Informationen zur Afrikanischen Schweinepest. Kreis Wesel Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Dr. Susanne Diekmann/ Dr. Antonius Dicke
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1 Informationen zur Afrikanischen Schweinepest Kreis Wesel Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Dr. Susanne Diekmann/ Dr. Antonius Dicke
2 Wichtige anzeigepflichtige Tierseuchen mit Gebietsbeschränkungen und Tötungsmaßnahmen (einzelne Beispiele aus der VO über anzeigepflichtige TS) 2. Afrikanische Schweinepest, 11. Geflügelpest, 17. Maul- und Klauenseuche, 29. Schweinepest, Ausbrüche der ASP in Russland, Armenien, Aserbaidschan, der Ukraine und Weißrussland von 2007 bis August 2013 (Quelle: OIE WAHID, 2013).
3 ASP Virusinfektion (das Virus ist NICHT mit dem der klassischen oder europäischen Schweinepest verwandt; ASP- Virus derzeit einziger Vertreter der Asfarviridae - African swine fever and related viruses behülltes DNA- Virus) Haus- und Wildschweine betroffen Die ASP kommt in vielen afrikanischen Ländern südlich der Sahara sowie auf Sardinien endemisch vor. ASP ist WICHTIG: keine Zoonose und daher für den Menschen ungefährlich
4 ASP Virusübertragung direkt über Tierkontakte oder indirekt über Vektoren (In Afrika wird das Virus von Warzenschweinen über Lederzecken in die Hausschweinepopulation eingetragen, wo es zur weiteren Verbreitung nicht mehr auf Vektoren angewiesen ist.) In mitteleuropäischen Ländern haben Zecken kaum eine Bedeutung für die Verbreitung. Hier ist die direkte Übertragung durch Kontakt zu infizierten Schweinen, tierische Produkte aber auch über Speiseabfälle möglich. Der Kontakt mit Blut ist der effizienteste Übertragungsweg. Die Kontagiosität ist ohne Blutkontakt häufig nur moderat, so dass sich die Erkrankung nicht explosionsartig ausbreiten muss.
5 ASP Inkubationszeit ca. (2 - ) 5 15 Tage (maximal 45 Tage) Achtung: Im Bestand dauert es in der Regel deutlich länger bis Symptomatik beobachtet wird, da nicht alle Schweine gleichzeitig infiziert werden!
6 ASP Klinik: in der Praxis nicht von der Klassischen Schweinepest zu unterscheiden, aber keine Altersabhängigkeit bei Symptomen Bei Infektion mit einem hochvirulenten Typ: schwere, unspezifische Symptome (Abgeschlagenheit, hohes Fieber >41 C, reduzierte Futteraufnahme, erhöhte Atemfrequenz, Durchfall, blaurote Hautverfärbungen insbesondere bei Erregung, Koordinationsstörungen, Schläfrigkeit), die in der Regel binnen einer guten Woche zum Tod des betroffenen Tieres führen. Weniger virulente Typen können vorübergehende Infektionen mit sehr geringen Symptomen auslösen. Chronische Infektionen sind ebenfalls beschrieben. Quelle: LAVES, Niedersachsen
7 ASP Perakute Form: - plötzliches Verenden ohne charakteristische Symptome Akuter Verlauf: - hohes Fieber (> 40 C) - Inappetenz, Schwäche, schwere Allgemeinsymptome - Atembeschwerden - Durchfall - plötzliche Todesfälle (hohe Mortalität) - Petechien, Hämorrhagien, Zyanosen Subakuter Verlauf (häufiger in endemischen Gebieten): - hohes Fieber (wellenförmig) - Inappetenz, Schwäche - Atembeschwerden - Durchfall - Aborte - Petechien, Hämorrhagien, Zyanosen - Mortalität ca % Quelle: LAVES, Niedersachsen
8 ASP - Eckdaten Chronischer Verlauf (eher selten): - unspezifische Krankheitserscheinungen - bakterielle Sekundärinfektionen - Fieber - Inappetenz, Abgeschlagenheit, Schwäche Atembeschwerden - Durchfall Aborte - Chron. Haut- und Gelenkveränderungen - Schlechte Mastleistung - Kümmerer Differentialdiagnosen: Vielfältig (!!!), u.a.: - Klassische Schweinepest - Bakterielle Septikämien - PCV-2 - PRRS - Aujeszkysche Krankheit - Vergiftungen Quelle: LAVES, Niedersachsen
9 ASP Übertragung Direkte Übertragung: - Infiziertes Schwein Schwein Indirekte Übertragung: - Infiziertes Schwein kontaminierter Vektor Schwein Als Vektoren kommen insbesondere Personen, Gegenstände, Fahrzeuge, Fleisch- und Fleischprodukte oder sonstige tierische Erzeugnisse in Frage. Virusausscheidung - mit allen Se- und Exkreten (Speichel, Urin, Faeces, Sperma, etc. ) - Blut!!! - Gewebe (Fleisch-, Fleischprodukte, Organe oder andere Erzeugnisse) infizierter Tieren Quelle: LAVES, Niedersachsen
10 FLI; amtliche Methodensammlung Quelle: FLI
11 Quelle: FLI
12 ASP im Vergleich mit KSP und MKS niedrige Prävalenz (<5%) niedrige Mortalität (<10 %) hohe Letalität (>90 %) Kadaver sind bei ASP extrem wichtig für Diagnostik!!! (50x höhere Wahrscheinlichkeit der ASP-Erkennung im Kadaver, im Vergleich zum erlegten Stück) ASP ist keine hoch kontagiöse Tierseuche (dafür aber umso heimtückischer) Entwicklung der Krankheit nach Einschleppung in einen Betrieb Quelle: FLI
13 ASP, Lage Okt Quelle: FLI
14 ASP, Aktuelle Lage Februar 2018 Oktober 2017 Quelle: FLI
15 In den Aktualisierungen des EU- Durchführungsbeschlusses (2014/709) zur Regionalisierung im Bereich Baltikum und Polen auf der Grundlage der Tilgungspläne der betroffenen Mitgliedstaaten werden Gebiete danach unterschieden, ob lediglich die Wildschweinpopulation betroffen ist (Teil II- rosa) oder sowohl Haus- als auch Wildschweine betroffen sind (Teil IIIorange). Zusätzlich wird ein Risikogebiet aufgrund der Nähe zur infizierten Wildschweinepopulation festgelegt (Teil I- gelb). Daneben gibt es das jeweilige freie Inland. Aus der Regionalisierung ergeben sich Handels- und Transportverbote. Für Tschechien gilt der Anhang aus dem Beschluss 2017/1437/EU. Quelle: FLI
16 Afrikanische Schweinepest Risikobewertung des FLI, Das Risiko des Eintrags von ASP nach Deutschland durch illegale Verbringung und Entsorgung von kontaminiertem Material wird als hoch eingeschätzt. Das Risiko des Eintrags durch kontaminiertes Schweinefleisch oder daraus hergestellte Erzeugnisse entlang des Fernstraßennetzes durch Fahrzeuge oder Personen wird im Sinne eines worst case scenario als hoch bewertet. Das Risiko einer Einschleppung durch den Jagdtourismus und das Mitbringen von Jagdtrophäen aus betroffenen Regionen wird als mäßig eingeschätzt. Das Risiko eines Eintrags der ASP durch direkten Kontakt zwischen infizierten Wildschweinen wird als mäßig beurteilt. Quelle: FLI
17 Allg. Risiko: hohe Wildschweinepopulation Problem: Starke Zunahme der Wildschweinepopulation u.a. wg. - nahezu ganzjähriges Futterangebot - Hohe Fortpflanzungsrate; ggf. frischen bereits Frischlinge - mildes Klima Quelle: Wildschweinbestände mit Zukunft
18 Informationen des FLI (ww.fli.de)
19 Informationen von DJV und FLI (
20 Wildschweindichte Nutzviehdichte GVE/ km²
21 Infektions - wege und - risiken Getrocknetes Blut: 20 Tage Überlebensfähigkeit des ASP- Virus Kontaminierte Kleidung und Schuhe: 10 Tage Gefrorenes Schweinfleisch: mehr als 4 Jahre Quelle: Wildschweinbestände mit Zukunft
22 Erlass MUNLV v Reduzierung der überhöhten Schwarzwildbestände und Verringerung des Risikos einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest Erlass MUNLV v Kostenübernahme des Landes für Trichinenuntersuchungen bei erlegten Frischlingen bis max. 10 / Tier; gedeckelt auf in 2017 für NRW Erlass MUNLV v Schonzeitaufhebung (einzige Ausnahme: Bachen mit gestreiften Frischlingen unter 25 kg); von Jagdreisen in Länder mit ASP Geschehen wird dringend abgeraten
23 Risiko: Mensch Quelle: top agrar 10/ 2017 S. 7
24 Risiko: Autobahnrastplätze/ Fernverkehr Beschilderung an den Haupt- Fernverkehrsstraßen in mehreren Sprachen
25 Wichtig: Tiergesundheitsgesetz :! Tierhalter muss vorsorgen! 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters Wer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung 1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden, Biosicherheit 2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen, 3. Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind. betr. z.b. Tötung, Reinigung, Desinfektion
26 Biosicherheit Schweinehaltungshygieneverordnung SchHaltHygV - bauliche, - organisatorische und - hygienische Vorgaben - Bestandsbeobachtung, Vorsorgeuntersuchungen Quelle: bmel 2018
27 Tierhaltungskategorie Stallkapazität (Betrieb) Zu beachtende Anlagen der SchHaltHygV Stallhaltung 1 Mast- und Aufzuchtbetriebe bis 20 Plätze 2 Zuchtbetriebe (nur Zuchtschweine und bis 12 Wochen alte Ferkel) bis 3 Sauenplätze 3 Andere Zuchtbetriebe, gemischte Betrieb bis 3 Sauenplätze Mast- und Aufzuchtbetriebe Plätze 5 Zuchtbetriebe (nur Zuchtschweine und bis 12 Wochen alte Ferkel) Sauenplätze 6 Andere Zuchtbetriebe, gemischte Betrieb Sauenplätze 7 Mast- und Aufzuchtbetriebe über 700 Plätze 8 Zuchtbetriebe (nur Zuchtschweine und bis 12 Wochen alte Ferkel) über 150 Sauenplätze 9 Andere Zuchtbetriebe, gemischte Betrieb über 100 Sauenplätze Freilandhaltung 10 Mast- und Aufzuchtbetriebe bis 700 Plätze 11 Zuchtbetriebe (nur Zuchtschweine und bis 12 Wochen alte Ferkel) bis 150 Sauenplätze 12 Andere Zuchtbetriebe, gemischte Betrieb bis 100 Sauenplätze 13 Mast- und Aufzuchtbetriebe über 700 Plätze 14 Zuchtbetriebe (nur Zuchtschweine und bis 12 Wochen alte Ferkel) über 150 Sauenplätze Quelle: bmel Andere Zuchtbetriebe, gemischte Betrieb über 100 Sauenplätze
28 Anlage 1 - Guter baulicher Zustand - Einfriedung von Ausläufen; kein Kontakt zu Wildschweinen - Wildschweinesichere Lagerung von Futter und Einstreu - R/D Möglichkeit für Schuhzeug Quelle: bmel 2018
29 Anlage 2 zusätzlich - baulicher Zustand muss eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglichen - Umkleide- und R/D Möglichkeiten für Ställe und Fahrzeuge - Ordnungsgemäße Kadaverlagerung - Vorschriften für R/ D - Vorschriften für Gülle Quelle: bmel 2018
30 Anlage 3 zusätzlich - Einfriedung - Verladerampe - Stallabteilungen - ggf. Isolierstall - Quelle: bmel 2018
31 SchhaltHygV Biosicherheit 8 Besondere Untersuchungen (1) Bei 1. gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen in einem Stall, 2. gehäuftem Auftreten von Kümmerern, 3. gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 C in einem Stall, 4. Totgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen in einem Stall sowie 5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung hat der Tierhalter unverzüglich durch den Tierarzt, der den Bestand nach 7 Absatz 1 betreut, die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Schweinepest und Afrikanische Schweinepest und, soweit der Betrieb in einem Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet liegt, der oder das wegen einer bei Schweinen vorkommenden Tierseuche festgelegt worden ist, auch auf diese Tierseuche zu untersuchen. In Betrieben mit Auslaufhaltung oder Freilandhaltung ist immer auch auf Brucellose und Aujeszkysche Krankheit zu untersuchen. (2) Gehäuftes Auftreten von verendeten Schweinen, gehäuftes Auftreten von Kümmerern, gehäufte fieberhafte Erkrankungen im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn die Kriterien der Anlage 6 erfüllt werden. Quelle: bmel 2018
32 Beihilferichtlinien Tierseuchenkasse NRW III.7 Früherkennungssystem: Ausschlussuntersuchungen von AK, KSP und ASP bei erhöhten Falltierzahlen und fieberhaften Erkrankungen sowie besondere Untersuchungen gemäß 8 i.v.m Anlage 6 der Schweinehaltungshygieneverordnung Beihilfe zu den Kosten der serologischen und virologischen Untersuchung von bis zu 14 Blutproben in Mastbetrieben (6 je Tier) und bis zu 30 Blutproben in Zuchtbetrieben (4 je Tier) und/ oder für die pathologisch-anatomische Untersuchung von bis zu 5 typisch erkrankten oder verendeten Schweinen,
33 1. der Tierhalter zur Untersuchung seines Schweinebestandes aufgefordert worden ist (Säule 1 des Frühwarnsystems) oder 2. in einem Schweinebestand eine fieberhafte Erkrankung aufgetreten ist, bei der antibiotische Behandlungen erfolglos waren (Säule 2 des Frühwarnsystems) oder 3. die Voraussetzungen des 8 i.v.m. Anlage 6 der Schweinehaltungshygieneverordnung vorliegen (Säule 3 des Frühwarnsystems). Neben den Kosten der Ausschlussuntersuchungen werden - nach dem Vorbericht des Hoftierarztes/TGD und den pathologisch-anatomischen Befunden - jeweils auch die Kosten der weiterführenden Untersuchungen zur Klärung der Krankheitsursache im Betrieb übernommen.
34 Viehverkehrsverordnung 42 Bestandsregister (1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens einzutragen. Zusätzlich 1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie 2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs anzugeben.
35 Was passiert, wenn -ASP bei Hausschweinen (keine WS betroffen) -ASP ( nur ) bei Wildschweinen auftritt?
36 ASP bei Hausschweinen (keine WS betroffen) Bekämpfung wie bei Klassischer Schweinepest (KSP); vgl Sperrbezirk (SP) mind. 3 km (gelb) - Beobachtungsgebiet (BG) mind. 10 km (rot) (blaue Linie hier bedeutungslos) - Tötung Ausbruchsbestand - ggf. Tötungen nähere Umgebung, Kontaktbestände - Verbringungsverbote; Ausnahmen für Schlachtschweine frühestens 30Tage (BG; Verkürzung auf 21 Tage mögl.) bzw. 40 Tage (SP; Verkürzung auf 30 Tage möglich) nach Reinigung/ Desinfektion im Seuchenbetrieb (R/D) - Aufhebung BG klin. und ggf. serol. Untersuchung frühestens 40 Tage (KSP: 30) nach R/D; - SP klin. und serol. Untersuchung frühestens 45 Tage (KSP: 40) nach R/D Entscheidend sind jeweils aktuelle EU- Entscheidungen/ Durchführungsbeschlüsse
37 Sperrbezirk (SP) mind. 3 km (gelb) Beobachtungsgebiet (BG) mind. 10 km (rot) Blaue Linie (15 km) hier bedeutungslos!!
38 Schweinehalter im Kreis Wesel 2018 (2008) Schweinehalter Zucht Mast Gemischte Zucht-und Mastbetriebe Zahl der Tiere Alpen 28 (52) Dinslaken 3 (23) Hamminkeln 90 (204) Hünxe 19 (68) Kamp-Lintfort 11 (31) Moers 19 (28) Neukirchen- Vluyn 15 (31) Rheinberg 11 (45) Schermbeck 23 (95) Sonsbeck 39(74) Voerde 8 (44) Wesel 11 (52) Xanten 20 (42) SUMMEN 297 (789) ( )
39 ASP bei Wildschweinen Auswirkungen auf die Nutzschweinehaltung
40 Beispiel: Ausbruch bei WS in Hünxe 3 km Sperrbezirk (ASP bei HS) 10 km Beobachtungsgebiet (ASP bei HS) gelbe und rote Linie hier unbedeutend! (15 km Radius*) gefährdetes Gebiet (ASP bei WS) blaue Linie (gezackte Linie: Kreisgrenze; Gebiete werden außerhalb dort fortgesetzt) und (30 km Radius*) Pufferzone; hier nicht eingezeichnet * Empfehlung FLI
41 Bsp. für eine Pufferzone von ca. 30 km um Wesel Karte:
42 Bsp. für ein Kerngebiet, Radius ca. 1,5km am Rand des Dämmerwaldes in Schermbeck Karte:
43 FLI: Die Maßnahmen wurden ausgehend von der Situation, dass ASP an einem bestimmten Ort eingeschleppt wurde, wie sie im Juni 2017 in der Tschechischen Republik aufgetreten ist, entworfen. Dabei wird von drei Zonen ausgegangen: Kreis Wesel: 1042 km² Kerngebiet (in Tschechien ca. 20 km2 [entspricht ha]), das Gebiet, in dem ASP-positive Wildschweine gefunden werden Gefährdetes Gebiet (bei einem Radius von 15 km: ca. 700 km2; in Tschechien ca km2 [entspricht ha]) vgl. Kreis WES Pufferzone (bei einem Radius von 30 km: ca km2; in Tschechien ca km2 [entspricht 1,2 Mio ha]) In allen drei Zonen müssen alle erlegten sowie tot aufgefundenen Wildschweine auf ASP untersucht werden.
44 Ziele, die in den Zonen erreicht werden sollten: Kerngebiet (Zone, in der positive Wildschweine gefunden werden, liegt innerhalb des Gefährdeten Bezirks s.u.): Vermeidung, dass möglicherweise infizierte Tiere aus dem Kerngebiet auswandern und die ASP verbreiten sowie Entsorgung möglichst vieler Kadaver infizierter Wildschweine (= Infektionsquelle), um damit den Infektionsdruck zu reduzieren (ggf. Verringerung und Liquidierung des Bestandes bei Zäunung) ZAUN? Gefährdetes Gebiet (gemäß SchwPestVO, 14a): Drastische Reduktion der Wildschweindichte Pufferzone (Gebiet um den Gefährdeten Bezirk): Massive Reduktion der Wildschweinpopulation, laut mathematischen Modellen ist eine Reduktion von >70 % nötig, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern Die Daten aller aufgefundenen und erlegten Schweine, sowie ihre Untersuchungsergebnisse sollen (auch schon präventiv) in die ASF/CSF- Datenbank eingegeben werden. Dies ermöglicht eine standardisierte Dokumentation aller Wildschweine und dient als Nachweis für das Monitoring schon vor Seuchenfeststellung, sowie als Nachweis für die Bekämpfungsmaßnahmen.
45 Auf Bundesebene geplant: ASP-Bekämpfungsgesetz, deren Kernpunkte die Bildung einer Kernzone um die Fundstelle eines infizierten Wildschweins, die Abschottung dieser Kernzone vor Wildausbruch und vor unberechtigter Nutzung und Zutritt (= Betretungsverbot) sowie die Ausmerzung des Schwarzwildbestandes in der Kernzone rechtlich umsetzen und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen behördliche Anordnungen zur ASP-Bekämpfung in der Kernzone ausschließen sowie gesetzliche Entschädigungsregelungen für enteignungsgleiche Eingriffe im Zusammenhang mit der ASP-Bekämpfung enthalten.
46 Beispiel für Wildsammelstelle: Burscheid (Rheinisch Bergischer Kreis, angeschafft 2009 zur Bekämpfung der KSP bei Wildschweinen) Quelle: RBK
47 Gefährdetes Gebiet/ Pufferzone (Entwurf zur Änderung der Schweinepest- VO) Beispiele für Regelungen - Anzeige des aktuellen Schweinebestandes und im Laufe des Seuchenzuges Meldung von erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten sowie verendeten Schweinen - Absonderung von Schweinen (kein Kontakt zu Wildschweinen) - Futter, Einstreu für Wildschweine unzugänglich aufbewahren - Desinfektionsmöglichkeiten an Ein- und Ausgängen von Stallungen und sonstigen Einrichtungen - Untersuchung der verendeten und erkrankten, bei denen ASP nicht ausgeschlossen werden kann, auf ASP - Hunde dürfen Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen - Erlegte Wildschweine dürfen nicht in den Betrieb -.
48 Gefährdetes Gebiet/ Pufferzone (Entwurf zur Änderung der Schweinepest- VO) Geltungsdauer Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des Satzes 2, 2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach genehmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die Pufferzone vorgesehen, hebt die zuständige Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet oder die Pufferzone mit der Maßgabe auf, dass 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen Schweinepest als gefährdetes Gebiet oder Pufferzone festgelegt war, zwölf Monate (ggf. bis zu 18 Monate) nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest anzuwenden ist (intensive Untersuchung von Wildschweinen).
49 Wesentliches Problem bei ASP nur bei Wildschweinen: Handelsrestriktionen nach jetzigem Stand des VO- Entwurfes Quelle: Piontkowski, MULNV/ LAVES, Niedrsachsen
50
51 nach jetzigem Stand des VO- Entwurfes Beispiel Quelle: Piontkowski, MULNV
52 QM- Verbund Die Q7 Kreise BOR, COE, ST, VIE, WAF WES sowie der Kreis KLE bereiten derzeit Formulare und Infomaterial für den Eventualfall vor.
53 ENTWURF
54 ENTWURF
55 Landwirtschaftliches Wochenblatt 41/ 2017 S. 31
56 Entschädigungen etc. - Tierseuchenkasse/ Land zahlen Entschädigung ( gemeiner Wert ohne MWSt) für auf amtl. Anordnung getötete und bestimmte weitere Tiere - Tierseuchenkasse/ Land zahlen Beihilfe für Tötung, Beseitigung, Entsorgung, Reinigung, Desinfektion KÜRZUNG bis VERSAGUNG möglich, wenn Rechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Seuchenfall festgestellt werden (z. B. Biosicherheit)! - Handelsuntersuchungen, Bescheinigungen gehen zu Lasten des Tierhalters
57 Monitoring Schweinepest-Monitoring-Verordnung vom : betrifft Hausschweine / Wildschweine ASP / KSP!!!! Verendete Wildschweine (ASP und KSP) Erlegte Wildschweine, auffällig (ASP und KSP) Erlegte Wildschweine, unauffällig (nur KSP)
58 Monitoring Probenmaterial und Begleitscheine vom FD 39 (Veterinäramt) geeignet sind Blut, Organe, Tupfer im Zweifelsfall ganzer Tierkörper Abgabe im FD 39, Proben werden von dort zum CVUA RRW Krefeld gebracht Bitte unbedingt angeben: erlegt/ gefunden auffällig/nicht auffällig Fund-/Erlegungsort
59 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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