Vermögenssteuer für Privatpersonen auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland

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1 Rundschreiben Neue steuerrechtliche Bestimmungen der Regierung Monti: Vermögenssteuer für Privatpersonen auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland Frangart, 29. Juni 2012 Sehr geehrte Kunden, mit vorliegendem Rundschreiben informieren wir Sie kurz über die neuen Vermögenssteuern für Privatpersonen auf Liegenschaften sowie Finanzvermögen im Ausland. Art. 19, Abs. 13 der Verordnung Nr. 201/2011 sieht eine neue Vermögenssteuer auf Liegenschaften im Ausland vor, die von gebietsansässigen natürlichen Personen gehalten werden. Absatz 18 der vorstehend genannten Bestimmung sieht des weiteren eine neue Vermögenssteuer auf Finanzvermögen im Ausland vor, welches von gebietsansässigen natürlichen Personen gehalten wird. Beide Vermögenssteuern kommen bereits für das Bezugsjahr 2011 zur Anwendung. Sie sind demnach erstmalig am 9. Juli 2012 bzw. gegen Aufschlag einer Zinszahlung von 0,4% am 20. August 2012 zur Zahlung fällig. Des weiteren sind diese Vermögenssteuern in der Steuererklärung für 2011 anzuführen. Die Durchführungsbestimmungen wurden mit Verordnung der Finanzverwaltung vom 5. Juni 2012 erlassen. Das Vermögen im Ausland muss auch weiterhin im Rahmen des Überwachungsverfahrens (Übersicht RW der Steuerklärung) offengelegt werden. I. Vermögenssteuer auf Liegenschaften im Ausland (A) Steuertatbestand und Steuerpflichtige Steuertatbestand ist das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht einer Liegenschaft im Ausland. Zu berücksichtigen sind hierbei sowohl Grundstücke als auch Gebäude. I Eppan a.d.w. (BZ) / Appiano s.s.d.v. (BZ) Boznerstr. Frangart 63 Via Bolzano Frangarto / I Milano (MI) Via Hoepli 3 Tel. +39/0471/ Fax +39/0471/ info@oberrauch.com

2 Im Falle des nackten Eigentums ist die Steuertatbestandsvoraussetzung strittig ( 1 ). Im Rahmen des Überwachungsverfahrens (Übersicht RW der Steuererklärung) ist auch das nackte Eigentum einer Liegenschaft anzuführen (vergl. Rundschreiben der Finanzverwaltung Nr. 43/E/2009). Die gegenständliche Vermögenssteuer ist somit bei einer vorsichtigen Auslegung der Rechtslage auch im Falle des nackten Eigentums abzuführen. Sollte sich in der Folge herausstellen, dass die Finanzverwaltung eine dem Steuerpflichtigen entgegenkommende Auffassung vertritt, kann eine Berichtigung zu Gunsten des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Steuerpflichtig sind ausschließlich natürliche Personen, die in Italien gebietsansässig, und Inhaber der vorstehenden Rechte sind. Die Steuerpflicht besteht anteilig zum Prozentsatz des Besitzes durch den Steuerpflichtigen und unter Berücksichtigung der Anzahl der Monate, in denen die Steuertatbestandsvoraussetzung im Laufe des Bezugsjahres gegeben war. (B) Hebesatz und Bemessungsrundlage Der Hebesatz beläuft sich einheitlich auf 0,76% des Wertes der Immobilie. Der Wert der Immobilie, der als Bemessungsgrundlage dient, ist je nach Ausland unterschiedlich zu ermitteln: - Europäische Union sowie Länder im Europäischen Wirtschaftsraum ( 2 ), die einen angemessenen Informationsaustausch gewährleisten: der Wert der Liegenschaft ist der Katasterwert, wie er im jeweiligen Ausland festgelegt und für die Zwecke der Einkommens- oder Vermögenssteuern herangezogen wird. Sofern kein Katasterwert verfügbar ist, ist der Anschaffungswert bzw. falls auch dieser nicht verfügbar ist der Marktwert der Liegenschaft heranzuziehen. Mit Bezug auf Deutschland und Österreich müsste der sognannte Einheitswert, wie vom Finanzamt durch den Einheitswertbescheid festgelegt, heranzuziehen sein. Eine Bestätigung von Seiten der italienischen Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang steht jedoch noch aus. - Übriges Ausland: der Wert der Liegenschaft ist jener laut Kauf-, Schenkungs- oder Erbschaftsurkunde. Sofern dieser Wert nicht verfügbar ist, ist der Marktwert vor Ort der Liegenschaft heranzuziehen. (C) Sockelbetrag und Anrechnung der ausländischen Vermögenssteuern Die Vermögenssteuer ist nicht geschuldet, wenn sie den Betrag von Euro 200,00 nicht übersteigt. Die im Ausland im Bezugsjahr auf die betreffende Liegenschaft gezahlte Vermögens- oder Gebäudesteuer kann der in Italien geschuldeten Vermögenssteuer angerechnet werden. Mit Bezug auf Deutschland und ( 1 ) Vergl. Liburdi Duilio, Immobili all estero; i riflessi del decreto Monti nell UNICO 2012, Fiscalità e commercio internazionale, 3/2012, p. 11, IPSOA. ( 2 ) Island und Norwegen.

3 Österreich müsste es sich dabei um die Grundsteuer handeln. Im Falle von Liegenschaften in der EU bzw. dem europäischen Wirtschaftsraum kann zusätzliche eine allfällige im Ausland abgeführte Einkommenssteuer betreffend die entsprechende Liegenschaft angerechnet werden. II. (A) Vermögenssteuer auf Finanzvermögen im Ausland Steuertatbestand und Steuerpflichtige Die gegenständliche Vermögenssteuer ist auf das im Ausland gehaltene Finanzvermögen geschuldet. Als Finanzvermögen gelten: - Beteiligungen an Gesellschaften oder Körperschaften; - Obligationen und sonstige Wertpapiere; - Devisen; - Bankkonten und Sparbücher; - Finanzierungen und Darlehensverträge; - Lebensversicherungen bei ausländischen Versicherungen; - Finanzderivate; - Edelmetalle; - Sämtliche sonstige Finanzwerte, aus denen Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne im Ausland entstehen können. Steuerpflichtig sind ausschließlich natürliche Personen, die in Italien gebietsansässig, und Finanzvermögen im Ausland halten. Die Steuerpflicht besteht anteilig zum Prozentsatz des Besitzes durch den Steuerpflichtigen und unter Berücksichtigung der Anzahl der Monate, in denen die Steuertatbestandsvoraussetzung im Laufe des Bezugsjahres gegeben war. (B) Hebesatz und Bemessungsrundlage Der Hebesatz beläuft sich für die Bezugsjahre 2011 und 2012 auf 0,10% und für die Folgejahre auf 0,15% des Finanzvermögens. Für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage sehen die Durchführungsbestimmungen verschiedene Kriterien vor. Grundsätzlich gilt für das Finanzvermögen im Ausland der Marktwert vor Ort zum Ende des Bezugsjahres als Bemessungsgrundlage. Bei notierten Wertpapieren ist dabei insbesondere die Quotierung zum Ende des Bezugsjahres heranzuziehen. Bei nicht notierten Wertpapieren ist hingegen abweichend von den vorstehenden Regelungen der Nennwert derselben zu berücksichtigen. Bei Bankkonten und Sparbüchern in der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum ist hingegen eine Fixgebühr in Höhe von Euro 34,20 geschuldet.

4 (C) Sockelbetrag und Anrechnung der ausländischen Vermögenssteuern Im Gegensatz zur Vermögenssteuer auf Liegenschaften im Ausland besteht bei der Vermögenssteuer auf Finanzvermögen im Ausland kein Sockelbetrag, unter welchem die Vermögenssteuer nicht geschuldet ist. Die im Ausland im Bezugsjahr auf das Finanzvermögen gezahlte Vermögenssteuer kann der in Italien geschuldeten Vermögenssteuer angerechnet werden. * * * Für Klärungen und Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen

5 Büro Bozen Büro Mailand Boznerstraße Nr. 63 Via Hoepli Nr. 3 I Eppan an der Weinstraße (BZ) I Milano (MI) Tel: Tel: Dr. Philipp Oberrauch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Büro Bozen / Büro Mailand po@oberrauch.com Dr. Laura Galleran Steuerberaterin und Wirtschafsprüferin Büro Bozen lg@oberrauch.com Dr. Paul Gapp Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Büro Bozen pg@oberrauch.com

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