Neuerungen im Mehrwertsteuerbereich

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1 Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I Bozen Bolzano T F E info@interconsult.bz.it I Steuer-, MwSt.-Nr. Cod. fisc. Part. IVA RS 08/13 Bozen, Neuerungen im Mehrwertsteuerbereich Sehr geehrte Damen und Herren, im Stabilitätsgesetz 2013 (G. 228 vom , veröffentlicht am ) sind einige Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 2010/45/EU in Bezug auf die slegung enthalten. Diese neuen Bestimmungen gelten ab dem Durch die Umsetzung dieser Richtlinie sind einige Artikel des DPR 633/72 geändert worden, und zwar jene in Bezug auf die Mehrwertsteuergrundlage (Art. 13 Abs. 4), den Mehrwertsteuerumsatz (Art. 20, Abs. 1), die sstellung, den Inhalt und die Nummerierung der (Art. 21, Abs. 1-6), die Aufbewahrung der Dokumente (Art. 39, Abs. 3) und die Einführung einer vereinfachten sstellung (neuer Art. 21-bis). 1.1 sstellung Das Legislativdekret 216/2012 ersetzt die Abs. 1 bis 6 des Art. 21 DPR 633/72 bezüglich der slegung gänzlich und führt Neuerungen zum Inhalt und zur Ausstellung der en ein Nummerierung der en Der verpflichtende Mindestgehalt der en wurde um einige Angaben ergänzt: - die fortlaufende snummer muss eindeutig sein; - die Mehrwertsteuernummer, Umsatzidentifikationsnummer oder die Steuernummer des Auftraggebers/Käufers muss angeführt werden. Mit dem Entscheid 1/E vom klärt das Finanzamt, dass mit eindeutiger Nummerierung jede Art von Nummerierung gemeint ist, welche die eindeutige Identifikation der erlaubt, auch zusammen mit dem sdatum. Folglich können die en ab dem folgendermaßen nummeriert werden: a) eine im Kalenderjahr fortlaufenden Nummerierung, da die Eindeutigkeit durch die Kombination mit dem sdatum erfüllt wird; RS 08/13 1/10

2 b) eine fortlaufende Nummerierung, die 2013 mit 1 beginnt und über die Kalenderjahre hinaus weitergeführt wird, also eine über die Lebensdauer des Unternehmens fortlaufende Nummer; c) eine fortlaufende Nummerierung über die Lebensdauer des Unternehmens, die jedoch die Nummerierung des Jahres 2012 fortführt. Werden zusätzliche Nummernkreise verwendet, z.b. für Filialen/Geschäftszweige, innergemeinschaftliche en usw., müssen ob genannte Nummerierungen durch den Zusatz eines Buchstabens ergänzt werden, z.b. 1/A, 1/B usw. Die neue eindeutige Nummerierung muss natürlich auch in den entsprechenden Mehrwertsteuerregistern übernommen werden Angabe der MwSt. Nummer oder der Steuernummer des Käufers/Auftraggebers Eine weitere Neuerung ist die nun verpflichtende Angabe der Mehrwertsteuernummer oder der Steuernummer des Auftraggebers/Käufers, je nachdem, ob dieser in seiner Eigenschaft als passives Mehrwertsteuersubjekt handelt oder als Privater. Obligatorischer Inhalt der en Inhalt Progressive Nummer, welche die eindeutig identifiziert. Neuerungen Die progressive Nummerierung ist nun nicht mehr an das Kalenderjahr gebunden, muss jedoch die eindeutige Identifizierung der gewährleisten, auch im Zusammenhang mit dem sdatum. Identifikationsdaten des Käufers/Auftraggebers oder dessen Fiskalvertreters (Firmenbezeichnung, Namen und Nachnamen, Sitz oder Domizil); Sitz der Betriebsstätte für nicht ansässige Subjekte; MwSt. Nummer bei nationalen Subjekten; Umsatzsteueridentifikationsnummer bei Subjekten, die im EU-Ausland ansässig sind; Steuernummer bei ital. Privatpersonen. Zusätzlich zu den anderen Kundendaten ist neuerdings auch die Angabe der MwSt. Nummer, Steuernummer oder Umsatzidentifikationsnummer des Käufers/Auftraggebers verpflichtend. 1.2 Weitere verpflichtende Angaben in der Die Neuerungen sehen auch die verpflichtende Angabe folgender Zusätze in den en vor. Angaben zu den nicht steuerpflichtigen n Art des Geschäftsfalles MwSt.-pflichtiger Geschäftsfall Angaben in der MwSt. Steuer und deren Prozentsatz, gerundet auf den Eurocent. Nicht MwSt.-pflichtiger Geschäftsfall laut Art. 8, 8-bis, 9 und 38-quater DPR 633/72; Innergemeinschaftliche Lieferung von Waren laut Art. 41 DL 331/93. Nicht MwSt.-pflichtiger Geschäftsfall Operazione non imponibile RS 08/13 2/10

3 MwSt.-freie laut Art. 10 DPR 633/72 (mit Ausnahme jener der Nr. 6) MwSt. frei Operazione esente Verkauf von Gütern auf dem Transportweg oder in Zolllagern gelagert, nicht MwSt.-pflichtig laut Art. 7-bis Abs. 1 DPR 633/72 Innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren laut Art. 41 DL 331/93. Verkauf von Gütern und Dienstleistungen die nicht als in Italien ausgeführt gelten, an EU-ausländische MwSt. Subjekte (verschieden von jenen gemäß Art. 10, Abs. 1 Nr. 1-4 DPR 633/72); die dem Reverse Charge gemäß Art. 17, Abs. 5 und 6 DPR 633/72 unterliegen; Verkauf von Schrott, Eisenschrott, Altmetallen usw. laut Art. 74, Abs. 7 und 8 DPR 633/72. Vom Käufer/Auftraggeber ausgestellte aufgrund einer eigenen Verpflichtung (Art. 21, c. 6-ter DPR 633/72 Verkauf von gebrauchten Gütern im sog. Regime del margine laut DL 41/95 Verkauf von Kunstgegenständen im sog. Regime del margine laut DL 41/95 Verkauf von Antiquitäten oder Sammlergegenständen im sog. Regime del margine laut DL 41/95 Leistungen von Reise- und Tourismusbüros welche dem speziellen regime del margine laut Art. 74-ter DPR 633/72 unterliegen Nicht der MwSt. unterworfen Operazione non soggetta Nicht MwSt.-pflichtiger Geschäftsfall Operazione non imponibile Umkehr der Steuerschuld Inversione contabile Autofatturazione Regime del margine Beni usati Regime del margine Oggetti d arte Regime del margine Oggetti d antiquariato o da collezione Regime del margine Agenzie di viaggio 1.3 Ausnahmen vom Prinzip der sstellung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung Es werden einige Ausnahmen eingeführt, die es erlauben, die auch nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung auszustellen (dieser ist gemäß Art. 6 DPR 633/72 bei beweglichen Gütern die Übergabe/Lieferung und bei Dienstleistungen die Zahlung der Leistung). Die Ausnahmen betreffen folgende Fälle: Verkauf von Gütern des Käufers an einen Dritten, mittels des eigenen Verkäufers: die wird innerhalb des Monats nach der Übergabe oder Lieferung der Güter ausgestellt; Dienstleistungen laut Art. 7-ter DPR633/72 an passive e, welche in einem anderen EU Staat ansässig sind: die wird innerhalb des 15. des Monats nach Erbringung der Leistung ausgestellt; Dienstleistungen laut Art. 7-ter DPR633/72 an passive e, welche außerhalb der EU ansässig sind: die wird innerhalb des 15. des Monats nach Erbringung der Leistung ausgestellt. RS 08/13 3/10

4 1.4 Innergemeinschaftliche Integrierung der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen Es wird das Grundprinzip bestätigt, dass die mehrwertsteuerlichen Pflichten beim innergemeinschaftlichen Kauf von Waren und Dienstleistungen dem Käufer obliegen. Die Neuheit ist dadurch gegeben, dass die (laut Art. 46 und 47 DL 331/93) nun auf alle innergemeinschaftlichen ausgeweitet wurde, also nicht nur die generischen Dienstleistungen laut Art. 7-ter, sondern auch jene laut Art. 7-quater und 7-quinquies und auch die Verkäufe von Waren laut Art. 7-bis DPR 633/72. Die bisherige Regelung sah nur eine Integration der generischen Dienstleistungen vor, während in allen anderen Fällen eine auszustellen war. Diese Änderung hat zur Folge, dass auf den en ohne Anlastung der MwSt. (Art. 7-ter, 7-quater, 7-quinquies, 7-bis) mindestens die Anmerkung inversione contabile Umkehr der MwSt. Schuld verzeichnet werden muss. Die vorherige Formulierung sah den Verweis auf die genaue Bestimmung vor, nun genügt diese vereinfachte Anmerkung Verpflichtende sstellung an nicht Ansässige Die Neuerungen sehen auch die verpflichtende sstellung für die nicht MwSt.- pflichtigen laut Art. 7 bis 7-septies DPR 633/72 vor: a) Verkauf von Gütern und Dienstleistungen (verschieden von jenen des Art. 10, Nr. 1-4 und 9 DPR633/72) an passive e mit Sitz im EU-Ausland. Anstelle der MwSt. muss in der die Anmerkung inversione contabile Umkehr der MwSt. Schuld angeführt werden. b) Verkauf von Gütern und Dienstleistungen welche als außerhalb der EU durchgeführt gelten. In diesem Fall ist die Anmerkung operazione non soggetta nicht MwSt. pflichtig anzuführen. Durch die Verpflichtung zur sstellung bei diesen n, tragen nun auch diese zum Mehrwertsteuerumsatz bei. Wird die vom Käufer bzw. Leistungsnehmer aufgrund einer eigenen Verpflichtung ausgestellt, so muss diese mit der Anmerkung autofatturazione versehen werden., welche in anderen EU-Staaten territorial relevant sind Der slegung unterworfene Verkauf von Gütern an ein passives, welches in jenem EU-Staat der Steuerschuldner ist, in dem der Geschäftsfall als ausgeführt gilt Dienstleistungen, ausgenommen jene laut Art. 10, Nr.. 1 bis 4 und 9 DPR 633/72, geleistet an ein passives, welches in jenem EU-Staat der Steuerschuldner ist, in dem die Leistung als ausgeführt gilt RS 08/13 4/10

5 Dienstleistungen laut Art. 10 Nr. 1 bis 4 und 9 DPR 633/72 Nicht der s-legung unterworfene Andere Dienstleistungen, welche an ein passives geleistet werden, welches nicht im Staat ansässig ist, in dem die Leistung territorial relevant ist; Andere Dienstleistungen an Privatpersonen Verkauf von Gütern an ein passives, welches nicht im Staat ansässig ist, in dem der Geschäftsfall territorial relevant ist; Verkauf von Gütern an eine Privatperson., welche außerhalb der EU territorial relevant sind Der slegung unterworfene Alle Dienstleistungen Alle Verkäufe von Gütern Zeitpunkt der Leistungserbringung bei innergemeinschaftlichen Verkäufen von Waren Der neue Art. 39 des DL 331/93 vereinheitlicht nun den Zeitpunkt der Leistungserbringung der innergemeinschaftlichen Verkäufe von Waren auf den Moment des Beginns des Transportes aus dem Ursprungsland, dies sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer. Vor dieser Änderung war der Zeitpunkt der Leistungserbringung beim Verkauf der Beginn des Transportes und beim Kauf die Ankunft am Zielort Die Vorauszahlungen im Rahmen der innergemeinschaftlichen Verkäufe von Gütern Wenn für den innergemeinschaftlichen Verkauf von Gütern vor dem Zeitpunkt der Leistungserbringung (Beginn des Transportes) eine ausgestellt wird, dann gilt die Leistung zum sdatum als erbracht, jedoch im Rahmen der in gestellten Summe. Es wurde die Bestimmung eliminiert, welche vorsah, dass bereits Vorauszahlungen, wenn vor der Zustellung der Waren getätigt, den Zeitpunkt der Leistungserbringung darstellten und somit sind diese Vorauszahlungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nun irrelevant. Selbstverständlich sind diese Vorauszahlungen immer dann noch relevant, wenn dafür eine ausgestellt wurde, dann gilt der Verkauf im Ausmaß der shöhe als erbracht und der Käufer der die erhält erfüllt die Pflichten in Bezug auf die Anwendung der MwSt. Tatbestand Vorgezogene Ausstellung der Teilweise oder gänzliche Vorauszahlung (ohne Ausstellung einer ) Innergemeinschaftlicher Ein- und Verkauf von Waren, welche kontinuierlich über mehr als einen Kalendermonat getätigt werden (Verabreichungsverträge) Zeitpunkt der Leistungserbringung Datum der Ausstellung der (beschränkt auf den verrechneten Betrag) Nicht relevant Ende eines jeden Monats, beschränkt auf den dem Monat zurechenbaren Teil RS 08/13 5/10

6 1.4.5 Kontinuierlicher Verkauf von Gütern (Verabreichungsverträge) Mit der Hinzufügung des Abs. 3 zum Art. 39 DL 331/93 wird festgelegt, dass die Verkäufe von Gütern laut Art. 41, Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 lit b) und c) (entgeltliche Verkäufe von Gütern die in andere Mitgliedsstaaten geliefert werden, Verkäufe von neuen Transportmitteln) und die innergemeinschaftlichen Verkäufe, sofern diese kontinuierlich über einen Zeitraum von über einem Kalendermonat getätigt werden, der Zeitpunkt der Leistungserbringung an jedem Monatsende ist (z.b. Verkäufe in Bezug auf Verabreichungsverträge) slegung und Registrierung der innergemeinschaftlichen Es ist nun nicht mehr verpflichtend in der den Bezug auf die Bestimmung anzuführen aufgrund derer der innergemeinschaftliche Einkauf steuerfrei, nicht steuerbar oder ausgenommen ist. In Bezug auf die innergemeinschaftlichen Einkäufe wird die Integration der vom EU Lieferanten bestätigt. Bei den innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist die Integration der EU-ausländischen en nicht mehr auf die generischen Dienstleistungen laut Art. 7-ter beschränkt, sondern wurde auch auf die anderen spezifischen Dienstleistungen gemäß Art. 7-quater und 7-septies DPR 633/72 (z.b. Leistungen an Immobilien, Unterkunft und Verpflegung, Personentransport, kurzfristige Miete von Transportmitteln, wissenschaftliche, kulturelle und Bildungsleistungen und Zutritt zu denselben) ausgedehnt. Die so integrierten en werden vermerkt: im Register der en oder im Tagesinkasso innerhalb 15. des Monats nach Erhalt und mit Bezug auf den Vormonat, mit Angabe des Entgeltes in ausländischer Währung; im Register der Eingangsrechnungen, um die MwSt. als Guthaben in Abzug zu bringen. In Bezug auf die Richtigstellung im Fall einer nicht erhaltenen eines innergemeinschaftlichen Lieferanten ist nun eine längerer Zeitraum vorgesehen. Erhält der Käufer die nicht innerhalb des zweiten Monats nach Beginn des Transportes, so muss er die innerhalb 15. des Folgemonats ausstellen, d.h. innerhalb 15. des dritten Monats nach Beginn des Transportes muss eine nicht erhaltene durch eine richtiggestellt werden. Die für einen innergemeinschaftlichen Verkauf von Waren muss innerhalb des 15. des Monats nach Beginn des Transportes ausgestellt werden und wird im Register der Ausgangsrechnungen innerhalb der selben Frist vermerkt, mit Bezug auf den Monat der Leistungserbringung. Verpflichtung Geschäftsfall Zeitpunkt der Registrierung Erfüllung Termin Innergemeinschaftlicher Verkauf Ausstellung der 15 des Monats nach erfolgter Leistung/Lieferung 15 des Monats nach erfolgter Leistung/Lieferung Mit Bezug auf das Monat der Leistung/Lieferung RS 08/13 6/10

7 Integrierung der 15 des Monats nach Erhalt der 15 des Monats nach Erhalt der, mit Bezug auf das Monats des Erhalts der Innergemeinschaftlicher Einkauf Ausstellung 15 des dritten Monats nach erfolgter Leistung/Lieferung 15 des dritten Montas nach erfolgter Leistung/Lieferung, mit Bezug auf das Vormonat Ergänzende 15 des Monats nach Registrierung der ursprünglichen 15 des Monats nach Registrierung der ursprüng-lichen, mit Bezug auf das Vormonat 1.5 Mehrwertsteuerumsatz Die neuen Bestimmungen haben eine bedeutende Auswirkung auf die Berechnung des MwSt. Umsatzes laut Art. 20, c. 1 DPR 633/72. Verglichen mit den vorherigen Bestimmungen, sind nun im Mehrwertsteuerumsatz auch die generischen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen laut Art. 7-ter enthalten. Durch die verpflichtende stellung für die laut Art. 7-quater und 7-quinquies sind nun auch diese spezifischen Dienstleistungen bei der Berechnung des Mehrwertsteuerumsatzes zu berücksichtigen. Diese tragen jedoch nicht zum Erhalt des Status als Gewohnheitsexporteur (sog. esportatore abituale) bei. Der Einschluss dieser Leistungen in den Mehrwertsteuerumsatz und die folgende Erhöhung dessen, hat eine Vielzahl von Auswirkungen, und zwar immer dann, wenn der MwSt. Umsatz als Grenze für Bestimmungen und Verpflichtungen herangezogen wird, wie z.b. trimestrale oder monatliche MwSt. Abrechnung; MwSt. Abrechnung nach dem Kassaprinzip (iva per cassa); Rückforderung der MwSt. aufgrund von Exporten im Ausmaß von über 25% des MwSt. Umsatzes; den Erhalt des Status als Gewohnheitsexporteur. Bestätigt hingegen wird die Irrelevanz in Bezug auf die MwSt. der Übergänge von Gütern zwischen getrennten Tätigkeiten, des Verkaufs von abschreibbaren Anlagegütern, eingeschlossen jene der Punkte B.I.3) und B.I.4) der Vermögensaufstellung laut Art ZGB (Patentrechte, Lizenzen, Markenrechte u.ä.). des Mehrwertsteuerumsatzes (volume d affari) Territorial relevante Verkäufe von Gütern und Dienstleistungen, in Italien ausgeführt: - MwSt.-pflichtig (imponibili) - Nicht MwSt. pflichtig (non imponibili) - MwSt.-frei (esenti) RS 08/13 7/10

8 Verkauf von Gütern auf dem Transportweg oder in Zolllagern Generische Dienstleistungen an Subjekte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten Territorial nicht relevante Andere Dienstleistungen, im EU-Ausland territorial relevant und an dort ansässige Subjekte geleistet Verkauf von Gütern, die sich in einem anderen EU-Staat befinden und an dort ansässige Subjekte verkauft werden Generische Dienstleistungen an Subjekte außerhalb der EU Andere Dienstleistungen, außerhalb der EU territorial relevant und an dort ansässige Subjekte geleistet Verkauf von Gütern, die sich in einem nicht-eu-staat befinden und an dort ansässige Subjekte verkauft werden Geschäfsfälle, welche nicht zum Mehrwertsteuerumsatz zählen Territorial relevante Verkauf von Anlagegütern, eingeschlossen: - Verkauf von Patentrechten, Nutzungsgebühren geistigen Eigentums; - Konzessionen, Lizenzen, Markenrechte und Ähnliches Übertragung von Gütern zwischen getrennten Tätigkeiten 1.6 Mehwertsteuergrundlage in ausländischer Währung Zur Berechnung der Mehrwertsteuergrundlage sind die Entgelte, Spesen und Aufwände in Fremdwährung folgendermaßen umzurechnen: Währungskurs des Tages der Leistungserbringung; Oder, Währungskurs des Tages der slegung (sofern der Tag der Leistungserbringung nicht vermerkt ist). Sollte kein Wechselkurs dieses Tages vorhanden sein, dann wir jener des naheliegendsten vorangegangenen Tages herangezogen. Die Umrechnung kann mit dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Wechselkurs erfolgen. 1.7 Die elektronische Mit Abänderung des Abs. 3 des Art. 21 DPR 633/72 wurde die Ausstellung elektronischer en vereinfacht. Nun wird unter elektronischer ein Dokument verstanden, welches in jeglicher elektronischer Form ausgestellt oder erhalten wurde. Die Anwendung der elektronischen bedarf der Zustimmung von Seiten des Empfängers. Die Bestimmungen und Modalitäten zur Erstellung und Aufbewahrung der elektronischen en muss noch mit einem Dekret des Finanzamtes festgelegt werden. RS 08/13 8/10

9 1.8 Verzögerte slegung für Dienstleistungen Neben der bereits angewandten verzögerten slegung bei Verkäufen von Waren deren Transport durch Transportbegleitscheine dokumentiert sind, wird es nun möglich, auch für folgende Fälle die innerhalb 15. des Folgemonates auszustellen (diese fließen weiterhin in die MwSt. Abrechnung des Monats der Leistungserbringung): Dienstleistungen in Italien oder generische Dienstleistungen laut Art. 7-ter an EU-Inländer oder EU-Ausländer sofern es nur eine zusammenfassende ist, die Dienstleistungen mittels geeigneter Dokumentation identifiziert werden können und diese im selben Kalendermonat an den selben Kunden erbracht wurden. 1.9 Tabelle der in Italien relevanten und der jeweiligen Steuerschuldner Geschäftsfall Verkäufer / Käufer / Leistungsnehmer Steuerschuldner Verpflichtung Generische Dienstleistung Leistungen an in Italien gelegenen Immobilien oder (auch mit ital. MwSt. Restaurantleistungen oder Catering, ausgeführt in Italien, im Laufe eines innergemeinschaftlichen Transportes oder Teil eines innergem. Transportes mit Ursprungsland Italien oder (auch mit ital. MwSt. Personentransport, für die in Italien gefahrene Strecke RS 08/13 9/10

10 oder (auch mit ital. MwSt (oder nicht MwSt. pflichtig) Kurzmiete von Transportmitteln, zur Verfügung gestellt in Italien und in der EU benutzt, oder ausserhalb der EU zur Verfügung gestellt und in Italien benutzt oder (auch mit ital. MwSt Dienstleistungen in Bezug auf den Zutritt zu in Italien abgehaltenen Veranstaltungen (Bildung, Erziehung, Unterhaltung, Messen, Tagungen etc) oder (auch mit ital. MwSt Verkauf einer bestehenden Ware oder (auch mit ital. MwSt RS 08/13 10/10

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