Stabilitätsgesetz 2014

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1 Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I Bozen Bolzano T F E info@interconsult.bz.it I Steuer-, MwSt.-Nr. Cod. fisc. Part. IVA Rundschreiben 03/14 Bozen, den Stabilitätsgesetz 2014 Sehr geehrte/r Kunde/in, mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie über die interessantesten Neuigkeiten des Stabilitätsgesetzes 2014 (G. 147/2013), des G.D. Destinazione Italia (DL 145/2013) und des Dekretes Milleproroghe informieren. 1.1 NEUERUNGEN FÜR ALLE POS Pflicht für Unternehmen und Freiberufler Bestätigungsvermerk für Kompensationen Irpef und Irap Guthaben über Registergebühren für Übertragung von Immobilien und Grundstücken Überweisung des Kaufpreises an den Notar Bescheinigung über die Energieeffizienz APE Steuerabzüge für energetische Sanierung Verbot der Barzahlung von Mieten für Wohnimmobilien Die neue Gemeindesteuer IUC Versteuerung von nicht vermieteten Wohnungen Erhöhung der Beitragssätze der Getrennten Verwaltung INPS Bücherbonus Anpassung an die Feuerschutzmaßnahmen SOA Zertifizierungen NEUERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN Aufwertung von Anlagevermögen und Beteiligungen Forderungsverluste von Unternehmen Abziehbarkeit der Leasingraten Irap-Abzüge für Neuanstellungen Anhebung der Eigenkapitalförderung ACE Besteuerung des Katasterertrags der landwirtschaftlichen Gesellschaften IMU-Befreiung landwirtschaftlicher Gebäude Abziehbarkeit der IMU von betrieblichen Immobilien Begünstigungen für neue Unternehmen Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung der KMU Neuausrichtung der Begünstigungen für erneuerbare Energien 8 Rundschreiben 03/14 1/10

2 Einkauf Online-Werbung und Web-Tax Rechnungen der Transportunternehmen NEUERUNGEN FÜR FREIBERUFLER Abziehbarkeit Immobilienleasing der Freiberufler Abziehbarkeit der IMU von betrieblichen Immobilien NEUERUNGEN FÜR PHYSISCHE PERSONEN Steuerabzüge für energetische Sanierung Steuerabzüge für Wiedergewinnungsarbeiten Steuerabzüge für den Kauf von Elektrogeräten und Möbeln Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen Steuer auf im Ausland gehaltenes Finanzvermögen IVAFE Neuerungen für Alle POS Pflicht für Unternehmen und Freiberufler (Art. 15 DL 179/2012) Mit dem G.D. 179/12 wurde auch für Unternehmen/Freiberufler die Verpflichtung eingeführt, elektronische Zahlungsmittel (z.b. Bankomat) für Zahlungen von Seiten von Privatpersonen und über 30 zu akzeptieren. Diese verpflichtende Annahme elektronischer Zahlungen bedeutet im Umkehrschluss, dass jedes Unternehmen/jeder Freiberufler ein POS Gerät anschaffen muss, um den Kunden diese Zahlungsmöglichkeit zu gewähren. Dies scheinbar auch dann, wenn das Unternehmen/Freiberufler keine Privatpersonen als Kunden hat bzw. hatte. Strafen für die Unterlassung der Anschaffung eines POS-Gerätes sind bisher keine vorgesehen. Die Durchführungsbestimmungen dazu wurden am veröffentlicht und bestimmen folgendes: Die Verpflichtung gilt für Beträge über 30 ; Für alle Zahlungen bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen und dem Verkauf von Gütern an Privatpersonen; Bis zum beschränkt auf Unternehmen/Freiberufler mit Vorjahresumsätzen von über ; Ein weiteres Dekret soll dann noch die Bestimmungen für die Unternehmen/Freiberufler mit Vorjahresumsätzen unter festlegen. Diese neue Verpflichtung tritt mit dem in Kraft. Bereits am Tag nach der Veröffentlichung wurden Abänderungsanträge dazu eingereicht und zur Zeit diskutiert man über einen Aufschub entweder auf Juni 2014 oder sogar Juni Bestätigungsvermerk für Kompensationen Irpef und Irap Guthaben über (Art. 1, Abs. 574) Wie bereits für die Kompensation der Mehrwertsteuer vorgesehen, wird nun auch für Kompensation der ab 2013 angereiften Steuerguthaben der Einkommenssteuern und Irap 1 ein Bestätigungsvermerk (sog. visto di conformità ) eingeführt. 1 Einkommenssteuern, Irap, Steuerrückbehalte, Ersatzsteuern Rundschreiben 03/14 2/10

3 Der Bestätigungsvermerk ist verpflichtend auf jenen Steuererklärungen anzumerken, aus welchen ein Steuerguthaben von über hervorgeht, welches man mit Steuerschulden zu kompensieren beabsichtigt Registergebühren für Übertragung von Immobilien und Grundstücken (Art. 1, Abs. 608, 609) Das G.D. 23/2011 hat, mit Beginn , neue Bestimmungen zu der Besteuerung von Immobilien- und Grundstücksverkäufen eingeführt. Diese Bestimmungen wurden nun mit dem Stabilitätsgesetz wieder abgeändert. Ab dem gibt es nur mehr drei verschiedene Steuersätze der Registergebühren (2, 9 und 12%) bei der Übertragung von Immobilien und Grundstücken, und zwei neue Fixbeträge (50 und 200 ), sowie einen neuen Mindestbetrag von 1.000, bis zu welchem die Registergebühr immer zu entrichten ist. Der Verkauf von Wohnimmobilien ohne MwSt. wird mit 9% Registergebühr versteuert, sind die Begünstigungen der Erstwohnung anwendbar mit 2%. Wird die Wohnimmobilie mit MwSt. verkauft, so ist nur der Fixbetrag von 200 zu entrichten. Der Verkauf von betrieblichen Immobilien, sowohl mit als auch ohne MwSt., unterliegt der Fixgebühr von 200, sowie einer Hypothekargebühr von 3% und Katastergebühr von 1%. Der Verkauf von Baugrundstücken ist einer Registergebühr von 9% zu unterwerfen, während die Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken an nicht Landwirte einer Registergebühr von 12% zu unterwerfen ist. Des Weiteren sind alle anderen Begünstigungen abgeschafft worden, mit Ausnahme jener für die Kleinbauern, welche fixe Register- und Hypothekargebühren von 200 sowie eine Katastergebühr von 1% vorsieht Überweisung des Kaufpreises an den Notar (Art. 1, Abs ) Sind aufgrund von notariellen Verträgen Zahlungen der Parteien zu leisten, sind diese nicht wie bisher direkt an den Verkäufer zu entrichten, sondern müssen vorerst an ein eigenes vom Notar dafür eingerichtetes Konto überwiesen werden. Die verkaufende Partei erhält die Summen erst, sobald alle Formalitäten bezüglich Registrierung und Übertragung erfolgt sind. Diese Bestimmung ist noch nicht in Kraft, innerhalb muss noch ein Dekret dazu erlassen werden Bescheinigung über die Energieeffizienz APE (Art. 1, Abs. 7, 8 DL 145/2013) Es wird vorgesehen, dass in den Verträgen bezüglich Immobilien (Kauf, Tausch, Miete) eine eigene Vertragsklausel eingefügt werden muss, mit welcher der Käufer oder Mieter erklären, alle Informationen und Unterlagen bezüglich der Bescheinigung der Energieeffizienz (sog. Attestato di prestazione energetica APE ) erhalten haben. Eine Kopie der Bescheinigung muss zusätzlich dem Vertrag beigefügt werden, mit Ausnahme von Mietverträgen von einzelnen Wohneinheiten. Fehlt ob genannte Vertragsklausel oder der Anhang der APE, haften beide Vertragsparteien solidarisch und jeweils zur Hälfte für die Verwaltungsstrafen von bis Handelt es sich um Mietverträge für einzelne Wohneinheiten liegen die Strafen zwischen und 4.000, halbiert auf Rundschreiben 03/14 3/10

4 500 und sofern die Mietdauer nicht länger als 3 Jahre beträgt. Bisher war bei fehlender APE die Nichtigkeit des Vertrages vorgesehen, d.h. als wäre nie ein Vertrag zustande gekommen. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt der Finanzwache oder dem Finanzamt bei der Registrierung des Vertrages. Auf Anfrage mindestens einer der Vertragsparteien können diese Verwaltungsstrafen, anstelle der Nichtigkeit des Vertrages, auch für die bis zum getätigten Unterlassungen in Bezug auf die APE, angewandt werden Steuerabzüge für energetische Sanierung (Art. 1, Abs. 139, b)) Die Steuerabzüge für die energetische Sanierung können zu folgenden Prozentsätzen geltend gemacht werden: 65% für die zwischen und getragenen Spesen; 50% für die 2015 getragenen Spesen. Die energetische Sanierung welche Gemeinschaftsteile der Kondominien betrifft, sind zu 65% abziehbar für Eingriffe bis zum und zu 50% für jene bis zum Verbot der Barzahlung von Mieten für Wohnimmobilien (Art. 1, Abs. 50) Mit Ausnahme der Mietwohnungen des öffentlichen Wohnbaus, sind die Zahlungen der Mieten für Wohnimmobilien nun mehr verpflichtend mittels nachvollziehbarer Zahlungsmittel (Überweisungen oder nicht übertragbare Schecks) zu tätigen. Die Barzahlung von Mieten ist somit ab untersagt und verboten. Wird diese neue Verpflichtung nicht eingehalten, so sind auch die steuerlichen Begünstigungen in Bezug auf Mieten nicht anwendbar, sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter. 2 Im Rahmen dieser Bestimmungen sind keine Grenzen vorgesehen, d.h. alle Zahlungen, unabhängig von deren Höhe, unterliegen diesen neuen Bestimmungen Die neue Gemeindesteuer IUC (Art. 1, Abs , ) Die neue Gemeindesteuer (sog. Imposta unica comunale, kurz IUC) ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: den Besitz einer Immobilie sowie dem Erbringen und dem Genuss von Dienstleistungen von Seiten der Gemeinde. Die IUC setzt sich also einerseits aus der IMU (für den Besitz der Immobilie) einerseits und aus der TASI (Gebühr für unteilbare Dienstleistungen, zu Lasten sowohl des Eigentümers als auch des Nutzenden) und der TARI (Müllgebühr zu Lasten des Nutzenden) andererseits, zusammen. Der maximale Hebesatz von Imu und Tasi zusammen dürfen die bisher für die Imu festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Die Hebesätze und die Rechenmethoden sind von der jeweiligen Gemeinde festzulegen. Ab 2014 ist die Imu auf die Erstwohnung und deren Zubehör nicht mehr geschuldet, mit Ausnahme für Erstwohnungen der Kategorie A/1, A/8 und A/9. 2 Z.B.: Steuervorteile der begünstigten Mietverträge, Cedolare secca, Abzüge für Studentenwohnungen usw. Rundschreiben 03/14 4/10

5 1.1.9 Versteuerung von nicht vermieteten Wohnungen (Art. 1, Abs. 717, 718) Ab dem Steuerzeitraum 2013 wird wieder eine teilweise Unterwerfung der nicht vermieteten Immobilien der Einkommenssteuer eingeführt. Während bisher die Unterwerfung der Imu die Unterwerfung derselben Immobilie der Einkommenssteuer ausgeschlossen hat, wurde nur eine Versteuerung zu 50% vorgesehen. Betroffen von dieser doppelten Besteuerung sind nun leerstehende Wohnimmobilien bzw. Wohnungen welche sich in derselben Gemeinde befinden in der der Steuerpflichtige seine Hauptwohnung hat Erhöhung der Beitragssätze der Getrennten Verwaltung INPS (Art. 1, Abs. 491, 744) Der Beitragssatz der Getrennten Verwaltung Inps erfährt folgende Entwicklung: Für bereits in andere Pflichtversicherungen Eingetragene und Pensionisten: o 22% für 2014; o 23,50% für 2015; Für Freiberufler mit MwSt. Nummer ohne andere Pflichtversicherung: o 27,72% für 2014; Für ausschließlich in der Getrennten Verwaltung Eingeschriebenen ohne MwSt. Nummer: o 28,72% für Bücherbonus (Art. 9, DL 145/2014) Im Rahmen eines eigenen Programmes und vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission wird ein Steuerabzug von 19% vorgesehen für den Kauf von Büchern welche mit dem ISBN Kodex versehen sind Anpassung an die Feuerschutzmaßnahmen ( milleproroghe ) Die Anpassung der Beherbergungsbetriebe an die Feuerschutzmaßnahmen wurde erneut um ein Jahr aufgeschoben, und zwar auf den SOA Zertifizierungen ( milleproroghe ) Die SOA Zertifizierungen über den Besitz der technischen und organisatorischen Voraussetzungen sind weiterhin bis gültig. 1.2 Neuerungen für Unternehmen Rundschreiben 03/14 5/10

6 1.2.1 Aufwertung von Anlagevermögen und Beteiligungen (Art. 1, Abs ) Die IRES Subjekte (z.b. Kapitalgesellschaften), welche nicht die internationalen Buchführungsrichtlinien IAS anwenden, können bei der Bilanzerstellung die Anlagegüter und die Beteiligungen, ausgenommen sind die Immobilien Gegenstand der Tätigkeit, welche aus der Bilanz zum hervorgehen, aufwerten. Die Aufwertung ist auch auf die Einzelfirmen und Personengesellschaften, auch in vereinfachter Buchhaltung, ausgedehnt. Die Aufwertung muss im Geschäftsjahr nach jenem zum (in der Regel also 2013) durchgeführt werden und muss alle Güter der selben homogenen Gruppe betreffen. Die Ersatzsteuer auf die Aufwertung ist: 16% bei abschreibbaren Gütern; 12% bei nicht abschreibbaren Gütern. Die Ersatzsteuern sind in drei Jahresraten zu entrichten, deren Fälligkeit jeweils mit den Saldozahlungen der Einkommenssteuern angesetzt ist (in der Regel also zum ). Der aufgewertete Wert wird steuerlich erst nach dem dritten Geschäftsjahr nach Aufwertung anerkannt (in der Regel ab dem ), während der neue Wert in Bezug auf die Mehr- oder Mindererlöse aus dem Verkauf der aufgewerteten Güter erst ab dem vierten Jahr anerkannt wird (ab dem ). Die Aufwertungsrücklage befindet sich unter Steueraussetzung, kann aber durch das Entrichten einer weiteren Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden Forderungsverluste von Unternehmen (Art. 1, Abs. 160, let. b), 161) Forderungsverluste welche nach den Rechnungslegungsstandards als realisiert gelten und demzufolge aus der Bilanz ausgebucht werden, sind nun auch steuerlich abziehbar. Die Bestimmung gilt für den zum laufenden Steuerzeitraum, also in der Regel schon ab dem Geschäftsjahr Abziehbarkeit der Leasingraten (Art. 1, Abs. 162, 163) Unabhängig von der im Leasingvertrag vorgesehen Laufzeit, kann der Leasingnehmer das Leasing von beweglichen Gütern (ausgenommen Fahrzeuge) in einem Zeitraum steuerlich in Abzug bringen, welcher nicht geringer ist als die Hälfte (bisher 2/3) der Abschreibedauer des jeweiligen Gutes. Bei unbeweglichen Gütern bzw. Immobilien kann das Leasing derselben in einem Zeitraum von mindestens 12 Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden. Die neuen Bestimmungen werden auf die ab dem abgeschlossenen Verträge angewandt Irap-Abzüge für Neuanstellungen (Art. 1, Abs. 132 a) b) c)) Irap-Subjekte (mit Ausnahme der öffentlichen Körperschaften), welche ab dem Steuerzeitraum zum Neuanstellungen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis vornehmen, wird jenen ein zusätzlicher Irap-Absetzbetrag von bis zu pro Neueinstellung gewährt. Dieser Absetzbetrag gilt für das Jahr der Einstellung und die zwei Folgejahre. Rundschreiben 03/14 6/10

7 1.2.5 Anhebung der Eigenkapitalförderung ACE (Art. 1, Abs. 137, 138) Die Nominalrendite des frischen Eigenkapitals wird von den aktuellen 3% erhöht auf: 4% für den Steuerzeitraum zum ,5% für den Steuerzeitraum zum ,75% für den Steuerzeitraum zum Besteuerung des Katasterertrags der landwirtschaftlichen Gesellschaften (Art. 1, Abs. 36) Ab dem können die landwirtschaftlichen Gesellschaften (ausgenommen Aktiengesellschaften) erneut für die Ermittlung des Einkommens laut Katasterertrag optieren IMU-Befreiung landwirtschaftlicher Gebäude (Art. 1, Abs. 708) Ab 2014 sind die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude von der IMU befreit Abziehbarkeit der IMU von betrieblichen Immobilien (Art. 1, Abs. 715, 716) Die Imu auf betriebliche Immobilien wird nun teilweise steuerlich sowohl vom Einkommen aus Unternehmen als auch aus freiberuflicher Tätigkeit abziehbar: zu 30% für den Steuerzeitraum zum ; zu 20% für den Steuerzeitraum zum Weiterhin nicht in Abzug gebracht werden kann die Imu bei der Ermittlung der Irap Begünstigungen für neue Unternehmen (Art. 2, DL 145/2014) Es werden Begünstigungen für neue Kleinst- und Kleinunternehmen vorgesehen, und zwar in Bezug auf den Zugang zu Krediten und Fremdmitteln. Voraussetzung ist eine gänzliche oder zumindest mehrheitliche Beteiligung von jungen oder weiblichen Gesellschaftern Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung (Art. 3, DL 145/2014) Für Unternehmen welche in Forschung und Entwicklung (F&E) investieren werden neue Steuerguthaben vorgesehen. Die genauen Bestimmungen dazu müssen noch mit einem Dekret festgelegt werden. Das Steuerguthaben wird im Ausmaß von 50% des jährlichen Anstieges der F&E Spesen gewährt, vorausgesetzt dass diese Spesen jährlich mindestens betragen. Nicht als F&E Spesen gelten jedoch die Ausgaben für ordentliche oder periodische Änderungen der Produkte, selbst wenn diese Verbesserunen darstellen. Rundschreiben 03/14 7/10

8 Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung der KMU (Art. 6, Abs. 1-3 e 10-14) Um die Digitalisierung der Unternehmensprozesse und die technologische Erneuerung der Klein- und Mittelbetriebe zu fördern, werden Beiträge für maximal für den Ankauf von Software, Hardware oder Dienstleistungen gewährt. Die Zukäufe können für folgende Investitionen vorgenommen werden: Effizienzsteigerung des Unternehmens, E-commerce Lösungen, Breitband- Internet Verbindungen oder Weiterbildung des Personals im IT-Bereich Neuausrichtung der Begünstigungen für erneuerbare Energien (Art. 1, Abs. 3-6 DL 145/2014) Die Hersteller von erneuerbarer Energie, deren Produktionsanlagen von Begünstigungen in Form von Grünzertifikaten, Einheitstarifen (tariffa omnicomprensiva) oder Prämientarifen profitieren, können für diese Anlagen: a) wie bisher und bis zur Restlaufzeit diese Begünstigungen in Anspruch nehmen. In diesem Fall haben sie dann jedoch keinen Anspruch mehr auf neue Begünstigungen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes, sofern sie neue potentiell begünstigbare Investitionen an der jeweiligen Anlage vornehmen; b) für eine Neuausrichtung der Begünstigungen optieren. In diesem Fall werden die Begünstigungen neu definiert bzw. verringert, jedoch wird der restliche Begünstigungszeitraum um 7 Jahre verlängert. Die Reduzierungen sind anlagenbezogen und sind im Ausmaß noch von durch ein zu erlassendes Dekret festzulegen Einkauf Online-Werbung und Web-Tax (Art. 1, Abs. 33) Bezüglich der Online-Werbung wurden zwei wichtige Neuerungen eingeführt die darauf abzielen, die Werbeeinnahmen ausländischer Firmen in Italien auch in Italien den Steuern zu unterwerfen. Es bedarf jedoch noch einiger Klarstellungen diesbezüglich. Die Bestimmungen sehen zweierlei vor: Ab dürfen italienische Unternehmen Werbeleistungen auf oder mittels Internet nur mehr von Lieferanten erwerben, die eine ital. MwSt. Position besitzen. Nicht ansässige Anbieter von Werbung müssen somit eine ital. MwSt. Position eröffnen, um den ital. Markt zu bedienen. Bereits ab gilt die Bestimmung, aufgrund welcher die Zahlungen für den Erwerb von Online-Werbung mittels Banküberweisung getätigt werden müssen. Im Betreff der Überweisung müssen die Eckdaten des Lieferanten und dessen MwSt. Nummer 3 angegeben werden. Die Banken müssen diese Daten dann der Finanzverwaltung mitteilen. Dies scheint Zahlungen mittels Kreditkarte auszuschließen. Diese Bestimmung betrifft Werbung auf Internet, Online-Werbung oder Werbeschaltungen und gesponserte Links auf den Seiten der Suchmaschinen (search advertising) die in Italien aufscheinen. 3 Bis zum auch die ausländische MwSt. Nummer, danach sollten alle Verkäufer von Online-Werbung eine ital. MwSt. Nummer haben. Rundschreiben 03/14 8/10

9 Rechnungen der Transportunternehmen (Art. 1, Abs. 95) Die Transportunternehmen auf Rechnung Dritter können weiterhin die Ausgangsrechnungen trimestral ausstellen. Die Bestimmungen, nach welchen diese die Rechnungen innerhalb vom 30. des Monats der Leistungserbringung verrechnen müssen, wurde abgeschafft. 1.3 Neuerungen für Freiberufler Abziehbarkeit Immobilienleasing der Freiberufler (Art. 1, Abs. 162, 163) Freiberufler können nun auch das Immobilienleasing in Abzug bringen, bisher war dies nicht gestattet. Die Leasingraten für Immobilien können über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren in Abzug gebracht werden. Das Leasing von beweglichen Gütern (mit Ausnahme der Fahrzeuge) ist in einem Zeitraum der mindestens die Hälfte der Abschreibedauer beträgt, abziehbar. Die neuen Bestimmungen sind auf die ab dem abgeschlossenen Leasingverträge anwendbar Abziehbarkeit der IMU von betrieblichen Immobilien (Art. 1, Abs. 715, 716) Die Imu auf betriebliche Immobilien wird nun teilweise steuerlich sowohl vom Einkommen aus Unternehmen als auch aus freiberuflicher Tätigkeit abziehbar: zu 30% für den Steuerzeitraum zum ; zu 20% für den Steuerzeitraum zum Weiterhin nicht in Abzug gebracht werden kann die Imu bei der Ermittlung der Irap. 1.4 Neuerungen für physische Personen Steuerabzüge für energetische Sanierung (Art. 1, Abs. 139, b)) Die Steuerabzüge für die energetische Sanierung können zu folgenden Prozentsätzen geltend gemacht werden: 65% für die zwischen und getragenen Spesen; 50% für die 2015 getragenen Spesen. Die energetische Sanierung welche Gemeinschaftsteile der Kondominien betrifft sind zu 65% abziehbar für Eingriffe bis zum und zu 50% für jene bis zum Rundschreiben 03/14 9/10

10 1.4.2 Steuerabzüge für Wiedergewinnungsarbeiten (Art. 1, Abs. 139, lett. c), d), nn. 1 e 2) Für die Wiedergewinnungsarbeiten von Immobilien steht ein Steuerabzug für die maximal Zulässigen Spesen von pro Immobilieneinheit in der Höhe von 50% für die bis zum getragenen Spesen 40% für die vom bis getragenen Spesen zu Steuerabzüge für den Kauf von Elektrogeräten und Möbeln (art. 1, Abs. 139, let. d), n. 3) Die Steuerpflichtigen, welche die Steuerabzüge für Wiedergewinnungsarbeiten geltend machen können, können zusätzlich einen Steuerabzug für den Kauf von Möbeln und Elektrogeräten (nicht unter Energieeffizienzklasse A+ bzw. A für Backöfen) geltend machen. Die Möbel und Elektrogeräte müssen zur Einrichtung der selben Immobilie verwendet werden. Der Abzug steht zu 50% zu auf maximal zugelassene Spesen von , die vom bis zum getragen wurden Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen (Art. 1, Abs. 156) Physische Personen, ausgeschlossen Einzelunternehmen, können die steuerlichen Werte der gehaltenen Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen oder Grundstücken aufwerten. Die Grundstücke oder Beteiligungen müssen zum bereits im Besitz gewesen sein und zur Aufwertung bedarf es einer eidesstattlichen Schätzung welche bis zum zu erstellen ist. Die Ersatzsteuer ist bis zum zu entrichten und beträgt 4% für Grundstücke und qualifizierte Beteiligungen und 2% für nicht qualifizierte Beteiligungen Steuer auf im Ausland gehaltenes Finanzvermögen IVAFE (Art. 1, Abs. 582) Ab 2014 wird die sog. IVAFE von den derzeitigen 1,5 auf 2 pro mille erhöht. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Interconsult Pichler Steinmair Knoll Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll 4 Qualifizierte Beteiligungen bestehen bei einer Beteiligung von über 20% der Stimmrechte oder über 25% des Gesellschaftkapitals. Rundschreiben 03/14 10/10

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