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1 STUDIO ZANI & PARTNER Dr. Arnold Zani Dr. Arik Dejori Wirtschaftsprüfer, Steuer- und Unternehmensberatung Amtlich anerkannter Rechnungsrevisor Bozen, RUNDSCHREIBEN STEUERLICHE NEUERUNGEN FÜR DAS JAHR 2017 Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin, mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die wichtigsten steuerlichen Neuerungen informieren. Das nun genehmigte Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 samt Begleitverordnung (Gesetz 225/2016) bringt einige interessante Neuerungen, die wir Ihnen im Folgenden darlegen wollen: 1. Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz (Gesetz 225/2016) wichtigste Neuerungen: 1.1. Kassaprinzip für Kleinunternehmen 1.2. Einheitlicher Steuersatz für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit doppelter Buchhaltung (IRI) 1.3. Maxi-Abschreibung Begünstigung für Sanierung 1.5. Abschaffung Equitalia 1.6. Begünstigte Zahlung von offenen Steuerkartellen rottamazione ruoli 1.7. Trimestrale Übermittlung der Kunden-/Lieferantenliste 1.8. Trimestrale Übermittlung des MwSt.-Abschlusses 1.9. Berichtigung der Steuererklärungen UNICO, IRAP, Mod 770, IVA-Erklärung Neuauflage voluntary disclosure Abschaffung Branchenrichtwerte studi di settore Neue Höchstgrenze für Rückvergütung Mehrwertsteuer Behebungen von Betriebskonten Sanierung von Mietverträgen mit cedolare secca Weitere Informationen 2. Kontrolle PEC-Mail 3. Mitteilung der Warenendbestände zum Dokumente für die Buchhaltung und Erklärungen Sitz - Bozen: Lauben 9 - Tel.: 0471/ ; Fax: 0471/ info@studiozani.com Internet: Zweigstelle Eppan: J. G. Plazerstr. 34 Tel.: 0471/ Do. von Uhr Zweigstelle Neumarkt: Fleimstalerstr. 4/b Tel.: 0471/ Mi. von 9-13 Uhr 1/6

2 1. Haushaltsgesetz 2017 und Begleitverordnung (Gesetz 225/2016) wichtigste Neuerungen 1.1 Kassaprinzip für Kleinunternehmen Das neue Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 schreibt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit vereinfachter Buchhaltung ab dem das sogenannte Kassaprinzip, wie bei Freiberuflern, vor. Das bedeutet, die Einnahmen müssen in dem Jahr versteuert werden, in dem sie kassiert werden; Spesen können nur dann abgezogen werden, wenn sie im betreffenden Jahr bezahlt werden. Der Steuerpflichtige hat jedoch auch die Möglichkeit, das Datum der Registrierung der Rechnung laut Mehrwertsteuerregister als Inkasso- bzw. Zahlungsdatum zu verwenden. Wir werden mit jedem Kunden Anfang Jänner 2017 beide Möglichkeiten im Detail besprechen. 1.2 Einheitlicher Steuersatz für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit doppelter Buchhaltung (IRI) Ab dem Jahr 2017 besteht die Möglichkeit für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit doppelter Buchhaltung einen fixen Steuersatz von 24% (IRI imposta sul reddito d impresa) zu wählen, anstatt der progressiven Einkommenssteuer IRPEF. Dieser fixe Steuersatz von 24% ist für die Unternehmen dann von Vorteil, wenn sie den Gewinn im Unternehmen belassen und nicht an die Gesellschafter ausschütten, ähnlich wie bei GmbHs und AGs. Werden diese Unternehmensgewinne in den späteren Jahren behoben, müssen diese ebenfalls der progressiven Einkommenssteuer IRPEF unterzogen werden. 1.3 Maxi-Abschreibung 2017 Die Maxi-Abschreibung von 140% für den Kauf von neuen Gütern wird auch für 2017 beibehalten. Der abschreibungsfähige Betrag wird somit erhöht, was die steuerliche Bemessungsgrundlage für IRPEF/IRES reduziert. Ab dem gilt die Super-Abschreibung jedoch nicht mehr für PKWs. Für technologische Investitionen, welche die Digitalisierung der Unternehmen unterstützen und die Entwicklung der Industrie 4.0 fördern, wird es 2017 eine Abschreibungsprämie in Höhe von 250% geben. Dafür ist jedoch eine eidesstattliche Erklärung in der Steuererklärung beizulegen, dass die Anlage entsprechend mit der betrieblichen Software vernetzt und eingesetzt wird. Für Investitionen über Euro ist ein Gutachten eines Ingenieurs notwendig Begünstigung für Sanierung Der Absetzbetrag von der Steuer in Höhe von 50 % für Umbauarbeiten von Wohnungen (bis max ,00 pro Wohneinheit und pro Garage), sowie in Höhe von 65% für die energetische Sanierung wird auch für 2017 verlängert. Die maximalen Steuerabsetzbeträge für die energetische Sanierung betragen dabei wie bisher für die energetische Sanierung von Gesamtgebäuden, für Wärmeisolierungen und den Einbau von Sonnenkollektoren sowie für Einbau von Brennwertkesseln. Für die energetische Sanierung von Kondominien wurde der Absetzbetrag für bestimmte Maßnahmen, bis zu 75% angehoben und dieser gilt bis Die Höchstgrenze beträgt je Einheit des Kondominiums. Außerdem ist es möglich, den Absetzbetrag an den 2/6

3 Lieferanten/Bauunternehmer abzutreten. Dieser kann die Steuerbegünstigung also direkt vom Rechnungsbetrag abziehen. Ebenfalls bis zum verlängert wird der Absetzbetrag in Höhe von 50% für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten bis maximal Euro, insofern außerordentliche Instandhaltungsarbeiten am Gebäude durchgeführt worden sind. 1.5 Abschaffung Equitalia Ab dem wird Equitalia abgeschafft werden. Den Steuereinzug wird ein neuer Zweig der Agenzia delle Entrate übernehmen. Dieser soll über mehr Einsicht in private Dokumente der Steuerzahler verfügen, wie zum Beispiel Einsicht in deren INPS-Unterlagen und Bankkonten. 1.6 Begünstigte Zahlung von offenen Steuerkartellen rottamazione ruoli 2017 ist es möglich, den geschuldeten Betrag aus Steuerkartellen in maximal 5 Raten zu begleichen, ohne dabei etwaige Sanktionen und Zinsen zu zahlen. Dafür ist ein entsprechendes Gesuch bis zum bei der Agenzia delle Entrate einzureichen. Innerhalb dem gibt die Agenzia delle Entrate dann Bescheid, wie hoch die Raten ausfallen, wie viele Raten zu zahlen sind, und wann die Zahlungen erfolgen sollen. Innerhalb 2017 müssen 70% des geschuldeten Betrages bezahlt werden und die restlichen 30% innerhalb Auch wenn bereits ein Teil der Schuld beglichen wurde, so kann der restliche Betrag trotzdem mit dieser begünstigten Bezahlung beglichen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass bis zum alle angefallenen Raten fristgerecht bezahlt wurden. Bereits bezahlte Sanktionen und Zinsen werden allerdings nicht wieder zurückerstattet. Die begünstigte Zahlung gilt für alle geschuldeten Beträge betreffend Steuern (IRPEF, IRES; IRAP, IVA, u.a.), sowie auch INPS, INAIL und IMU/TASI (GIS). Sie gilt jedoch nicht für geschuldete Geldbeträge die einem Urteilsspruch des Kassationsgerichtes, oder strafrechtlichen Verurteilungen entspringen. 1.7 Trimestrale Übermittlung der Kunden-/Lieferantenliste Ab 2017 müssen, die Kunden- und Lieferantenliste nicht mehr jährlich, sondern trimestral innerhalb 31. des darauffolgenden Monats eines jeden Trimesters verschickt werden. Für 2017 sind noch unterschiedliche Fälligkeiten vorgesehen: -1. und 2. Trimester gemeinsam am 25. Juli Trimester am 30. November Trimester am 28. Februar 2018 In den Kunden- und Lieferantenlisten werden wie bisher die Daten des Kunden/Lieferanten, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Nettobetrag, Steuersatz, IVA-Betrag und Art der Operation angegeben. Kleinstbetriebe (regime dei minimi und regime forfettario) und Landwirte sind von der Ausfüllung der Kunden- und Lieferantenliste befreit. 3/6

4 1.8 Trimestrale Übermittlung des MwSt.-Abschlusses Auch der MwSt.-Abschluss mit allen dafür erforderlichen Informationen ist ab 2017 trimestral zu übermitteln und zwar an folgenden Daten: -1. Trimester am 31. Mai Trimester am 16. September Trimester am 30 November Trimester am 28 Februar 2018 Davon ausgeschlossen sind wiederum Kleinstbetriebe (regime dei minimi und regime forfettario) und Landwirte. 1.9 Berichtigung der Steuererklärungen UNICO, IRAP, Mod 770, IVA-Erklärung Nunmehr ist es möglich die Steuererklärung innerhalb von 5 Jahren nach Fälligkeit der Erklärung zu sanieren. Dies gilt ebenso für Erklärungen der Jahre Erklärungen, welche die Jahre davor betreffen können bis zu 4 Jahre nachträglich saniert werden. Das bedeutet z.b. dass man noch bis Ende 2016 seine Steuererklärung des Jahres 2012 freiwillig sanieren kann. Weiterhin gilt jedoch, dass Fehler und Vergehen, für welche bereits eine Steuerkartelle vorliegt, nicht saniert werden können Neuauflage voluntary disclosure Die Selbstanzeige für Vermögen im Ausland voluntary disclosure wurde wegen des großen Erfolges dieser Aktion nun nochmals neu aufgelegt. Bis zum soll es damit wieder möglich sein, unversteuertes Vermögen im Ausland mit einer einmaligen Zahlung zu sanieren und wieder nach Italien rückführen zu können Abschaffung Branchenrichtwerte studi di settore Ab der Steuerperiode 2017, effektiv also ab 2018, sollen die Branchenrichtwerte (studi di settore) abgeschafft werden. Stattdessen wird das Steueramt (Agenzia delle Entrate) eine Kennzahl zur Bewertung des Steuerpflichtigen einführen. Die genauen Kriterien dafür sind noch nicht definitiv festgelegt worden, sollen sich jedoch unter anderem auf termingerechte Bezahlungen der Steuerbeträge, sowie zugestellte Steuerkartelle stützen. Wer eine schlechte Bewertung erhält, erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Steuerprüfung zu unterliegen Neue Höchstgrenze für Rückvergütung Mehrwertsteuer Bisher musste bei Rückvergütungen der Mehrwertsteuer über Euro eine Bankgarantie bzw. eine Konformitätserklärung abgegeben werden. Diese Höchstgrenze wurde nun von auf Euro erhöht. Die Höchstgrenze von Euro bleibt jedoch für Kompensationen der Mehrwertsteuerforderung erhalten. 4/6

5 1.13 Behebungen von Betriebskonten Ab dem werden Behebungen vom Geschäftskonto, welche keinem effektiven Geschäftsvorgang zugewiesen werden können und Euro pro Tag, oder Euro pro Monat nicht übersteigen, nicht mehr automatisch als zusätzliche Einkünfte berücksichtigt. Für Beträge welche diese Höchstgrenzen überschreiten könnten als Schwarzzahlungen nachgewiesen werden Sanierung von Mietverträgen mit cedolare secca Ab dem kann auch die Option für die begünstigte Besteuerung der Mieteinnahmen (cedolare secca) saniert werden. Sollte die Option für die cedolare secca zu spät erfolgt sein, kann dies mit einer einmaligen Strafe von 100,00 saniert werden. Jedenfalls gilt bei Mietverträgen die Vereinbarung der Parteien, sollten sie sich für diese cedolare secca entschieden haben, auch wenn die entsprechenden Mitteilungen (Einschreibebrief an den Mieter) zu spät erfolgt ist Weitere Informationen - Das Modell F24 kann nun wieder ohne Höchstgrenzen auch von Privatpersonen bei Ihrer Bank, oder auch mittels home banking einbezahlt werden; Lediglich F24 auf null bei Kompensierungen müssen weiterhin telematisch versandt werden. - Nicht benutzte MwSt.-Nummern werden nun automatisch nach 3 Jahren, in denen keine Operationen stattgefunden haben, gelöscht. Dafür fallen anders als bisher keinerlei Sanktionen an. - Die Certificazione Unica (CU) muss bis 31. Marz 2017 verschickt werden. - Die Steuern laut Steuerklärung 2016 sind nicht mehr wie bisher am 16. Juni, sondern am 30. Juni einzubezahlen. Die Steuerfälligkeit für die Gebäudesteuer GIS bleibt jedoch der 16. Juni. - Die Fälligkeit für die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2016 ist am Der Fernsehbeitrag RAI sinkt von 100,00 auf 90,00 Euro und wird wie vorgesehen in 10 Monatsraten direkt über die Stromrechnung bezahlt. 2. Kontrolle PEC-Mail - Wir bitten alle Kunden darum sich um die Kontrolle Ihrer PEC-Adressen zu kümmern. Ab 2017 werden alle Steuerkartelle vom Steueramt nur mehr elektronisch per PEC an die jeweiligen Adressaten geschickt. Sollten die Steuerkartelle nicht innerhalb von 30 bzw. 60 Tagen bezahlt werden, oder ein entsprechender Rekurs an die Steuerkomission 1. Grades einegreciht werden, werden diese definitv; Das bedeutet dass anschließend der geschuldete Betrag definitv fällig wird und bei Nichtbezahlung drohen auch Pfändungen von PKWs, Wohnungen u.a. Wir ersuchen Sie die PEC Mail-Adresse auf Ihrem PC zu aktivieren und laufend zu kontrollieren. 3. Mitteilung der Warenendbestände zum Wie jedes Jahr müssen alle Betriebe eine Auflistung der Waren und Rohstoffe, Verpackungsmaterialien und des Heizölbestandes abfassen, welche sich zum noch im Betrieb befinden. Die Bewertung der Endbestände erfolgt in der Regel zu den durchschnittlichen Einkaufskosten, ohne Mehrwertsteuer. Beiliegend zum Rundschreiben finden Sie eine 5/6

6 diesbezügliche Vorlage, die uns ausgefüllt und unterschrieben innerhalb Jänner 2017 abgegeben werden muss. 4. Dokumente für die Buchhaltung und Erklärungen Wir ersuchen Sie, die Dokumente für die Buchhaltung und Erklärungen (Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen und Tagesinkasso bei vereinfachten und doppelten Buchhaltung; Bankauszüge für die doppelte Buchhaltung) für das Jahr 2016 innerhalb 16. Januar abzugeben. Für verspätete Abgaben müssen wir einen Aufschlag in Höhe von 10% unseres Honorars wegen Mehraufwand berechnen. Nur Ihre Mitarbeit ermöglicht es uns, eine termingerechte Ausarbeitung der Erklärungen zu garantieren. Unser Büro bleibt auch in den nächsten 2 Wochen für Sie geöffnet. Für weitere Fragen in dieser nicht einfachen Steuermaterie stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen erholsame Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr. Mit freundlichen Grüßen, STUDIO ZANI & PARTNER Dr. Arnold Zani 6/6

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