Nachtragshaushalt manovra correttiva

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1 Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I Bozen Bolzano T F E info@interconsult.bz.it I Steuer-, MwSt.-Nr. Cod. fisc. Part. IVA RS 18/11 Bozen, Nachtragshaushalt manovra correttiva Sehr geehrter Kunde, der Nachtragshaushalt D.L. 98/2011 ist mit dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik am in Kraft getreten und beinhaltet mehrere wichtige Neuerungen mit Bezug auf die Steuergesetzgebung. In diesem Rundschreiben möchten wir auf die wichtigsten dieser Neuerungen hinweisen. 1 Vortrag der Verluste von Kapitalgesellschaften Art. 23, Abs. 9 Die steuerliche Behandlung der Verluste von Kapitalgesellschaften wurde folgendermaßen abgeändert: - die Verluste können nur mehr zu 80% mit künftigen Gewinnen verrechnet werden, - die Verluste können unbegrenzt vorgetragen werden. - die Verluste der ersten 3 Steuerperioden nach Gründung der Gesellschaft können zu 100% und zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Die alten Bestimmungen sahen eine vollständige Verrechnung der Verluste vor, dafür wurde der Vortrag der Verluste jedoch auf fünf Jahre beschränkt. Diese Neuerungen gelten nur für Kapitalgesellschaften, gewerbliche Körperschaften und die Betriebsstätten von nicht ansässigen Subjekten, anders formuliert gilt die neue Regelung für alle Subjekte die der Einkommenssteuer IRES unterliegen. Nicht von dieser Neuerung betroffen sind die Personengesellschaften, Einzelfirmen und andere Subjekte welche den Bestimmungen der Einkommenssteuer IRPEF unterliegen. Art des Verlustes Alte Bestimmungen Neue Bestimmungen Verluste der ersten drei Steuerperioden nach Gründung Verluste ab der 4. Steuerperiode nach Gründung Zeitlich unbegrenzter Vortrag und vollständige Verwendung (bis zur Zeitlich begrenzter Vortrag bis zur 5. darauffolgenden Steuerperiode und vollständige Verwendung (bis zur Zeitlich unbegrenzter Vortrag und vollständige Verwendung (bis zur Zeitlich unbegrenzter Vortrag und 80%-ige Verwendung (bis zur 1/6

2 Da im Gesetz selbst keine zeitliche Gültigkeit der neuen Bestimmungen festgelegt wurde, bleiben folgende wichtige Fragen noch offen: - sind die Neuerungen bereits auf die Verluste der Steuerperiode 2011 anwendbar, - wie sind die vorzutragenden Verluste zu behandeln, welche vor den Neuerungen durch das Inkrafttreten des D.L. 98/2011 entstanden sind, also die Verluste aus den Vorjahren welche noch nicht verwendet werden konnten. 2 Neue Bestimmungen für Kleinstunternehmen ( regime dei contribuenti minimi ) - Art. 27, Abs. 1 und 2 Ab dem werden die Bestimmungen zu den Kleinstunternehmen (sog. regime dei minimi ) ausschließlich auf folgende physische Personen angewandt: - beginnen eine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit; - oder haben diese nach dem begonnen; - die maximale Dauer der Anwendung des regime dei minimi beträgt 5 Jahre bzw. bis zum Erreichen des 35. Lebensjahres. Die Ersatzsteuer der Einkommenssteuer und regionalen und kommunalen Zuschläge wird auf 5% reduziert (bisher betrug diese Ersatzsteuer 20%). Die Möglichkeit der Anwendung des neuen regime dei minimi unterliegt denselben Bestimmungen wie das bisherige regime dei minimi, unter anderem z.b. die Umsatzgrenze von Euro ,00, keine Ausübung derselben Tätigkeit in den vorangegangenen drei Jahren bzw. keine Weiterführung einer Tätigkeit, welche vorher im Rahmen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurde. 3 Bestimmungen für die sog. ex minimi - Art. 27, Abs. 3-5 Jene Steuersubjekte, welche aufgrund der neuen Einschränkungen in Bezug auf die Anwendung des regime dei minimi dieses nicht mehr anwenden dürfen, kommen in den Genuss eines anderen vereinfachten Systems. Dieses sieht folgende Vereinfachungen vor: - Aufbewahrungspflicht der erhaltenen und ausgestellten Rechnungen und Dokumente; - keine Registrierungs- und Buchführungspflichten; - keine Steuer- bzw. Mehrwertsteuerbuchhaltung; - keine periodische Mehrwertssteuerabrechnung; - Befreiung von der regionalen Wertschöpfungssteuer IRAP. Eine genauere Abhandlung der tiefgreifenden Änderungen beim regime dei minimi finden Sie in einem unserer nächsten Rundschreiben. 4 4% Steuerrückbehalt auf Überweisungen in Zusammenhang mit den Steuerbegünstigungen der 36% und 55% - Art. 23, Abs. 8 Der Steuerrückbehalt von 10% wurde auf 4% reduziert. Dieser Steuerrückbehalt ist ab dem bei folgenden Zahlungen anzuwenden: - Bank- bzw. Postüberweisungen für die Zahlung von: o Spesen bezüglich der Sanierungsarbeiten für welche für die Begünstigung der 36% angesucht wurde; 2/6

3 o Spesen für die energetische Sanierung für welche für die Begünstigung der 55% angesucht wurde. 5 Strafen und freiwillige Nachzahlung für verspätete Einzahlungen Art 23 Abs. 31 Generell wird bei verspäteter Einzahlung von Steuern (Saldi, Akonti, periodische Einzahlungen usw.) eine Strafe von 30% der verspätet eingezahlten Summen erhoben. Durch die Möglichkeit der freiwilligen Nachzahlung (sog. ravvedimento operoso ) wird diese Strafe von 30% auf ein Zehntel verringert, sofern die freiwillige Nachzahlung innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit erfolgt. Dies ergibt eine verringerte Strafe von 3%, also ein Zehntel von 30%. In diesem Zusammenhang hat das Haushaltsrahmengesetz 2011 eine neue Begünstigung für die freiwillige Nachzahlung eingeführt. Die freiwilligen Nachzahlungen, welche innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit getätigt werden, wird, zusätzlich zu der bereits gültigen Verringerung auf 1/10 zusätzlich auf 1/15 für jeden Tag der Verspätung verringert, d.h. die Strafe nach einem Tag Verspätung verringert sich auf 0,2% (1/15 von 1/10 von 30%) bzw. auf 2,8% für 14 Tage Verspätung (14/15 von 1/10 von 30%). Diese neue Bestimmung ist ab dem anwendbar. 6 Neue Sanktionen bei Branchenkennzahlen - Art. 23, Abs. 28, lit. b), c) e)-g) Die unterlassene Abgabe des Modelles der Branchenkennzahlen wird mit einer Strafe von 2.605,00 Euro geahndet, vorausgesetzt dass: - der Steuerpflichtige zur Abgabe der Branchenkennzahlen verpflichtet war; - der Steuerpflichtige nicht der Aufforderung zur Abgabe der Branchenkennzahlen von Seiten der Agentur der Einnahmen nicht nachgekommen ist. Ungetreue Erklärung Wurde das Modell der Branchenkennzahlen nicht abgegeben, dann werden die Strafen für ungetreue Erklärung der Einkommensteuererklärung, der Mehrwertsteuererklärung und der Irap-Erklärung um 50% angehoben. Die Strafe wird nur dann angewandt, wenn die, nach der korrekten Anwendung der Branchenkennzahlen, berechnete Steuer bzw. das Einkommen um 10% über dem erklärten Einkommen bzw. der erklärten Steuer liegt. Steuerfeststellung durch Schätzung Die Agentur der Einnahmen kann das Einkommen schätzen, wenn der Steuerpflichtige - die Branchenkennzahlen ungetreu oder gar nicht mitgeteilt hat, - nicht zutreffende Ausschlussgründe oder Nichtanwendbarkeitsgründe geltend gemacht hat. Damit die Schätzung angewandt werden kann muss das durch die Anwendung der Branchenkennzahlen mit den korrekten Daten ermittelte Einkommen um 10% höher sein als das erklärte Einkommen. Feststellungen auch bei Angemessenheit der Branchenkennzahlen Falls wesentliche Abweichungen festgestellt werden, also Abweichungen die mehr als 40% der erklärten Umsätze bzw. mehr als Euro ausmachen, kann das Steueramt auch bei angemessenen Umsätzen eine zusätzliche Steuerfeststellung vornehmen, und dies ohne besondere Begründung. 3/6

4 7 Genehmigung der Branchenkennzahlen - Art. 23, Abs. 28, lit. a) Ab 2012 müssen die Branchenkennzahlen innerhalb des betreffenden Steuerjahres im Amtsblatt der Republik veröffentlicht werden. Etwaige notwendige Abänderungen und Ergänzungen um die wirtschaftliche Realität wiederzugeben müssen innerhalb des darauffolgenden Jahres veröffentlicht werden. 8 Steuerliche Angleichung von Mehrheitsbeteiligungen Art. 23, Abs Wurden im Zuge von Umwandlungen, Fusionen, Spaltungen oder anderen außerordentlichen Operationen erhöhte Werte von Mehrheitsbeteiligungen als Firmenwert, Marken oder andere immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz verzeichnet, so können die Unterschiede zwischen steuerlichem und zivilrechtlichem Wert dieser Vermögenswerte durch eine Ersatzsteuer von 16% angeglichen werden. 9 Steuerliche Behandlung der Abschreibungen - Art. 23, Abs. 47 Ab dem Steuerzeitraum welches dem folgt, also in der Regel ab 2013, treten neuen Bestimmungen bezüglich der steuerlichen Abziehbarkeit der Abschreibungen in Kraft. Diese neuen, vereinfachten Bestimmungen zu den steuerlichen Abschreibesätzen und Abschreibezeiträumen sind noch festzulegen. 10 Kunden- und Lieferantenlisten - Art. 23, Abs. 41 In Bezug auf die Meldung der Geschäftsfälle über bzw Euro sind nun die Zahlungen über diese Beträge durch Privatkunden mittels inländischer Kreditkarten und Bankomatkarten von der Meldung ausgenommen, da diese von den inländischen Kreditinstituten welche diese Zahlungsmittel ausgegeben haben, gemeldet werden. Die Beschränkung dieser Vereinfachung auf inländische Zahlungsmittel bedeutet jedoch, dass Zahlungen mit ausländischen Bankomat- oder Kreditkarten weiterhin gemeldet werden müssen mit dem entsprechenden Aufwand der Angabe der anagrafischen Daten des ausländischen Kunden. 11 Untätige Mehrwertsteuernummern - Art. 23, Abs. 22 Die Mehrwertsteuernummer wird von Amts wegen widerrufen, wenn dessen Inhaber für drei aufeinanderfolgende Jahre - die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hat, - oder, trotz Verpflichtung dafür, die jährliche Mehrwertsteuererklärung nicht abgegeben hat. Diese neue Möglichkeit des Widerrufs von Amts wegen schützt jedoch nicht vor der Verhängung von Strafen für die unterlassene Abmeldung der Mehrwertsteuernummer oder die unterlassene Versendung der Mehrwertsteuerjahreserklärung. 12 Sanierung der unterlassenen Abmeldung der Mehrwertsteuernummer - Art. 23, Abs. 23 4/6

5 Die Inhaber von Mehrwertsteuernummern welche, auch wenn dazu verpflichtet, die Abmeldung der Mehrwertsteuernummer nicht zeitgerecht vorgenommen haben, können dies bis zum mit der Zahlung von 129 Euro (Steuerkodex 8110) vornehmen, sofern diese Nachlässigkeit nicht schon vom Steueramt bemängelt wurde. 13 Stempelsteuer auf Wertpapier-Dossiers - Art. 23, Abs. 7 Die Stempelsteuer auf Wertpapier-Dossiers wird deutlich angehoben. Für Wertpapierdepots werden pro Intermediär die Stempelsteuern folgendermaßen gestaffelt: - zwischen und Euro werden Euro erhoben und ab Euro; - zwischen und Euro werden Euro erhoben und ab Euro; - über Euro werden Euro erhoben und ab Euro. 14 Kontrollen von Daten bezüglich der Kunden von Finanzintermediären - Art. 23, Abs Die Kontrollen bzw. der Zugriff auf Daten von Kunden von Finanzintermediären (z.b. Banken, Postbank usw.) von Seiten der Agentur der Einnahmen wurde vereinfacht. 15 Erhöhung der Autosteuer - Art. 23, Abs. 21 Ab dem Jahr 2011 wird die Autosteuer für alle Pkw mit Leistungen von über 225 Kilowatt (306 PS) um 10 Euro pro Kilowatt welches die 225 Kilowatt übersteigt, angehoben. Die Einzahlungsmodalitäten und fristen dieser zusätzliche Autosteuer bzw. sog. Luxussteuer werden noch festgelegt. 16 Rechnung für Automiete - Art. 23, Abs. 42 Während es bisher für Autoverleihe möglich war, für die getätigte Leistung nur eine Steuerquittung auszustellen, so sind diese nun verpflichtet, Rechnungen auszustellen pro mille für Kulturgüter und Landschaft - Art. 23, Abs. 46 Ab dem Jahr 2012 können die 5 pro mille auch an Vereine gegeben werden, deren Tätigkeit auf den Schutz, die Verwertung und die Förderung von Kulturgütern und der Landschaft beruht. 18 Irap Steuersatz für Banken, Versicherungen und gewerbliche Körperschaften Art. 23, Abs. 5-6 Ab dem Steuerzeitraum welcher zum im Gange ist, werden folgende Irap Steuersätze angewandt: - 4,65% für Banken und andere Finanzinstitute; - 5,90% für Versicherungsgesellschaften; 5/6

6 - 4,20% für Gesellschaften und gewerbliche Körperschaften welche andere Konzessionstätigkeiten als den Bau und den Betrieb von Autobahngesellschaften und Tunnels ausüben. 19 Verpflichtende Eintragung in Freiberuflerkassen - Art. 18, Abs. 11 Für bereits pensionierte Freiberufler, welche eine Tätigkeit ausgeübt haben die von den verschiedenen privaten Freiberuflerkassen unterliegt, müssen in Zukunft einen Mindestbeitrag an diese Kassen entrichten, welcher nicht geringer als 50% der normalen Beitragssätze sein darf. Die Freiberuflerkassen müssen innerhalb von sechs Monaten ab dem deren Statute anpassen und diese Mindesteinzahlungen vorsehen. 20 Einschreibepflicht in die Sonderverwaltung der INPS - Art. 18, Abs. 12 Jene Subjekte, welche eine freiberufliche Tätigkeit ausüben deren Ausübung nicht die Eintragung in ein Album oder eine Kammer erfordert und somit keine Pensionsbeiträge an private Pensionskassen entrichten, sind verpflichtend in die Sonderverwaltung der Inps einzutragen. 21 Ersatzsteuer auf Leistungsprämien - Art. 26 Für das Jahr 2012 gibt es eine begünstigte Versteuerung und eine Erleichterung bei den Sozialbeiträgen zu Lasten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Zahlungen von Geldbeträgen an unabhängige Arbeitnehmer des Privatsektors, welche: - aufgrund von Kollektivverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf Betriebs- bzw. territorialer Ebene geschehen - und in Zusammenhang stehen mit Zuwächsen der Produktivität, Qualität, Innovation, organisatorische Effizienz, mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und jedem anderen Element welches die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens verbessert. 22 Steuerprozesse und Steuerstreitverfahren - Art. 26 Es werden neue Bestimmungen mit Bezug auf bereits laufende sowie künftige Steuerprozesse eingeführt. Die zum anhängenden Steuerprozesse mit einem Streitwert unter Euro werden bis zum ausgesetzt. Es wird eine Möglichkeit zur Abfindung in Steuerstreifverfahren vorgesehen, diese ist gestaffelt, je nachdem ob das Steueramt im Urteil unterliegt (Abgeltungsbetrag 10%), das Urteil noch ausständig ist (Abgeltungsbetrag 30%) oder der Steuerpflichtige unterlegen ist (Abgeltungsbetrag 50%). Diese Abgeltung muss bis zum entrichtet werden. Freundliche Grüße, Interconsult Pichler Steinmair Knoll Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll 6/6

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