Betreff: Finanzgesetz für 2016 Liegenschaften und Bauwesen

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1 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 5. Jänner 2016 Nr. 05/2016 Betreff: Finanzgesetz für 2016 Liegenschaften und Bauwesen Das zum 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Finanzgesetz für 2016 (G. Nr. 208 vom 28. Dezember 2015) enthält auch zahlreiche Neuerungen für die direkte und indirekte Besteuerung von Liegenschaften und für das Bauwesen. Wie mitgeteilt, besteht das Haushaltsgesetz aus einem einzigen Artikel; die nachstehenden Rechtsbezüge betreffen daher jeweils den Absatz des Gesetzeswerkes. Die beabsichtigten und die tatsächlichen Auswirkungen der Neuerungen werden sicher erst im Laufe der nächsten Monate völlig klar werden. Nachstehend ein erster Überblick: Steuerbonus für Wiedergewinnung (50%) und energetische Sanierung (65%) bis verlängert (Abs. 74) - Die erhöhten Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden (50% auf Ausgaben von maximal Euro) werden bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. - Bis zum gleichen Termin verlängert werden auch die Steuerabsetzbeträge (65%) für energetische Sanierungen, wobei diese Absetzbeträge auch Unternehmen zu Gute kommen. Diese beiden Steuerbegünstigungen kommen also im Jahr 2016 unverändert zur Anwendung. Die einzige Korrektur betrifft eine Erweiterung bei der energetischen Sanierung: Der Einbau von Anlagen zur ferngesteuerten Überwachung von Heizung, Klimaanlage und Warmwasser gilt im Sinne des vorliegenden Haushaltsgesetzes ebenfalls als Eingriff zur energetischen Sanierung und gibt Anrecht zu einem Steuerabsetzbetrag von 65% (Abs. 88)

2 - Unverändert verlängert wird auch der Absetzbetrag für den Ankauf wiedergewonnene Wohnungen, und zwar für Kaufverträge bis zum ; bekanntlich kann hier der Absetzbetrag von 50% im auf 25% des Kaufpreises berechnet werden, und zwar mit einer Obergrenze von Euro, so dass der Absetzbetrag ebenfalls maximal Euro betragen kann. - Die zuerkannten Absetzbeträge sind wie in der Vergangenheit auf 10 Jahre aufzuteilen. Steuerbonus für Möbel u. Elektrogeräte verlängert (Abs. 74) Ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert worden ist zudem der Steuerbonus von 50% für den Erwerb von Möbeln und Elektrogeräten mit anerkannten Anschaffungskosten von bis zu Euro. Voraussetzung ist bekanntlich, dass auf den Wohnungen Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden. Der Absetzbetrag von maximal Euro ist wie bisher auf 10 Jahre zu verteilen. Neuer Absetzbetrag für Möbelkauf durch junge Paare (Abs. 75) Medienwirksam hervorragend wurde die einzige wirkliche Neuerung in diesem Bereich: Ab 1. Jänner 2016 steht jungen Paaren (einer der Partner darf das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben), die seit zumindest drei Jahren zusammen leben und die eine Wohnung erwerben, welche als Hauptwohnung zweckbestimmt werden soll, für den Erwerb von Möbeln zur Einrichtung dieser Wohnung ein Steuerabsetzbetrag von 50% auf entsprechende Ausgaben bis zu Euro zu. Der Absetzbetrag von maximal Euro ist ebenfalls auf 10 Jahre aufzuteilen (Steuerersparnis pro Jahr max. 800 Euro). Achtung: Die Erleichterung gilt nicht für Elektrogeräte. Dieser neue Absetzbetrag ist nicht mit dem vorgenannten Bonus für Möbel und Elektrogeräte auf wiedergewonnenen Wohnungen kumulierbar. Im Unterschied zum traditionellen Absetzbetrag wird bei dieser neuen Begünstigung nicht verlangt, dass auf der Wohnung Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt werden. Abtretung Steuerguthaben an Baufirma (Abs. 74) Viel Aufsehen wurde auch um die nächste Neuerung gemacht, die allerdings bescheidene Auswirkungen haben dürfte: Vielfach ist es leider so, dass Auftraggeber in Ermangelung ausreichender steuerpflichtiger Einkünfte die oben aufgezeigten Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungen, energetische Sanierungen und Möbelkäufe gar nicht nutzen können. Beschränkt auf energetische Sanierungen von Gemeinschaftsanteilen in Kondominien soll hier Abhilfe geschaffen werden. Und zwar dürfen Rentner mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis zu Euro und Lohnabhängige mit einem Einkommen bis zu Euro Steuerguthaben aus energetischen Sanierungen (65%) auf Gemeinschaftsanteilen (insbesondere im Sinne von Art und 1117-bis ZGB) von Gebäuden an den Lieferan

3 ten/bauunternehmen abzutreten. Abgetreten können Guthaben werden, die aus getragenen Ausgaben in der Zeit vom 6. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2016 herrühren; die Erleichterung ist z. T. also rückwirkend anwendbar. Die Maßnahme wäre begrüßenswert, angesichts der aufgezeigten subjektiven und sachlichen Voraussetzungen dürfte der Erfolg aber begrenzt bleiben. Die genauen Verwaltungsabläufe dieser Forderungsabtretung müssen noch mit einer eigenen Verordnung festgelegt werden, und wir werden Sie darüber umgehend informieren. Begünstigung Erstwohnung erweitert (Abs. 55) Wirklich revolutionär ist hingegen die nächste Bestimmung im Bereich der Erstwohnung: Bekanntlich musste der Käufer einer Wohnung zwecks Inanspruchnahme der Begünstigungen für die Erstwohnung (Registersteuer 2% bzw. MwSt 4%) bislang erklären, a) nicht ausschließlicher Inhaber - oder Inhaber im Rahmen der Gütergemeinschaft mit dem anderen Ehegatten - des Eigentumsrechtes, des Fruchtgenusses, des Nutzungsrechtes oder des Wohnrechts an einer Wohnung in der Gemeinde zu sein, in welcher er nun seine Erstwohnung erwerben will. b) Weiters darf der Käufer auf dem restlichen Staatsgebiet kein - auch nicht anteiliges - dingliches Recht, einschließlich der gesetzlichen Gütergemeinschaft, an einer Wohnung innehaben, welche von ihm selbst oder vom Ehegatten unter Inanspruchnahme der Begünstigungen für den Ankauf der Erstwohnung erworben worden ist. Als dingliche Rechte werden hier nicht nur das Eigentum, der Fruchtgenuss, Nutzungs- und Wohnrecht, sondern ausdrücklich auch das nackte Eigentum genannt. Was das Eigentum an einer anderen Wohnung betrifft, die mit den Erleichterungen der Erstwohnung erworben worden ist, so ist dieses ab 1. Jänner 2016 nicht mehr schädlich, soweit sich der Käufer verpflichtet, die alte Erstwohnung innerhalb eines Jahres ab Kaufvertrag zu veräußern. Was die Gemeinde betrifft, so ist Bezug auf die Sitzgemeinde der neuen Wohnung zu nehmen. Die Neuerung gilt für ab 1. Jänner 2016 abgeschlossene Kaufverträge und führt zu einer beachtlichen Vereinfachung; bislang waren Steuerpflichtige gezwungen, die alte Wohnung unbedingt vor Abschluss des Kaufvertrages zu veräußern, u. U. mit erheblichen logistischen und wirtschaftlichen Nachteilen. Die Neuerung berührt übrigens auch den Bau der Erstwohnung, zumal die Neuerung im Haushaltsgesetz sowohl auf die Zi. 21 und 39 der Tab. A-II MwStG verweist

4 Steuerabzug auf MwSt für Wohnungskauf (Abs. 56) Offensichtlich um die ungleiche Besteuerung von Wohnungsverkäufen an Privatpersonen mit Registersteuer (2% bzw. 9% auf Katasterwert) und MwSt (4% bzw. 10% auf Kaufpreis) zu lindern, ist ein neuer Steuerabsetzbetrag eingeführt worden: Soweit der Verkauf durch ein Bauunternehmen erfolgt, können die Käufer 50% der entrichteten MwSt als Steuerabsetzbetrag in gleichen Raten über 10 Jahre ab Kaufvertrag geltend machen. Die Begünstigung gilt vorerst nur für Kaufverträge, die bis zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden, und soll offensichtlich für eine Belebung des immer noch lahmen Immobilienmarktes sorgen. Verlangt wird zudem, dass die Wohnung in die Energieklassen A oder B fällt. Bei der Wohnung muss es sich um eine neue oder grundlegend wiedergewonnene Baueinheit handeln. Von der Begünstigung ausgeschlossen sind natürlich auch all jene Fälle, wo das verkaufende Bauunternehmen u. U. nicht für die Berechnung der MwSt optiert hat, so dass in der Verkaufsrechnung gar keine MwSt ausgewiesen wird. Nicht verlangt wird, dass es sich bei der Wohnung um die Erst- oder Hauptwohnung handelt. Beispiel: Der Steuerabzug beim Kauf einer neuen Wohnung zum Preis von Euro würde bei einer Erstwohnung Euro und bei einer Zweitwohnung Euro betragen. Erwerb der Erstwohnung über Leasing (Abs ) Durch diverse Maßnahmen soll die Leasingfinanzierung der Hauptwohnung für Private schmackhaft gemacht werden. Konkret wird ein Steuerabsetzbetrag eingeführt, und die Registersteuer beim Ankauf durch die Leasinggesellschaft sowie bei der Abtretung des Leasingvertrages wird reduziert. Nachstehend die Details: Sonderausgabe: Wer eine Wohnung, die als Hauptwohnung zweckbestimmt wird, über Leasing erwirbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuerabsetzbetrag in Höhe von 19% der Leasingraten (einschließlich der Finanzierungskosten) und des Ablösebetrages geltend machen. Offensichtlich soll durch die Maßnahme der Nachteil gegenüber Finanzierungen mit Hypothekardarlehen aufgehoben werden, wo bekanntlich die getragenen Zinsen als Sonderausgaben absetzbar sind. Die Anforderungen für diese Erleichterung sind allerdings erheblich: Verlangt wird zunächst, dass der Leasingnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ein steuerpflichtiges Einkommen von nicht über Euro hat und zudem keine andere Wohnung besitzt. Das Ausmaß des Steuerabsetzbetrages ist bescheiden. Leasingnehmer unter 35 Jahre dürfen den Absetzbetrag von 19% auf jährliche Leasingraten bis zu Euro und auf einen Ablösebetrag bis zu Euro berechnen. Bei älteren Leasingnehmern werden die anerkannten - 4 -

5 Ausgaben auf Euro bzw Euro halbiert. Registersteuer: Interessanter sind in diesem Zusammenhang die Neuerungen bei den indirekten Steuern: Soweit eine Leasinggesellschaft eine Wohnung nicht im Anwendungsbereich der MwSt erwirbt (z. B. weil der Verkäufer eine Privatperson ist), musste sie bislang Registersteuern in Höhe von 9% entrichten. Nun wird diese Steuer auf 1,5% reduziert, soweit der Kauf mit dem Ziel erfolgt, die Wohnung dem Leasingnehmer als Erstwohnung zu überlassen. Die Reduzierung auf einen Hebesatz, der günstiger ist als jener für den Kauf der Erstwohnung (2%), rechtfertigt sich dadurch, dass die Besteuerung bei Übertragung an eine Leasinggesellschaft nicht auf den Katasterwert erfolgen darf. Ebenfalls auf 1,5% (anstatt 4%) reduziert wird die Registersteuer für den Verkauf von Leasingverträgen durch die privaten Leasingnehmer. Die aufgezeigten Begünstigungen im Bereich der Registersteuer finden nicht Anwendung, wenn die Wohnung Luxuscharakter (Kat. A/1, A/8 oder A/9) hat. Die Begünstigungen im Bereich der Registersteuer kommen für Verträge ab 1. Jänner 2016 zur Anwendung und sollen vorerst auf 5 Jahre beschränkt sein. Ergänzend sei festgehalten, dass bereits im Zusammenhang mit den sog. rent-tobuy -Verträgen die Finanzverwaltung im Vorjahr mit Rundschreiben Nr. 4/E/2015 bestätigt hat, dass auch auf die Mietraten (und damit auch auf die Leasingraten) der verminderte MwSt-Satz von 4% angewandt werden kann. Das Haushaltsgesetz regelt sodann auch diverse zivilrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Leasingfinanzierung einer Wohnung. Fest verankerte Anlagen und Katasterwerte (Abs ) Ebenfalls von nachhaltiger Tragweite sollten die Auswirkungen der nächsten Änderung sein: Bei der Bewertung der Gebäude mit besonderen Zweckbestimmungen (also insbesondere die gewerblichen Bauten der Kat. D und E ) dürfen fest eingebaute Maschinen und Anlagen i. W. nur mehr soweit berücksichtigt werden, als sie für das jeweilige Gebäude charakteristisch und relevant sind. Laufkräne, Pressen (und vielleicht auch auf dem Dach aufgebaute Photovoltaikanlagen) dürfen damit nicht mehr in die Bewertung einbezogen werden. Mit der Änderung kommt die Finanzverwaltung einschlägigen Erkenntnissen der Rechtsprechung entgegen. Durch diese Regelung dürften sich die Katasterwerte der aufgezeigten Gebäude wesentlich reduzieren mit entsprechenden Auswirkungen insbesondere auf die IMU bzw. auf die GIS, aber auch auf die Bewertung für Zwecke der Registersteuer bei Übertragungen, die nicht der MwSt unterliegen. Die Neuerung gilt auch für bereits eingeschätzte Liegenschaften, und die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, für Gebäude der Kategorien D und E unmittel

6 bar um eine Neueinschätzung anzusuchen, soweit sie davon überzeugt sind, dass bei der bestehenden Bewertung auch Anlagen, wie oben aufgezeigt, eingerechnet worden sind. In diesem Sinne gilt für das Jahr 2016, dass berichtigte Katasterwerte rückwirkend ab 1. Jänner 2016 zur Anwendung kommen, soweit der Antrag noch innerhalb 15. Juni 2016 eingereicht wird. Empfehlung: Insbesondere bei Industriebauten, die in den letzten Jahren neu eingeschätzt wurden und aufgrund der Miteinbeziehung von Maschinen und Anlagen teil enorme Steigerungen der Katasterwerte erfuhren, lohnt es sich, zeitgerecht um eine Neuberechnung der Katasterwerte anzusuchen, damit GIS bzw. IMU für das gesamte Steuerjahr auf den korrigierten Wert ermittelt werden dürfen. Registersteuer Landwirtschaft (Abs. 905) Die Registersteuer für die Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken wird von bislang 12% ab dem 1. Jänner 2016 auf 15% erhöht werden. Die Mehrbelastung gilt nur, wenn der Käufer kein landwirtschaftlicher Unternehmer ist. Zu beachten ist zudem, dass die Steuer immer mit einem Mindestbetrag von Euro zur Anwendung kommt. Hypothekar- und Katastersteuer kommen zum Fixbetrag von jeweils 50 Euro zur Anwendung. kleinbäuerliches Eigentum (Abs ) Die geltenden Steuererleichterungen beim Grunderwerb (1% Registersteuer und Kataster- und Hypothekarsteuer zum Fixbetrag) für das kleinbäuerliche Eigentum werden allgemein auf den Ehegatten und die Verwandten in direkter Linie des Landwirts mit den einschlägigen Voraussetzungen erweitert, soweit diese bereits Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke sind und mit dem begünstigten Landwirt zusammenleben. Die Verwandten müssen allerdings die subjektiven Voraussetzungen als landwirtschaftliche Unternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung nicht erfüllen. Geschlossene Höfe (Abs ) Für Südtirol bedeutender dürfte die nächste Begünstigung sein: Die bestehenden Erleichterungen für Grundübertragungen im Rahmen des kleinbäuerlichen Eigentums werden allgemein auf die Eigentümer von geschlossenen Höfen in Südtirol erweitert, und zwar für die von diesen nachhaltig bewirtschafteten Grundstücke, offensichtlich ohne dass zusätzlich die einschlägigen subjektiven Voraussetzungen als landwirtschaftlicher Unternehmer erfüllt sein müssen. Ebenso werden alle Streiturkunden im Zusammenhang mit geschlossenen Höfen von Registersteuern, Stempelsteuern und Einheitsgebühren befreit. Die Begünstigung gilt rückwirkend für alle noch nicht verjährten Steuerperioden; es darf angenommen werden, dass hier einige Verfehlungen der Vergangenheit saniert werden mussten (!)

7 Der volle Umfang der beiden aufgezeigten Neuerungen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht genau abschätzbar, führt aber sicher zu einem wesentlich erweiterten Anwendungsbereich der einschlägigen Begünstigungen, die jetzt nicht mehr auf den hauptberuflichen Landwirt beschränkt bleiben. Katasterwerte landwirtschaftlicher Grundstücke (Abs. 909) Der Aufwertungskoeffizient für den Eigentumsertrag und Bodenertrag der Grundstücke wird von bislang 7% auf 30% angehoben; die Erhöhung gilt nur für Zwecke der Einkommensteuern und nicht auch für die Übertragungssteuern, wo weiterhin die Aufwertung um 7% greift. Die Erhöhung gilt rückwirkend für das Jahr 2015 und ist damit bereits in der nächsten Steuererklärung zu berücksichtigen. Raumordnung (Abs. 57) Urkunden der Gebietskörperschaften zur Reorganisation ihrer Liegenschaften sind von der Register-, Hypothekar- und Katastersteuer sowie von der Stempelsteuer befreit. Die Begünstigung betrifft nicht nur Übertragungen, sondern auch Verordnungen/Verfügungen, mit welchen auf Initiative der Gebietskörperschaften Neuordnungen der Liegenschaften erfolgen. Durch diese Begünstigung dürften insbesondere Baureifmachungen von Wohn- und Gewerbezonen wesentlich erleichtert werden. Noch nicht abschätzbar ist, ob diese Regelung auch z. T. auf die umstrittene Besteuerung der lokalen Raumordnungsverträge angewandt werden kann. Übertragungen von Grundstücken für den konventionierten Wohnbau (Abs. 58) Die nächste Neuerung betrifft vor allem die Grundzuweisungen in den konventionierten Wohnbauzonen: Die entsprechenden Übertragungen unterliegen bekanntlich seit November 2014 wiederum der Registersteuer zum Fixbetrag, während sie von der Hypothekar- und Katastersteuer befreit sind. Insbesondere die Agentur der Einnahmen von Bozen hat die entsprechende Begünstigung aber zuletzt nur zuerkannt, wenn die betroffenen Grundstücke von den zuweisenden Gemeinden zuvor enteignet (und nicht etwa angekauft!) worden waren, eine Auslegung, die von der vorherrschenden Doktrin seit langem abgelehnt wird. Nun wird im Wege einer gesetzlichen Interpretation geklärt, dass die Zuweisung unabhängig vom Erwerbstitel der Gemeinde der Registersteuer zum Fixbetrag unterliegt und von der Hypothekar- und Katastersteuer befreit ist, also auch dann, wenn die Gemeinde den entsprechenden Grund nicht enteignet hat. Die Interpretation gilt rückwirkend für Verträge ab November 2014, wo mit G. Nr. 164 vom 11. November 2014 die Erleichterung eingeführt worden ist. Wer in der Zwischenzeit eine Zuweisung mit proportionaler Registersteuer erhalten hat, tut gut daran, umgehend einen Erstattungsantrag an das Steueramt zu stellen

8 Registrierung von Mietverträgen (Abs. 59) Vermieter von Wohnungen werden verpflichtet, die Mietverträge innerhalb von 30 Tagen zu registrieren und innerhalb der darauffolgenden 60 Tage Mieter und Kondominiumsverwaltung über die Registrierung zu informieren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde also speziell für Wohnungsmieten die Registrierungspflicht einseitig dem Vermieter (und nicht auch dem Mieter) angelastet. Trotzdem darf aber davon ausgegangen werden, dass die Registrierungskosten von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen werden müssen. Sodann wird der Art. 13 G. 431/1998, wo die Auswirkungen gesetzeswidriger Vereinbarungen in Mietverträgen geregelt sind, völlig neu geschrieben. Die Tragweite dieser Neuerung ist derzeit nicht absehbar. Sobald Anleitungen vorliegen, werden wir Sie näher informieren. Gemeindeimmobiliensteuer IMU - Nutzungsleihe (Abs. 10) IMU - Wohnbaugenossenschaften (Abs. 15) IMU Landwirtschaft (Abs. 13) Hierzulande nur von beschränktem Interesse sind die zahlreichen Änderungen im Bereich der IMU, nachdem diese bekanntlich in Südtirol wegen der GIS nicht eingehoben wird. Hervorzuheben ist die Neuerung, wonach Liegenschaften, welche mittels registrierten Leihvertrags Verwandten ersten Grades in direkter Linie (Kinder und Eltern) überlassen werden, eine Halbierung der IMU erfahren; die entsprechenden Begünstigungen sind daher nicht mehr vom Reglement der jeweiligen Gemeinde abhängig. Verlangt wird, dass der Leihnehmer in der jeweiligen Gemeinde seinen Wohnsitz hat und dass er in Italien neben seinem Hauptwohnsitz nur eine Wohnung besitzen darf. Die Wohnung darf zudem nicht Luxuscharakter haben (Kat. A/1, A/7 und A/9). Es bleibt zu hoffen, dass eine ähnliche generelle Regelung in Südtirol auch für Zwecke der GIS übernommen wird, nachdem hierzulande es den Gemeinden überlassen bleibt, individuelle Regelungen zu treffen. Wohnungen, welche von Wohnbaugenossenschaften Mitgliedern als Universitätsstudenten überlassen werden, sind auch dann von der IMU befreit, wenn letztere ihren Hauptwohnsitz nicht verlegen. Zudem wird die IMU zu Lasten der von Landwirten bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke wieder abgeschafft (in Südtirol sind diese Grundstücke bereits von der GIS befreit). IMU und TASI Die TASI (wird in Südtirol nicht eingehoben) wird ab 2016 auf die Hauptwohnung gestrichen, ausgenommen die Luxuswohnungen (Kategorien A/1, A/8 und A/9). (Abs. 14) Ebenso wird die TASI auf unverkaufte Wohnungen der Bauunternehmen auf - 8 -

9 0,1% festgelegt, wobei den Gemeinden die Möglichkeit gegeben wird, diesen Satz auf bis zu 0,25% zu erhöhen oder auch auf null zu reduzieren. (Abs. 14) Zu ergänzen bleibt, dass im Haushaltsgesetz zahlreiche weitere kleiner Änderungen in Bezug auf die IMU und die TASI enthalten sind, auf welche hier aber nicht näher eingegangen wird, weil sie nicht von allgemeinem Interesse sind. Bitte setzen Sie sich mit unserem Büro in Verbindung, sollten Sie hierzu weitere Einzelheiten benötigen. GIS und IRPEF (Abs. 12) Das Haushaltsgesetz greift sodann doch in die lokale Immobilienbesteuerung ein, und zwar wird rückwirkend für 2014 klargestellt, dass auch die Katastererträge nicht vermieteter Liegenschaften in Südtirol nicht der IRPEF zu unterwerfen sind, wenn auf diese Liegenschaften die GIS anfällt. Diese für die IMU geltende Befreiung hatte bislang für die lokale GIS gefehlt und zu einer Mehrbelastung geführt. Die Gemeindeimmobiliensteuer GIS ersetzt die Einkommensteuer Irpef auf nicht vermietete Baueinheiten, wie auf dem restlichen Staatsgebiet die IMU. Vermögenssteuer IVIE (Abs. 16) Die Vermögenssteuer auf Liegenschaften im Ausland (IVIE) kommt ab 2016 auf die Hauptwohnung (im Ausland) sowie auf die Wohnung, welche im Zuge einer Trennung dem anderen Ehegatten zugewiesen wird, nicht mehr zur Anwendung. IMUS (Abs. 25) Und zum Schluss noch eine positive Nachricht: Die Einführung der Gemeindesteuer IMUS, welche die derzeitige TOSAP und die COSAP für die Besetzung öffentlicher Flächen und weiters die Werbesteuer hätte ersetzen sollten, wird endgültig gestrichen, nachdem ihr Inkrafttreten seit Jahren aufgeschoben worden ist. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 9 -

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