An Alle Kunden der Kanzlei. Andrian, den 17. Jänner Rundschreiben Nr. 2/2013. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 An Alle Kunden der Kanzlei Andrian, den 17. Jänner 2013 Rundschreiben Nr. 2/2013 Sehr geehrte Damen und Herren, am ist im Staatlichen Amtsblatt der Republik Nr. 302 (ordentliche Sektion) das Haushaltsgesetz 2013 (Gesetz Nr. 228) veröffentlicht worden. Das sogenannte Stabilitätsgesetz Legge di stabilità 2013 besteht aus einem Artikel und 561 Absätzen und ist mit erstem Jänner 2013 in Kraft getreten. Das vorliegende Rundschreiben soll Ihnen einen kurzen Überblick über die Neuerungen geben, mit besonderem Augenmerk auf die sofort gültigen Steuerbestimmungen. Die umfassenden Änderungen betreffend die Mwst. werden in einem getrennten Rundschreiben behandelt. Es sei aber vorausgeschickt, dass die fortlaufende Nummerierung der Ausgangs- Rechnungen wie bisher erfolgen kann (ohne das entsprechende Geschäftsjahr anzufügen). Eine Anpassung der Software ist also nicht erforderlich. IMU (Absatz 380 und 386) Die Gemeinde-Immobiliensteuer IMU für Wohnungen fließt für die Jahre 2013 und 2014 den Gemeinden zu. Im Gegenzug fließt die gesamte IMU auf Betriebsgebäude der Katastergruppe D, berechnet mit dem Basishebesatz von 0,76% an den Staat. Die Gemeinden können den Hebesatz bis zu 0,3% erhöhen. Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen (Absatz 473) Die Erleichterungen für die begünstigte Aufwertung von Beteiligungen und Baugrundstücken werden neu aufgelegt (Ges. Nr. 448/2001). Die neue Freistellung der Mehrwerte gilt für die zum 1. Jänner 2013 vorhandenen Vermögenswerte (nicht wesentliche und wesentliche Beteiligungen an nicht notierten Gesellschaften sowie Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke). Die beeidete Schätzung ist diesmal bis 30. Juni 2013 zu erstellen; innerhalb der gleichen Frist ist die Ersatzsteuer bzw. die entsprechende erste Rate zu entrichten. Die freiwillige Aufwertung betrifft die natürlichen Personen, die einfachen Gesellschaften und die nicht ansässigen Körperschaften ohne Betriebsstätte in Italien. Durch eine begünstigte Ersatzsteuer können die Anschaffungskosten der Beteiligungen und Baugrundstücke und entsprechend die steuerlichen Wertansätze erhöht werden. Der Vorteil besteht in der Praxis in einem geringeren steuerlichen Mehrwert und folglich in einem geringeren Veräußerungsgewinn im Falle einer künftigen Veräußerung. Die Ersatzsteuer beträgt 2 Prozent für die nicht wesentlichen Beteiligungen (bei Personengesellschaften Beteiligung nicht höher als 25 Prozent, bei Kapitalgesellschaften nicht höher als 20 Prozent) und 4 Prozent für die wesentlichen Beteiligungen sowie für die Bau- und die

2 landwirtschaftlichen Grundstücke. Die Ersatzsteuer ist auf den beeideten Marktwert zum 1. Jänner 2013 zu berechnen. Man kann eine erneute Aufwertung vornehmen, auch wenn diese bereits in den Vorjahren durchgeführt wurde. Die früher gezahlte Ersatzsteuer kann angerechnet werden. Sollten sie vorhaben, eine Beteiligung bzw. ein Grundstück zu verkaufen, stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung. Erhöhung Mwst.-Satz (Absatz 480) Der ordentliche Mwst.-Satz von derzeit 21% wird ab dem auf 22% angehoben, während die reduzierten Mwst.-Sätze von 4% und 10% vorerst unverändert bleiben 1. Steuerabsetzbeträge zu Lasten lebende Kinder (Absatz 483) Die Steuerabsetzbeträge für die zu Lasten lebenden Kinder werden im Allgemeinen um 150 Euro erhöht (von 800 auf 950 Euro); für Kleinkinder unter drei Jahren beträgt die Erhöhung 320 Euro (von 900 auf Euro); Für Kinder mit Behinderung werden genannte Steuerabsetzbeträge zusätlich von derzeit 220 Euro auf 400 Euro erhöht. Die Erhöhungen gelten ab 2013 und können für die unselbstständigen Arbeitnehmer und Gleichgestellte bereits im ersten Gehalt 2013 berücksichtigt werden. Der IRPEF-Tarif 2013 bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Es bleibt daher auch der Irpef- Solidaritätszuschlag von 3 Prozent für Einkommen von mehr als Euro. Wertschöpfungssteuer IRAP (Absatz 484 und 485) Ab dem zum folgenden Geschäftsjahr (in der Regel ab 2014) steht für die Zwecke der IRAP für jeden Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag ein Abzug von der Steuergrundlage in Höhe von Euro zu (vorher 4.600). Für weibliche Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer unter 35 Jahren mit unbefristetem Arbeitsvertrag steht ein Abzug von der Steuergrundlage in Höhe von Euro zu (vorher ). Für Kapitalgesellschaften sind zudem die Absetzbeträge erhöht worden und zwar mit degressiver Staffelung in Höhe von Euro 8.000,00 (Steuergrundlage bis Euro ,91) bis 2.000,00 (Steuergrundlage bis Euro ,91). Mwst. Pflegeleistungen Sozialgenossenschaften und deren Konsortien (Abs ) Dienstleistungen gemäß Art. 10 des Mwst.-Gesetzes, die von Sozialgenossenschaften und deren Konsortien gegenüber bestimmten Personengruppen (Art. 10, Abs. 27-ter) im Rahmen von Werkverträgen oder Konventionen durchgeführt werden, unterliegen ab dem dem Mwst.-Satz in Höhe von 10%. Der neuen Regelung unterliegen Dienstleistungen aus Verträgen, die nach dem abgeschlossen werden. Die Finanztransaktionssteuer Tobin Tax (Absatz ) 2 Im Jahr 2013 tritt die sogenannte Tobin Tax (Besteuerung der Finanztransaktionen) in Kraft. Davon betroffen sind Übertragungen von Aktien (ab ) sowie Derivate auf Aktien und auf Aktienindexe (ab ). Von der Besteuerung ausgeschlossen sind Obligationen und Staatsanleihen. Bei der Übertragung im Schenkungs- bzw. Erbwege und bei der Ausgabe bzw. Annullierung von Aktien fällt keine Steuer an. Die Übertragung von Aktien wird ab mit 0,22% (0,20% ab ) besteuert. Der Steuersatz beträgt 0,12% (0,10% ab ) wenn die Transaktionen an reglementierten Märkten abgeschlossen werden. Derivate auf Aktien und Aktienindexe werden ab mit einem fixen Betrag (von 0,01875 Euro Euro) besteuert. Für Verträge die an reglementierten Märkten abgeschlossen werden beträgt die Steuer 20% des oben genannten fixen Betrages. 1 Die Erhöhung kann noch vermieden werden, wenn bis 30. Juni 2013 durch Streichung von Steuerbefreiungen und Vermeidung von Doppelbegünstigungen im steuerlichen und sozialen Bereich zusätzliche Ressourcen in Höhe von 6,56 Mrd. Euro aufgebracht werden. 2 Siehe auch Rundschreiben Raiffeisenverband A-03-13; 2

3 Für Transaktionen (Aktien und Derivate) im Hochfrequenzhandel 3 wird eine zusätzliche Steuer in Höhe von 0,02% eingehoben. Die Steuer wird auf den Nettowert zum Tagesschluss bzw. auf den bezahlten Preis angesetzt. Die Transaktionssteuer ist von der IRES und der IRPEF nicht absetzbar. Die Einhebung erfolgt über Banken und die anderen Finanzvermittler; sie betrifft auch die im Ausland durchgeführten Geschäfte. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden mit einem eigenen Ministerialdekret erlassen. Abzugsfähigkeit PKW (Absatz 501) Bereits mit der Reform des Arbeitsmarktes ist die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für die Firmenwagen mit Wirkung 2013 eingeschränkt worden (Ges. Nr. 92/2012). Für die teils betrieblich, teils privat verwendeten Wagen wurden die Abzugsfähigkeit von 40 auf 27,5 Prozent herabgesetzt, und für die den Arbeitnehmern als Sachbezug bereitgestellten Wagen von 90 auf 70 Prozent. Jetzt wird mit Wirkung 2013 die Abzugsfähigkeit von 27,5 auf 20 Prozent herabgesetzt. Für die Pkws der Arbeitnehmer bleibt die Einschränkung auf 70 Prozent. Unverändert bleibt die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Anschaffungskosten (ca Euro; vormals 35 Mio. Lire); sie gilt nur für die teilweise betrieblich genutzten Wagen (nicht hingegen für jene der Arbeitnehmer). Die genannten Einschränkungen betreffen die Abschreibungen und Leasingraten (mit den erwähnten, unveränderten zulässigen Anschaffungskosten) sowie alle anderen Betriebskosten (Treibstoff, Instandhaltung, Autobahn, Garage u.a.). In der Praxis können nun von den Anschaffungskosten während der Abschreibungsdauer insgesamt nur mehr ca Euro steuerlich abgezogen werden (ca. 900 Euro pro Jahr). Allgemein ist festzustellen, dass bei Verwaltern die Zulassung auf die Privatperson und die Weiterbelastung der betrieblichen Nutzung durch Kilometergeld (Fahrtspesen für den Außendienst) in der Regel günstiger ist. Aufgeschobene Aufwertung immaterieller Vermögenswerte (Absatz ) Kapitalgesellschaften mit Konzernabschluss konnten 2010 und 2011 die im Konzernabschluss ausgewiesenen Mehrwerte aus Firmenwert, Markenrechten und anderen immateriellen Vermögenswerten, die aus Umgründungen bzw. aus Anteilsankäufen stammen, durch eine Ersatzsteuer von 16 Prozent aufwerten und sich steuerlich anerkennen lassen. Die steuerliche Wirkung dieser Aufwertung wird nun rückwirkend um fünf Jahre aufgeschoben. Die vorher für die Ersatzsteuer vorgesehene Ratenzahlung wird abgeschafft; die noch ausständige Steuer muss bis 16. Juni 2013 entrichtet werden. Aufwertungskoeffizienten Katastererträge auf Grundvermögen (Absatz 512) Für die Steuerjahre 2013, 2014 und 2015 sind die Boden- und Besitzerträge auf Grundvermögen für die Zwecke der Einkommenssteuern um 15% aufzuwerten. Die Aufwertung beträgt 5% bei landwirtschaftlichen Grundstücken und bei nicht bewirtschafteten Grundstücken, die Direktbebauern ( colitvatori diretti) oder professionellen Landwirtschaftsunternehmern (IAP-imprenditori agricoli professionali), die in der Landwirtschaft versichert sind, gehören und von diesen geführt werden. Die genannten Aufschläge werden auf die um 80% bzw. 70% aufgewerteten Boden- und Besitzerträge berechnet. 3 Definition Hochfrequenzhandel noch ausständig, der Beobachtungszeitraum darf nicht Fall die halbe Sekunde überschreiten; 3

4 Landwirtschaftliche Personengesellschaften und GmbH s (Absatz 513 und 514) Die Besteuerung von landwirtschaftlichen Personengesellschaften und GmbHs auf der Grundlage der Katastererträge, und nicht mit Bezug auf den Jahresabschluss (bzw. der GuV-Rechnung), ist noch für die nächsten zwei Jahre bis Ende 2014 möglich. Etwaige diesbezügliche Optionen werden ab 2014 widerrufen. Ab diesem Datum gilt die Besteuerung anhand der Katastererträge nur mehr für einfache Gesellschaften und für Einzelunternehmen. Danach müssen alle landwirtschaftlichen Gesellschaften die Steuerberechnung auf der Grundlage der GuV-Rechnung vornehmen. Gegenüber der früheren Absicht, die Einschränkung sofort anzuwenden, hat man nun noch etwas Zeit, die notwendigen Umgestaltungen und Maßnahmen zu ergreifen. Es ist dabei aber zu beachten, was unter Umständen als missbräuchliche Gestaltung gewertet wird. Vermögenssteuern auf Immobilien und Finanzvermögen im Ausland (Absatz 518 und 519) In Italien ansässige natürliche Personen, die Immobilien und/oder Finanzvermögen im Ausland besitzen, müssen erst ab 2012 und nicht bereits ab 2011 eine Steuer auf den Wert der ausländischen Immobilien entrichten: - Immobilien: Steuerpflichtiger ist der Eigentümer oder der Inhaber eines Realrecht der Immobilie. Der Steuersatz beträgt jährlich 0,76% des Immobilienwertes. - Finanzvermögen: Der Steuersatz beträgt jährlich 0,1% (für 2012) und jährlich 0,15% (ab 2013) des Wertes des Finanzvermögens. Für Kontokorrente und Sparbücher ist eine fixe Steuer von jährlich Euro 34,20 geschuldet. Der Steuerpflichtige entrichtet die Steuer in seiner Einkommenssteuererklärung. Einkommenssteuern, die für das Jahr 2011 entrichtet worden sind, gelten als Akontozahlungen für das Jahr 2012! Mwst. auf Erträge aus individuellen Vermögensverwaltungen (Absatz 520 und 521) Erträge aus individuellen Vermögensverwaltungen sowie deren Vermittlungen unterliegen ab dem Jahr 2013 dem ordentlichen Mwst.-Satz von derzeit 21%. Bis zum Jahr 2012 waren diese Leistungen Mwst.-frei gemäß Art. 10 des Mwst.-Gesetzes. Umsätze die sich Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, sind steuerfrei. Davon ausgenommen und somit steuerpflichtig sind die Erträge aus der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren und ab dem Jahr 2013 die Erträge aus individuellen Vermögensverwaltungen und deren Vermittlungen. Die neuen Bestimmungen gelten für die ab durchgeführten Dienstleistungen. Nachlass verjährte Steuerforderungen (Absatz 527) Steuerzahlkarten von geringem Wert, mit Forderungen von insgesamt bis zu Euro, deren Steuerrollen bis 31. Dezember 1999 ausgestellt und noch nicht eingehoben worden sind, gelten ab 1. Juli 2013 als annulliert. Dies betrifft anscheinend auch Steuerzahlkarten, für welche ein Streitverfahren anhängig ist. Die Annullierung erfolgt von Amts wegen, ohne Mitteilung oder Antrag des Steuerpflichtigen; sie gilt nicht nur für Steuern, sondern für alle Gebühren und Beträge (z.b. auch Verkehrsstrafen und Gemeindesteuern), die über Steuerrollen erhoben werden. Sonstige Bestimmungen: PEC zertifizierte Adresse für Einzelfirmen Seit 20. Oktober 2012 wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 179/2012 im Artikel 5 für die Einzelfirmen die Pflicht eingeführt, dem Handelsregister die eigene zertifizierte Adresse (PEC) mitzuteilen. Die am 20. Oktober 2012 schon eingetragenen Einzelfirmen sind verpflichtet, ihre PEC innerhalb 31. Dezember 2013 zu übermitteln. Gemeindesteuer Tares (Absatz 387) - Die Müllabfuhrgebühr soll aufgrund der Fläche laut Gebäudekataster berechnet werden, mit einem Aufschlag von 30 Cent pro Quadratmeter für die sonstigen Leistungen der Gemeinde zugunsten der Allgemeinheit (öffentliche Beleuchtung, Instandhaltung Straßen usw.). Es sind diesbezüglich noch Anpassungen zu erwarten. 4

5 Ersatzsteuer für Leistungsprämien (Absatz 481 und 482) - Die Geldmittel für die Ersatzbesteuerung von 10 Prozent für die Leistungsprämien an die Arbeitnehmer sind erhöht worden. Durch Verordnung der Einnahmenagentur muss noch die Durchführungsbestimmung erlassen werden. Mit Verordnung der Einnahmenagentur sollen die Grenzen der Kleinunternehmen und Freiberufler definiert werden, die ab 2014 aufgrund der fehlenden Organisation von der Irap befreit sein werden (Absatz 515). Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Werner Marschall Wirtschaftsprüfer und Steuerberater T Direkt marschall@consult.bz.it Dr. Thomas Plunger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater T Direkt plunger@consult.bz.it 5

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