Dekret Competitività und weitere Neuerungen
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- Harry Gehrig
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1 Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I Bozen Bolzano T F E info@interconsult.bz.it I Steuer-, MwSt.-Nr. Cod. fisc. Part. IVA RS 17/14 Bozen, den Dekret Competitività und weitere Neuerungen Sehr geehrter Kunde, mit folgendem Rundschreiben wollen wir Ihnen eine kurze Übersicht zu den wichtigsten Neuerungen aus dem kürzlich in Gesetz umgewandelten Gesetzesdekret Competitività (G.D. 91/2014) geben und noch weitere Neuerungen zur Kenntnis bringen. Inhaltsverzeichnis 1.1 Steuerguthaben für Investitionen ACE in Irap-Guthaben umwandelbar Änderungen der Fördertarife Photovoltaik Änderungen im Gesellschaftsrecht Neues Mindestkapital der Aktiengesellschaften Bestellung des Aufsichtsrates / Revisors der GmbH Senkung des Handelskammerbeitrages Forderungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung Zertifizierung der Forderungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung Verkauf oder der Forderungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung Steuerbegünstigung für Gastbetriebe Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen durch die Provinz Bozen Mitteilung der PEC Adressen der Freiberufler Lokale Abgabe TASI Telematisches Modell F24 auch für Private verpflichtend Steuerguthaben für Investitionen Der Gesetzgeber hat erneut ein Steuerguthaben für Investitionen in bestimmte Anlagegüter eingeführt, dies gilt jedoch nur für Unternehmen bzw. Einzelfirmen, Freiberufler sind davon ausgeschlossen. Das Steuerguthaben wird für folgende Investitionen gewährt: über pro Investitionsgut; zwischen dem und dem gekauft; RS 17/14 1/6
2 neue betriebliche Anlagegüter laut Abschnitt 28 der Tabelle Ateco Die Begünstigung ist ein Steuerguthaben von 15% der getragenen Investitionen, welche über dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren ( für die Investitionen vom ) getätigten Investitionen liegen. Bei der Berechnung des Durchschnittes kann der Steuerzeitraum mit den höchsten Investitionen ausgeschlossen werden. Das so berechnete Steuerguthaben muss in drei gleiche jährliche Raten aufgeteilt werden und kann ab dem 1. Januar des zweiten dem Kauf folgenden Steuerzeitraums zur herangezogen werden. Das Steuerguthaben der Investitionen 2014 können ab und jene des Jahres 2015 ab dem geltend gemacht werden. Weitere Einzelheiten in Bezug auf diese Begünstigungen für Neuinvestitionen finden Sie in unserem Rundschreiben auf in der Sektion Rundschreiben. 1.2 ACE in Irap-Guthaben umwandelbar Es wird die Möglichkeit vorgesehen, die sog. Wachstumshilfe (aiuto alla crescita economica ACE), welche nicht in Abzug gebracht werden konnte und deshalb auf das Folgejahr übertragen wurde, in ein Irap Guthaben umzuwandeln. Das Guthaben ergibt sich durch die Anwendung des Ires-Steuersatzes von 27,5% bei Kapitalgesellschaften bzw. der progressiven Einkommenssteuer bei Personengesellschaften auf die überschüssige vorgetragene ACE und muss auf fünf gleiche jährliche Raten aufgeteilt werden. Das so errechnete Guthaben kann zur Verringerung der Irap herangezogen werden. Diese Begünstigung gilt für den Steuerzeitraum zum und ist alternativ zum Vortrag der überschüssigen ACE auf die nächste Steuerperiode. 1.3 Änderungen der Fördertarife Photovoltaik Das Dekret competitività führt eine Reihe von einschneidenden Abänderungen in Bezug auf die Fördertarife für die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen ein. Die Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Nominalleistung von über 200kW müssen ab mit einer Streckung des Förderungszeitraumes und der einhergehenden Reduzierung der Fördertarife, einer temporären Verringerung oder aber einer absoluten Kürzung der Fördertarife rechnen. Die betroffenen Unternehmen können sich für eine der folgenden Optionen entscheiden: Der Fördertarif wird auf eine Laufzeit von 24 Jahren gestreckt, beginnend mit Inbetriebnahme der Anlagen, und wird entsprechend neu berechnet. Die Neuberechnung erfolgt gemäß der Tabellen im Anhang des G.D. 91/2014. Bei gleichbleibender zwanzigjähriger Förderung wird der Fördertarif neu verteilt, d.h. der Förderzeitraum wird in einen mit herabgesetzter Förderung und einen mit erhöhter Förderung unterteilt. Die Höhe dieser Verschiebungen muss noch mit einem Dekret erlassen werden. 1 Somit sind alle gebrauchten Güter ausgeschlossen und die Begünstigung ist der korrekten Erfüllung der Bestimmungen zum Risiko der Arbeitsunfälle im Industriesektor laut G.v.D 334/99 unterworfen. 2 Eine genaue Auflistung der begünstigten Güter finden Sie unter in der Sektion Rundschreiben RS 17/14 2/6
3 Bei gleichbleibender zwanzigjähriger Förderung wird der Fördertarif zum um einen bestimmten Prozentsatz reduziert, und zwar um 6% für Anlagen zwischen 200 und 500Kw, um 7% für Anlagen zwischen 500 und 900Kw und um 8% für Anlagen über 900Kw. Innerhalb muss dem GSE die gewünschte Option mitgeteilt werden, ansonsten wird die letzte Option angewandt. 1.4 Änderungen im Gesellschaftsrecht Neues Mindestkapital der Aktiengesellschaften Mit der Abänderung des Art ZGB wird das Mindestkapital der Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien von auf herabgesetzt. Bereits bestehende Gesellschaften können sich an diese neue Mindestgrenze mit einer Abänderung der Statuten anpassen Bestellung des Aufsichtsrates / Revisors der GmbH Hatte eine GmbH ein Gesellschaftskapital welches dem Mindestkapital der Aktiengesellschaft entsprach, so war sie verpflichtet, einen Aufsichtsrat bzw. Revisor zu bestellen. Diese Bestimmung wurde nun abgeschafft und somit ist die Bestellung eines Kontrollorgans nur mehr in folgenden Fällen verpflichtend: Überschreiten von zwei Grenzen der Verpflichtung zur Erstellung der ordentlichen Bilanz in zwei aufeinanderfolgenden Jahre (Summe Aktiva > 4,4 Mio.; Erlöse > 8,8 Mio.; Lohnabhängige > 50); die Gesellschaft muss eine Konsolidierte Bilanz erstellen; die Gesellschaft kontrolliert eine Gesellschaft, welche zur Wirtschaftsprüfung verpflichtet ist. Fällt durch diese Neuerungen die Verpflichtung zur Bestellung des Aufsichtsrates oder Revisors weg, so stellt dies einen gerechtfertigten Grund zum Wiederruf des Aufsichtsrates bzw. Revisors dar. 1.5 Senkung des Handelskammerbeitrages Art. 28 des G.D. 90/2014 sieht eine schrittweise Senkung des Handelskammerbeitrages vor, und zwar um 35% für 2015, um 40% für 2016 und um 50% für Forderungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung Zertifizierung der Forderungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung Wer Forderungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung aufgrund von Lieferungen, Leistungen, Verabreichung, Werkleistungen oder freiberufliche Leistungen hat, kann diese der öffentlichen Verwaltung mitteilen und deren Zertifizierung beantragen. Dazu wurde eine Online-Plattform 3 eingerichtet. Das Zertifikat der Forderung muss das voraussichtliche Zahlungsdatum verpflichtend enthalten. Die zum bestandenen Guthaben welche innerhalb zertifiziert werden sind von einer Garantie des Staates gedeckt. 3 RS 17/14 3/6
4 1.6.2 Verkauf oder der Forderungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung Die zertifizierten Forderungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung können pro-soluto verkauft werden. Dazu wurden vom Staat Abkommen mit Banken und anderen Finanzintermediären abgeschlossen welche für die Forderungen mit Staatsgarantie einen Zinssatz von 1,9% für Forderungen unter und 1,6% für Forderungen über vorsehen. Die zertifizierten Forderungen können aber auch mit innerhalb zugestellten Steuerkartellen verrechnet werden. 1.7 Steuerbegünstigung für Gastbetriebe Das G.D. 83/2014 Cult-Turismo, welches kürzlich in Gesetz umgewandelt wurde enthält auch einige Steuerbegünstigungen für den Tourismussektor. Die praktische Anwendung dieser neuen Bestimmungen ist jedoch an die Veröffentlichung eines Ministerialdekretes geknüpft, welches bis zum veröffentlicht werden muss. Art der Begünstigung Digitalisierung Wiedergewinnungsarbeiten Begünstigte Subjekte Begünstigte Spesen Beherbergungsbetriebe Reiseagenturen Wi-Fi Anlagen Optimierung von Webseiten für den mobilen Zugriff Werbung auf einschlägigen Webseiten Software und Informatiksysteme zum Direktverkauf von Übernachtungen Beratungsleistungen für digitale Kommunikation und Marketing Fortbildung des Inhabers oder der Mitarbeiter zu ob genannten Tätigkeiten Beherbergungsbetriebe, welche zum bereits bestanden haben Bauliche Maßnahmen: Außerordentliche Instandhaltung Sanierung und Restaurierung Wiedergewinnungsarbeiten Steigerung der Energieeffizienz Abbau architektonischer Barrieren Weitere Maßnahmen, einschließlich des Ankaufs von Möbeln und Einrichtungsgegenständen im Rahmen ob genannter Eingriffe. Steuerguthaben Maximales Steuerguthaben Maximal begünstigte Spesen Begünstigte Zeiträume Gebrauch des Steuerguthabens 30% der getragenen Spesen , , 2015, 2016 Das Guthaben ist in 3 gleiche jährliche Beträge aufzuteilen und kann, für die 2014 getragenen Spesen, ab dem geltend gemacht werden. Die Verrechnung erfolgt mittels F24 RS 17/14 4/6
5 1.8 Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen durch die Provinz Bozen Die Autonome Provinz Bozen hat die Möglichkeit eingeführt, die Steuerguthaben aus den Sanierungsmaßnahmen (50%) in eine zinslose Finanzierung umwandeln zu können. Die Gesuche dafür können ab eingereicht werden. Grundlage der Finanzierung sind die staatlichen Steuerguthaben aus den Wiedergewinnungsarbeiten, die Provinz zahlt die Gesamtsumme der Steuerguthaben nach genehmigtem Ansuchen in Form einer zinslosen Finanzierung aus und der Begünstigte zahlt diese in zehn Jahresraten wieder zurück. 1.9 Mitteilung der PEC Adressen der Freiberufler Alle Freiberufler, welche den Bestimmungen der Geldwäsche Gesetzgebung unterliegen (Anwälte, Wirtschaftsberater, Lohnberater, Notare etc.) müssen dem Finanzamt innerhalb die PEC Adresse mitteilen. Die Mitteilung erfolgt anhand von Entratel, Fisconline oder eines Intermediärs Lokale Abgabe TASI Folgende Informationen sind nicht für die Provinz Bozen anwendbar, denn hier ersetzt die GIS sowohl die IMU als auch die TASI. Die Gemeinden müssen innerhalb die Verordnungen und Regelungen zur TASI dem Finanzministerium mitteilen, es gibt aber noch viele Gemeinden, welche auch diesen Termin nicht einhalten werden. Daraus ergibt sich folgende Situation in Bezug auf die Höhe und Fälligkeiten der TASI: Verordnung Fälligkeit 1. Rate Fälligkeit Saldo Hebesatz Veröffentlicht zum Veröffentlicht zum Laut Verordnung Laut Verordnung Nicht veröffentlicht zum Keine 1. Rate Zahlung der gesamten TASI innerhalb pro mille Telematisches Modell F24 auch für Private verpflichtend Ab dem 01. Oktober 2014 wird die Verpflichtung zur telematischen Abgabe der Modelle F24 (Entratel, Fisconline oder Homebanking) auch für Privatpersonen ohne MwSt. Nummer verpflichtend, d.h. die Abgabe in Papierform ist nur mehr auf eine Ausnahme beschränkt möglich. 4 Der addierte Hebesatz von Imu und Tasi darf 6 pro mille für Wohnungen, 1 pro mille für landwirtschaftliche Gebäude und 10,6 pro mille für andere Gebäude nicht überschreiten, d.h. der Tasi Hebesatz muss verringert werden, sollte diese Grenze durch die 1 pro mille Standardhebesatz überschritten werden. RS 17/14 5/6
6 Die neuen Bestimmungen bringen auch Neuerungen für die Unternehmen und Freiberufler mit, denn es wird nicht mehr möglich sein, F24 mit von Guthaben und einem Saldo von null mittels Homebanking zu versenden. Die neuen Bestimmungen gelten auch für Unternehmen und Freiberufler und lassen sich so zusammenfassen: Steuerpflichtiger Art des F24 Einzuzahlende Beträge Papierform Telematische Dienste des Finanzamtes (Entratel, Fisconline, F24 Web) Homebanking Privatperson F24 mit F24 ohne Mit Saldo Null Nein Ja Nein Mit Schuld (ohne Grenze) Nein Ja Ja Saldo < Ja Ja Ja Saldo > Nein Ja Ja Unternehmen und Freiberufler F24 mit F24 ohne Mit Saldo Null Nein Ja Nein Mit Schuld (ohne Grenze) Nein Ja Ja Mit von MwSt. Guthaben über Nein Ja Nein Mit Schuld Nein Ja Ja Es ist also wichtig, dass Sie sich mit uns in Verbindung setzen sollten Sie uns mit der Verwaltung und Übermittlung Ihrer F24 beauftragen wollen. Nähere Einzelheiten dazu werden wir Ihnen in einem weiteren Rundschreiben zukommen lassen. Mit freundlichen Grüßen, Interconsult Pichler Steinmair Knoll Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll RS 17/14 6/6
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