Personalreglement der Brunner Holding AG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Personalreglement der Brunner Holding AG"

Transkript

1 Personalreglement der Brunner Holding AG Dieses Personalreglement gilt für alle Mitarbeitenden der folgenden Tochtergesellschaften der Brunner Holding AG: Blumen Berger AG, Hüselmatte 330, 3550 Langnau i.e Luwasa greenstyling AG, Vordermärchligenweg 3, 3112 Allmendingen b. Bern Interhydro AG, Vordermärchligenweg 1-3, 3112 Allmendingen b. Bern Seite 1 von 17

2 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich 1.1 Grundsatz Verhältnis zum individuellen Arbeitsvertrag 4 2. Beginn, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.1 Beginn Probezeit Ordentliche Kündigung Fristlose Auflösung Einvernehmliche Auflösung Ordentliche Pensionierung Vorzeitige Pensionierung 5 3. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer 3.1 Grundsatz Sorgfaltspflicht Geheimhaltung Informationspflicht Arztzeugnis Informationsrechte und Mitsprache Stellvertretung Seite 2 von 17

3 6 3.8 Geschäftsfahrzeug Selbstbehalt bei privatem Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen Nebenbeschäftigung Öffentliche Ämter Disziplinarstrafe 7 4. Arbeitszeit und Überstunden 4.1 Grundsatz Interhydro AG Luwasa greenstyling AG Blumen Berger AG Überstunden 8 5. Einkommen, Gratifikation, Zulagen 5.1 Festes Salär Stundenlohn Monatslohn Gratifikation Auszahlung Lohnanpassung Familienzulagen Seite 3 von 17

4 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft Mutterschaftsentschädigung bei Niederkunft Lohnfortzahlung infolge Militär, Zivildienst und anderem Dienstleistungen Lohnfortzahlung nach Todesfall Dienstaltersgeschenke Personalrabatte Spesen, Weiterbildung 6.1 Spesen und Auslagen Weiterbildung Ferien, Feiertage und Urlaub 7.1 Ferien Ein- und Austritte während des Jahres Kürzung des Ferienanspruchs Feiertage Bezahlter Urlaub Versicherungen 8.1 Unfallversicherung Krankentaggeldversicherung Arbeitslosenversicherung (ALV) 14 Seite 4 von 17

5 8.4 Obligatorische Vorsorge (AHV, IV, EO) Berufliche Vorsorge (BVG) Allgemeine Bestimmungen 9.1 Fotokopien und Private Telefongespräche Garderoben Rauchen und Alkohol Private Handy Internet/ Geschäftsschlüssel Schlussbestimmungen 10.1 Erhalt Inkrafttreten 15 Seite 5 von 17

6 1. Geltungsbereich Dieses Personalreglement gilt für alle Mitarbeitenden der folgenden Tochtergesellschaften der Brunner Holding AG Blumen Berger AG, Hüselmatte 330, 3550 Langnau i.e Luwasa greenstyling AG, Vordermärchligenweg 3, 3112 Allmendingen b. Bern Interhydro AG, Vordermärchligenweg 1 3, 3112 Allmendingen b. Bern 1.1 Grundsatz Dieses Reglement regelt die allgemeinen Anstellungsbedingungen zwischen den mit einem Volloder Teilpensum befristet und unbefristet angestellten Mitarbeitern/innen (inkl. Mitarbeitende im Stundenlohn) der Brunner Holding AG. Folgende Artikel gelten für befristet angestellte Mitarbeiter/ innen nicht: 2.3, 2.6, 2.7, 5.1, 5.3, 5.4, 5.6, 5.8, 5.9, 5.12, Verhältnis zum individuellen Arbeitsvertrag Das Personalreglement bildet einen integrierenden Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags. Abweichende Vereinbarungen im individuellen Arbeitsvertrag, dem jeweils gültigen Gesamtarbeitsvertrag Der grüne Arbeitsvertrag JardinSuisse sowie zwingende gesetzliche Vorschriften gehen den Bestimmungen dieses Personalreglementes vor. Enthält der individuelle Arbeitsvertrag oder das Personalreglement keine Regelung, finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung. 2. Beginn, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.1 Beginn Der Beginn des Arbeitsverhältnisses wird im individuellen Arbeitsvertrag vereinbart. 2.2 Probezeit Die ersten drei Monate nach der Anstellung gelten als Probezeit, sofern im individuellen Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart worden ist. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. 2.3 Ordentliche Kündigung Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung der folgenden Frist jeweils auf das Monatsende schriftlich gekündigt werden: im ersten Anstellungsjahr ein Monat ab dem zweiten bis und mit neunten Anstellungsjahr zwei Monate ab dem zehnten Anstellungsjahr drei Monate Im individuellen Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. 2.4 Fristlose Auflösung Seite 6 von 17

7 Aus wichtigen Gründen können die Parteien das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos auflösen. Als wichtiger Grund gelten Umstände, bei deren Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. 2.5 Einvernehmliche Auflösung Die Vertragsparteien können das Anstellungsverhältnis jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen beenden. 2.6 Ordentliche Pensionierung Im Rahmen der ordentlichen Pensionierung endet das Arbeitsverhältnis automatisch auf den Zeitpunkt der Pensionierung. Das ordentliche Pensionsalter ergibt sich aus dem jeweils gültigen Pensionskassenreglement. 2.7 Vorzeitige Pensionierung Die Mitarbeitenden haben das Recht, bereits ab vollendetem 60. Altersjahr auf jedes Monatsende - nach vorangegangener sechsmonatiger schriftlicher Anzeige - in den Ruhestand zu treten. Die Modalitäten und Ausgestaltung einer vorzeitigen Pensionierung richten sich bezüglich der beruflichen Vorsorge nach dem jeweils gültigen Pensionskassenreglement. Allfällige Reduktionen bei der Altersversicherung (AHV) gehen zu Lasten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. 3. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer 3.1 Grundsatz Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten persönlich, gewissenhaft, freundlich und wirtschaftlich auszuführen sowie die Interessen der Brunner Holding AG zu wahren. Den Anweisungen der Vorgesetzten ist Folge zu leisten. 3.2 Sorgfaltspflicht Die Mitarbeitenden haben die ihnen anvertrauten Materialien, Maschinen, Arbeitsgeräte, technischen Einrichtungen und Anlagen mit Sorgfalt zu behandeln und bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben. Defekte und Mängel sind sofort dem Vorgesetzten zu melden. Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung eines Schadens kann die Brunner Holding AG die verursachende Person zu Schadenersatz verpflichten. 3.3 Geheimhaltung Die Mitarbeitenden dürfen geheim zu haltende Tatsachen wie Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Brunner Holding AG erfahren haben sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder selbst verwerten noch anderen zugänglich machen. Seite 7 von 17

8 3.4 Informationspflicht Änderungen von Adresse, Zivilstand, Geburten, usw. sind durch die Mitarbeitenden unverzüglich der Personalabteilung schriftlich mitzuteilen. 3.5 Arztzeugnis Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet eine allfällige Arbeitsverhinderung unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, so ist ab dem vierten Tag unverzüglich ein Arztzeugnis abzugeben, das auch Auskunft über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit gibt. 3.6 Informationsrechte und Mitsprache Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich zu Personal- und Betriebsfragen zu äussern und Anträge zu stellen. Die Vorgesetzten informieren das Personal unter Wahrung persönlicher und betrieblicher Interessen im Voraus über Tatsachen und Vorhaben, die für seine Tätigkeit oder Stellung von Bedeutung sind. 3.7 Stellvertretung Das Personal ist verpflichtet, sich bei einer Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gegenseitig zu vertreten. 3.8 Geschäftsfahrzeug Das führen von Geschäftsfahrzeugen durch Dritte ist untersagt, mit Ausnahme der Ehefrau/des Ehemanns oder Lebenspartner/in. 3.9 Selbstbehalt bei privatem Gebrauch von Geschäftsfahrzeugen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die privat ein Geschäftsfahrzeug benützen, haben im Schadenfall (Selbstunfall) mindestens CHF 1'000. als Selbstbehalt zu übernehmen. Bei Grobfahrlässigkeit wie zum Beispiel Alkohol und Drogen, wird die gesamte Schadensumme vom Schadenverursacher übernommen Nebenbeschäftigung Die Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf der Bewilligung der Geschäftsleitung. Ein entsprechender Antrag ist unverzüglich an die vorgesetzte Stelle zu richten, welche den entsprechenden Vorschlag an die Geschäftsleitung weiterleitet Öffentliche Ämter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich um ein öffentliches Amt in Behörden, Parteien, Vorständen von Verbänden und wohltätigen Institutionen, usw. bewerben wollen, melden dies dem Vorgesetzten. Wird Arbeitszeit beansprucht, so ist eine Bewilligung der Geschäftsleitung erforderlich. Seite 8 von 17

9 3.12 Disziplinarstrafe Vertragswidriges Verhalten der Mitarbeitenden hat einen Verweis, in Wiederholungs- und in besonders schwerwiegenden Fällen wie Verletzung gesetzlicher Vorschriften, strafbaren Handlungen, Verweigerung von Anordnungen und Weisungen von Vorgesetzten, grobe Unwahrheiten, Indiskretion, etc. die fristlose Entlassung zur Folge. 4. Arbeitszeit und Überstunden 4.1 Grundsatz Die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird im Arbeitsvertrag geregelt. Wenn es die Arbeit erfordert und soweit es zumutbar ist, kann das Personal auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitsstunden und über die normale Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden. Pausen werden nicht bezahlt. 4.2 Interhydro AG Die Jahresarbeitszeit für Gartencenter, Verwaltung, Lager und Aarwangen setzt sich, gestützt auf den GAV JardinSuisse, wie folgt zusammen: Stunden pro Jahr Stunden (bei Stunden pro Woche) Abzüglich neun bezahlte Feiertage Stunden Total pro Jahr Stunden Aufgeteilt auf zwölf Monate ergibt dies Stunden Öffnungszeiten/Blockzeiten bis Uhr Gartencenter Montag bis Freitag Uhr Samstag Uhr bis Uhr Der Mittag (Montag bis Freitag 1.5 Stunden, Samstag 1 Stunde) wird von dem Vorgesetzten bestimmt. Die Mittagszeit muss ausgestempelt werden. In der Saison, von März bis Juni, wird von Montag bis Freitag ab Uhr und am Samstag jeweils bis Uhr gearbeitet. Arbeitszeit) bis Uhr Öffnungszeiten/Telefondienst Verwaltung Montag bis Freitag Verwaltung und Lager (Gleitende Blockzeiten Montag bis Freitag Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr Seite 9 von 17

10 Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten. Während der Mittagszeit muss ausgestempelt werden. Jede Abteilung sorgt selbständig dafür, dass der Telefondienst während den Öffnungszeiten gewährleistet ist. 4.3 Luwasa greenstyling AG Die Jahresarbeitszeit für die Hydroflor Innenbegrünungs AG setzt sich, gestützt auf den GAV JardinSuisse, wie folgt zusammen: Stunden pro Jahr Stunden (bei Stunden pro Woche) Abzüglich neun bezahlte Feiertage Stunden Total pro Jahr Stunden Aufgeteilt auf zwölf Monate ergibt dies Stunden Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten. Verwaltung (Gleitende Arbeitszeit) bis Uhr Öffnungszeiten/Telefondienst Verwaltung Montag bis Freitag Blockzeit Montag bis Freitag Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr bis Uhr Uhr 4.4 Blumen Berger AG Die Jahresarbeitszeit für die Blumen Berger AG setzt sich, gestützt auf den GAV JardinSuisse, wie folgt zusammen: Stunden pro Jahr Stunden (bei Stunden pro Woche) Abzüglich neun bezahlte Feiertage Stunden Total pro Jahr Stunden Aufgeteilt auf zwölf Monate ergibt dies Stunden Die Arbeitszeiten/Blockzeiten richten sich nach den saisonalen Gegebenheiten. Die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten. Während der Mittagszeit muss ausgestempelt werden. 4.5 Überstunden Die Mitarbeitenden können, wenn es die Arbeit erfordert, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Leistung von Überstunden verpflichtet werden. Seitens der Arbeitgeberin werden Überstunden nur anerkannt, wenn sie dienstlich ausdrücklich angeordnet und von der vorgesetzten Person visiert worden sind. Überstunden werden grundsätzlich mit Freizeit von gleicher Dauer abgegolten. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, erfolgt die Ausrichtung einer Entschädigung nach Massgabe der Vorschrift von Art. 321 c Abs. 3 OR. Seite 10 von 17

11 5. Einkommen, Gratifikationen, Zulagen 5.1 Festes Salär Mitarbeitenden, welche in einem Arbeitsverhältnis mit einem fest vereinbarten Monatssalär stehen, wird der Lohn insgesamt 12 Mal ausgerichtet. 5.2 Stundenlohn Den im Stundenlohn angestellten Mitarbeitenden werden die effektiv geleisteten Arbeitsstunden entschädigt. Im Stundenlohn sind die Entschädigungen für Ferien, Feiertage sowie der anteilsmässige 13. Monatslohn mitberücksichtigt. Die Zusammensetzung des Stundenlohnes wird im individuellen Arbeitsvertrag detailliert aufgeführt Monatslohn Mitarbeitende haben den Anspruch auf Ausrichtung eines 13. Monatslohnes. Die Ausrichtung erfolgt in der Regel zur Hälfte per Ende Juni und Ende Dezember. Mitarbeitenden im Stundenlohn wird der Anteil 13. Monatslohn monatlich ausbezahlt. Bei Eintritt und Austritt während des Jahres wird das 13. Monatsgehalt anteilsmässig ausbezahlt. 5.4 Gratifikation Die Geschäftsleitung kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einer einmaligen Gratifikation honorieren. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer solchen zusätzlichen Entschädigung besteht nicht. 5.5 Auszahlung Die Lohnauszahlung wird bargeldlos vorgenommen und erfolgt jeweils zwischen dem 24. und 30. des entsprechenden Monats. 5.6 Lohnanpassungen Für die Festsetzung des individuellen Lohns ist die Leistung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin massgebend. Beurteilt werden die Fachkompetenz, die Arbeitsqualität, die Effizienz sowie die Sozialkompetenz und Führungskompetenz. Lohnanpassungen erfolgen aufgrund der Beurteilungen durch die Vorgesetzten. Mitunter zu diesem Zweck führen die vorgesetzten Personen periodisch, mindestens einmal pro Jahr, mit jedem Mitarbeiter ein Beurteilungsgespräch durch. Das Resultat ist schriftlich festzuhalten und beidseitig zu unterzeichnen. Die Geschäftsleitung legt im Rahmen der Budgetierung die prozentuale Erhöhung der Gesamtlohnsumme fest. 5.7 Familienzulagen Das Familienzulagengesetz sieht die folgenden Familienzulagen vor: Eine Kinderzulage von mindestens CHF im Monat für jedes Kind, vom Geburtsmonat Seite 11 von 17

12 bis zum Monat, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird. Für Kinder, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind, wird die Kinderzulage bis zum Monat, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, ausgerichtet. Eine Ausbildungszulage von mindestens CHF im Monat für jedes Kind, nach dem 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längst jedoch bis zum Monat, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird. Die Kantone können diese Ansätze erhöhen sowie Geburts- und Adoptionszulagen einführen. Es besteht auch bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Familienzulagen, sofern der Lohn mindestens CHF im Monat bzw. CHF im Jahr beträgt. 5.8 Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, welche nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht wurden, sowie bei Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaft wird das Gehalt sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat - wie folgt ausgerichtet: im 1. Anstellungsjahr 3 Wochen im 2. Anstellungsjahr 4 Wochen im 3. und 4. Anstellungsjahr 9 Wochen vom 5 bis 9. Anstellungsjahr 13 Wochen vom 10. bis 14. Anstellungsjahr 17 Wochen vom 15. bis 19. Anstellungsjahr 22 Wochen vom 20. bis 24. Anstellungsjahr 26 Wochen vom 25. bis 29. Anstellungsjahr 30 Wochen vom 30. bis 34. Anstellungsjahr 33 Wochen ab dem 35. Anstellungsjahr 39 Wochen Die während eines Anstellungsjahres durch Unfall, Krankheit oder Schwangerschaft entstandenen Absenzen werden dabei zusammengerechnet. Bei einer Krankheits- oder Unfalldauer von mehr als drei Tagen ist zuhanden der direkt vorgesetzten Person unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Fehlt für eine solche Absenz die entsprechende Bescheinigung, so kann das Gehalt auf Antrag der vorgesetzten Person gekürzt beziehungsweise eingestellt werden. Allfällige während der oben erwähnten Dauer ausgerichtete Taggeldleistungen der Krankenund Unfallversicherung fallen in der Höhe des jeweils ausgerichteten Betrages an die Brunner Holding AG. 5.9 Mutterschaftsentschädigung bei Niederkunft Die Mitarbeiterinnen haben gestützt auf das Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung (EO) unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung: Die Mitarbeiterin war während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes in der AHV obligatorisch versichert. Die Mitarbeiterin war während dieser neun Monate mindestens fünf Monate erwerbstätig. Die Mitarbeiterin steht im Zeitpunkt der Niederkunft noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Bei Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Ausrichtung der Mutter- Seite 12 von 17

13 schaftsentschädigung während maximal 98 Tagen seit dem Tag der Niederkunft und zwar in der Höhe von 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, jedoch höchstens Fr pro Tag. Im Übrigen kommen die Bestimmungen des EO-Gesetzes und des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zur Anwendung Lohnfortzahlung infolge Militär, Zivildienst und anderen Dienstleistungen Während den obligatorischen Dienstleistungen bestehen pro Jahr folgende Saläransprüche: während der Dauer eines Wiederholungskurses (max. 3 Wochen) zuzüglich KVK, Rekognoszierung und taktische Kurse: 100 % des Gehalts für Dienstleistungen, welche die vorgenannte Dauer übersteigen: 80 % des Gehalts Die oben erwähnte Regelung gilt auch für den militärischen Frauendienst, den Zivildienst und den Zivilschutz. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung kommen der Arbeitgeberin zu. Die EO-Karte ist unmittelbar nach Beendigung des Dienstes an die Personalabteilung zu senden. Freiwillige Dienstleistungen gelten als Ferienbezug oder als unbezahlter Urlaub. Im letztgenannten Fall kommt eine allfällige Erwerbsausfallentschädigung dem Mitarbeitenden zu und wird auf dem Lohnbeleg entsprechend ausgewiesen Lohnfortzahlung nach Todesfall Der Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Lohnfortzahlungspflicht an allfällige anspruchsberechtigte Personen erfolgt nach Massgabe der Vorschriften von Art. 338 OR Dienstaltersgeschenke Die Dienstaltersgeschenke werden nach der folgenden Anzahl Jahren der Betriebszugehörigkeit ausgerichtet, wobei die Lehrzeit nicht angerechnet wird: 5 Dienstjahre Fr Dienstjahre Fr Dienstjahre Fr. 1' Dienstjahre Fr. 1' Dienstjahre 1 Monatslohn bzw. 20 Tage Ferien 30 Dienstjahre ½ Monatslohn bzw. 10 Tage Ferien 35 Dienstjahre ½ Monatslohn bzw. 10 Tage Ferien 40 Dienstjahre 1 Monatslohn bzw. 20 Tage Ferien Teilzeitmitarbeitenden wird die Höhe des Dienstaltersgeschenkes entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gewährt. Steht ein/e Mitarbeiter/in im Zeitpunkt der Fälligkeit in gekündigtem Arbeitsverhältnis, so entfällt der Anspruch, sowie auch bei Pensionierten Personalrabatte Alle Mitarbeiter-/innen der Brunner Holding AG erhalten gegen Seite 13 von 17

14 Vorweisung der Kundenkarte einen Grundrabatt. 6. Spesen, Weiterbildung 6.1 Spesen und Auslagen Die Mitarbeitenden der Brunner Holding AG haben Anspruch auf Vergütung der Spesen, die ihnen durch ihre geschäftliche Tätigkeit erwachsen. Es gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Spesenreglements. 6.2 Weiterbildung Die Geschäftsleitung fördert und unterstützt die Weiterbildung des Personals und kann dafür zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren sowie Kostenbeiträge bewilligen. Massgebend für diese Leistungen ist das Interesse der Arbeitgeberin an der Weiterbildung. Das Personal kann zu fachbezogener Ausbildung verpflichtet werden; in diesen Fällen trägt die Arbeitgeberin die gesamten Kosten. 7. Ferien, Feiertage und Urlaub 7.1 Ferien Das Personal hat folgenden Ferienanspruch pro Jahr: bis zum vollendeten 20. Altersjahr vom 21. bis zum vollendeten 49. Altersjahr vom 50. bis zur Pensionierung ab 20 Dienstjahren 25 Tage 22 Tage, im 1 Jahr der Anstellung jedoch lediglich 20 Tage 25 Tage 25 Tage Die Ferien sind nach Absprache so anzusetzen, dass der betriebliche Ablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Ferien sind in demjenigen Kalenderjahr zu beziehen, für welches das Guthaben besteht. Eine Übertragung des Ferienanspruches auf die erste Hälfte des nächsten Kalenderjahres kann in begründeten Fällen durch den Personalchef bewilligt werden. Eine finanzielle Abgeltung der Ferien ist nur in den im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) beschriebenen Fällen gestattet. Sind zum Zeitpunkt des Austritts zu viele Ferien bezogen worden, so erfolgt ein entsprechender Lohnabzug. 7.2 Ein- und Austritte während des Jahres Bei einem Eintritt oder Austritt während eines Jahres wird der Ferienanspruch im Verhältnis der Dauer des Anstellungsverhältnisses berechnet. 7.3 Kürzung des Ferienanspruchs Der Ferienanspruch wird gekürzt, wenn die Arbeitstätigkeit in einem Kalenderjahr wegen Krankheit, Seite 14 von 17

15 Unfall, Schwangerschaft oder Militär- und/oder Zivildienst während mehr als drei Monaten unterbrochen wird. Die ersten 90 Tage fallen für die Kürzung ausser Betracht. Ab dem vierten Monat wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Der Ferienanspruch der Mitarbeiterin wird nicht gekürzt, solange sie nach der Niederkunft Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung hat. 7.4 Feiertage Die Mitarbeitenden haben gemäss GAV JardinSuisse Anspruch auf jährlich neun bezahlte Feiertage. Diese sind in der Jahresarbeitszeit berücksichtigt. Vor Feiertagen wird der Arbeitsschluss um eine Stunde vorverlegt. 7.5 Bezahlter Urlaub Die Mitarbeitenden haben Anrecht auf folgende zusätzliche Urlaubstage, ohne dass ihnen für diese Zeit der Lohn oder die Ferien gekürzt werden: eigene Heirat 2 Tage Familienväter bei Geburt eigener Kinder 2 Tage bei Todesfall von Ehegatten und Kinder im eigenen Haushalt 3 Tage bei Todesfall von Eltern und Kinder 2 Tage bei Todesfall von Schwiegereltern und Geschwistern 1 Tag militärischer Inspektion ½ Tag bei Wohnungswechsel (pro Jahr) 1 Tag Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter für die Familienangehörigen oder Verwandten die Bestattungsformalitäten zu erledigen, können nach Absprache mit der vorgesetzten Person zusätzlich 1-2 Tage bezahlter Urlaub gewährt werden. Der Bezug des Urlaubs für Hochzeit, Geburt und Wohnungswechsel ist der vorgesetzten Person frühzeitig bekannt zu geben. 8. Versicherungen 8.1 Unfallversicherung Die Mitarbeitenden sind gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen des UVG gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung werden durch die Brunner Holding AG, diejenigen für die Nichtbetriebsunfallversicherung durch die arbeitnehmende Person bezahlt. Versicherungsleistungen und Deckungsumfang richten sich nach dem jeweils anwendbaren Versicherungsvertrag, welcher den Mitarbeitenden auf Wunsch jeweils ausgehändigt wird. Seite 15 von 17

16 Diejenigen Mitarbeitenden, welche wöchentlich weniger als 8 Stunden im jährlichen Durchschnitt arbeiten, sind nicht gegen Nichtbetriebsunfall versichert. Der entsprechende Abzug entfällt. 8.2 Krankentaggeldversicherung Die Mitarbeitenden sind bei Krankheit gegen Lohnausfall versichert, sofern ein Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden von der Brunner Holding AG und der arbeitnehmenden Person paritätisch entrichtet. Versicherungsleistungen und Deckungsumfang richten sich nach den im Gesamtarbeitsvertrag Der grüne Arbeitsvertrag JardinSuisse umschriebenen Modalitäten sowie nach dem jeweils anwendbaren Versicherungsvertrag, welcher den Mitarbeitenden auf Wunsch jeweils ausgehändigt wird. 8.3 Arbeitslosenversicherung (ALV) Die Arbeitslosenversicherung ist für alle Angestellten nach Massgabe des Gesetzes obligatorisch. Die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung werden von der Brunner Holding AG und der arbeitnehmenden Person paritätisch ausgerichtet. 8.4 Obligatorische Vorsorge (AHV/IV/EO) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die AHV/IV/EO. Die Beiträge an die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen werden durch die Arbeitgeberin und die arbeitnehmende Person paritätisch ausgerichtet. 8.5 Berufliche Vorsorge (BVG) Die berufliche Personalvorsorge wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und der entsprechenden Verordnungen durchgeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deren AHV-pflichtiger Jahreslohn den Betrag der maximalen einfachen AHV-Altersrente übersteigt und das 17. Altersjahr bereits vollendet haben, sind verpflichtet der Pensionskasse der Brunner Holding AG beizutreten. Die Beiträge für die berufliche Vorsorge werden durch die Brunner Holding AG und die arbeitnehmende Person paritätisch ausgerichtet. Die Leistungen aus der Personalvorsorge ergeben sich aus dem jeweils gültigen Reglement der Personalvorsorgeeinrichtung. Das jeweils gültige Reglement wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeitenden auf Wunsch entsprechend ausgehändigt. 9. Allgemeine Bestimmungen 9.1 Fotokopien und Private Telefongespräche Für private Fotokopien sind pro Blatt CHF 0.10, für Farbkopien CHF 0.30 in der Buchhaltungsabteilung zu bezahlen. Private Telefongespräche sind nach Aufwand zu bezahlen. Seite 16 von 17

17 9.2 Garderoben Es liegt im eigenen Interesse des/r Mitarbeiters/in keine Wertgegenstände in der Garderobe zu deponieren. Die Garderobenschränke sind stets abzuschliessen. Die Brunner Holding AG übernimmt keine Haftung für Verluste. 9.3 Rauchen, Alkohol und Drogen Während der Arbeitszeit ist das Rauchen strikte untersagt und es darf keinen Alkohol und keine Drogen konsumiert werden. 9.4 Private Handy Das private Handy ist während der Arbeitszeit grundsätzlich auszuschalten und nur in Ausnahmefällen zu gebrauchen. 9.5 Internet/ Die Benützung des Internets für den privaten Gebrauch sowie private s sind untersagt. 9.6 Geschäftsschlüssel Der Verlust eines Geschäftsschlüssels ist unverzüglich beim Vorgesetzten zu melden. Die Kosten für einen Ersatzschlüssel, und die Auswechslung der notwendigen Zylinder gehen zu Lasten des Schlüsselinhabers. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Erhalt Die Mitarbeitenden erhalten ein Exemplar des vorliegenden Personalreglements Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt alle bisherigen Personalreglemente und tritt per 1. Januar 2010 in Kraft. Seite 17 von 17

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen 020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich 4 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung 2. Kündigung 4 Arbeitszeit

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Seite 1. Geltungsbereich

Mehr

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018 Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft gültig ab 1. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich 5 Arbeitsvertragliche Bestimmungen Kündigung Art. 2 Kündigung

Mehr

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT

GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT GEMEINDE ERLINSBACH VERORDNUNG ZUM PERSONALREGLEMENT Inhaltsverzeichnis lngress... 3 Grundsatz... 3 Stellenbeschreibungen... 3 Verwaltungsleiter... 3 Lernende... 3 Weitere Personalversicherungen... 4 Ordentliche

Mehr

Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen

Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen Damit die Gemeinde Emmen ihre Aufgaben im öffentlichen Dienst kompetent und bürgerfreundlich

Mehr

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Externe Vernehmlassung 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a

Mehr

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) . Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung . Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Oktober 008) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel

Mehr

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)

Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Antrag an Landrat 165.1 Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 10 Ziff. 3, Art. 46 und Art. 52a Ziff.

Mehr

Anstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007

Anstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007 - Geschäftsstelle VSF Geschäftsstelle VSFU Waldwirtschaft Schweiz Postfach 252 Mottastr. 9 Rosenweg 14 3250 Lyss 3000 Bern 6 4501 Solothurn Tel./Fax 032 387 49 70 Tel. 031 350 89 86 Tel. 032 625 88 00

Mehr

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung 4. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel 46

Mehr

Synoptische Darstellung 2. Lesung

Synoptische Darstellung 2. Lesung Synoptische Darstellung. Lesung Bisheriges Recht Neues Recht. Lesung Neues Recht. Lesung Personalreglement Personalreglement Personalreglement vom. Januar 000 Änderung vom Änderung vom I. I. Die Personalreglement

Mehr

Anstellungsbedingungen in Kürze

Anstellungsbedingungen in Kürze Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen

Mehr

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer

Mehr

Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat)

Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat) Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat) Formulierung Reglement vom 1.1.2006 Anträge des GR Sitzung vom 26.8.2010 (durchgestrichen = vom ER abgelehnt) Anträge für die ER-Sitzung

Mehr

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Elternurlaub 5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt

Mehr

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement Einwohnergemeinde Münsingen Personalreglement 017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsverhältnis... Geltungsbereich... Ergänzendes Recht... Anstellungen... Probezeit... Organisation... Verordnungen.... Lohnsystem...

Mehr

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere

Mehr

Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf

Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf - das Gemeindegesetz (GG) vom 6.0.998, - die Gemeindeverordnung (GV) vom 6..998,

Mehr

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame

Mehr

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen 5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und

Mehr

Angestellten-Reglement

Angestellten-Reglement s GEMEINDE STEIN AR Angestellten-Reglement Vom Gemeinderat erlassen am 12. Dezember 2000. Von der Stimmbürgerschaft der Gemeinde Stein AR genehmigt an der Urnenabstimmung vom 4. März 2001. Art. 1 Anwendung

Mehr

Vollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung

Vollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung Vollzugsbeschluss Nr. zur Personal- und Besoldungsverordnung vom. Dezember 00 Vollzugsbeschluss Nr. - Personal- und Besoldungsverordnung Der Gemeinderat Buttisholz erlässt gestützt auf Art. + 3 der Personal-

Mehr

Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag GAV. Einführungstag für neue Mitarbeitende

Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag GAV. Einführungstag für neue Mitarbeitende Rechte und Pflichten Gesamtarbeitsvertrag 1 Die Rechtsgrundlagen Ihrer Anstellung Kanton Bern: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Basel-Land: Personalgesetz Personalverordnung Kanton Aargau: Personalgesetz

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen

Mehr

ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT

ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT Gültig für das Gemeindepersonal Stand Januar 2015 Die Einwohnergemeindeversammlung von Lausen, gestützt auf 47 des Gesetzes über die Organisation

Mehr

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung [Signature] [QR Code] Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung Vorentwurf Vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach

Mehr

Beilage 1 Reglement über die Dienstverhältnisse des Personals der Stadt Kreuzlingen (Personalreglement) Synoptische Übersicht der geänderten Artikel 4

Beilage 1 Reglement über die Dienstverhältnisse des Personals der Stadt Kreuzlingen (Personalreglement) Synoptische Übersicht der geänderten Artikel 4 Beilage 1 Reglement über die Dienstverhältnisse des Personals der Stadt Kreuzlingen (Personalreglement) Synoptische Übersicht der geänderten Artikel 4. Oktober 2016 Art. 22 Altersrücktritt Alt Neu 4 Mitarbeitenden,

Mehr

Eine Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar ist

Eine Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar ist Seite 79 Traktandum 5 Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen die Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar (Reglement über das

Mehr

Gemeinde Walchwil. Anstellungsreglement der Gemeinde Walchwil

Gemeinde Walchwil. Anstellungsreglement der Gemeinde Walchwil Seite 3 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil, gestützt auf 69 Ziffer des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) ) des Kantons Zug vom 4. September

Mehr

Zusammenfassung der Anstellungsbedingungen des Arbeitgebers Kanton Aargau

Zusammenfassung der Anstellungsbedingungen des Arbeitgebers Kanton Aargau Zusammenfassung der Anstellungsbedingungen des Arbeitgebers Kanton Aargau Grundlage der Anstellung Für die Mitarbeitenden des Kantons gilt das Personalrecht des Kantons Aargau. Einzelne Artikel des Obligationenrechts

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei

Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei V A//8 Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei (Vom 0. Dezember 988) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom 5. Mai 946

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. Arbeitsvertrag zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort und Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen 1.1 Der GAV zwischen dem

Mehr

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt 177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 7. Dezember 2011 (1520) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs.

Mehr

Vertiefungskurs Anstellungen - Vormittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA)

Vertiefungskurs Anstellungen - Vormittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA) DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Vertiefungskurs Anstellungen - Vormittag Administration der Lehrpersonen Schulen Aargau (ALSA) 2018 Ziel der Veranstaltung Die Teilnehmenden > kennen die Grundlagen

Mehr

Arbeitsvertrag (Mustervertrag)

Arbeitsvertrag (Mustervertrag) Beachten Sie bitte die Anleitung zum Ausfüllen des Arbeitsvertrags Arbeitsvertrag (Mustervertrag) zwischen die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber / die unterstützte Person Name, Vorname: Adresse: vertreten

Mehr

Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7

Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7 Universität Zürich Personal Rämistrasse 42 8001 Zürich www.pa.uzh.ch Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen (Anstellung mit Verfügung) Sehr geehrte Mitarbeiterin Sehr geehrter Mitarbeiter Mit dieser

Mehr

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7 165.112 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 7 vom 01. Dezember 1998 1 Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der

Mehr

Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.02 vom 13. Juni 2000 (Stand 2013 inkl. Revision vom 26. September 2012)

Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.02 vom 13. Juni 2000 (Stand 2013 inkl. Revision vom 26. September 2012) Personalverordnung der Gemeinde Rümlang I.0 vom 3. Juni 000 (Stand 03 inkl. Revision vom 6. September 0) A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GELTUNGSBEREICH Art. Der Verordnung untersteht das Personal der politischen

Mehr

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub vom 8. September 2008 IV E 3 i Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf den 35 der Personalordnung vom 21. Juni 2006: 1 Geltungsbereich Dieses

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge

Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Zusatzreglement der Implenia Vorsorge Für die vom GAV über die minimalen Ansprüche für Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes des Kantons Wallis im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Mehr

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes. Merkblatt Entschädigung Wartezeit Taggeld Versicherter Verdienst Pauschalansätze Sozialabzüge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Militär und Zivilschutz Anrechnung von Zwischenverdienst

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...

Mehr

Anstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen. Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016

Anstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen. Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016 Anstellungsbedingungen und Personalnebenleistungen Kurzfassung, gültig ab 1. Januar 2016 ARBEITSZEIT Beschäftigungsgrad 100%: 42 Std./Woche (nicht ärztliches Personal) 46 Std./Woche (Ober-/Spitalfachärzte

Mehr

SPITEX-Verein Grauholz

SPITEX-Verein Grauholz Personalreglement für variabel angestellte Mitarbeitende SPITEX-Verein Grauholz Januar 2013 Vorbemerkungen Dieses Personalreglement bezieht sich auf variabel angestellte Mitarbeitende im Stundenlohn (d.h.

Mehr

Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.

Mehr

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Vom 3. Juli 1973) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Vollziehung von Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) 1,

Mehr

Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen)

Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen) Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen) 2 Subsidiäre Anwendung des kantonalen Personalrechts Soweit Rechte und Pflichten aus dem öffentlich - rechtlichen Arbeitsverhältnis

Mehr

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Versicherungswesen

Einwohnergemeinde Münsingen. Verordnung Versicherungswesen Einwohnergemeinde Münsingen Verordnung Versicherungswesen 2015 Inhaltsverzeichnis Einrichtungen und Zweck... 3 1. Pensionskasse... 3 Verwaltung und Aufsicht... 3 Mitgliedschaft bei der Previs... 3 Derzeit

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler. Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG

Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler. Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG Ausgabe 2012 Inhalt Allgemeines 1 Geltungsbereich und Allgemeines

Mehr

Personalreglement der Reformierten Kirchgemeinde Zollikofen

Personalreglement der Reformierten Kirchgemeinde Zollikofen Personalreglement Personalreglement der Reformierten Kirchgemeinde Zollikofen - 0 - Inhaltsverzeichnis Rechtsverhältnis. Grundsätzliches... Arbeitsverhältnisse.. Arbeitszeiten, Ferien/Urlaub, Krankheit.

Mehr

Verordnung zum Anstellungs- und Besoldungsreglement der Kirchgemeinde Menzingen

Verordnung zum Anstellungs- und Besoldungsreglement der Kirchgemeinde Menzingen Inhaltsverzeichnis A) Allgemeine Bestimmungen... 2 B) Begründung des Arbeitsverhältnisses.. 2 C) Beendigung des Arbeitsverhältnisses... 3 D) Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden. 4 1. Besoldung... 4

Mehr

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung

Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,

Mehr

Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C

Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 009 P.C - - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich 3 II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen

Mehr

Vereinbarte Anstellungsbedingungen 2014

Vereinbarte Anstellungsbedingungen 2014 Vereinbarte Anstellungsbedingungen 2014 zwischen der ISS Aviation AG einerseits und dem VPOD Sektion Luftverkehr andererseits für Teilzeitangestellte im Stundenlohn 1 Allgemeines Artikel 1 Artikel 2 Geltungsbereich

Mehr

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit. Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner 221.215.329.3 vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1,

Mehr

Reglement zum Einzelarbeitsvertrag

Reglement zum Einzelarbeitsvertrag Logo Gemeinde Reglement zum Einzelarbeitsvertrag Ausgabe Juni 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein Bestimmungen 2 1.1. Geltungsbereich 2 1.2. Allgemeines Verhalten 2 1.3. Differenz-bereinigung 2 2.1. Dauer

Mehr

GAV Schweiz. Holzindustrie

GAV Schweiz. Holzindustrie 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 04.05.2017 04.06.2017 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Örtlicher Geltungsbereich

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG

PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom. August 000 Personal- und Besoldungsordnung INHALT Seite I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art.

Mehr

Einwohnergemeinde Buchrain. Infobroschüre zu den Anstellungsbedingungen

Einwohnergemeinde Buchrain. Infobroschüre zu den Anstellungsbedingungen Einwohnergemeinde Buchrain vom 06. Dezember 2013 rev. am 16. Februar 2017 gültig ab 01. Januar 2018 Einwohnergemeinde Buchrain 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 1 Die Gemeinde Buchrain als Arbeitgeberin

Mehr

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Vertragspartner: Arbeitnehmerin * Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand, Kinder... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... die

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Verlängerung und Änderung vom 20. August 2018 Der Schweizerische Bundesrat

Mehr

Anstellungsbedingungen. Human Resources

Anstellungsbedingungen. Human Resources Anstellungsbedingungen Human Resources Anstellungsbedingungen Die Mitarbeitenden, die sich am Universitäts-Kinderspital beider Basel um das Wohl der Patienten kümmern, bewegen sich im modernsten Kinderspital

Mehr

Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ)

Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ) Anstellungsbedingungen für die Mitarbeitenden im Stundenlohn der Gate Gourmet Switzerland GmbH Unit Zürich (GGZ) Inhaltsverzeichnis... Seite 1 Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1 Zweck... 2 1.2 Geltungsbereich...

Mehr

Vereinbarte Anstellungsbedingungen 2009

Vereinbarte Anstellungsbedingungen 2009 Vereinbarte Anstellungsbedingungen 2009 zwischen der ISS Aviation AG einerseits und dem VPOD Sektion Luftverkehr andererseits für Aushilfsangestellte 1 Allgemeines Artikel 1 Artikel 2 Geltungsbereich Diese

Mehr

1. Abschnitt: Gegenstand. 2. Abschnitt: Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses. vom 1. Oktober 2010 (Stand am 1.

1. Abschnitt: Gegenstand. 2. Abschnitt: Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses. vom 1. Oktober 2010 (Stand am 1. Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen vom 1. Oktober 2010

Mehr

Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung Vom 13. Mai 2003 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Assistenten in der kant. Verwaltung: Verordnung 6.800 Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Hilfsassistentinnen bzw. Hilfsassistenten sowie der Assistentinnen und Assistenten in der Kantonalen

Mehr

ANSTELLUNGS- UND BESOLDUNGSVERORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE STEINMAUR

ANSTELLUNGS- UND BESOLDUNGSVERORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE STEINMAUR DER POLITISCHEN GEMEINDE STEINMAUR VOM 1. FEBRUAR 2017 Artikel Bezeichnung Seite 1-13 I. Allgemeine Bestimmungen 3-4 14-23 II. Besoldung und Zulagen 4-5 24-30 III. Ferien, Urlaub, Feiertage, Militär 5-7

Mehr

Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang

Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang und der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt vom 13. Juni 2000 - 2 - - 3 - I A Art. 1 Art. 2 Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der

Mehr

Für jeden Einsatz in einem Drittbetrieb muss ein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. (siehe Punkt 3.2 des Arbeitsvertrages)

Für jeden Einsatz in einem Drittbetrieb muss ein Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. (siehe Punkt 3.2 des Arbeitsvertrages) Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Rechtsdienst Vertragswesen im Personalverleih Kommentar zum Leih- oder Regiearbeitsvertrag Auf den Leiharbeitsvertrag sind einerseits die Vorschriften von Art. 319 ff.

Mehr

Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau. Dienst- und Gehaltsordnung

Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau. Dienst- und Gehaltsordnung Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau Dienst- und Gehaltsordnung DGO der Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Die Gemeindeversammlung

Mehr

ANSTELLUNGSREGLEMENT DER MUSIKSCHULE BAD ZURZACH

ANSTELLUNGSREGLEMENT DER MUSIKSCHULE BAD ZURZACH ANSTELLUNGSREGLEMENT DER MUSIKSCHULE BAD ZURZACH I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 4 2 Ergänzendes und subsidiäres Recht 4 II. BEGRÜNDUNG, DAUER UND

Mehr

Kanton Zug Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Kanton Zug Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Kanton Zug 8.5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom. Juni 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 59 OR und Bst. e EG Landwirtschaft

Mehr

Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)

Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Inhalt 1. Allgemein... 2 1.1 Zielsetzung... 2 1.2 Geltungsbereich... 2 1.3 Änderungen des Reglements... 2 2. Abend-, Nacht- Wochenend-

Mehr

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 223. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom. Juli 985 Der Regierungsrat, gestützt auf 5 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 976 zum Obligationenrecht

Mehr

Personalreglement. für die. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langnau

Personalreglement. für die. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langnau für die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langnau Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS... LOHNSYSTEM... BESONDERE BESTIMMUNGEN... 4 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 5 AUFLAGEZEUGNIS... 5 - - Der

Mehr

GAV Aargauer Kantonsspitäler

GAV Aargauer Kantonsspitäler 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: 12.11.2014 01.02.2012 LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: 23.12.2016 INKRAFTSETZUNG: 23.01.2017 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Verlängerung und Änderung vom 17. November 2015 Der Schweizerische

Mehr

Anstellungsvertrag. Vertreten durch in der Funktion als. Verordnung der Römisch-Katholischen Landeskirche Uri und des gemeindlichen Personalrechts ab.

Anstellungsvertrag. Vertreten durch in der Funktion als. Verordnung der Römisch-Katholischen Landeskirche Uri und des gemeindlichen Personalrechts ab. Anstellungsvertrag Anstellungsvertrag zwischen dem Kirchenrat als Arbeitgeber Vertreten durch in der Funktion als und Name: Adresse: Geburtsdatum: AHV-Nr.: Vorname: PLZ / Wohnort: Heimatort: Anstellung

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als

Mehr

Einwohnergemeinde 3264 Diessbach bei Büren PERSONAL - REGLEMENT

Einwohnergemeinde 3264 Diessbach bei Büren PERSONAL - REGLEMENT Einwohnergemeinde 64 Diessbach bei Büren PERSONAL - REGLEMENT. Januar 007 Alle in diesem Reglement genannten männlichen Personen und Formulierungen gelten sinngemäss auch für Frauen. I. Rechtsverhältnis

Mehr

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats

Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats 181.110 Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats vom 8. Dezember 2005 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Besoldungen

Mehr

Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 29. Juni 2017)

Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus. (Erlassen vom Gemeinderat am 23. Dezember 2010, Stand 29. Juni 2017) Arbeitszeitreglement der Gemeinde Glarus (Erlassen vom Gemeinderat am. Dezember 00, Stand 9. Juni 07) . Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Grundsatz Art. Normalarbeitszeit Art.

Mehr

Bundespersonalverordnung

Bundespersonalverordnung Bundespersonalverordnung (BPV) Änderung vom 22. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 1 wird wie folgt geändert: Art. 11a Abs. 2 2 Die angestellte

Mehr