STUDIENPLAN. für die Studienrichtung HANDELSWISSENSCHAFT. an der Wirtschaftsuniversität Wien

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1 STUDIENPLAN für die Studienrichtung HANDELSWISSENSCHAFT an der Wirtschaftsuniversität Wien Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit GZ /2-11/88 vom 7. Mai 1989, GZ /4-11/89 vom 22. Juni 1989, GZ /4-I/A/1/91 vom 10. Juli 1991, GZ /3-I/A/1/92 vom 10. Juni 1992, GZ /3-I/A/1/93 vom 30. Juni 1993, GZ /8-I/A/1/93 vom 15. Oktober 1993, GZ /2-I/A/1/94 vom 3. Mai 1994, GZ /6-I/A/1/94 vom 23. Juni 1994, GZ /1-I/A/1/95 vom 12. April 1995, GZ /7-I/A/1/95 vom 25. Jänner 1996 und mit GZ /4-I/A/1/96 vom 15. Juli 1996 den Studienplan für die Studienrichtung Handelswissenschaft in der nachfolgenden Fassung genehmigt (sie tritt mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 in Kraft): Beschlüsse der Studienkommission für die Studienrichtung Handelswissenschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 12. Dezember 1988, vom 3. Juni 1989, vom 19. Februar 1991, vom 11. Juni 1991, vom 16. März 1992, vom 16. Oktober 1992, vom 15. Jänner 1993, vom 1. April 1993, vom 18. Juni 1993, vom 15. Oktober 1993, vom 28. Jänner 1994, vom 11. März 1994, vom 20. Jänner 1995, vom 13. Oktober 1995 und vom 22. März 1996 über den Studienplan für die Studienrichtung Handelswissenschaft. Aufgrund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen (BGBl 57/1983 idgf) und der Studienordnung für die Studienrichtung Handelswissenschaft (BGBl 174/1984 idgf ) wird gemäß 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes folgender Studienplan erlassen: I. ABSCHNITT 1 Die Studienrichtung Handelswissenschaft wird an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichtet. II. ABSCHNITT Studienabschnitte, Studiendauer und Bildungsziele 2 (1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Handelswissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern. (2) Das zuständige Organ der Universität (der Vorsitzende der Studienkommission für die Studienrichtung Handelswissenschaft) hat auf Antrag ordentlicher Hörer des Diplomstudiums die Inskription von höchstens 2 Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind

2 (3) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. (4) Die Bildungsziele der einzelnen Pflicht- und Wahlfächer gemäß 17 Abs 2 lit c AHStG sind im Anhang festgelegt. Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt 3 (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 68 Wochenstunden aus den Pflichtfächern (Abs 2) zu inskribieren. Die nach der Inskription der Pflichtfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern ( 15 der Studienordnung Handelswissenschaft) zu erfüllen. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren. (2) Während des ersten Studienabschnittes sind folgende Pflichtfächer zu inskribieren: Zahl der Wochenstunden 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozialund Wirtschaftsgeschichte Grundzüge des Privatrechts 8 4. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler 8 5. Nach Wahl des ordentlichen Hörers eine der folgenden Fremdsprachen: Englisch Französisch Spanisch Italienisch Russisch Japanisch Tschechisch Nach Wahl des ordentlichen Hörers eine zweite der unter Z 5 genannten Fremdsprachen 8 7. Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

3 (3) Die Studieneingangsphase im ersten Studienjahr ist durch folgende Lehrveranstaltungen aus einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern gestaltet: 3 der in 4 (1) a),d),e),f) angeführten Vorlesungen; 4(2) a) und eine der in b) - d) angeführten Vorlesungen; 1 Vorlesung entsprechend 4 (6) a); 4 (7) a) und b) Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern 4 Die Lehrveranstaltungen, welche die vorgeschriebenen Fachgebiete in dem in 3 bestimmten Ausmaß erfassen, sind: Zahl der Wochenstunden ABWL (1) Auf dem Gebiet der Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung": a) Grundkonzepte der Betriebswirtschaftslehre einschließlich der wissenschaftstheoretischen Grundlagen 1 V b) Elektronische Datenverarbeitung 2 V c) Buchhaltung und Bilanzierung 2 V d) Personalwesen, Führung und Organisation 1 V e) Absatz 1 V f) Beschaffung, Lagerung, Produktion 1 V g) Investition und Finanzierung 1 V h) eine weitere Vorlesung aus d) - g), sofern gemäß lit k) kein Proseminar aus dem betreffenden Gebiet gewählt wurde i) Proseminar zu b) j) Proseminar zu c) k) nach Wahl des ordentlichen Hörers zu drei der vier Teilgebiete gemäß lit d) - g) je ein einstündiges Proseminar 1 V 2 PS 2 PS 3 PS VWL

4 (2) Auf dem Gebiet der Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte": a) Methoden der Nationalökonomie einschließlich wissenschaftstheoretischer Grundlagen 1 V b) Einführung in die Theorie der politischen Ökonomie 2 V c) Einführung in die Mikro- und Makroökonomie einschließlich Grundzüge der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 3 V d) Einführung in die Wirtschaftspolitik mit besonderer Berücksichtigung österreichischer Institutionen 2 V e) Proseminar aus b), c) oder d) 2 PS f) Neuere Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 1 V g) Proseminar zu f) 2 PS PRIVATRECHT (3) Auf dem Gebiet der Grundzüge des Privatrechts": a) Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht 4 V b) Gesellschaftsrecht 2 V c) Proseminar aus den Grundzügen des Privatrechts 2 PS MATHEMATIK / STATISTIK (4) Auf dem Gebiet der Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler": a) Mathematik I 2 V b) Statistik I 4 V c) Proseminar zu a) 1 PS d) Proseminar zu b) 1 PS SPRACHE (5) Auf dem Gebiet der gemäß 3 (2) Z 5 gewählten Fremdsprache": a) Vorlesung 7 V b) Proseminar I 2 PS c) Proseminar II 3 PS

5 SPRACHE (6) Auf dem Gebiet der gemäß 3 (2) Z 6 gewählten Fremdsprache": a) Vorlesung 3 V b) Proseminar I 2 PS c) Proseminar II 3 PS EINFÜHRUNG (7) Auf dem Gebiet der Einführung in das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften" (Orientierungslehrveranstaltungen): a) Orientierungslehrveranstaltung 1 OLV b) Orientierungstutorium 1 OTU Die Veranstaltungen gemäß lit a) und b) sind Lehrveranstaltungen eigenen Typs (nach 16 Abs 12 AHStG) mit Anwesenheitspflicht ohne Leistungsnachweis. ZULASSUNG ZUR ERSTEN DIPLOMPRÜFUNG 5 (1) Die Zulassung zu Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung setzt die Inskription der vom Studienplan für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen und die Erbringung der im Studienplan gemäß 27 Abs 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Leistungsnachweise aus diesem Fach sowie die Inskription und Teilnahme an den Orientierungslehrveranstaltungen gemäß 4 Abs 7 voraus. (2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien sowie den Nachweis der Kenntnis einer für das Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wichtigen lebenden Fremdsprache voraus. Werden diese Kenntnisse nicht durch ein Reifezeugnis ( 7 Abs 1 AHStG) nachgewiesen, so sind sie in Form von Ergänzungsprüfungen ( 7 Abs 2 AHStG) nachzuweisen. (3) Soweit der Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens an der Universität erbracht wird, sind zwei schriftliche Prüfungsteile im Ausmaß von je zwei Stunden aus den Teilbereichen Buchhaltung und Bilanzierung und Kostenrechnung abzulegen. Es ist durch entsprechende Lehrveranstaltungen vorzusorgen, daß die für den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens notwendigen Kenntnisse an der Universität erworben werden können. ERSTE DIPLOMPRÜFUNG 6 (1) Im Rahmen der ersten Diplomprüfung sind in der Studienrichtung Handelswissenschaft:

6 a) Diplomprüfungsfächer: 1. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung; 2. Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozialund Wirtschaftsgeschichte; 3. die gemäß 3 (2) Z 5 gewählte Fremdsprache. b) Vorprüfungsfächer: 1. Grundzüge des Privatrechts; 2. Grundzüge der angewandten Mathematik und der Statistik für Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler; 3. die zweite gemäß 3 (2) Z 6 gewählte Fremdsprache. (2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern mündlich abzuhalten ist. (3) Die erste Diplomprüfung aus dem Fach Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung" ist schriftlich abzuhalten. (4) Die Inskription des Proseminars aus den Grundzügen des Privatrechts setzt den erfolgreichen Abschluß zweier Proseminare auf dem Gebiet der Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre einschließlich Datenverarbeitung" voraus; für Studierende, die den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes für Handelsakademien zu erbringen haben, ist als Voraussetzung für die Inskription des Proseminars aus den Grundzügen des Privatrechts die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung entweder aus dem Teilbereich Buchhaltung und Bilanzierung oder aus dem Teilbereich Kostenrechnung dem erfolgreichen Abschluß eines der oben genannten Proseminare gleichzuhalten. Die Inskription des Proseminars aus Statistik I setzt den erfolgreichen Abschluß des Proseminars aus Mathematik I voraus. Die Inskription des Proseminars aus Buchhaltung und Bilanzierung setzt den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens im Umfang des Lehrplanes der Handelsakademien hinsichtlich des Teilbereichs Buchhaltung und Bilanzierung voraus. Die Inskription des Proseminars II aus der gewählten Fremdsprache setzt die erfolgreiche Ablegung des Proseminars I aus dieser Fremdsprache voraus. Die Zulassung zum Besuch des Proseminars Elektronische Datenverarbeitung" setzt die erfolgreiche Ablegung eines Kolloquiums über die Vorlesung Elektronische Datenverarbeitung" voraus. Dieses Kolloquium ist schriftlich abzulegen. (5) Die Proseminare aus Betriebswirtschaftslehre lt 4 Abs 1 lit k sind nach Möglichkeit auch blockweise mit den dazugehörenden Vorlesungen lt 4 Abs 1 lit d, e, f, g anzubieten, und zwar so, daß in jeder Semesterhälfte Proseminare aus Betriebswirtschaftslehre absolviert werden können. Pflicht- und Wahlfächer im zweiten Studienabschnitt 7 (1) Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt 72 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 60 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs 2) zu inskribieren. Die nach der Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (72 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription von Freifächern ( 15 der Studienordnung

7 Handelswissenschaft) zu erfüllen. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 12 Wochenstunden zu inskribieren. (2) Während des zweiten Studienabschnittes sind folgende Pflicht- und Wahlfächer zu inskribieren: Zahl der Wochenstunden 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des ordentlichen Hörers Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften die nach 4 (6) gewählte Fremdsprache Grundzüge des öffentlichen Rechts 9 6. Wahlfach (gemäß 13 der Studienordnung Handelswissenschaft) 8 Nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der folgenden Fächer: Soziologie, Spezielle Statistik, Umweltrecht, Umweltökonomie, Internationales Handelsrecht, Finanzrecht, Arbeitsrecht und Grundzüge des Sozialrechts, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Technologie, Sozial- und Wirtschaftsgeographie, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Raumplanung, Ökonometrie, Internationale Wirtschaft und Entwicklungspolitik, Außenwirtschaftstheorie und -politik, Sozialpolitik, Philosophie, Wirtschaftspsychologie, eine besondere Betriebswirtschaftslehre, die nicht unter Z 2 gewählt wurde, eine dritte Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Japanisch, Tschechisch), Englisch für die Außenwirtschaft (nicht jedoch, wenn die gemäß 4 (6) gewählte Fremdsprache Englisch ist), Europäische Integration, Industrieökonomie, Europäisches Wirtschaftsrecht, Vertiefung der in 3 Abs 2 Z 5 gewählten Fremdsprache, Projektmanagement

8 LEHRVERANSTALTUNGEN IN DEN PFLICHT- UND WAHLFÄCHERN 8 Die Lehrveranstaltungen welche die vorgeschriebenen Fachgebiete in dem in 7 bestimmten Ausmaß erfassen, sind: ABWL (1) Auf dem Gebiet der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre": Zahl der Wochenstunden a) Kostenrechnung 1 V b) Proseminar zu a) 2 PS c) zwei je einstündige Vorlesungen aus den nachstehend genannten Bereichen der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des ordentlichen Hörers: 2 V Unternehmensführung und Personal Internationales Marketing und Außenhandelstechnik Besteuerung der Unternehmung Controlling Finanzierung und Investition II Management-Informationssysteme d) zwei je zweistündige Proseminare aus zwei der gemäß lit c) gewählten Bereiche nach Wahl des ordentlichen Hörers 4 PS e) ein zweistündiges Seminar aus Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre" oder ein drittes Proseminar aus den gemäß lit c) genannten Bereichen, sofern dieser Bereich nicht bereits unter lit d) gewählt wurde 2 SE/PS f) Die unter lit a) - d) genannten Lehrveranstaltungen können wahlweise in den ersten Studienabschnitt vorgezogen werden, sofern der Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens erbracht wurde und die unter 4 Abs 1 lit a), g) und lit k) genannten Fächer erfolgreich absolviert wurden. Außerdem müssen zumindest vier Fächer der ersten Diplomprüfung erfolgreich abgelegt worden sein. Von dieser Vorziehmöglichkeit kann - unbeschadet der Bestimmung des 5 Abs 3 erster und zweiter Satz der Studienordnung Handelswissenschaft - nur ab dem 5. bis einschließlich 12. Semester Gebrauch gemacht werden. BESONDERE - BWL (2) Auf dem Gebiet der Besonderen Betriebswirtschaftslehre": a) Vorlesungen 8 V b) Proseminar 2 PS c) Seminar 2 SE

9 Eine Lehrveranstaltung ist gemäß 6 Abs 3 der Studienordnung Handelswissenschaft so vorzusehen, daß sie im besonderen Maß der praktischen Ausbildung der Studierenden dient. Sie ist im Vorlesungsverzeichnis als solche ausdrücklich anzukündigen. Zumindest eine zweistündige Lehrveranstaltung ist gemäß 14 der Studienordnung Handelswissenschaft als Unterrichtsversuch vorzusehen. VWL (3) Auf dem Gebiet der Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften": a) Volkswirtschaftstheorie 2 V b) Volkswirtschaftspolitik 2 V c) Finanzwissenschaften 2 V d) Seminar aus (i) Volkswirtschaftstheorie und -politik, (ii) Volkswirtschaftstheorie, (iii) Volkswirtschaftspolitik oder (iv) Finanzwissenschaften e) ein weiteres Seminar aus (i) oder ein Seminar aus (ii), (iii) oder (iv), sofern nicht bereits in d) gewählt 2 SE 2 SE SPRACHE (4) Aus der gemäß 4 (6) gewählten Fremdsprache : a) Vorlesungen 6 V b) Proseminar 2 PS c) Seminar 2 SE ÖFFENTL. RECHT (5) Auf dem Gebiet der Grundzüge des öffentlichen Rechts": a) Verfassungsrecht 2 V b) Allgemeines Verwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Institution der Wirtschaftsverwaltung 2 V c) Wirtschaftsverwaltungsrecht 2 V d) Spezialgebiete des Verwaltungsrechts 1 V e) Proseminar aus a), b), c) oder d) nach Wahl des ordentlichen Hörers 2 PS

10 WAHLFACH (6) Wahlfach (siehe 7 Abs 2 Z 6): a) Vorlesungen 4 V b) Seminar, Proseminar, Übung 2 SE/PS/UE c) Proseminar oder Konversatorium 2 PS/KV (7) Über die Einrechnungsfrist des 20 (3) AHStG hinaus ist die Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen bis zum einschließlich zwölften Semester zulässig: Seminare aus Volkswirtschaftstheorie, -politik und Finanzwissenschaften; Proseminar aus Grundzüge des öffentlichen Rechts; Proseminar aus der gewählten besonderen Betriebswirtschaftslehre; Seminar aus allgemeiner Betriebswirtschaftslehre; Proseminar und Seminar der gewählten Fremdsprache; Proseminare, Übung und Seminar des Wahlfachs. Dies gilt vorbehaltlich der Absolvierung von insgesamt vier Diplom- oder Vorprüfungen des 1. Studienabschnittes. Die Ablegung der Diplomprüfung aus Grundzüge der politischen Ökonomie unter Berücksichtigung der neueren Sozial- und Wirtschaftsgeschichte ist Voraussetzung für die Vorziehbarkeit von Lehrveranstaltungen aus Volkswirtschaftslehre des zweiten Abschnittes. ZULASSUNG ZUR ZWEITEN DIPLOMPRÜFUNG 9 (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Inskription der im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen des betreffenden Prüfungsfaches und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches gemäß den 16 Abs 15 und 27 Abs 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Absolvierung aller Teilprüfungen aus den Vorprüfungsfächern und die Approbation der Diplomarbeit (siehe 11). ZWEITE DIPLOMPRÜFUNG 10 (1) Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung sind in der Studienrichtung Handelswissenschaft: a) Diplomprüfungsfächer: 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre; 2. eine besondere Betriebswirtschaftslehre nach Wahl des Kandidaten; 3. Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften; 4. die gemäß 4 (6) gewählte Fremdsprache

11 b) Vorprüfungsfächer: 1. Grundzüge des öffentlichen Rechts; 2. das nach 7 Abs 2 Z 6 gewählte Fach. (2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist. (3) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist. 4) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen. (5) Die Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern "Finanzrecht", "Ökonometrie" und "Europäische Integration" sowie aus der besonderen Betriebswirtschaftslehre "Unternehmensrechnung und Revision" sind schriftlich abzuhalten, aus allen anderen Vorprüfungsfächern werden die Prüfungen mündlich abgehalten. DIPLOMARBEIT *) 11 (1) Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit ( 25 Abs 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen. (2) Das Thema der Diplomarbeit ist den Diplom- und Vorprüfungsfächern der ersten bzw zweiten Diplomprüfung zu entnehmen. (3) Die Diplomarbeit muß in engem thematischem Zusammenhang mit jenem Fach stehen, das die Studienrichtung wesentlich charakterisiert. (4) Der Kandidat hat das Recht, das Thema der Diplomarbeit nach Maßgabe von Abs 2 und 3 vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß 23 Abs 1 lit a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen nach Maßgabe der Abs 2 und 3 auszuwählen ( 5 Abs 2 lit f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). (5) Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung bzw die Vergabe von Themenvorschlägen ab, so hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung auf Antrag des ordentlichen Hörers den Universitätslehrer zu bestimmen, der die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit zu übernehmen bzw dem betreffenden Kandidaten Themen vorzuschlagen hat. Hiebei ist dem betreffenden Universitätslehrer vom Präses eine Frist zu setzen, die nicht kürzer als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate sein darf. Die Betreuung bzw die Erstellung von Vorschlägen darf nicht mit der Begründung verweigert werden, daß der Kandidat die Teilprüfung in dem Fach, dem das Thema entnommen werden soll, noch nicht abgelegt hat. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit. (6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit gemäß Abs 4 und 5 darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt

12 einrechenbaren Semesters erfolgen. Die erste Diplomprüfung muß jedoch vollständig abgelegt sein. (7) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen. Die Beurteilung durch den Begutachter hat innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfolgen. (8) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Hausarbeit durchzuführen. Im Einzelfall kann die Prüfungskommission ausnahmsweise festlegen, daß die Diplomarbeit als Institutsarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und pädagogische Gründe dafür sprechen. *) Gem den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist eine Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit), die im Rahmen einer(s) bestimmten Studienrichtung (Studienzweiges) angefertigt und approbiert wurde, für eine(n) andere(n) Studienrichtung (Studienzweig) nicht möglich. UNTERRICHTSVERSUCHE 12 Die Inskription von Pflichtlehrveranstaltungen kann im ersten und zweiten Studienabschnitt im Ausmaß von insgesamt maximal 10 Semesterwochenstunden durch die Inskription von Lehrveranstaltungen ersetzt werden, die im Rahmen von Unterrichtsversuchen angekündigt werden. Die Pflichtstundenanzahl jedes Pflichtbzw Wahlfaches muß dabei insgesamt erreicht werden. Diese Lehrveranstaltungen müssen als Unterrichtsversuche in der Ankündigung besonders gekennzeichnet werden und können auch in anderer als der oben für die Pflicht- und Wahlfächer vorgeschriebenen Lehrveranstaltungsform durchgeführt werden. Sofern Übungen, Proseminare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften ersetzt werden, ist für eine gleichwertige Leistungskontrolle Vorsorge zu treffen. Das zuständige Kollegialorgan hat dafür zu sorgen, daß solche Unterrichtsversuche laufend verbessert werden können. III. ABSCHNITT: Inkrafttreten **) 13 Der Studienplan tritt mit dem Wintersemester 1986/87 in Kraft. Übergangsbestimmungen 14 Gemäß 45 Abs 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterstellen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt die Unterstellung unter den neuen Studienplan während des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt sie nach Abschluß des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen

13 **) Ursprüngliche Fassung des Studienplanes

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