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1 Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Interconsult GmbH Srl Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I Bozen Bolzano T F E info@interconsult.bz.it I Steuer-, MwSt.-, Eintragungsnummer Handelsregister Bozen Codice fiscale, Part. IVA, numero iscrizione registro imprese Bolzano Ges.-Kap. v.e. Cap.soc. i.v ,00 RS 07/09 Bozen, den manovra estiva D.L. n Mit dem legislativ Dekret n. 78 vom , welches in diesen Tagen in ein Gesetz umgewandelt wird, wurden Notmaßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen, der Arbeit und der Beschäftigung sowie Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung eingeführt. In Folge werden die wichtigsten und interessantesten Maßnahmen erläutert. 1.1 Steuererleichterung für Investitionen in Maschinen Für Unternehmen, die in neue Maschinen und Anlagen investieren, führt das Gesetzesdekret eine neue steuerliche Begünstigung ein, die sog. Tremonti-ter. Die Begünstigung kann von allen Subjekten mit Einkünften aus Unternehmen 1 und unabhängig von der angewandten Buchhaltungsart in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen von dieser Begünstigung sind folgedessen alle Subjekte mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit sowie jene mit Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit. Da nicht explizit ausgeschlossen, ist davon auszugehen, dass auch Unternehmen, die erst nach Inkrafttreten der Bestimmungen ihre Tätigkeit aufnehmen von der Begünstigung profitieren können. Begünstigt werden die Investitionen (mittels Kauf, Leasing oder Werkvertrag) in neue Maschinen und Anlagen welche in der Tabelle Ateco 2007 im Abschnitt 28 2 beinhaltet sind (z.b. Maschinen mit genereller Anwendung, Maschinen für die Landwirtschaft) und zwischen dem und dem getätigt werden. Die Begünstigung für die Investitionen im zweiten Halbjahr 2009 können schon mit der Steuererklärung für 2009 im Juni 2010 in Anspruch genommen werden. Die Begünstigung besteht im Ausschluss aus der Besteuerung von 50% des Wertes der getätigten Investitionen. Der Ausschluss von der Besteuerung gilt für die Einkommenssteuern IRES/IRPEF, jedoch nicht für die IRAP und ergibt sich durch eine steuerliche Verringerung in der Steuererklärung. Die Bestimmungen legen fest, dass der Ausschluss von der Besteuerung für die innerhalb 2009 getätigten Investitionen ab der Steuerperiode 2009 gilt, mit der Folge, dass die Begünstigung mit der Zahlung der Steuern des Jahres 2009, also im Juni 2010 zum Tragen kommt. Für die Investitionen vom Zugelassen dürften auch nicht ansässige Unternehmen mit Betriebsstätte in Italien sein. 2 Eine detaillierte Tabelle des Abschnittes 28 Ateco 2007 finden Sie auf unserer Homepage in der Sektion Rundschreiben. 3 Der Zeitpunkt der Durchführung der Investition in bewegliche Güter ist das Datum der Zustellung oder Lieferung des Gutes. RS 07/09 1/1

2 bis zum kommt die steuerliche Begünstigung erst in der Steuererklärung für 2010, also im Juni 2011 zur Anwendung. Die Steuerakonti des Jahres 2010 und 2011 können nicht verringert werden. Auch Gesellschaften mit Verlust können die Begünstigung in Anspruch nehmen. Unternehmen in ordentlicher Buchhaltung können den erhöhten Verlust in den nächsten fünf Jahren vortragen, Unternehmen in einfacher Buchhaltung können von der Begünstigung nur dann profitieren, wenn sie im Steuerjahr 2009 bzw einen Gewinn ausweisen, da deren Verluste nicht vorgetragen werden können. 4 Die Begünstigung wird widerrufen, sofern das Unternehmen die neu gekauften Güter vor der zweiten Steuerperiode nach Kauf wieder veräußert oder unternehmensfernen Zwecken zuführt. Für ein im zweiten Halbjahr 2009 gekauftes Gut bedeutet dies, dass es nicht vor dem wieder verkauft werden darf. 1.2 Maßnahmen gegen Steuerparadiese und internationaler Steuerarbitrage Um die Bestimmungen in Bezug auf ausländische kontrollierte und verbundene Unternehmen (sog. CFC oder Hinzurechnungsbesteuerung) aufzuheben, bedarf es des Beweises einer effektiven Bindung des ausländischen Unternehmens im ausländischen Territorium (Ausübung einer tatsächlichen gewerblichen Tätigkeit und Bedienung auch des lokalen Marktes). Eine Aufhebung der Bestimmungen ist nicht möglich, sofern die Einkünfte der beteiligten ausländischen Gesellschaft zu mehr als 50% aus Zinsen auf Wertpapiere und Finanzaktivitäten, Royalties und Entgelte für unternehmensinterne Dienstleistungen stammen. Die CFC Bestimmungen werden auch auf beteiligte Unternehmen ausgeweitet, welche ihren Sitz nicht in Steuerparadiesen haben aber folgende Bedingungen erfüllen: die Besteuerung im ausländischen Staat ist um mehr als die Hälfte geringer als jene in Italien und die Einkünfte stammen zu mehr als 50% aus Zinsen auf Wertpapiere und Finanzaktivitäten, Royalties und Entgelte für unternehmensinterne Dienstleistungen stammen. 1.3 Einschränkung der Kompensation von MwSt. Guthaben Ab dem kann eine Kompensation des MwSt. Guthabens mittels Modell F24 von über ,00 Euro jährlich nur mehr nach dem 16. des Monats nach erfolgter Versendung der jährlichen MwSt. Erklärung oder des trimestralen MwSt. Rückforderungsantrages (Modell TR) vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass das MwSt. Guthaben des Jahres 2009 ab dem nur mehr nach erfolgter Versendung der betreffenden MwSt. Jahreserklärung oder des trimestralen MwSt. Rückforderungsantrages kompensiert werden kann. Zur Versendung eines Modells F24, in welchem ein MwSt. Guthaben von über ,00 Euro kompensiert wird, müssen ausschließlich die telematischen Dienste F24 online oder F24 cumulativo verwendet werden. Die betreffenden F24 können also nicht durch homebanking versendet werden. Um MwSt. Guthaben von über ,00 Euro jährlich zu kompensieren, bedarf es zusätzlich der Bestätigungsvermerk der MwSt. Erklärung (sog. visto di conformità ) von Seiten eines Wirtschaftsberaters, 4 Verluste aus Unternehmen mit einfacher Buchhaltung können jedoch von den beteiligten Gesellschaftern mit Einkünften jeglicher Art verrechnet werden. 2/2

3 Arbeitsrechtsberaters oder der Bestätigung durch die Verantwortlichen der Buchführungskontrolle (z.b. Aufsichtsrat), welche die Übereinstimmung der in der Erklärung enthaltenen Daten mit den Buchhaltungsdaten und Dokumenten bestätigen. Damit eine Kompensation frühestmöglich durchgeführt werden kann ist vorgesehen worden, dass die MwSt. Jahreserklärung ab 1. Februar autonom versendet werden kann. Die erste Kompensation kann somit ab dem 16. März vorgenommen werden. Wird die MwSt. Jahreserklärung innerhalb Februar versendet, entfällt die Verpflichtung zur Versendung der jährlichen MwSt. Jahresmitteilung. Die Umsatzgrenze für die verpflichtende Versendung der MwSt. Jahresmitteilung wurde von ,84 Euro auf ,00 Euro gesenkt. 1.4 Neufestlegung der Abschreibekoeffizienten Innerhalb werden die Abschreibekoeffizienten für technologisch fortgeschrittene Güter oder Güter welche Energieeinsparungen ermöglichen neu festgelegt. Dies erfolgt durch die Senkung der Abschreibungskoeffizienten für industriestrategisch unbedeutendere Güter. 1.5 Steuerbefreiung für Kapitalerhöhungen Es wird eine fünfjährige Steuerbefreiung für Kapitalerhöhungen durch physische Personen von bis zu Euro vorgesehen. Die Begünstigung besteht in der Steuerbefreiung von einer angenommenen Rendite von 3% jährlich beginnend mit der Steuerperiode in welche die Erhöhung stattfindet und in den folgenden vier Steuerperioden. Die Kapitalerhöhung ist nur bei der Einbringung von frischem Kapital begünstigt, Kapitalaufstockungen durch Reserven oder Gewinnzuweisungen sind nicht begünstigt. 1.6 DURC für den Handel auf öffentlichen Flächen Zum Erhalt der Ermächtigung für den Handel auf öffentlichen Flächen bedarf es nun des sog. Durc, also der Bestätigung der regulären Beitragszahlung mit einer periodischen Kontrolle derselben. 1.7 Steuerlicher Schutzschild Der Art. 13-bis führt die Bestimmungen zum steuerlichen Schutzschild ein. Dieses ermöglicht die Legalisierung und Einführung der zum illegal im Ausland gehaltenen Vermögen von Privatpersonen. Für das Vermögen, welches außerhalb der EU bzw. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehalten wurde ist nur die Wiedereinführung gestattet, jedoch nicht die Legalisierung. Die Bestimmungen sehen die Zahlung einer außerordentlichen Steuer von 5% 5 auf das wiedereingeführte Vermögen vor und die Zahlung der Steuer muss innerhalb erfolgen. 5 Die Steuer beträgt 50% auf eine angenommene Rendite von 2% jährlich über fünf Jahre, dies ergibt also eine Steuer von 5% auf das wiedereingeführte Vermögen. 3/3

4 1.8 Eori Nummer für Zolltransaktionen Mit dem sind die Bestimmungen zur Eori Nummer in Kraft getreten. Die Eori Nummer muss bei allen Zolloperationen angegeben werden und dient der Vereinfachung und Beschleunigung Zollformalitäten. In Italien setzt sich die Eori Nummer aus dem Präfix IT gefolgt von der MwSt. Nummer oder der Steuernummer bei Unternehmen und den ersten fünfzehn Stellen der Steuernummer bei physischen Personen zusammen. Die Eori Nummer und die Registrierung derselben in der Datenbank wird automatisch von der Zollagentur durchgeführt, es muss also in der Regel nichts von Seiten der italienischen Unternehmen vorgenommen werden. 1.9 Transportschein Mit dem Ministerialdekret vom welches am in Kraft getreten ist, wurden die Bestimmungen zum Transportschein erlassen. Der Transportschein ist für alle Transporte für Dritte verpflichtend. Die Erstellung des Transportscheines obliegt dem Auftraggeber des Transportes oder einem von diesem delegierten Subjekt. Der Transportschein muss: - dem Frächter ausgehändigt werden; - an Bord des Fahrzeuges, welches zum Transport für Dritte verwendet wird, aufbewahrt werden; - bei einer Kontrolle vorgezeigt werden. Ausgenommen von dieser neuen Verpflichtung sind Stückguttransporte, die mit einem einzigen Fahrzeug mit Partie und Gewicht unter 50 Zentner und von verschiedenen Auftraggebern kommissioniert werden, sofern sie von Dokumenten begleitet werden, die die Transportart bestätigen. Der Transportschein kann durch gleichwertige Dokumente ersetzt werden, welche jedoch mit den für den Transportschein vorgesehenen Elementen integriert werden müssen. Als gleichwertige Dokumente zum Transportschein gelten: - Kopie des Transportvertrages gemäß Art. 6 Gesetzesdekret Nr. 286/2005; - der internationale Frachtbrief CMR; - die Zolldokumente; - Begleitdokumente für Produkte die der Akzise unterworfen sind; - Dokumente für die Küstenschifffahrt; - das Transportdokument gemäß D.P.R. Nr. 472/1996 (Lieferschein); - jedes weitere Dokument, das gemäß EU-Richtlinien, Abkommen oder internationalen Konventionen oder anderen nationalen Richtlinien den Transport der Waren begleiten muss. Die Strafen für den Auftraggeber oder jeden, der den Transportschein nicht ausfüllt, ihn unvollständig oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt belaufen sich von 600,00 Euro bis zu 1.800,00 Euro. Befindet sich der Transportschein oder das gleichgestellte Dokument bei einer Kontrolle nicht an Bord des Fahrzeuges, so wird eine Strafe von 40,00 Euro bis 120,00 Euro verhängt. Bei einer Beanstandung des Transportdokumentes oder dem Fehlen des Dokumentes an Bord des Fahrzeuges wird dieses vorübergehend verwaltungsmäßig aus dem Verkehr genommen und dem Eigentümer oder Fahrer erst bei Vorzeigen des gültigen Transportdokumentes wieder zurückgegeben. 4/4

5 Ein facsimile des Transportscheines kann auf unserer homepage im Abschnitt Rundschreiben heruntergeladen werden. Mit freundlichen Grüßen, Interconsult GmbH Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll 5/5

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