die Einbeziehung der Gemeinden bei den Steuerprüfungen zu fördern, gilt künftig folgendes: der Gesamtbetrag der Einnahmen durch diese Steuerprüfungen wird den Gemeinden zuerkannt. Die Gemeinden können die Steuererklärungen der ansässigen Bürger auf ihrer Webseite anonym und in zusammenfassender Form veröffentlichen. b) Einschränkungen des Bargeldverkehrs Die Schwelle für Bargeldzahlungen und Inhaberpapiere wird mit Wirkung 13. August 2011 von Euro 5.000,00 auf Euro 2.500,00 herabgesetzt. Innerhalb 30. September 2011 müssen Überbringersparbücher mit einem Saldo von mehr als Euro 2.500,00 gelöscht oder der Saldo vermindert werden. c) Steuerstrafvergehen Die Schwellen für die Steuerstrafvergehen bei Einkommenssteuern und Mehrwertsteuer werden herabgesetzt. Neue Schwellen bezogen auf die hinterzogene Steuer: nicht wahrheitsgetreue Erklärung Euro ,00, unterlassene Steuererklärung Euro ,00. Die Möglichkeit der Aussetzung der Haftstrafe auf Bewährung wird gestrichen, wenn die hinterzogene Steuer mehr als 3 Millionen Euro beträgt und wenn die hinterzogenen Umsätze zumindest 30,00 % der Gesamtumsätze ausmachen. Die Änderungen gelten für alle Vergehen, welche ab dem 17. September 2011 begangen werden. d) Freiberufler, Aussetzung der Berufsbefähigung bei unterlassener Rechnungslegung Wenn gegenüber Freiberuflern, welche in Alben oder Berufsorden eingetragen sind, wiederholt Beanstandungen wegen nicht ausgestellter Rechnungen erhoben werden, wird als Zusatzstrafe die Aussetzung der Berufsbefähigung verhängt. Falls in einem Zeitraum von fünf Jahren vier Beanstandungen erhoben werden, wird die Aussetzung der Eintragung im Berufsverzeichnis für einen Zeitraum von drei Tagen bis zu einem Monat verhängt. Bei Wiederholung wird die Aussetzung auf 15 Tagen bis zu 6 Monaten erhöht. Die Maßnahme der Aussetzung ist sofort wirksam. 3
4 7) Sonstiges a) PEC zertifizierte Gemäß Gesetzesdekret Nr. 280/2008 bestand bereits seit Anfang 2009 für alle neu gegründeten Gesellschaften die Verpflichtung eine zertifizierte -Adresse (PEC) zu unterhalten. Ab 31 Oktober 2011 gilt diese Verpflichtung auch für alle am 29. November 2008 bereits bestandene Gesellschaften. Dies bedeutet, dass nun alle Gesellschaften (A.G., G.m.b.H., K.G., O.H.G. und Genossenschaften), welche vor 2009 gegründet worden sind und keine PEC besitzen, eine zertifizierte -Adresse (PEC) beantragen und diese innerhalb 29. November 2011 telematisch an das Handelsregister mitteilen müssen. Deshalb ersuchen wir alle Kunden uns bis spätestens 31. Oktober 2011 ihre zertifizierte E- Mail-Adresse mitzuteilen, damit wir diese telematisch weiterleiten können. Die Mailbox (zertifizierte -Adresse PEC) kann nur von Unternehmen angeboten werden, die die staatlich vorgeschriebenen Voraussetzungen einhalten. Auf nachfolgender Internetseite sind die berechtigten Unternehmen aufgelistet ( b) Verlängerung Abgabetermin Kunden-Lieferantenlisten Jahr 2010 Der Abgabetermin der Kunden-Lieferantenlisten betreffend das Jahr 2010 wurde mit Verordnung der Agentur der Einnahmen vom 19. September 2011 auf den kommenden 31. Dezember 2011 verschoben. c) Stempelsteuer auf Geldüberweisungen ins Ausland Für Geldüberweisungen ins Ausland wird eine Stempelsteuer eingeführt. Die Steuer beträgt 2,00 % des Überweisungsbetrages für jede einzelne Transaktion mit einem Mindestbetrag von Euro 3,00. Von der Stempelsteuer ausgenommen sind Überweisungen, welche von Bürgern der Europäischen Union, in Mitgliedsländer der Europäischen Union getätigt werden und Überweisungen, welche von Personen getätigt werden, welche im Besitz einer Inps-Matrikelnummer und einer Steuernummer sind (also auch Bürger eines Nicht EU-Staates). d) Neuauflage Abfallmeldesystem Sistri Das Abfallmeldesystem Sistri wird mit einer angemessenen Übergangsfrist sukzessive ab Anfang 2012 wieder eingeführt. e) Innergemeinschaftliche Operationen Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Mehrwertsteuernummer Vorausgesetzt, dass innergemeinschaftliche Operationen nur von Mehrwertsteuersubjek- 4
5 ten getätigt werden dürfen, welche in den sogenannten VIES Listen eingetragen sind, muss bei innergemeinschaftlichen Operationen mit größter Sorgfalt überprüft werden, ob die Mehrwertsteuernummer des ausländischen Geschäftspartners (Lieferant/Kunde) in der Rechnung angeführt ist und in den VIES Listen eingetragen ist. Im Falle einer Beanstandung der Rechnungsstellung bei innergemeinschaftlichen Operationen ohne Mehrwertsteuer an EU-Subjekte, haftet der Rechnungssteller. Daher empfehlen wir, die Mehrwertsteuernummer des Kunden auf der Webseite ( zu überprüfen und eine Kopie dieser Eintragung aufzubewahren. Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung Mit freundlichen Grüssen KARI KG Rag. Karl Romagna 5
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