Stabilitätsgesetz 2017 ( Finanziaria )

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1 Kundeninfo Stabilitätsgesetz 2017 ( Finanziaria ) Wie gewohnt wurde kurz vor Weihnachten das Stabilitätsgesetz für das Folgejahr genehmigt und im Amtsblatt der Republik veröffentlicht (Gesetz vom Nr. 232). Darin enthalten ist eine Reihe von Neuerungen im Steuerbereich, welche in der Folge erläutert und zusammengefasst werden. Das Stabilitätsgesetz ist am in Kraft getreten. 1. VERLÄNGERUNG DER STEUERABZÜGE FÜR ENERGIEMAßNAHMEN UND SANIERUNGSARBEITEN AN WOHNGEBÄUDEN Die Steuerabzüge für Energiemaßnahmen (65%) und Sanierungsarbeiten an Wohngebäuden (50%) werden für das Jahr 2017 verlängert, wobei die Bedingungen und Anwendungskriterien unverändert bleiben. Für Arbeiten an Gemeinschaftsanteilen von Mehrfamilienhäusern (Kondominien) wird der Steuerabzug für Energiemaßnahmen bis 2021 verlängert, wobei erhöhte Steuerabzüge von 70% bzw. 75% für bestimmte Maßnahmen eingeführt werden. Für Arbeiten an Gebäuden in erdbebengefährdeten Gebieten wird ein Steuerabzug von 50% (Kostenobergrenze ) eingeführt, welcher bis zum Jahr 2021 gilt. Für bestimmte Arbeiten in diesen Gebieten wird der Steuerabzug auf 70% bzw. 80% erhöht. Im Falle von Arbeiten an Gemeinschaftsanteilen von Mehrfamilienhäusern wird die Möglichkeit bestätigt, den Steuerabzug an die Lieferanten bzw. an Privatpersonen abzutreten. Auch der Steuerabzug für den Ankauf von Einrichtungsgegenständen in Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten an Wohngebäuden wird für das Jahr 2017 verlängert. 2. VERLÄNGERUNG DER SONDERABSCHREIBUNG UND EINFÜHRUNG DER MEGAABSCHREIBUNG Die Sonderabschreibung (Erhöhung von 40% des Anschaffungswertes) auf den Ankauf von neuen Investitionsgütern wird für das Jahr 2017 verlängert. Sie wäre ursprünglich am ausgelaufen. Sie gilt zudem für die Übergabe von Investitionsgütern innerhalb , sofern bis Ende 2017 eine Anzahlung von mindestens 20% geleistet wird. Ausgenommen von der Sonderabschreibung ist die Anschaffung von PKW s (für 2016 galt die Sonderabschreibung hingegen auch für PKW s). Ähnlich zur Sonderabschreibung wird für das Jahr 2017 eine Megaabschreibung für die Anschaffung von Investitionsgütern im technologischen / digitalen Bereich eingeführt. In diesem Falle beträgt der steuerliche Aufschlag auf den Anschaffungswert 150% (für immaterielle Anlagegüter beträgt der Aufschlag 40%). Es muss sich um Investitionen in Anlagen handeln, die in einer spezifischen Tabelle enthalten sind (Anlage zum Stabilitätsgesetz). Auch die Megaabschreibung gilt für die Übergabe von Investitionsgütern innerhalb , sofern bis Ende 2017 eine Anzahlung von mindestens 20% geleistet wird. Für Anschaffungen mit einem Wert von über muss eine Bestätigung seitens eines Technikers eingeholt werden. 3. EINFÜHRUNG DER EINFACHEN BUCHHALTUNG NACH DEM KASSAPRINZIP Unternehmen mit einfacher Buchhaltung wenden ab dem Jahr 2017 für die Gewinnermittlung grundsätzlich das Kassaprinzip an (bisher fand das Kompetenzprinzip Anwendung). Das bedeutet, dass in Zukunft ausschließlich die im Bezugsjahr kassierten Erträge und bezahlten Aufwände bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Nicht nach dem Kassaprinzip besteuert bzw. abgezogen Kundeninfo Seite

2 werden weiterhin die Mehrerlöse bzw. die Mindererlöse auf Verkäufe von Anlagegütern. Das Kassaprinzip gilt ab dem Jahr 2017 auch für die Ermittlung der IRAP-Steuergrundlage für Unternehmen mit einfacher Buchhaltung. Es wird die Möglichkeit geschaffen, mittels einer Option, welche eine Mindestdauer von 3 Jahren hat, auch in Zukunft weiterhin ein (vereinfachtes) Kompetenzprinzip anzuwenden. Die Details und Durchführungsbestimmungen dieser wichtigen Neuerung werden noch in einer eigenen Ministerialverordnung erlassen. 4. BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSSTEUER FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDSTÜCKE VON LANDWIRTEN/LANDWIRTSCHAFTLICHEN UNTERNEHMERN Für die Jahre 2017 bis 2019 unterliegen die Katastererträge von landwirtschaftlichen Grundstücken im Besitz von Landwirten ( coltivatore diretto ) oder landwirtschaftlichen Unternehmern ( imprenditore agricolo professionale IAP ) nicht der Einkommenssteuer IRPEF. 5. VERLÄNGERUNG BEGÜNSTIGTE ZUWEISUNG/VERKAUF VON BETRIEBSIMMOBILIEN UND VERLÄNGERUNG PRIVATISIERUNG VON BETRIEBSIMMOBILIEN FÜR EINZELUNTERNEHMER Die begünstigte Zuweisung bzw. der begünstigte Verkauf von Betriebsimmobilien an Gesellschafter wird bis verlängert (ursprünglicher Termin ). Die Bedingungen für diese Operationen bleiben dieselben wie im Jahr Ebenso verlängert wird die Möglichkeit der begünstigten Privatisierung von Betriebsimmobilien für Einzelunternehmer, welche bis durchgeführt werden muss. 6. VERLÄNGERUNG DER MÖGLICHKEIT DER STEUERLICHEN AUFWERTUNG FÜR GRUNDSTÜCKE UND BETEILIGUNGEN Es wird die Möglichkeit der steuerlichen Aufwertung von Grundstücken (Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke) und Beteiligungen wieder eingeführt. Die Aufwertung ist zulässig, sofern zum das Eigentum der Grundstücke bzw. Beteiligungen bestand. Für die Aufwertung muss innerhalb eine beeidete Schätzung vorgenommen und die Ersatzsteuer von 8% bezahlt werden. 7. VERLÄNGERUNG DER MÖGLICHKEIT DER AUFWERTUNG VON BETRIEBSGÜTERN Wie bereits für das Geschäftsjahr 2015 wird für Kapitalgesellschaften die Möglichkeit eingeführt, in der Bilanz des Jahres 2016 eine Aufwertung der Betriebsgüter vorzunehmen. Die geschuldete Ersatzsteuer für die Aufwertung beträgt: 16% für abschreibbare Anlagen 12% für nicht abschreibbare Anlagen Steuerlich ist die Aufwertung ab dem 3. Geschäftsjahr nach Durchführung derselben wirksam. Die buchhalterisch entstehende Aufwertungsreserve kann durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden. 8. EINFÜHRUNG DER UNTERNEHMENSSTEUER (IRI) Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche die ordentliche Buchhaltung führen, wird ab dem die Unternehmenssteuer (IRI) eingeführt. Der Steuersatz beträgt 24% und ist demnach gleich hoch wie die Einkommenssteuer IRES für Kapitalgesellschaften (ab 2017). Kundeninfo Seite

3 Die IRI wird in Form einer separaten Besteuerung auf alle Gewinne der Einzelunternehmen und Personengesellschaften angewandt, welche vom Unternehmer bzw. Gesellschafter nicht behoben werden, sondern im Unternehmen verbleiben (sog. Thesaurierung). Dadurch werden Einzelunternehmen und Personengesellschaften in steuerlicher Hinsicht den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Die vom Unternehmer bzw. Gesellschafter entnommenen Gewinne unterliegen hingegen wie bisher der progressiven Einkommenssteuer IRPEF. Für die Anwendung der IRI ist eine Option notwendig, welche eine 5-jährige Wirksamkeit hat. Grundsätzlich ist die Einführung der IRI zu begrüßen, nachdem sie zu einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der Unternehmen bei gleichzeitiger Steuerreduzierung beitragen kann. Die konkreten steuerlichen Vorteile lassen sich allerdings im Einzelfall erst dann ermitteln, wenn alle Durchführungsbestimmungen zu dieser Neuerung vorliegen. 9. REDUZIERUNG DER EIGENKAPITALFÖRDERUNG (ACE) FÜR UNTERNEHMEN Die Eigenkapitalförderung (ACE) wird für das Jahr 2017 auf 2,3% reduziert. Im Jahr 2016 belief sich diese Förderung noch auf 4,75%. Ab dem Jahr 2018 beträgt die ACE 2,7%. Zusätzlich zu dieser Reduzierung des Prozentsatzes für die Eigenkapitalförderung wird für Einzelunternehmen und Personengesellschaften verfügt, dass die ACE mit denselben Regeln wie für Kapitalgesellschaften berechnet werden muss. Diese Neuerung gilt rückwirkend (!) für das Jahr 2016 und hat in der Praxis in den meisten Fällen eine sehr deutliche Reduzierung der ACE und damit eine Erhöhung der Steuerlast zur Folge, nachdem in Vergangenheit Einzelunternehmen und Personengesellschaften diese Begünstigung auf den Stand des Eigenkapitals zum eines jeden Jahres berechnen konnten. Ab 2016 wird diese Eigenkapitalförderung für Einzelunternehmen und Personengesellschaften nur mehr auf die effektiven Erhöhungen des Eigenkapitals ab dem Geschäftsjahr 2010 berechnet. 10. BONUS ALBERGHI Der sog. bonus alberghi wird für die Jahre 2017 und 2018 verlängert. Er beträgt 65% der Investitionen in: Sanierungsarbeiten von Immobilien im Gastgewerbe; Energiemaßnahmen von Immobilien im Gastgewerbe; Ankauf von Möbeln und Geräten im Gastgewerbe. Eine Durchführungsbestimmung wird die Details dieser Begünstigung festlegen. Bleiben wird die Anwendung in Form eines click day, was bedeutet, dass die Ansuchen an einem bestimmten Tag telematisch abgegeben werden müssen und nur bis zur vollständigen Verwendung der verfügbaren Mittel genehmigt werden. Da die Genehmigung in der Reihenfolge der Abgabe erfolgt, wird es zu einem Wettrennen mit unsicherem Ausgang um diese Begünstigung kommen. Dies führt dazu, dass den Unternehmen die wichtige Planungssicherheit in Bezug auf die Finanzierung ihrer Vorhaben genommen wird. 11. STEUERRÜCKBEHALTE VON KONDOMINIEN Für Kondominien wird eine Erleichterung in Bezug auf die Einzahlung der Steuerrückbehalte von 4% für Werkverträge / Dienstleistungsverträge eingeführt. Die Einzahlung dieser Steuerrückbehalte (häufig nur geringe Beträge) muss erst bei Erreichen des Betrages von 500 in kumulierter Form vorgenommen werden. In jedem Falle, also auch dann, wenn dieser Betrag nicht erreicht wird, muss die Einzahlung dieser Steuerrückbehalte bis zum bzw eines jeden Jahres Kundeninfo Seite

4 vorgenommen werden. In vielen Fällen wird es demnach in Zukunft zu einer Zahlung dieser Steuerrückbehalte 2x im Jahr kommen. Zudem wird festgelegt, dass Kondominien die Zahlung dieser Leistungen (Werkverträge / Dienstleistungsverträge) nur mehr mittels Banküberweisung, Postüberweisung oder andere, noch festzulegende, Zahlungsformen durchführen dürfen. 12. REVISION STEUERSCHLÜSSEL F24 Mit Wirksamkeit wurde eine Überarbeitung einer Reihe von Steuerschlüsseln des Mod. F24 vorgenommen. Die wichtigsten Änderungen sind: Der Steuerschlüssel 1038 (Steuerrückbehalte auf Provisionen) wird abgeschafft. Die Einzahlung dieser Steuerrückbehalte erfolgt in Zukunft mit Steuerschlüssel Der Steuerschlüssel 1004 (Steuerrückbehalte auf Einkommen, welche dem abhängigen Arbeitnehmereinkommen gleichgestellt sind) wird ebenfalls abgeschafft. Diese Steuerrückbehalte werden in Zukunft mit Kodex 1001 eingezahlt. Diese Änderungen gelten bereits für die Zahlungen vom ! 13. SONSTIGE NEUERUNGEN Die vorgesehene Mwst-Erhöhung ab dem (Mwst-Satz 10% auf 13% / Mwst-Satz 22% auf 25%) wird auf den verschoben. Diese Mwst-Erhöhung soll/muss dann in Kraft treten, wenn Italien bestimmte, mit der EU verhandelte Haushaltsziele, nicht einhält. Der Betrag der RAI-Gebühr für das Jahr 2017 für private Zwecke wird von 100 auf 90 reduziert. Der Beitragssatz für die Separatverwaltung der INPS für Inhaber einer Mwst-Position wird für das Jahr 2017 auf 25% reduziert. Die Steuerabsetzbeträge für Pensionseinkommen werden ab dem Jahr 2017 erhöht. Im Falle von Konkursverfahren kann die Mehrwertsteuer für ausgestellte und nicht kassierte Rechnungen weiterhin nur bei Abschluss des Konkursverfahrens verrechnet werden. Im Finanzgesetz 2016 war ursprünglich die Möglichkeit vorgesehen, diese Verrechnung ab bei Eröffnung des Konkursverfahrens vorzunehmen. Diese Bestimmung wurde jetzt wieder rückgängig gemacht (vor dem eigentlichen Inkrafttreten!). Für Junglandwirte unter 40 Jahren, welche sich im Laufe der Jahre 2016 (nur für Berggebiete) oder 2017 (alle Junglandwirte) in den INPS-Pensionsfond für Landwirte eintragen lassen, wird eine Befreiung von der Zahlung der Sozialabgaben für 3 Jahre verfügt. Für weitere 2 Jahre gilt eine Reduzierung der Sozialabgaben. Die Mwst-Kompensationssätze in der Landwirtschaft für Rinder und Schweine werden für das Jahr 2017 erhöht. Die neuen Mwst-Sätze müssen noch mit eigener Ministerialverordnung festgelegt werden. Die Obergrenze für den Steuerabzug betreffend Schulgebühren (Kindergarten, Volksschule, Mittelschule und Oberschule) wird für das Jahr 2016 auf 564 erhöht (bisher 400). In den Folgejahren ist eine weitere schrittweise Erhöhung bis 800 (2019) vorgesehen. Der sog. bonus cultura, ein Guthaben von 500 für kulturelle Zwecke für Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr vollenden, wird für das Jahr 2017 verlängert. Ebenso verlängert wird der Steuerabzug von 65% für den Ankauf von neuen Musikinstrumenten bis zu einem Betrag von für Studenten der Konservatorien oder Musikhochschulen. Für die Geburt oder die Adoption von Kindern wird ab dem Jahr 2017 der Mutter von der INPS ein einmaliger Beitrag von 800 ausbezahlt. Kundeninfo Seite

5 Für Kinder, die nach dem geboren sind, wird ein Beitrag von pro Jahr für die Bezahlung der privaten oder öffentlichen Kinderkrippe eingeführt. Die Ertragsschwelle für Sportvereine laut Gesetz Nr. 398/91 für die Anwendung des Pauschalsystems bei der Abrechnung der Mehrwertsteuer und direkten Steuern wird von auf erhöht. Die Begünstigung im Bereich der indirekten Steuern (Registergebühr / Hypothekarsteuer / Katastersteuer) für den Ankauf von Grundstücken im Rahmen des sog. Berggesetzes ( piccola proprietá contadina ) wird wieder eingeführt. Die Investitionsbegünstigung Sabatini-ter betreffend die Anschaffung von Investitionsgütern durch Klein- und Mittelunternehmen wird bis verlängert. Sie besteht in einem Zinsbeitrag seitens des Staates für die Finanzierung dieser Anschaffungen. Ab dem Jahr 2018 wird eine staatliche Lotterie eingeführt, an der automatisch alle Privatpersonen teilnehmen, welche einen Einkauf getätigt und dabei dem Verkäufer den eigenen Steuerkodex für die Ausstellung des Kassabeleges oder der Rechnung mitgeteilt haben. Mit dieser ziemlich unkonventionellen Bestimmung versucht der Fiskus, das Phänomen der Steuerhinterziehung einzudämmen. Die Steuerbegünstigung für Investitionen in innovative Startup-Unternehmen (für Privatpersonen und Unternehmen) wird deutlich erhöht. Für ausländische Privatpersonen, welche ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, wird die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung ihrer im Ausland erzielten Einkommen eingeführt. Der Betrag der Pauschalsteuer beträgt pro Jahr. Demnach ist klar ersichtlich, dass diese Bestimmung darauf abzielt, Ausländer mit einem hohen Einkommen zu einer Verlegung des Wohnsitzes nach Italien zu bewegen. Für weitere Informationen oder ein Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung. Gamper & Lahner Kundeninfo Seite

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