14. September Osnabrücker Erbrechtstage Rechtsanwältin und Abogada Dr. Sabine Hellwege Osnabrück Palma de Mallorca

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1 14. September Osnabrücker Erbrechtstage Rechtsanwältin und Abogada Dr. Sabine Hellwege Osnabrück Palma de Mallorca

2 Nach neuesten Schätzungen halten ca. 1 Mio. Bundesbürger Immobilien im Ausland. Beliebtestes Land ist hierbei Spanien und aufgrund der schnellen Erreichbarkeit insbesondere die Balearischen Inseln. Abwicklung von Nachlässen im deutsch-spanischen Bereich nimmt zu Nachlassplanung bzw. Gestaltung nimmt zu 2

3 Welches Erbrecht gilt? Internationales Privatrecht: Ermittlung der anwendbaren Rechtsordnung unerheblich Staatsangehörigkeit des Erben Wohnsitz Erblasser / Erbe Art des Vermögens Belegenheitsort des Vermögens 3

4 Beispiel 1: A, deutscher Staatsangehöriger mit Grundvermögen in Deutschland und einer Ferienimmobilie in Spanien, verstirbt. Welches Erbrecht findet Anwendung? Nach dem deutschen und dem spanischen internationalen Privatrecht gilt deutsches Erbrecht und zwar auch bezüglich der Immobilie in Spanien. Von Selbsterwerb/kein Antrittserwerb Keine Nachlassspaltung Testament/Erbvertrag Gesetzliche Erbfolge Errichtung eines spanischen Testaments zur Regelung der Erbfolge hinsichtlich der spanischen Immobilie? 4 Beachtung des ehelichen Güterrechts

5 Beispiel 2: Der deutsche Staatsangehörige A verstirbt in Spanien. Zu seinem Nachlass gehört eine Immobilie auf Mallorca. Er hinterlässt eine Frau F und zwei Kinder. Die Erben möchten die Immobilie auf ihren Namen umschreiben lassen. Ferner wollen sie über das Bankguthaben verfügen. 5

6 Sterbeurkunde und Meldepflicht Beantragung einer (internationalen) Sterbeurkunde Bescheinigung des zentralen Nachlassregisters Feststellung, ob der Erblasser in Spanien ein Testament errichtet hat Testament, Erbvertrag, Erbschein Erbschaftsannahmeerklärung: ausdrücklich / stillschweigend Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnis Zahlung der anfallenden Steuern ggf. vorab: Eintragung des Erblassers, Eintragung der Neubauerklärung 6

7 Was sieht das spanische Erbschaftsteuerrecht vor? Wie hoch ist die Erbschaftsteuer in Spanien? Muss in Deutschland und Spanien Erbschaftsteuer gezahlt werden? Wie lässt sich eine Doppelbesteuerung vermeiden bzw. reduzieren? 7

8 Allgemeines zur Erbschaftsteuer Festsetzungsverjährungsfrist: Grundsatz: Art. 25 Abs. 1 span. ErbStG: vier Jahre. Fristbeginn nach Ablauf der Erklärungsfrist: 6 Monate nach Erbfall Besonderheit bei Vorlage ausländischer Urkunden, Art. 25 Abs. 2.span. ErbStG 8

9 Unbeschränkte Steuerpflicht: Der Erwerber hat seinen steuerlichen Wohnsitz (mehr als 183 Tage im Jahr) in Spanien. Folge: Das gesamte erworbene Vermögen unterliegt der spanischen Erbschaftsteuer. Der Belegenheitsort ist unerheblich. Beschränkte Steuerpflicht: der Erwerber hat seinen steuerlichen Hauptwohnsitz nicht in Spanien. Folge: Der spanischen Erbschaftsteuer unterliegt nur das in Spanien belegene Vermögen. 9

10 Beschränkte Steuerpflicht => u. a. unbewegliche, in Spanien belegene Gegenstände unbewegliche Sachen, die nicht nur vorübergehend mit einem in Spanien belegenen Wohnraum, Grundbesitz oder einem Unternehmen verbunden sind Darlehensverbindlichkeiten, die aufgrund eines in Spanien gewährten Kredites in Spanien zu erfüllen sind Guthaben bei spanischen Banken oder Filialen ausländischer Banken 10

11 Was sieht das spanische Erbschaftsteuerrecht vor? Die Steuertatbestände Der Erwerb von Todes wegen Die Verfügung unter Lebenden Die Zuwendungen aus Lebensversicherungsverträgen 11

12 Berechnung der Erbschaftsteuer Realer Wert des Vermögenszuflusses + Nachlassgegenstände nach Art Hausrat./. Schulden./. Belastungen./. Auslagen = vorläufige Bemessungsgrundlage./. Steuerbefreiungen./. Freibeträge = bereinigte Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiger Erwerb) x Steuertarif ð Zwischenbetrag x Koeffizient = Steuerschuld Berechnung der Schenkungssteuer Realer Wert des Vermögenszuflusses entfällt entfällt./. Schulden./. Belastungen entfällt = vorläufige Bemessungsgrundlage./. Steuerbefreiungen (./. Freibeträge) = bereinigte Bemessungsgrundlage (steuerpflichtiger Erwerb) x Steuertarif ð Zwischenbetrag x Koeffizient = Steuerschuld 12

13 Realer Wert des Vermögenszuflusses: Die Wertermittlung Das span. ErbStG geht vom tatsächlichen/realen Wert aus. Dies ist der Verkehrswert bzw. der Marktwert des erworbenen Gegenstandes. Verweis auf die Regelungen des spanischen Vermögensteuergesetz und der spanischen AO 13

14 Unbewegliches Vermögen ist mit dem jeweils höchsten der nachstehenden Werte anzusetzen der Katasterwert der von der Behörde festgestellte Wert die für den Erwerb erbrachte Gegenleistung 14

15 Hausrat => grundsätzlich wird 3 % des Nachlasswertes zugrunde gelegt, es sei denn es wird ein geringerer Wert nachgewiesen. Abzug von Schulden, Belastungen und Ausgaben Belastungen: Renten, Versorgungsbezüge Schulden: Verbindlichkeiten die aus einer notariellen Urkunde oder privatschriftlichen Urkunde, die die Voraussetzungen des Art Cc erfüllt, nachgewiesen werden können. Steuerschulden (nicht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer) 15

16 Auslagen (Erbschaftsteuer): Kosten für Behandlungen, Beerdigung, Beisetzung, nicht die Kosten der Nachlassverwaltung vorläufige Bemessungsgrundlage 16

17 Freibeträge nach dem allgemeinen span. ErbStG Steuerklasse I: Abkömmlinge, Adoptivkinder, die jünger als 21 Jahre sind ,87 und für jedes Jahr jünger als ,72 Steuerklasse II: Abkömmlinge, Adoptivkinder, die 21 oder älter sind, Ehegatten, Verwandte aufsteigender Linie, Adoptivkinder ,87 Steuerklasse III: Verwandte der Seitenlinie des 2. und 3. Grades und verschwägerte Abkömmlinge ,46 17

18 Steuerklasse IV: Verwandte der Seitenlinie ab dem 4. Grade, Personen, die in keinem verwandtschaftlichem Verhältnis zum Erblasser stehen: Können keine Freibeträge geltend machen 18

19 ð ð ð Freibeträge für Behinderte: Wenn Behinderte gleich oder höher als 33 % und weniger als 65 % ,59, wenn höher als 65 % ,03 Freibeträge bei Erwerb eines Familienbetriebes, Beteiligung oder Nießbrauch an einer solchen Beteiligung => Erleichterung der Erbnachfolge, wenn kleines oder mittelständiges Familienunternehmen vererbt wird: 95 % des Erworbenen Persönlicher Freibetrag bei Erwerb der Wohnung des Erblassers: 95 % des Erworbenen, Limit ,47 19

20 Freibeträge bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Sonderbesteuerung, bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens, Art. 20 Ziffer 3 span. ErbStG Persönliche Freibeträge der Autonomen Gemeinschaften: Anwendungsbereich => Bereinigte Bemessungsgrundlage 20

21 Steuerpflichtiger Erwerb Steuerbetrag Restlicher Betrag Effektiver Steuersatz 0, ,46 7,65 % 7.993,46 611, ,45 8,50 % , , ,45 9,35 % , , ,20 % , , ,45 11,05 % , , ,45 11,90 % , , ,45 12,75 % , , ,45 13,60 % , , ,45 14,45 % , , ,45 15,30 % , , ,25 16,15 % , , ,16 18,70% , , ,30 21,25 % , , ,41 25,50% , , ,54 29,75 % , ,40 und höher 34,00 % 21

22 Berechnung des Zwischenbetrages Der Zwischenbetrag oder cuota integra wird wie folgt ermittelt: Bereinigte endgültige Bemessungsgrundlage ,10 Differenz ,10 und ,08 = 1.791, ,02 x 34 % = 608,94 Zwischenbetrag oder cuota integra: , ,94 = ,34 22

23 Multiplikationskoeffizient, Art. 22 span. ErbStG Vorhandenes Vermögen in Von 0 bis ,11 Mehr als ,11 bis ,43 Mehr als ,43 bis ,98 Mehr als ,98 Steuerklassen, Art. 20 I y II III IV 1,0000 1,0500 1,1000 1,2000 1,5882 1,6676 1,7471 1,9059 2,0000 2,1000 2,2000 2,4000 => Steuerschuld 23

24 Neben der Erbschaftsteuer kann noch eine sog. Wertzuwachssteuer anfallen: Im Gegensatz zur Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Gegenstand der Wertzuwachssteuer ist die Wertsteigerung, die ein bebautes oder bebaubares Grundstück erfahren hat. Sie fällt an, wenn das Grundstück übertragen wird. 24

25 Beispiel 3: Eheleute A + B mit Wohnsitz in Deutschland haben 2 Kinder und eine Immobilie in Spanien. Wert: 1 Million Euro. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und sind je zur Hälfte Eigentümer der spanischen Immobilie. Ein Testament liegt nicht vor. A stirbt. 25

26 Wert des vererbten Vermögens: ,00 Erben: Ehefrau ½, Kinder je ¼ 26

27 Ehefrau Bemessungsgrundlage , % Hausrat 7.500, ,00./. Freibetrag ,87 bereinigte Bemessungsgrundlage ,13 Zwischenbetrag bis ,13 ð ,04 Steuer ð 25,50 % Differenz 2.154,00 x 25,50% 549, ,31 Anwendung des Multiplikationskoeffizienten x 1 ð 27

28 Kind 1 Bemessungsgrundlage , % Hausrat 3.750, ,00./. Freibetrag ,87 Bereinigte Bemessungsgrundlage ,13 Zwischenbetrag bis , ,06 Steuer ð 16,15 % Differenz ,61 x 16,15 % 5.315, ,44 Anwendung des Multiplikationskoeffizienten X 1 Erbschaftsteuer Kind 1: ,44 28

29 Kind 2: ,44 Gesamtbelastung Erbschaftsteuer: ,20 Zzgl. Wertzuwachssteuer Zzgl. Notar-Grundbuchgebühren 29

30 1. Abwandlung: A verschenkt seine Hälfte zu Lebzeiten zu 50% an seine Frau und zu je 25% an die Kinder Schenkungsteuer: Ehefrau Bemessungsgrundlage: ,00 Hausrat (-); Freibetrag (-) Bereinigte Bemessungsgrundlage ,00 Zwischenbetrag bis ,13 ð ,04 25,50 % Differenz ,87 x 25,50 % 2.705, ,81 Multiplikationskoeffizient X 1 Schenkungsteuer Ehefrau ,81 30

31 31

32 2. Abwandlung: beide Ehegatten verkaufen ihre Hälfte der Immobilie an die Kinder, behalten sich aber den Nießbrauch vor. Die Eheleute sind zum Zeitpunkt der Veräußerung 55 Jahre alt. Käufer: je Kind 1 und Kind 2 Grunderwerbsteuer Bemessungsgrundlage ,00 x 66% ,00 x 7% ,00 Verkäufer: Versteuerung des Veräußerungsgewinnes: Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungswert. Steuersatz seit 1. Januar 2007: 18% Wertzuwachssteuer Zzgl. Notar-/ Grundbuchgebühren 32

33 A stirbt: Das Kind, dessen Anteil mit dem Nießbrauch belastet ist, erwirbt den Nießbrauch von Todes wegen ( es sei denn, die Mutter erwirbt den Nießbrauch dieser Hälfte) Erbschaftsteuer: Bemessungsgrundlage: x 34% = ,00./.Freibetrag ,87 Bereinigte Bemessungsgrundlage ,13 Zwischensumme Bis , ,22 Steuer 18,70% Differenz ,46 x 18,70% 6.411, ,60 Multiplikationskoeffizient x 1 Erbschaftsteuer K ,60 33

34 Belastung Summe: ,00 pro Kind (Erwerb zu Lebzeiten) ,60 prokind (Erwerb von Todes wegen) ,60 pro Kind Gesamtbelastung 2. Abwandlung: ,20 34

35 Ergebnis Ausgangsfall Erbschaftssteuer ,20 1. Abwandlung Schenkungssteuer ,87 2. Abwandlung Veräußerung zu Lebzeiten, Vererbung des Nießbrauchs ,20 35

36 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Einbringen Immobilie in eine spanische S.L. Einbringen Immobilie in eine deutsche Gesellschaft Belastung der Immobilie mit einer Hypothek: Abzugsfähigkeit der Darlehensverbindlichkeit? 36

37 Verlagerung des Wohnsitzes von Deutschland nach Spanien in der Regel volle Anrechnung der deutschen Steuer auf die spanische Steuer andererseits: Verlust des Vorteils des vollen Schuldenabzugs Verlust der höheren Freibeträge Verlust des Versorgungsfreibetrages 37

38 Muss in Deutschland und Spanien Erbschaftsteuer gezahlt werden? 38

39 Wie lässt sich die Doppelbesteuerung vermeiden bzw. reduzieren? DBA: es besteht bzgl. der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen Deutschland und Spanien kein Doppelbesteuerungsabkommen Einseitige Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Art. 23 span. ErbStG, Art. 46 DVO: Anrechnung der ausländischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf die inländische (spanische) Erbschaft- und Schenkungsteuer 39

40 Beispiel 4: A ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, verheiratet mit B in Zugewinngemeinschaft. Sie haben keine Kinder. A hat in Deutschland ein Haus im Werte von ,00 Euro und ein Guthaben in Höhe von ,00 Euro. Des Weiteren ist er Alleineigentümer eines Hauses in Spanien, Wert Euro. Der A verstirbt. B ist Alleinerbin 40

41 Die Erbschaftsteuerbelastung der B nach der neuen Regelung Variante Haus in D: ,00 (hier ist davon auszugehen, dass eine vollständige Steuerbefreiung eingetreten ist, weil der Erblasser das Haus vor dem Erbfall selber genutzt hat. Ferner ist davon auszugehen, dass die B das Haus nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre nutzen wird) Guthaben in D: ,00 Euro Immobilie in E: ,00 Euro Insgesamt: ,00 Euro Freibetrag, 16 n.f.: ,00 Euro Steuerschuld: 0,00 Euro 41

42 Variante Haus in D: ,00 Euro (Die Voraussetzungen der vollständigen Steuerbefreiung sind nicht gegeben, so dass nach der Neuregelung der Marktwert der Immobilie in Deutschland heranzuziehen ist) Guthaben in D: ,00 Euro Immobilie in E: ,00 Euro Insgesamt: ,00 Euro Freibetrag, 16 n.f.: ,00 Euro Freibetrag, 17: ,00 Euro Steuerpflichtiger Erwerb: ,00 Euro Steuersatz: 15% Erbschaftsteuer: ,00 Euro Die Erbschaftsteuerbelastung der B in Spanien Die B ist in Spanien beschränkt steuerpflichtig. Das Vermögen in Spanien besteht aus der Immobilie im Werte von ,00 Euro. Auszugehen ist von dem Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalles. Der Verkehrswert beläuft sich auf ,00 Euro. Abzuziehen ist ein Freibetrag in Höhe von ,87 Euro. Die Erbschaftsteuer in Spanien beträgt ,81 Euro. 42

43 Anrechnung der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer Bei einem Vermögen im In- und Ausland erfolgt nur eine anteilige Anrechnung. Angerechnet wird ein Höchstbetrag: deutsche Erbschaftsteuer x steuerpflichtiges Auslandsvermögen: steuerpflichtiges Gesamtvermögen. 43

44 Anrechnungsmöglichkeit der spanischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer Variante: vollständige Steuerbefreiung der deutschen Immobilie Da in Deutschland keine Erbschaftsteuer angefallen ist, kann auch keine spanische Erbschaftsteuer angerechnet werden. Die Gesamtbelastung beläuft sich auf: ,81 Euro Variante: keine Steuerbefreiung der deutschen Immobilie Deutsche Erbschaftsteuer: ,00 Euro Steuerpflichtiges Auslandsvermögen: ,00 Euro Steuerpflichtiges Gesamtvermögen: ,00 Euro Der anrechenbare Höchstbetrag beläuft sich auf ,72 Euro Gesamtbelastung in Deutschland: ,00 Euro./ ,72 Euro= ,28 Euro Gesamtbelastung: ,81 Euro ,28 Euro= ,09 Euro 44

45 Ergebnis: Erwerber der Steuerlasse I: die Neuregelung wirkt sich günstig aus, wenn Grundvermögen vorhanden ist und die Voraussetzungen der vollständigen Steuerbefreiung gegeben sind. Anderenfalls führt die Neuregelung bedingt durch die Berücksichtigung des Marktwertes inländischer Immobilien trotz des höheren Freibetrages und der gleichbleibenden Steuersätze trotz der Anrechnungsmöglichkeiten der ausländischen Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer tendenziell zu einer höheren Grundbelastung. Bei Erwerbern der Steuerklassen II und III führen die erhöhten Steuersätze und die Heranziehung des Marktwertes auch bei inländischen Immobilien trotz erhöhter Freibeträge in deutsch-spanischen Nachlassfällen zu einer höheren Gesamtbelastung. 45

46 Hinweis: Um einer doppelten Besteuerung vorzubeugen, sollte in den Fällen, in denen (voraussichtlich) der Erbe und der Erblasser ihren Wohnsitz in Deutschland haben, soweit möglich, das Bestehen hoher Kapitalforderung gegen ausländische Finanzinstitute (insb. gegen spanische Finanzinstitute) vermieden werden (EuGH Urteil vom ). 46

47 Rechtsanwältin und Abogada Dr. Sabine Hellwege Niedersachsenstraße 11 Avda. Jaime III Nr. 17 D Osnabrück E Palma de Mallorca Tel: + 49 (5 41) Tel: + 34 (9 71) Fax: + 49 (5 41) Fax: + 34 (9 71) Mobil: + 49 (1 71) hellwege@hellwege.de 47

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